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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 30.09.2005
Aktenzeichen: 34 Wx 78/05
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 27
In Abschiebungshaftsachen sind neue Tatsachen auch nach Erlass der Beschwerdeentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren dann berücksichtigungsfähig, wenn sie offenkundig oder unstreitig sind und ohne weitere Beweisaufnahme eine abschließende Entscheidung ergehen kann.
Tatbestand:

Die Ausländerbehörde betrieb die Abschiebung des Betroffenen, eines indischen Staatsangehörigen. Dessen erster Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.9.2002, bestandskräftig seit 21.9.2002, abgelehnt. Zugleich wurde der Betroffene unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen.

Der Betroffene verließ die ihm zugewiesene Gemeinschaftsunterkunft und war unbekannten Aufenthalts. Am 8.11.2002 wurde er von Amts wegen abgemeldet und zur Festnahme ausgeschrieben. Am 25.11.2003 wurde er in H aufgegriffen. Bei dieser Gelegenheit gab er falsche Personalien an und erklärte, er wolle Asyl beantragen. Nachdem seine zuvor angegebene Identität festgestellt worden war, wurde er in den für ihn zuständigen Landkreis zurückgeschickt. Daraufhin war er erneut unbekannten Aufenthalts. Am 13.2.2005 stellte der Betroffene beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag und wurde dort festgenommen.

Mit Beschluss vom 14.2.2005 hat das Amtsgericht mit sofortiger Wirksamkeit Sicherungshaft bis zum Ablauf des 14.5.2005 angeordnet. Es hat dabei die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 AufenthG bejaht. Die vom Betroffenen hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 4.3.2005 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 13.5.2005 hat das Amtsgericht die verhängte Abschiebungshaft um weitere drei Monate bis zum 14.8.2005 verlängert. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 31.5.2005 zurückgewiesen und zugleich die für den Beschwerderechtszug beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 20.6.2005.

Mit Fax vom Freitag, dem 17.6.2005, eingegangen um 11:29 Uhr, teilte die Zentrale Rückführungsstelle der Ausländerbehörde mit, dass Heimreisedokumente für den Betroffenen von den indischen Behörden nicht ausgestellt würden, da der Betroffene falsche Personalien angegeben habe. Ohne Kenntnis seiner richtigen Personalien sei eine Abschiebung unmöglich. Am Mittwoch, dem 22.6.2005, wurde der Betroffene aus der Haft entlassen, da Ansatzpunkte für die Ermittlung der richtigen Personalien nicht bestanden.

Nach seiner Haftentlassung beantragt der Betroffene nunmehr, festzustellen, dass die mit Beschluss vom 13.5.2005 angeordnete Abschiebungshaft von Beginn an, jedenfalls aber ab 17.6.2005, rechtswidrig war. Er macht geltend, die Inhaftierung habe gegen § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verstoßen, da bei indischen Staatsangehörigen die Beschaffung von Passersatzpapieren nicht binnen sechs Monaten möglich sei. Zudem sei der Beschleunigungsgrundsatz nicht beachtet worden, da er bereits am 2.12.2003 die für die Passersatzbeschaffung erforderlichen Unterlagen an die Verwaltungsbehörde geschickt habe. Jedenfalls hätte er nach der Mitteilung der Zentralen Rückführungsstelle vom 17.6.2005 sofort entlassen werden müssen. Zudem rügt der Betroffene, er sei vom Landgericht nicht angehört worden. Für sein Rechtsmittel beantragt der Betroffene erneut Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des ihn vertretenden Rechtsanwalts.

Gründe:

1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht richtet, ist das Rechtsmittel zwar an sich statthaft (§ 14 FGG, § 574 Abs. 1, Nr. 2 ZPO; Bassenge/Herbst/Roth FGG 10.Aufl. § 14 Rn.8), hier jedoch unzulässig, weil das Landgericht sie nicht zugelassen hat (BayObLG FGPrax 2002, 182; OLG Frankfurt a.M. FGPrax 2003, 175; OLG München Beschluss vom 1.6.2005, 34 Wx 057/05).

2. Im übrigen ist das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel zulässig.

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist nicht deswegen unzulässig geworden, weil der Betroffene am 22.6.2005 aus der Haft entlassen wurde. Zwar hat sich die Hauptsache dadurch erledigt. Jedoch hat der Betroffene diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass er seinen Antrag dahin umgestellt hat, die Rechtswidrigkeit der verhängten Haft festzustellen. In Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe besteht das Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels fort (BVerfGE 104, 220/238 und Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 3.8.2005, 34 Wx 79/05). Der Betroffene befand sich aufgrund der Haftanordnung des Amtsgerichts vom 13.5.2005 vom 15.5.2005 bis 22.6.2005 in Abschiebungshaft. Sein Feststellungsinteresse richtet sich gemäß seinem Antrag auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung in diesem Zeitraum.

3. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses. Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt und gewürdigt.

a) Die den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen tragen die auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr.1, 2 und 5 AufenthG gestützte Haftanordnung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Beschlüsse des Landgerichts vom 31.5.2005 und 4.3.2005 hinsichtlich des Vorliegens der Haftgründe Bezug genommen.

b) Der Verlängerung der Haftanordnung stand § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschaffung von Paßersatzpapieren bei indischen Staatsangehörigen erfahrungsgemäß immer länger als sechs Monate dauert. Diese Behauptung des Betroffenen ist vielmehr durch die tatsächlichen Umstände widerlegt. Der Betroffene hat bei seiner zweiten Anhörung durch das Amtsgericht selbst angegeben, beim Konsulat habe man ihm am 22.2.2005 gesagt, die Überprüfung seiner Angaben und die Ausstellung seiner Papiere werde zwei bis drei Monate dauern. Tatsächlich dauerte die Überprüfung jedenfalls nicht länger als bis zum 17.6.2005. Eine Abschiebung des Betroffenen wäre damit innerhalb von insgesamt sechs Monaten möglich gewesen, wenn die angegebenen Personalien des Betroffenen richtig gewesen wären. Einer Aufklärung, ob die Überprüfung der Personalien durch die indischen Behörden im Allgemeinen länger dauert, bedarf es unter diesen Umständen nicht.

c) Die Rechtmäßigkeit der weiteren Haftanordnung scheitert nicht daran, dass die Ausländerbehörde das Beschleunigungsgebot verletzt hätte. Die Ausländerbehörde konnte mit den am 2.12.2003 vorgelegten Papieren keine Passersatzpapiere beschaffen, da der Betroffene zu diesem Zeitpunkt wieder untergetaucht war. Damit waren eine Vorführung vor dem zuständigen Konsulat und eine Überprüfung der Angaben des Betroffenen nicht möglich. Im Übrigen waren, wie sich nunmehr herausgestellt hat, die Angaben des Betroffenen zu seiner Person falsch.

d) Auch das Schreiben des indischen Vizekonsuls vom 4.3.2005 stand der Haftanordnung nicht entgegen. Aus diesem Schreiben ergibt sich nicht, dass die Abschiebung des Betroffenen bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar unmöglich war. Vielmehr folgt aus dem unterschriebenen Text des Schreibens, dass die vom Betroffenen angegebenen Personalien in Indien überprüft würden. Der handschriftliche Zusatz "more information" unter der Unterschrift hat keine Aussagekraft, zumal unbekannt ist, von wem und zu welchen Zeitpunkt er angebracht wurde.

e) Das Landgericht hat von der an sich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreihEntzG erforderlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen. Dies begründete keinen Verfahrensfehler. Der anwaltlich vertretene Betroffene war kurze Zeit vorher vom Amtsgericht mündlich angehört worden. Der Bevollmächtigte des Betroffenen hat weder in der Beschwerdebegründung noch in der Rechtsbeschwerde neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte vorgetragen, zu denen der Betroffene persönlich vom Landgericht hätte gehört werden müssen.

3. Die Inhaftierung des Betroffenen wurde unzulässig, sobald feststand, dass seine Abschiebung nicht möglich ist.

a) Der Senat kann hier die Rechtmäßigkeit der auch nach der Entscheidung des Landgerichts weiter vollzogenen Haft mit überprüfen. Das gilt zunächst für diejenigen Haftumstände, die bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorlagen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann aber auch solche neuen Tatsachen berücksichtigen, die offenkundig sind oder ohne weitere Ermittlungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder sich unzweideutig aus den Akten ergeben (vgl. Meyer-Holz in Keidel/ Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 45). Der Senat hat deshalb bei seiner Entscheidung das Telefax der Zentralen Rückführungsstelle an die Ausländerbehörde zu berücksichtigen. Dieses gehört zu den auch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde berücksichtigungsfähigen Umständen, da sowohl der Inhalt als auch der Zeitpunkt des Zugangs unstreitig sind, eine Beweiserhebung hierzu also nicht notwendig ist. Die Berücksichtigung dieses Verfahrensstoffes dient insbesondere einer möglichst raschen und Kosten sparenden Erledigung der Sache bei Vermeidung eines neuen Verfahrens und damit der Verfahrensökonomie.

b) Die Ausländerbehörde war seit Freitagmittag, 17.6.2005 durch das Fax der Zentralen Rückführungsstelle darüber unterrichtet, dass der Betroffene falsche Personalien angegeben hatte. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Schriftstücks innerhalb der Behörde kommt es dabei nicht an. Jedenfalls für in den üblichen Arbeitszeiten einer Behörde eingehende Schreiben muss wegen des in Freiheitsentziehungssachen geltenden Beschleunigungsgebots und des hohen Rangs der Freiheitsgarantie gewährleistet sein, dass sie am selben Tag einen zuständigen Bearbeiter erreichen.

c) Weitere Ermittlungsmöglichkeiten zu den Personalien des Betroffenen hat die Ausländerbehörde nicht aufzeigen können. Sie sind auch, sieht man von einer freiwilligen, nicht erzwingbaren Mitwirkung des Betroffenen ab, für den Senat nicht ersichtlich. Ohne die richtigen Personalien des Betroffenen sind jedoch die für die Abschiebung notwendigen Heimreisepapiere nicht zu beschaffen. Die Abschiebung des Betroffenen war somit unmöglich geworden, was für die Ausländerbehörde mit Eingang des Faxes sofort und ohne weiteres erkennbar war. Der Zweck der Abschiebungshaft, die Abschiebung des Betroffenen zu sichern, entfiel damit. Bei dieser Sachlage hätte der Betroffene noch im Laufe des 17.6.2005 entlassen werden müssen.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Kostentragung durch die zuständige Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, kommt nicht in Betracht, da der Antrag auf Abschiebungshaft berechtigt gestellt wurde (§ 16 Satz 1 FreihEntzG).

III.

Dem Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 14 FGG, §§ 114, 121 ZPO angesichts der nicht einfachen Sach- und Rechtslage und mit Rücksicht auf die nicht zu überspannenden Erfolgsaussichten stattzugeben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in seiner Erklärung vom 19.5.2005 rechtfertigen die Bewilligung ohne Ratenzahlung, § 120 ZPO. Anhaltspunkte dafür, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem wesentlich geändert hätten, liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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