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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: 6 U 4434/06
Rechtsgebiete: Gesetz über das Verlagsrecht, BGB


Vorschriften:

Gesetz über das Verlagsrecht § 1
BGB § 242
BGB § 620
BGB § 627 Abs. 1
1. Enthält ein sogenannter Generalvertrag die Formulierung "...beschließen die Vertragspartner, dass der Verlag die verlegerische Betreung des Gesamtoeuvres des Komponisten übernimmt", ist bezüglich eines Hauptwerks des Komponisten, für das im Generalvertrag als Sonderregelung vereinbart ist, dass der Komponist Inhaber der Verlagsrechte bleibe und dem Verlag die alleinige Verwaltung seiner Nutzungsrechte für die Dauer des Copyrights für alle Länder übertrage, § 627 Abs. 1 BGB grundsätzlich anwendbar.

2. Einwendungen gegen eine isolierte Kündigung des Verwaltungsvertrages für dieses Hauptwerk können allenfalls auf § 242 BGB gestützt werden, eine entsprechende Anwendung verlagsrechtlicher Regelungen zur Beendigung des Verlagsverhältnisses ist nicht zulässig.

3. Zur Berechtigung eines Verlages hinsichtlich eigener Provisionen und/oder des Abzuges von Provisionen eingeschalteter dritter Unternehmen im Ausland, wenn diese Unternehmen mit dem Verlag wirtschaftlich verbunden sind.


OBRRLANDFSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 4434/06

verkündet am: 08. November 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung (UrhG)

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., Richter am Oberlandesgericht ... und Richter am Bundespatentgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2007 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die beiderseitigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 02.08.2006, Az. 21 O 18448/05, werden als unbegründet zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 1/4, die Beklagte 3/4.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien kann die Vollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist die Tochter und alleinige Erbin des spanischen Komponisten R.. Dieser komponierte neben zahlreichen anderen Werken ... das "Concierto ...", welches im Gesamtwerk des Komponisten eine herausragende Stellung einnimmt. Am 07.06.1983 schloss R. mit der Beklagten, einem bekannten Musikverlag, einen Generalvertrag (Anlage K 2 a; nachfolgend Generalvertrag), der auszugsweise wie folgt lautet:

§ 1

Komponist und Verlag streben hinsichtlich der Nutzung des gesamten musikalischen Werkes des Komponisten eine enge Zusammenarbeit an. Um eine optimale Auswertung des Werkes gewährleisten zu können, beschließen die Vertragspartner, dass der Verlag die verlegerische Betreuung des Gesamtoeuvres des Komponisten übernimmt.

§ 2

Der Komponist räumt dem Verlag das ausschließliche Nutzungsrecht an

a) seinen bereits im Selbstverlag verlegten sowie

b) seinen bereits vollendeten, aber noch nicht verlegten Musikmanuskripten ein

§ 3

(Sonderregelung für CONCIERTO ...)

Eine Sonderregelung wird für das Werk CONCIERTO ... getroffen. Der Komponist bleibt Inhaber der Verlagsrechte (des Copyrights) an diesem Werk. Er überträgt dem Verlag die alleinige Verwaltung seiner Nutzungsrechte für die Dauer des Copyrights für alle Länder.

Der Komponist erhält nach Abzug einer Verwaltungspauschale für den Verlag 85 % der eingehenden Gebühren auf dem Leihsektor.

§ 4

Weitere Einzelheiten sind den jeweiligen Verlagsverträgen für die Werke des Komponisten vorbehalten.

Der Rechtsstreit zwischen den Parteien geht darum, ob der Klägerin aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen ihres Vaters mit der Beklagten eine jederzeitige Kündigung bezüglich des Concierto ... möglich war oder ob, falls diese Kündigung unwirksam war, eine später bezüglich des Generalvertrages erklärte Kündigung wirksam war, sowie darum, ob an im Ausland an Subverleger gezahlte Provisionen von der Beklagten auch dann in Abzug gebracht werden dürfen bzw. der Beklagten insoweit noch zusätzliche eigene Provisionen zustehen, wenn es sich bei diesen Subverlegern um mit der Beklagten wirtschaftlich verbundene Unternehmen handelt.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, oder Ordnungshaft, zu unterlassen, das Werk "Concierto ..." ... vollständig oder in Teilen, wie etwa in Auszügen für einzelne Instrumente, ohne Zustimmung der Klägerin körperlich oder unkörperlich zu verwerten oder Dritte verwerten zu lassen, insbesondere durch Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, insbesondere durch Vortrag, Aufführung oder Vorführung, öffentliche Zugängigmachung, Sendung und/oder Bearbeitung.

II. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) darin einzuwilligen, dass sie bei der GEMA hinsichtlich der unter der GEMA-Werk-Nr. ... registrierten Originalfassung des Werkes "Concierto ..." ... als Beteiligungsberechtigte gestrichen wird und zwar mit Wirkung zum 30.09.2004, hilfsweise zum 01.04.2005.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich des Werkes "Concierto ..." ... Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Verwertungshandlungen, einschließlich solcher unter Beteiligung Dritter, wie etwa Agenten oder Verwertungsgesellschaften, sie seit dem 01.10.2004, welche Einkünfte erzielt hat jeweils unter Angabe der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorgänge oder deren Umfang, der Person etwaiger beteiligter Dritter, wie Verwertungsgesellschaften oder Agenten, sowie der Abnehmer oder Lizenznehmer; hilfsweise, diese Auskünfte für die Zeit ab dem 01.04.2005 zu erteilen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin das Erlangte hinsichtlich aller Verwertungshandlungen laut Ziffer III. seit dem 01.10.2004 herauszugeben, hilfsweise das seit 01.04.2005 Erlangte.

V. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich des Werkes "Concierto ..." ... Auskunft darüber zu erteilen, an welche an der Verwertung des Werkes beteiligte, verbundene oder konzernangehörige Unternehmen sie in welcher Höhe und für welche Verwertungshandlungen seit dem 01.01.1990 bis zum 30.09.2004 Vergütungen insbesondere in Form von Agenturprovisionen, gezahlt hat, jeweils unter Angabe der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorgänge oder deren Umfang, sowie des eingeschalteten verbundenen oder konzernangehörigen Unternehmens.

VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin das hinsichtlich der Verwertungshandlungen laut Ziffer V. seit dem 01.01.1990 an verbundene oder konzernangehörige Unternehmen Gezahlte zu erstatten.

VII. Die Beklagte wird verurteilt, alle Vervielfältigungsstücke des "Concierto ..."..., die sich noch in ihrem Eigentum befinden, zu vernichten.

Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt.

Das Erstgericht hat mit Endurteil vom 02.08.2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Beklagte entsprechend den Anträgen I. - IV. und VII. verurteilt. Im übrigen (Klageanträge V. und VI.) hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, die von der Klägerin mit Schreiben vom 23.07.2004 ausgesprochene Kündigung der vertraglichen Abreden betreffend das "Concierto ..." sei wirksam. Insoweit liege bei § 3 des geschlossenen Generalvertrages ein Dienstverhältnis im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB vor, nicht etwa ein nur unter besonderen Voraussetzungen kündbarer Verlagsvertrag. Für die rechtliche Einordnung eines Vertrages sei weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt, der sich sowohl aus dem Wortlaut des Vertrages als auch aus dessen praktischer Durchführung ergebe. Widersprächen beide einander, sei die tatsächliche Handhabung maßgeblich, weil sich aus ihr am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen ließen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen seien, was sie also wirklich gewollt hätten. Der Generalvertrag stelle - insbesondere wegen des im Streit stehenden § 3 - einen Vertrag eigener Art dar. Hinsichtlich des "Concierto ..." hätten die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, dass der Komponist Inhaber der Verlagsrechte bleiben solle, was in der Korrespondenz der Parteien - insbesondere auch von Beklagtenseite - immer wieder ausdrücklich bestätigt worden sei. Ein Verlagsvertrag sollte - offensichtlich auf Wunsch des Komponisten - nicht geschlossen werden. Die Parteien hätten ihre Vertragsbeziehung insoweit im Rahmen ihrer privatautonomen Gestaltungsmacht bewusst nicht dem Verlagsrecht unterstellt, sondern mit der gewählten Formulierung eine besonders enge Bindung des Komponisten an sein Hauptwerk bewirken wollen.

Die Beklagte sei zwar in der praktischen Durchführung des Vertrags auch hinsichtlich des "Concierto ..." in typischer Weise verlegerisch tätig geworden; die hierzu erforderlichen Nutzungsrechte seien ihr allerdings nicht eingeräumt worden. Der Beklagten sei somit lediglich die Verwaltung der beim Komponisten verbliebenen Nutzungsrechte übertragen worden, hinsichtlich derer sie sich zu einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung mit Dienstleistungscharakter verpflichtet habe. Hinsichtlich der Behandlung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem "Concierto ..." hätten die Parteien ihr Vertragsverhältnis als fremdnützige Verwaltungstreuhand ausgestaltet, bei der R. - und im Folgenden die Klägerin - Vollrechtsinhaber geblieben sei und die Beklagte als Treuhänderin zu Verfügungen in eigenem Namen ermächtigt habe. Die von den Vertragsparteien gewählte Konstruktion wirke sich - entsprechend dem Wunsch des Komponisten an eine gegenüber dem Verlagsrecht engere Bindung an sein Werk - insbesondere mit Blick auf die Möglichkeiten der Vertragsbeendigung aus. Nach dem Vertrag der Parteien habe die Beklagte auch Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB zu leisten gehabt. Wenn der Bundesgerichtshof selbst Inkassoaufträge, die ebenfalls im Rahmen einer fremdnützigen Verwaltungstreuhand ausgeführt zu werden pflegten, und die finanzwirtschaftliche Baubetreuung als Dienste höherer Art bewerte, so müsse dies erst recht für die Verwaltung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gelten. Im Vertragsverhältnis zwischen einem Komponisten bzw. Autor und einem Verleger sei ebenfalls von einem Vertrauensverhältnis im Sinne des § 627 BGB als Grundlage der dem Verleger übertragenen Aufgaben auszugehen. Insoweit spiele vorliegend die Verlegerpersönlichkeit S. eine erhebliche Rolle für die Anknüpfung und Durchführung der vertraglichen Beziehung. Dass der Vertrag mit der Beklagten als juristischer Person geschlossen wurde, ändere hieran nichts. Die Kündigung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil die beiden unter dem Generalvertrag kombinierten Vertragstypen (Verlagsverträge einerseits, Treuhandvertrag hinsichtlich des "Concierto ." andererseits) getrennt voneinander gekündigt worden seien. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Bedeutung des "Concierto ." im Gesamtwerk des Komponisten durch die übrigen Werke in ihrer Gesamtheit - wirtschaftlich betrachtet - nicht annähernd aufgewogen würde. Das Kündigungsrecht aus § 627 BGB sei auch nicht dadurch abbedungen, dass der Vertrag "für die Dauer des Copyrights" laufen sollte. Hierin könne kein vereinbarter Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB gesehen werden.

Soweit die Klägerin mit ihren Klageanträgen V. und VI. geltend gemacht habe, die Beklagte habe vertragswidrig auch an verbundene oder konzernabhängige Unternehmen Provisionen für Verwertungshandlungen im Bereich des Leihgeschäfts gezahlt, sei die Klage unbegründet. Die Ansicht der Klägerin, nach der derjenige, der sich seiner eigenen Tochtergesellschaft im Ausland für eine bestimmte Vertriebsaufgabe bediene, dafür nicht eine gesonderte Provision in Abzug bringen dürfe, wenn er selbst eine vertraglich festgelegte Provision für die fragliche Dienstleistung erhalte, finde weder in der Verkehrsübung noch im Generalvertrag eine Stütze. Die Berechnung keiner oder niedrigerer Provisionen für die Tätigkeit von Gesellschaften, an denen Beteiligungen bestehen, sei schon aus Steuer- und gesellschaftsrechtlichen Gründen bedenklich. Die Leistung eines verbundenen, rechtlich selbständigen Unternehmens sei marktüblich abzugelten. Aus der vertraglichen Vereinbarung ergäbe sich auch nicht, dass die Beklagte in den fraglichen Fällen auf ihre eigene Provision habe verzichten sollen. An die Feststellung eines solchen Willens seien strenge Anforderungen zu stellen. Hinzu komme, dass sowohl Subverlage als auch die Beklagte eine eigenständige und deshalb gesondert zu vergütende Leistung erbrächten (Ersturteil veröffentlicht in ZUM 2007,580).

Gegen das Ersturteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Beklagte wendet sich gegen eine Verurteilung nach dem Klageanträgen I. - IV. und VII. und ist der Auffassung, der Generalvertrag vom 07.06.1983 stelle einen umfassenden Verlagsvertrag für das gesamte Werk des Komponisten R. dar, einschließlich des "Concierto ...". Dies zeige auch die Generalvollmacht des Komponisten vom 15.10.1983 (B 13), die ausdrücklich auch für die Erben des Komponisten und seine Rechtsnachfolger verbindlich sein sollte und nach der die Beklagte auch bezüglich des "Concierto ..." für alle Länder verlegerisch tätig sein sollte. In der Erklärung des Komponisten vom 29.06.1985 (B 19) sei das "Concierto ..." an erster Stelle der in der Anlage hierzu genannten Werke genannt, allein Spanien sollte vom weltweiten Verwertungsrecht der Beklagten ausgenommen sein. Dass das gesamte Werk des Komponisten verlegerisch betreut werden konnte und sollte, habe vorausgesetzt, dass alle anderen Werke gemeinsam mit dem "Concierto ..." verlegerisch angeboten werden konnten. Die Sonderregelung gemäß § 3 des Generalvertrages habe nur in wirtschaftlicher Hinsicht Bedeutung gehabt, indem für dieses Werk ein verhältnismäßig geringer Schlüssel zu Lasten des Verlages vereinbart worden sei. Für die Annahme eines Verlagsvertrages spreche auch die in § 3 vereinbarte Geltung der Vereinbarung für die Dauer des Copyrights. Eine rechtliche Einordnung von § 3 des Generalvertrages als jederzeit kündbaren Dienstvertrag gemäß § 627 BGB sei somit unzutreffend, maßgeblich sei der tatsächliche Geschäftsinhalt, der sich insbesondere aus der praktischen Durchführung und tatsächlichen Handhabung ergebe. Im Urheberrecht gebe es keine Vertragstypen, es handle sich immer um Verträge eigener Art, bei denen mehrere und verschiedene Merkmale verschiedener Vertragstypen zusammenkämen. Vorliegend handle es sich eher insgesamt um einen untypischen Verlagsvertrag als um einen untypischen Dienstvertrag. § 627 BGB sei auch auf juristische Personen, wie die Beklagte, nicht anwendbar.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 02.08.2006, Az. 21 O 18448/05, wird aufgehoben, soweit darin der Klage stattgegeben worden ist.

2. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen;

2. das Urteil des Landgerichts München I vom 02.08.2006, Az. 21 O 18448/05, insoweit aufzuheben, als es die Klage abgewiesen hat und

a) die Beklagte nunmehr zu verurteilen, der Klägerin hinsichtlich des Werkes "Concierto ..." ... Auskunft über alle Fälle zu erteilen, in denen die Beklagte über eine an der Verwertung des Werkes beteiligte verbundene oder der Beklagten konzernabhängige Unternehmen gezahlte Vergütung hinaus die Beklagte eigene Vermittlungsgebühren einbehalten hat, unter Angabe der Art der jeweiligen Verwertungshandlung, der Angabe der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorgänge bzw. des Umfangs sowie des jeweils eingeschalteten verbundenen oder konzernabhängigen Unternehmens, und zwar insgesamt für den Zeitraum seit 01.01.1990 bis zum 30.09.2004;

b) ferner festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche im Hinblick auf die Verwertungshandlungen nach lit. a seit dem 01.01.1990 in Rechnung gestellten eigenen Provisionen herauszugeben;

hilfsweise,

c) die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich des Werkes "Concierto ..." ... Auskunft darüber zu erteilen, an welche an der Verwertung des Werkes beteiligte, verbundene oder konzernangehörige Unternehmen sie in welcher Höhe und für welche Verwertungshandlungen seit dem 01.01.1990 bis zum 30.09.2004 Vergütungen insbesondere in Form von Agenturprovisionen, gezahlt hat, jeweils unter Angabe der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorgänge oder deren Umfang, sowie des eingeschalteten, verbundenen oder konzernangehörigen Unternehmens;

d) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin das hinsichtlich aller Verwertungshandlungen laut Ziffer V. seit dem 01.01.1990 an verbundene oder konzernangehörige Unternehmen Gezahlte zu erstatten.

Auf das Berufungsvorbringen der Beklagten erwidert die Klägerin, ausweislich des Wortlauts von § 3 des Generalvertrages habe die Beklagte niemals eigene Verlagsrechte am "Concierto ..." erworben, hieran ändere das Auftreten in eigenem Namen als Treuhänderin des Komponisten nichts. Ein Administrationsvertrag werde nicht dadurch zu einem Verlagsvertrag, dass die Administration durch einen Verlag erfolge. Die Struktur des Generalvertrages aus dem Jahr 1983 könne nur dann korrekt erfasst werden, wenn man hinsichtlich des dominierenden "Concierto ..." die gewolltermaßen weniger enge Bindung an den administrierenden Verlag als Grundlage aller Auslegungen im Auge behalte. Eine Administrationsvereinbarung unterscheide sich von einem Verlagsvertrag im Kern durch den geringeren Bindungswillen der Parteien. Dieser wiederum äußere sich vor allem, wenn auch nicht ausschließlich, in der erleichterten Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB.

Entfalle diese, werde der Administrationsvertrag - entgegen dem Willen der Parteien - faktisch zum Verlagsvertrag.

Die eigene Berufung betreffend die Zurückweisung der Klageanträge IV. und V. begründet die Klägerin damit, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, sowohl von ihr abhängigen oder ihr konzernverbundenen Unternehmen den Abzug einer Provision zu gestatten als auch parallel eigene Vermittlungsgebühren abzuziehen. Die Klägerin habe hierbei keineswegs eingeräumt, wie die Beklagte glauben machen wolle, dass sie die an Auslandsvertreter geleisteten Provisionen generell für berechtigt hielte. Sie halte solche Provisionen immer dann für ungerechtfertigt, wenn es sich bei dem Auslandsvertreter um ein konzernverbundenes Unternehmen handle. Insoweit sei der klageweise geltend gemachte und mit der Berufung weiterverfolgte Auskunftsanspruch der Klägerin auch keineswegs erfüllt. Die Klägerin kenne zwar die von der Beklagten jeweils abgezogene eigene Vermittlungsgebühr, wisse allerdings nicht, in welchen Fällen die Beklagte eine eigene Vermittlungsgebühr neben einem ausländischen Vertreter, der von der Beklagten im gesellschaftlichen Sinne abhängig oder mit ihr konzernverbunden sei, einbehalten habe. Auf eben diese Konstellation - und nur auf diese Konstellation - richte sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch.

Die Tätigkeit der Beklagten sei hinsichtlich der Vermittlung von Aufführungs- und Mietmaterial an Orchester und Solisten der einer Maklerin vergleichbar. Ob die Beklagte im eigentlichen Sinne als Maklerin im Sinne des § 652 BGB einzuordnen sei, könne dahinstehen. Der Interessenkonflikt, in dem die Beklagte insbesondere im Verhältnis zu dem amerikanischen Unternehmen E. gestanden habe, werde deutlich an der fehlenden Überprüfung der jahrelang abgezogenen Vermittlungsgebühren in diesem Fall. Insofern habe die Beklagte keinerlei Anspruch auf Einbehaltung einer Provision, wenn sie bereits einem ausländischen, von ihr abhängigen oder mit ihr konzernverbundenen Vertreter die Berechnung einer eigenen Provision gestattet habe. Der Klägerin, wie auch zuvor ihrem Vater, sei klar gewesen, dass für gewisse Auslandsverwertungen Dritte eingeschaltet werden mussten, die gesondert zu vergüten sein würden. Zugleich habe sich R. nicht zuletzt deshalb für eine Zusammenarbeit mit der Beklagten entschieden, weil diese unbestritten über ein weltweites Vertriebsnetz verfüge, worauf ja auch die Beklagte immer wieder hingewiesen habe. Wirtschaftlich habe er ein Interesse daran gehabt, durch den Vertragsschluss mit der Beklagten nicht schlechter, sondern besser zu stehen, als er gestanden hätte, wenn er als Verleger jede der "Auslandsabteilungen" der Beklagten direkt mit der Administration in deren jeweiligen Territorien betraut hätte. Soweit sich also die Vermittlungsleistung der Beklagten lediglich auf die Einschaltung eines verbundenen oder konzernangehörigen Unternehmens beschränkt habe, habe sie ihre Provision nicht verdient und habe sie herauszugeben. Wollte man die eingeschalteten Dienstleister aus der eigenen Sphäre dagegen als Untermakler in der Sphäre der Beklagten ansehen, wären wohl in der Tat die Hilfsanträge sachgemäß und die von der Beklagten bisher einbehaltenen Beträge auszukehren, die an die verbundenen oder konzernangehörigen Agenturen geflossen seien.

Hinsichtlich der gegenüber der ersten Instanz geänderten Anträgen ist die Klägerin der Auffassung, dies stelle keine Klageänderung dar, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Ermittlung des prozessualen Begehrens nicht am Wortlaut der Anträge gehaftet werden dürfe. Der Berufungsantrag zu Ziffer 2. a) enthalte lediglich eine klarstellende Formulierung des inhaltlich identischen ursprünglichen Klageantrages zu 5. (nun: Hilfsantrag zu 2. c). Ob Auskunft über alle Fälle gefordert werde, in denen neben der Provision der Beklagten auf Provisionen an ein ausländisches, der Beklagten konzernverbundenes oder von ihr abhängiges Unternehmen gezahlt worden seien, oder umgekehrt dahingehend, dass Auskunft über die Fälle begehrt werde, in denen neben den ausländischen, aber von der Beklagte abhängigen oder zu ihrem Konzern gehörigen Vertreter auch die Beklagte selbst eine Provision beansprucht habe, laufe auf dasselbe hinaus. Äußerst hilfsweise sei aber eine Klageänderung, sehe man eine solche, jedenfalls sachdienlich und auch im übrigen zulässig gemäß § 533 ZPO. Beiden Klageanträgen liege ein identischer, in der ersten Instanz ebenso wie in der Berufungsbegründung ausführlich geschilderter Sachverhalt zugrunde, nämlich der doppelte Provisionsabzug bei Tätigkeit eines konzernverbundenen oder abhängigen Unternehmens. Dies gelte auch hinsichtlich des Berufungsantrages zu Ziffer 2. b) im Verhältnis zum ursprünglichen Klageantrag zu 5. Auch hier sei eine Klageänderung jedenfalls sachdienlich im Sinne des § 533 ZPO.

Die Beklagte führt zur Berufung der Klägerin aus, die Berufungsanträge 2. a) und b) ihrer Berufungsbegründung beträfen einen gegenüber der ersten Instanz unterschiedlichen Streitgegenstand. Insoweit könnten die Provisionen, die die Beklagte einbehalten habe, nicht mit solchen Provisionen gleichgesetzt werden, die an Drittunternehmen geleistet worden seien. Die Berufung sei daher insoweit unzulässig, da nicht fristgemäß begründet.

Die Anträge 2. a) und 2. b) seien auch zu unbestimmt, da offen bleibe, was als verbundenes oder konzernabhängiges Unternehmen gelten solle. Hierzu gebe die Klägerin keine Anhaltspunkte, so dass ihr Sachvortrag unsubstantiiert sei. Es sei im einschlägigen Verlagsbereich üblich, im Ausland Vertretungen einzuschalten, die für ihre Tätigkeit eine Provision erhielten, welche vorweg abgezogen werde. Die Zusatzvereinbarung vom 25.10.1983 (K 4) regle in Ziffer 2. ausdrücklich "Provisionen von Vertretern des Verlages im In- und Ausland". Der Klägerin und ihrem Vater sei bekannt gewesen, dass die Beklagte zum Teil auch im Ausland eigene Firmen habe oder mit manchen Firmen eng zusammenarbeite. Die als Anlagen B 54 - B 56 vorgelegte Korrespondenz zeige, dass es der Klägerin vorgerichtlich nur um die Höhe der Agenturprovisionen gegangen sei. Die Vergütung von Vertretern auch dann, wenn sie konzernangehörig seien, sei absolut üblich, wofür ein Sachverständigengutachten angeboten werde.

Bezüglich der nunmehr geforderten "eigenen Provisionen" der Beklagten verfolge die Klägerin in der Berufungsinstanz einen anderen Gegenstand, so dass die Berufung schon formell unzulässig sei. In eine entsprechende Klageänderung werde nicht eingewilligt. Die Beklagte sei insoweit nicht lediglich Vermittlerin der Rechte der Klägerin gewesen, sondern sie habe die "verlegerische Betreuung des Gesamtoeuvres des Komponisten" übernommen. Die Beklagte sei insoweit keine Maklerin gewesen, in jedem Falle bringe eine Verwertung im Ausland eine doppelte Aktivität mit sich. Zum einen müsse der eingeschaltete Hauptverlag, in dessen Hände der Komponist die verlegerische Betreuung gelegt habe, Kontakte zu Partnern im Ausland schaffen, die sich dort um die weitere Verwertung der Werke bemühten. Zum anderen müsse sich das jeweilige im Ausland tätige Unternehmen darum bemühen, das Werk dort zu promoten und Verwertungen zu ermöglichen. Diese Tätigkeit müsse wiederum vom Hauptverlag kontrolliert werden. Bezüglich der Firma E. könne frühestens ab 01.07.2004 davon gesprochen werden, dass dies eine Tochtergesellschaft der Beklagten gewesen sei. Zuvor hätten Beteiligungen der Beklagten an E. nie 50 % überstiegen. Hinsichtlich weiterer ausländischer Firmen fehle seitens der Klägerin jeder substantiierte Sachvortrag, so dass hierauf nicht eingegangen werden könne.

Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien in erster und zweiter Instanz sowie die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Beide Berufungen sind zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

A) Berufung der Beklagten:

1. Der Senat gelangt bei der Würdigung der gesamten vertraglichen Beziehungen der Parteien wie das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass sich der Komponist das Verfügungsrecht über sein streitgegenständliches Hauptwerk "Concierto ..." soweit als möglich selbst vorbehalten wollte, was eindeutig in der Wahl der Begriffe "bleibt Inhaber der Verlagsrechte" und "alleinige Verwaltung seiner Nutzungsrechte" in § 3 des Generalvertrages gegenüber den in § 2 für andere Werke ausdrücklich als "Nutzungsrechtseinräumung" bzw. "Vorerwerbsrecht" verwendeten Bezeichnungen zum Ausdruck kommt.

Setzt ein Komponist eine derartige Formulierung gegenüber einem bekannten Musikverlag, dessen Vertreter entweder selbst Spezialisten in verlagsrechtlichen Fragen sind oder jedenfalls von solchen beraten werden, durch, ist davon auszugehen, dass auch den Vertretern dieses Verlages die möglichen rechtlichen Auswirkungen einer derartigen Regelung genau bewusst sind. Wenn sie wie im vorliegenden Fall dennoch zum Abschluss eines Generalvertrages mit dieser konkreten Regelung für das Hauptwerk des Komponisten bereit waren, ist dies dadurch erklärbar, dass auch schon eine "Verwaltung" des attraktiven Hauptwerkes gewinnversprechend erschien und durch die für die anderen Werke abgeschlossenen Verlagsverträge bzw. den Generalvertrag zusätzlich eine gewisse faktische Bindung des Komponisten an den Verlag der Beklagten erreicht werden konnte.

Nachdem die Beklagte im Außenverhältnis wie ein Verleger auch bezüglich des "Concierto ..." auftreten konnte und auch sollte, bestanden auch keine verwaltungstechnischen Hindernisse bzw. wurde das Image der Beklagten als "Verlegerin" nicht beeinträchtigt.

Aus der Berechtigung, nach außen wie ein Verleger aufzutreten, kann die Beklagte aber nicht die Berechtigung herleiten, auch im Innenverhältnis wie ein Verleger, der selbst Inhaber der übertragenen Nutzungsrechte ist, behandelt zu werden.

Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Schreiben des geschäftsführenden Gesellschafters S. vom 08.06.1983 (K 19) gegenüber der Ehefrau des Komponisten Verständnis darüber geäußert wird, dass bei dem berühmtesten und erfolgreichsten Werk nicht die Verlagsrechte selbst abgetreten wurden, sondern lediglich die Verwaltung dieser Rechte übertragen wurde (dort Seite 2/Nr. 3). Noch im Schreiben des Justiziars der Beklagten, Se., vom 13.05.2004 (K 11) wird unter Ziffer 1 ausgeführt, es bestehe Einigkeit darüber, dass "der Komponist R. dem Verlag B. das Recht zur Verwaltung seiner Nutzungsrechte am "Concierto ..." für die Dauer der Schutzfrist weltweit für alle Länder außer Spanien eingeräumt hat." Unter Ziffer 3 dieses Schreibens wird ausgeführt: "Zutreffend ist, dass es der regelmäßigen und jahrelangen Übung zwischen den Parteien entspricht, dass vor der Vergabe von Lizenzen Rücksprache mit ihrer Mandantin gehalten wird, insbesondere, wenn es sich um Filmlizenzen handelt, bei denen es regelmäßig um höhere Lizenzentgelte geht." Damit erweist sich die vom Erstgericht getroffene Einstufung des § 3 des Generalvertrages als von den Parteien als Treuhandverwaltung ausgestaltete Regelung als zutreffend.

2. Ebenso erscheint die grundsätzliche Einordnung dieses Treuhand-Verwaltungsverhältnisses zwischen den Parteien als ein "Dienstverhältnis betreffend Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen", als zutreffend (§ 627 BGB).

Der Einwand der Beklagten, § 627 BGB sei bei juristischen Personen wie der Beklagten nicht anwendbar, greift nicht durch.

Schon die Überlegung, dass etwa bei einer Umwandlung einer Einzelfirma in eine GmbH (wobei die handelnden Personen häufig identisch sind), § 627 BGB in Wegfall kommen würde, zeigt, dass die Rechtsform einer beklagten Partei nicht entscheidend sein kann. Ein jedenfalls bei Vertragsschluss bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Komponisten, seiner Ehefrau und den entscheidenden Personen bei der Beklagten, in erster Linie S., kann den vorgelegten Unterlagen ohne weiteres entnommen werden.

Der Einwand der Beklagten, bei dieser Sichtweise müsse jeder Verlagsvertrag als Dienstvertrag im Sinne des § 627 BGB gesehen werden und jederzeit kündbar sein, verkennt, dass sich ein Verlagsvertrag schon grundliegend von einem Dienstvertrag dadurch unterscheidet, dass keine Vergütung der Dienste eines Verlegers durch einen Autor oder Komponisten erfolgt, sondern der Verleger den Urheber an den Erträgen des Werks beteiligt.

3. Die Argumentation der Beklagten, zwischen den Parteien sei eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit nicht vereinbart worden und im Hinblick auf den geschlossenen Generalvertrag (verlegerische Betreuung des Gesamtwerkes) zu verneinen, geht von der unzutreffenden Voraussetzung aus, dass der Kündigende dann seine konkrete Berechtigung zur Kündigung nachweisen müsste, in der Praxis also einen "Kündigungsgrund" darlegen und beweisen müsste, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls denkbar ist, dass einer Kündigung möglicherweise der Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenstehen könnte.

Vorliegend hätte eine Kündigung des Verwaltungsvertrages bezüglich des "Concierto ..." nach kurzer Zeit, in der die Beklagte womöglich umfangreiche Aufwendungen zur Vermarktung der übrigen unbekannteren Werke des Komponisten getätigt hätte, aber noch keine Erträge erwirtschaften hätte können, möglicherweise gegen § 242 BGB verstoßen können. Dass dieser Gesichtspunkt aber nach langjähriger Zusammenarbeit der Parteien noch eine Rolle spielen könnte oder - abgesehen von der Einbeziehung von § 3 in einen Generalvertrag - andere Gesichtspunkte eine Berufung der Beklagten auf § 242 BGB rechtfertigen könnten, hat diese selbst nicht vorgetragen. Sie hat vielmehr dahingehend argumentiert, deshalb, weil die Gefahr einer treuwidrigen Kündigung für sie bestanden habe, müsse generell davon ausgegangen werden, dass § 3 des Generalvertrages nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündbar gewesen sei.

Dies trifft aber nach den vorstehenden Ausführungen ebensowenig zu, wie die in § 3 vereinbarte Laufzeit für die Dauer des Copyrights als Begründung für eine Beschränkung des Kündigungsrechts herangezogen werden kann (vgl. Ersturteil).

Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.

B) Berufung der Klägerin:

1. Die Zulässigkeit der gestellten Berufungsanträge sieht der Senat als gegeben an.

Die Umstellung des Herausgabeanspruches von den an verbundene Unternehmen gezahlten Beträgen auf die von der Beklagten selbst einbehaltenen Provisionen stellt - bei gleichem zugrundeliegenden Sachverhalt - jedenfalls eine sachdienliche Klageänderung dar, weil hierdurch ein weiterer Prozess vermieden werden kann.

2. In der Sache schließt sich der Senat den Ausführungen des Erstgerichts vollumfänglich an, wonach der Klägerin die an verbundene dritte Unternehmen gezahlten Provisionen nicht als Erstattungsforderung zustehen. Ein den vertraglichen Vereinbarungen zuwiderlaufender Nachteil für die Klägerin konnte nur entstehen, wenn ein kollusives Zusammenwirken miteinander verbundener Unternehmen dahingehend vorgelegen hätte, von der Klägerin insgesamt höhere Provisionen zu erlangen, als sie bei einer Beauftragung unabhängiger Drittunternehmen durch die Beklagte zu zahlen gehabt hätte. Ein konkreter Anhaltspunkt hierfür liegt nicht vor. Es mag sein, dass die Klägerin bzw. ihr Vater Provisionen hätten einsparen können, wenn sie ausländische Vertreter selbst ausgewählt, deren Tätigkeit selbst überwacht und mit ihnen selbst abgerechnet hätten. Warum entweder alle diese Tätigkeiten durch die Beklagte dann kostenlos sein sollten, wenn verbundene Unternehmen im Ausland eingeschaltet wurden, oder aber diese Unternehmen in diesem Fall kostenlos tätig sein sollten, ist nicht ersichtlich.

Aus diesem Grund kann die Klägerin auch nicht - wie in der Berufungsinstanz mit dem Hauptantrag verfolgt - von der Beklagten einbehaltene Provisionen herausverlangen. In dem Fall, in dem die Klägerin konkrete Angaben gemacht hat (Fa. E.) liegen ihr nach eigenem Vortrag die entsprechenden Auskünfte bereits vor. Soweit der Klägerin als Treugeberin generelle Auskunftsansprüche gegen die Beklagte als Dienstverpflichtete zustehen, waren diese als solche aber ausdrücklich nicht streitgegenständlich. Die konkret auf die Einschaltung "verbundener" Unternehmen gerichteten Klageanträge V. und VI. sind somit nicht begründet, weswegen die Berufung der Klägerin ebenfalls zurückzuweisen war.

C) Nebenentscheidungen:

1. Kosten: §§ 92, 97 I ZPO.

2. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Frage der Kündigungsmöglichkeit eines "gemischten" Generalvertrages mit einerseits treuhänderischer Verwaltung des Hauptwerkes eines Komponisten und andererseits verlagsrechtlicher Ausgestaltung bezüglich der weiteren unbekannteren Werke dieses Komponisten ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden, weswegen zur Fortbildung des Rechts die Revision zum Bundesgerichtshof gemäß § 543 Absatz 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen war.

Ende der Entscheidung

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