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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: 7 U 3800/04
Rechtsgebiete: EGBGB, Jugoslawischen Gesetzes über die Schuldverhältnisse, Obligationsgesetz (OblG)


Vorschriften:

EGBGB Art. 3 Abs. 1
EGBGB Art. 27
EGBGB Art. 28 Abs. 1 S. 1
EGBGB Art. 28 Abs. 2
EGBGB Art. 31 Abs. 1
Jugoslawischen Gesetzes über die Schuldverhältnisse, Obligationsgesetz (OblG) Art. 124
Jugoslawischen Gesetzes über die Schuldverhältnisse, Obligationsgesetz (OblG) Art. 262 Abs. 1
Jugoslawischen Gesetzes über die Schuldverhältnisse, Obligationsgesetz (OblG) Art. 262 Abs. 2
Jugoslawischen Gesetzes über die Schuldverhältnisse, Obligationsgesetz (OblG) Art. 266
Jugoslawischen Gesetzes über die Schuldverhältnisse, Obligationsgesetz (OblG) Art. 358
1. Ansprüche wegen der unberechtigten Kündigung eines Vertrags über den Vertrieb von Waren (hier: Kaugummi) in Jugoslawien bzw. Serbien/Montenegro unterliegen jugoslawischem Recht.

2. Ein nach deutschem Recht als Vertragshändlervertrag zu qualifizierendes Rechtsverhältnis ist bei Anwendung jugoslawischen Rechts als Vertrag sui generis in Form eines Dauerschuldverhältnisses zu werten, der Ausgleichsansprüche wie im deutschen Recht analog § 89 b HGB nach Beendigung des Rechtsverhältnisses nicht begründet.

3. Auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge können nach Art. 358 OblG grundsätzlich jederzeit - auch konkludent - gekündigt werden. Ein Dauerschuldverhältnis endet bei Kündigung nach Art. 358 Abs. 4 OblG in der Regel erst nach Ablauf einer üblichen und angemessenen Frist.

4. Dem Vertragshändler steht bei Kündigung und Nichteinhaltung der Auslauffrist durch den Vertragspartner gem. Art. 262 Abs. 2 OblG ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser umfasst nach Art. 266 Abs. 1 OblG den Ersatz des einfachen Schadens und des entgangenen Gewinns.

5. Bei der Bemessung der angemessenen Auslauffrist und der Schätzung der Höhe des entgangenen Gewinns sind die Vertragsdauer, Art und Umfang der Vertriebstätigkeit, die in begründeter Erwartung der Ausweitung der Vertriebstätigkeit getätigten Investitionen sowie das Nichtvorliegen eines Alleinvertriebsrechts zu berücksichtigen.


Aktenzeichen: 7 U 3800/04

Verkündet am 08. Februar 2006

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., die Richterin am Oberlandesgericht ...und Richter am Oberlandesgericht ...aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2005 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.03.2004 (AZ: 4 HK O 5782/02) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 696.686,37 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 12.03.2002 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und es bleibt die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft des jugoslawischen Handelskonzerns D.. mit Sitz in B.., hat von August 1998 bis März 2001 Produkte des US-amerikanischen K...... herstellers W.... . im Wert von 23.025.157,25 DM nach Serbien und Montenegro importiert und dort vertrieben. Sie will hierbei nach Wegfall eines dritten Unternehmens im Jahr 1999 als exklusive Vertragshändlerin der Beklagten, der in U.... Landkreis M.., ansässigen Vertriebstochter der W.. für Europa, tätig geworden sein und nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Ausgleich in Höhe von 2.556.459,41 Euro wegen Nichteinhaltung der angeblich am 28.11.2000 vereinbarten Frist von 18 Monaten zur Kündigung der Geschäftsbeziehungen in Anspruch. Darüber hinaus verlangt sie von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 Euro im Zusammenhang mit einem Flugblatt (Anl. K 13), mit dem die Beklagte in der Zeit vom 01. bis 10.07.2002 bei Großhändlern und Geschäften in Jugoslawien auf gefälschte Produkte unter dem Namen W...hinwies und Produktaufkleber der gefälschten Ware abdruckte, auf denen sich auch der Name der Klägerin befunden habe.

Die Klägerin trägt vor, dass sie nach dem anwendbaren jugoslawischen Recht alle Voraussetzungen für die Eigenschaft einer Vertragshändlerin der Beklagten auch ohne umfassenden schriftlichen Vertrag erfülle. So habe sie von der Beklagten als Vertragsgebiet Serbien und Montenegro 1999 exklusiv unter Auferlegung eines Konkurrenzverbotes zugewiesen erhalten und sei von dieser als deren "distributor" bezeichnet worden, sie sei zur Absatzförderung unter Vereinbarung von Mindestabnahmemengen und Vorgabe der Einkaufs- und Verkaufspreise durch die Beklagte sowie zur Bevorratung, Lagerhaltung und Nachfüllung verpflichtet gewesen, sie sei an Weisungen der Beklagten zu Vertriebsmodalitäten gebunden gewesen und in die Werbeaktivitäten der Beklagten einbezogen worden, habe der Beklagten über ihre, der Klägerin, Verkaufstätigkeit berichten müssen und an einem Schulungsseminar und regelmäßigen Strategiegesprächen teilgenommen. Zum Teil habe das die Beklagte selbst zugestanden, im Übrigen bezieht sich die Klägerin zum Nachweis hierfür auf ein Schreiben des Repräsentanzbüros Belgrad der Beklagten vom 21.03.2001 (Anl. K 5) sowie den diesem Büro angehörenden Zeugen St... und ihre Mitarbeiterin und Zeugin Ra... Sie verweist weiter auf die Protokolle über das gemeinsame Treffen am 28.11.2000 in ihren, der Klägerin, Geschäftsräumen in N.. B.. und dem anschließenden Abendessen im Firmenrestaurant De.. in der Innenstadt von B.. (Anl. K 1, 2 und 20). Bei der Besprechung sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass unter ihrer, der Klägerin, Mitwirkung eine "Refilling-Organisation" mit von der Beklagten beaufsichtigten und bezahlten Managern und von ihr, der Klägerin, zu entlohnenden 100 neuen Verkäufern aufgestellt werde, sie, die Klägerin, diese Organisation sodann komplett übernehme sowie drei weitere Lagerhäuser für den Vertrieb der W...-Produkte errichte. Schon hierbei habe ihre, der Klägerin, Geschäftsführerin Ve.. darauf hingewiesen, dass nach dieser Vereinbarung sie, die Klägerin, erhebliche Investitionen vornehmen müsse, die eine umfassende schriftliche Niederlegung der Vertragsbeziehungen erforderten. Eine solche schriftliche vertragliche Bindung für zwei Jahre sei auch zugesagt worden, wenn die "Refilling-Organisation" stehe. Bei dem folgenden Abendessen habe im Beisein ihrer Geschäftsführerin V... auch Präsident M.. ihrer Konzernmutter D.. Holding den Leiter der B.. Repräsentanz der Beklagten, Du..., auf den Umfang der zu tätigenden Investitionen angesprochen und zunächst eine 24-monatige Kündigungsfrist verlangt. Du.. habe dann zugesagt, die Beendigung der Vertragsbeziehungen mindestens 18 Monate im Vorhinein ihr, der Klägerin, mitzuteilen. Das habe St... bei dem Treffen vom 11.04.2001 ausdrücklich bestätigt. Gleichwohl habe die Beklagte bereits Anfang März 2001 die Firma NE.. mit dem Import der W... für Serbien und Montenegro beauftragt, am 19.03.2001 zwei für sie, die Klägerin, bestimmte Lkw an die Firma NE.. umgeleitet und mit Schreiben vom 21.03.2001 (Anl. K 5), per Fax übermittelt am 23.03.2001, die Geschäftsbeziehung mit ihr, der Klägerin, unter Angabe im Wesentlichen unzutreffender Gründe fristlos beendet. Soweit die Beklagte darauf Bezug nehme, dass Waren für wenige tausend Mark von einem ihrer Lager nach Bosnien geliefert worden seien, sei das ohne Wissen und gegen den Willen ihrer, der Klägerin, Geschäftsführung geschehen. Die Beklagte hätte auf Grund dieses Vorfalls auch zuerst abmahnen müssen und nicht gleich kündigen dürfen.

Zur Höhe des von ihr geltend gemachten Schadensersatzes weist die Klägerin daraufhin, dass sie für die am 28.11.2000 übernommenen Investitionen 534.462,90 DM aufgewandt habe, von denen mindestens 300.000,00 DM verloren seien. Zudem sei der Vertrieb der W...-Produkte nach eigenen Angaben der Beklagten äußerst lukrativ, so dass ihr, der Klägerin, durch die unberechtigte fristlose Kündigung Gewinne in Höhe von mindestens 5 Mio. DM entgangen seien. Überdies schulde die Beklagte, sollte, wie diese behauptet, deutsches Recht anwendbar sein, analog § 89 b HGB Ausgleich.

Das Flugblatt, für das sich Herr St... von der B.. Repräsentanz der Beklagten schriftlich entschuldigt habe (Anl. K 14), habe einen erheblichen Imageschaden hervorgerufen. Dieser sei nach jugoslawischem Recht mit 100.000,00 Euro zu ersetzen.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.556.459,41 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2002 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden immateriellen und materiellen Schaden zu ersetzen der aus der Verbreitung der wahrheitswidrigen Behauptung laut Anlage K13 durch das B... Repräsentanzbüro der Beklagten entsteht, die Klägerin würde gefälschte Produkte der Beklagten unter dem Namen "O... L... D..." importieren und an Großhändler und Geschäfte in der Bundesrepublik Jugoslawien veräußern.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hält deutsches Recht für anwendbar. Die Lieferbeziehungen der Parteien seien über den Verkauf der Produkte nicht hinausgegangen. Die Klägerin sei ab dem Frühjahr 1999 nur faktisch exklusiv tätig gewesen. Trotz ständigen Drängens der Klägerin habe sie, die Beklagte, gerade nicht einen Exklusivvertrag zugestanden. Die Beklagte verweist insoweit auf den von ihr unterschriebenen Jahresvertrag 2001 vom 16.03.2001 (Anl. B4). Dessen zweite Ausfertigung befinde sich in den Händen der Klägerin, die ihn auch zur Vorlage bei einer T... Bank angefordert und erhalten habe. D... habe die von der Klägerin behauptete Zusage am 28.11.2000 nicht gemacht. Das Schreiben vom 21.03.2001 stelle keine Kündigung dar, es sei auch nicht rechtswirksam für sie unterschrieben worden. Vielmehr habe die Klägerin erst beim Treffen vom 11.04.2001 ihrerseits die Geschäftsbeziehungen beendet. Der geltend gemachte Schadensersatz sei ferner der Höhe nach nicht substantiiert. Das Flugblatt habe schließlich in die Rechte der Klägerin nicht eingegriffen. Es sei dort lediglich mitgeteilt worden, dass sich die Fälscher des Namens der Klägerin bedient hätten.

Das Landgericht München I hat zunächst die Mitarbeiter De.. und Vi.. Ra..sowie Al.. Ze. von der Klägerin, Präsident Mi.. der D... Holding als auch Du.. und Mi..St vom B... Repräsentanzbüro der Beklagten als Zeugen vernommen und sodann mit Endurteil vom 30.03.2004 die Klage abgewiesen. Zwar stellten sich die Geschäftsbeziehungen als laufende Kooperation dar, gleichwohl läge kein Vertraghändlervertrag vor. Nach der Beweisaufnahme könne nicht mit Sicherheit von der Vereinbarung einer Kündigungsfrist ausgegangen werden. Ferner könne in dem Schreiben vom 21.03.2001 keine Kündigung gesehen werden. Schließlich sei das Flugblatt nicht geeignet gewesen, das Ansehen der Klägerin herabzusetzen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht habe fehlerhaft jugoslawisches Recht nicht angewandt. Es habe Beweisangebote außer Acht gelassen, Zeugenaussagen fehlerhaft gewürdigt und vorgelegte Urkunden unberücksichtigt gelassen. Nach dem anwendbaren jugoslawischen Recht stünden der Klägerin wegen unberechtigter Kündigung der Vertragsbeziehung durch die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche zu. Die Kündigung der Beklagten sei zum einen dem Faxschreiben vom 21.03.2001 (Anlage K 5) zu entnehmen, ergäbe sich aber auch konkludent daraus, dass die Beklagte zwei LKW-Ladungen, die von der Klägerin bestellt worden seien, an eine neue jugoslawische Vertriebsfirma weitergeleitet und Bestellungen der Klägerin nicht mehr ausgeführt habe. Zudem sei entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts der Feststellungsantrag bezüglich des durch die Flugblattaktion der Beklagten der Klägerin entstandenen Schadens nach jugoslawischem Recht zu beurteilen und zuzusprechen.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 30.03.2004, Aktenzeichen 4 HK O 5785/02, wird abgeändert und die Beklagte wird nach den im Schriftsatz vom 30.07.2002 gestellten Anträgen verurteilt.

2. Hilfsweise : Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und das Verfahren wird an das Landgericht München I zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Beklagte beantragt:

die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin vom 9.Juli 2004 zurückzuweisen.

Sowohl nach deutschem als auch jugoslawischem Recht stünden der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden. Eine unberechtigte Kündigung sei durch die Beklagte nicht erfolgt, zumal eine Kündigungsfrist nicht vereinbart worden sei, keine Exklusivität des Vertriebs durch die Beklagte vorgelegen habe und darüber hinaus der Leiter der Belgrader Repräsentanz, Du..., keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht besessen habe. Die Schadensberechnung durch die Klägerin sei fehlerhaft und rechtlich unzutreffend. Die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags sei unbegründet, da lediglich eine Produktbeschreibung der gefälschten Ware erkennbar ohne jede negative oder herabsetzende Bemerkung gegenüber der Klägerin erfolgt sei.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.12.2004, ergänzt durch Beschluss vom 25.01.2005, durch Einholung eines rechtswissenschaftlichen Gutachtens des Instituts für Ostrecht München e.V. zum Recht von Serbien und Montenegro. Auf die Beweisbeschlüsse (vgl. Bl 664/669 und 676/678 d.A.) wird verwiesen, ebenso auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen To...Pi... vom 19.09.2005 (vgl. Bl. 688/709 d.A.) sowie das Protokoll der Sachverständigenanhörung vom 16.11.2005 (Bl. 761/776 d.A.) nebst Anlage.

Ergänzend wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und teilweise erfolgreich. Der Klägerin stehen nach dem anzuwendenden Recht von Serbien und Montenegro, bzw. Jugoslawien Schadensersatzansprüche in Höhe von 696.686,37 Euro zu. Die Feststellungsklage ist jedoch wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat unbegründet, die Berufung der Klägerin insoweit erfolglos.

1. Auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis ist soweit die Klägerin Ansprüche aus Verletzung etwaiger Vetragspflichten beziehungsweise Schadensersatzansprüche aus unberechtigter Kündigung eines etwaigen Vertrags durch die Beklagte geltend macht gem. Art. 3 Abs.1, 27, 28 Abs.1, S.1 und Abs. 2, 31 Abs.1 EGBGB jugoslawisches Recht anwendbar.

Dem Rechtsstreit liegt zum einen die Frage zugrunde, ob zwischen den Parteien ein wirksames Vertragsverhältnis über den Vertrieb von K...produkten durch die Klägerin in Serbien und Montenegro zustande kam und ob dieses gegebenenfalls durch unberechtigte Kündigung seitens der Beklagten beendet wurde, mit der Folge, dass der Klägerin hieraus die geltend gemachten Schadensersatzansprüche erwachsen. Die Parteien haben keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht getroffen. Für die zu entscheidenden Fragestellungen ist gem. Art. 31, 28 Abs.1, S.1, Abs.2 EGBGB jugoslawisches Recht anzuwenden, da sie mit dem Recht Jugoslawiens die engsten Verbindungen aufweisen. Die charakteristische Leistung, die aus der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien erwächst, ist insbesondere der Vertrieb der Produkte der Beklagten im Gebiet von Serbien und Montenegro durch die Klägerin, die ihren Sitz in B.. hat (vgl. Palandt, BGB 65. Auflage, Art. 28 EGBGB, Rdnr. 16). Da der Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits in der Zeit zwischen 1998 und 2001 gründet, ist auf die Rechtslage abzustellen, die in der besagten Zeitspanne in Jugoslawien herrschte. Die Teilrepubliken der Bundesrepublik Jugoslawien haben erst im Februar 2003 die neue staatliche Gemeinschaft Serbien und Montenegro gegründet, wobei die staatsrechtliche Rechtsnachfolge gewahrt wurde.

2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung aus Art. 124, 262 Abs. 1 und 2, 266 des Jugoslawischen Gesetzes über die Schuldverhältnisse, Obligationsgesetz (OblG) in Höhe von 696.686,37 Euro zu, da die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis konkludent fristlos, d. h. ohne Einhaltung einer angemessenen Frist, gekündigt hat und sie damit ihr weiterhin obliegende vertragliche Verpflichtungen nicht mehr erfüllt hat.

a) Zwischen den Parteien kam im August 1998 ein Vertrag sui generis nach dem anwendbaren Recht von Serbien und Montenegro, bzw. der Bundesrepublik Jugoslawien zu Stande, der den Vertrieb von K..produkten der Beklagten durch die Klägerin auf dem Gebiet von Serbien und Montenegro zum Gegenstand hatte und Elemente des deutschen Vertragshändlervertrags aufwies. Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien war als Dauerschuldverhältnis anzusehen.

aa) Die rechtliche Beurteilung des Vertragsverhältnisses stützt sich auf das jugoslawische Gesetz über die Schuldverhältnisse, Obligationsgesetz (OblG) von 1978. Dieses regelt neben den Schuldverhältnissen zwischen natürlichen und juristischen Personen auch die handelsrechtlichen Vertragsverhältnisse, die im deutschen Recht das HGB regelt. Nach jugoslawischen Recht können Verträge im Rahmen der Vertragsfreiheit (Art. 10 OblG) grundsätzlich formfrei, mit dem Inhalt eines vertraglichen Rahmenverhältnisses im Sinne eines Vertragshändlervertrags nach deutschem Recht und mit vereinbarter Kündigungsfrist geschlossen werden. Das jugoslawische Recht kennt einen eigenständigen Typus des Vertragshändlervertrags nicht. Nach den Umständen, auf denen sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gründen, nach den vereinbarten und tatsächlich praktizierten Modalitäten der Zusammenarbeit, liegt ein Vertrag sui generis vor, in der Form eines Dauerschuldverhältnisses, auf das das serbisch und montenegrinische Recht, insbesondere Schuldrecht Anwendung findet.

bb) Dafür, dass es sich - wie die Beklagte vorträgt - lediglich um eine Reihe einzelner Lieferbeziehungen dergestalt gehandelt habe, dass die Klägerin bei der Beklagten Waren bestellte, die bezahlt und ausgeliefert worden seien, sondern um ein auf unbestimmte Dauer angelegtes Vertriebsverhältnis, sprechen insbesondere folgende Punkte:

Unstreitig vertrieb die Klägerin die Produkte der Beklagten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sie trug das Absatzrisiko. Zwischen den Parteien war als Vertragsgebiet das Gebiet von Serbien und Montenegro vereinbart. Nach beiderseitigem Parteivortrag war der Ausbau der Kundenbeziehungen gemeinsames Anliegen, zu dem beide Parteien auch Beiträge leisteten. Die Klägerin war in die Werbeaktivitäten der Beklagten eingebunden, der Beklagten wurde ein Verkaufsförderungsabschlag von - 12,62 % ausdrücklich für Zwecke der Werbung und der Absatzförderung gewährt (vgl. Anlage B 7). Darüber hinaus haben die Parteien im Juni 2000 vereinbart, dass sie während der Laufzeit der Vertragsbeziehung jeweils zum Monatsende den für Werbung und Absatzförderung verwendeten Betrag mit dem während des betreffenden Monats insgesamt gewährten Verkaufsförderungszuschlag abgleichen werden. Zum Jahresende sollte dann eine allgemeine Abrechnung erfolgen.

Die Klägerin hatte darüber hinaus eine Vorrats-, Lagerhaltung- und Nachfüllverpflichtung. Dies bestätigt der Mitarbeiter der Beklagten M... S... in seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht (vgl. Blatt 309 d.A.) ausdrücklich. Aus Anlage B 7 vom Juni 2000 ergibt sich, dass die Klägerin verpflichtet war, W...-Produkte zu vorgegebenen Preisen und Bedingungen abzunehmen und weiter zu vertreiben. Des Weiteren belegt die Anlage K 1, dass die Parteien am 28.11.2000 vereinbarten, eine "einsatzfreudige Nachfüllorganisation" aufzubauen. Hierfür sollten Mitarbeiter geschult werden. Die Klägerin verpflichtete sich darüber hinaus, drei weitere Regionallager bis 15.01.2001 einzurichten (vgl. auch Anlage B 5). Die Klägerin erstellte während der Vertragslaufzeit für die Beklagte monatliche Warenstands- und Verkaufsberichte (vgl. Anlage K 46). Die Verkaufspreise wurden der Klägerin durch die Beklagte vorgegeben, wie die Zeugin V.. R.. in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht bestätigte (vgl. Bl. 293 d.A.). Aus der Anlage K 18 ergibt sich darüber hinaus, dass im Februar 2001 für das Produkt "O.. P.." eine Preiskalkulation nebst der durch die Beklagte festgeschriebene Handlungsspanne von der Beklagten erstellt und an die Klägerin weitergegeben wurde. Die Beklagte führte in der Zeit vom 15. bis 19.05.2000 in M.. ein Schulungsseminar ausweislich der Tagesordnung ausdrücklich für "den serbischen Vertriebshändler" von W... durch, an dem sieben Mitarbeiter der Klägerin teilnahmen (vgl. Anlage K 47).

Es ist daher festzuhalten, dass die Klägerin als Vertragsgebiet Serbien und Montenegro zugewiesen erhielt, sie zusammen mit der Beklagten zur Absatzförderung unter Vorgabe der Einkaufs- und Verkaufspreise durch die Beklagte sowie zur Bevorratung, Lagerhaltung und Nachfüllung verpflichtet war, dass die Klägerin einer Berichtspflicht über ihre Vertriebstätigkeit unterlag und in Werbeaktivitäten der Beklagten eingebunden war.

Unstreitig fanden des weiteren in der Zeit zwischen August 1998 und März 2001 eine Vielzahl von Besprechungen statt, die der Koordination und Optimierung des Vertriebs der Waren dienten. Auch diese Strategiegespräche - neben den oben dargestellten Punkten - machen deutlich, dass es sich zwischen den Parteien nicht nur um eine Käufer-Verkäuferbeziehung handelte, die sich in der Aneinanderreihung einzelner Lieferverträge erschöpfte, sondern um eine auf unbestimmte Dauer angelegte Geschäftsbeziehung in Form einer Rahmenvereinbarung, die wesentliche Elemente der Vertragshändlervereinbarung nach deutschem Recht enthielt.

Dass sich einzelne Modalitäten des Rechtsverhältnisses erst im Laufe der Vertragsbeziehung entwickelten und nicht bereits zu Beginn fest standen, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist, dass nach den Vorstellungen der Parteien eine Zusammenarbeit auf der Basis der einzelnen zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen auf Dauer erfolgen sollte und dies über 2 1/2 Jahre auch tatsächlich geschehen ist.

Auch wenn die Beklagte die schriftliche Fixierung eines entsprechenden Rahmenvertrags immer wieder verweigerte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der jahrelangen Zusammenarbeit die Rechtsverbindlichkeit einer vertraglichen Grundlage fehlte. Ein Schriftformerfordernis sieht das serbisch/montenegrinische Recht für derartige Vertragsverhältnisse nicht vor.

cc) Der zwischen den Parteien zu Stande gekommene Vertrag beinhaltet keine Exklusivität zu Gunsten der Klägerin. Ein Nachweis hierfür ist der Klägerin nicht gelungen. Dies hat das Landgericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme und nach der Würdigung der Zeugenaussagen und der vorgelegten Urkunden zutreffend festgestellt. Hierauf kann Bezug genommen werden.

b) Diese zwischen den Parteien bestehende Vertragsbeziehung wurde durch die Beklagte konkludent im Frühjahr 2001 fristlos gekündigt. Eine ausdrückliche Kündigung der Beklagten liegt unstreitig nicht vor. Grundsätzlich können aber nach dem serbisch/montenegrinischen Recht auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge jeder Zeit, außer zur Unzeit gekündigt werden (Art. 358 OblG). Frei vereinbarte Vertragshändlerverträge können, wenn eine Kündigungsfrist vereinbart wurde, nicht jederzeit gekündigt werden. Wurde eine Kündigungsfrist vereinbart, ist diese vertragliche Verpflichtung einzuhalten. Bei Nichtvorliegen einer vereinbarten Kündigungsfrist endet im Falle einer Kündigung das Dauerschuldverhältnis nicht sofort, sondern erst nach Ablauf einer üblichen und angemessenen Frist (vgl. Art. 358 Abs. 4 OblG).

aa) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos konkludent im März 2001 gekündigt hat. In analoger Anwendung des Art. 28 Abs. 1 OblG kann eine Kündigung auch konkludent erklärt werden. Ob eine solche konkludente Kündigung im konkreten Fall vorliegt, ist aus den Gesamtumständen zu ermitteln. Konkludente Handlungen sind nach jugoslawischen Recht dabei Handlungen, deren unmittelbarer Zweck nicht die Abgabe einer Willenserklärung zur Erreichung einer bestimmten Rechtsfolge ist, aber aus denen, unter Berücksichtigung der Umstände mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass die handelnde Person durch sie ihren Willen zum Ausdruck bringt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Handlung eine (konkludente) Willenserklärung darstellt, kommt es nicht entscheidend auf das Verständnis des Handelnden, als vielmehr das Verständnis einer vernünftigen Person, die die Umstände der Handlung und die allgemeine Lebenserfahrung berücksichtigt, an (vgl. Gutachten des Sachverständigen Pi... Bl. 701 d.A.).

Aus den vorliegenden Umständen, insbesondere aus der Gesamtschau des Verhaltens der Beklagten ergibt sich, dass diese das Vertragsverhältnis mit der Klägerin durch Kündigung beendet hat. Die Beklagte hat zum einen eine Bestellung der Klägerin vom 28.02.2001 (Anlage K 25) für April 2001 nicht mehr ausgeführt. Sie hat des Weiteren zwei LKW-Ladungen mit von der Klägerin bestellten Waren am 19.03.2001 nicht an die Klägerin geliefert, sondern auf einen neuen Händler, die Firma NE.. umgeleitet. Dies bestätigt der Zeuge Ze.. ausdrücklich in seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht (vgl. Bl. 299/300 d.A.). Schließlich hat die Beklagte mit Fax vom 21.03.2001 (vgl. Anlage K 5) zum Ausdruck gebracht, dass sie das Vertragsverhältnis mit der Klägerin nicht fortsetzen wollte. Dass die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter, dies ebenso verstanden, wird aus deren Schreiben vom 27.03.2001 (Anlage K 6 und K 7), sowie dem Schreiben vom 18.04.2001 (Anlage K 8) deutlich. In dem Fax vom 21.03.2001, unterzeichnet durch van Du.. und den Leiter der Auslandsvertretung der Beklagten für Serbien und Montenegro in Belgrad, spricht die Beklagte ausdrücklich davon, dass sie alternative Lösungen für den Vertrieb ihrer Produkte suchte. Dass es dabei nicht nur, wie die Beklagte vortragen lässt, darum ging, dass die Klägerin künftig nicht mehr exklusiv für die Beklagte tätig sein sollte, sondern - wie es der Vertrag auch zuließ - ein anderer Händler mit eingebunden werden sollte, wird insbesondere daraus deutlich, dass vorangegangene Bestellungen der Klägerin durch die Beklagte nicht mehr ausgeführt, sondern direkt an den neuen Händler weitergeleitet wurden. Wäre der Vortrag der Beklagten zutreffend, so hätte der neue Vertragspartner und daneben auch die Klägerin beliefert werden müssen. Aus der Gesamtsicht all dieser Umstände ergibt sich, dass eine konkludente Kündigung durch die Beklagte zu diesem Zeitpunkt vorlag.

Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Senat sei an die Ausführungen des Sachverständigen, in seiner gutachterlichen Stellungnahme zur Frage der konkludenten Kündigung gebunden, insbesondere insoweit als dieser eine konkludente Kündigung nicht bejaht habe, ist dem nicht zu folgen. Der Sachverständige hatte die rechtlichen Voraussetzung einer konkludenten Kündigung nach dem Recht von Serbien und Montenegro darzustellen. Ob der durch das Gericht festzustellende und festgestellte tatsächliche Sachverhalt den Anforderungen des anzuwendenden ausländischen Rechts genügt, ist durch das Gericht zu prüfen und zu entscheiden. Der Sachverständige hat allerdings diesbezüglich selbst auch keine abschließende Bewertung vorgenommen, zumal er zum einen nicht alle maßgeblichen tatsächlichen Umstände berücksichtigte und nach dem von ihm zu Grunde gelegten Sachverhalt lediglich "eher nicht" auf eine konkludente Kündigung durch die Beklagte schloss.

Soweit die Beklagte vorträgt, nicht sie, sondern die Klägerin habe anlässlich der Besprechung am 11.04.2001 das Vertragsverhältnis beendet, wird dies durch die in I. Instanz durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt. Aus den Aussagen der Zeugen Ze.., Du.., St.., Ra.., Mi.., die zum Teil in einigen Punkten erheblich von einander abwichen, wird in übereinstimmender Weise deutlich, dass bei dem Gespräch am 11.04.2001 zentraler Punkt angesichts des Faxes der Beklagten vom 21.03.2001 die Frage war, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden konnte, wobei die Vertreter der Klägerseite auf eine aus ihrer Sicht von Herrn Du.. im Dezember 2000 zugesagte vertragliche Kündigungsfrist von mindestens 18 bzw. 24 Monaten hinwiesen. Daraus - wie die Beklagte es tut - zu schließen, dass die Klägerin selbst nach diesem Gespräch die Geschäftsbeziehung beendet hat, wäre lebensfremd. Nahe liegend ist viel mehr, dass die Parteien wegen des vorangegangenen Verhaltens der Beklagten und dem Schreiben vom 21.03.2001 von einer Kündigung durch die Beklagte ausgingen und nunmehr die Klägerin angesichts der aus ihrer Sicht vorliegenden Vereinbarung über eine Kündigungsfrist eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht akzeptieren wollte und auf Einhaltung einer Kündigungsfrist drängte. Die Vertreter der Beklagten gingen hierauf - wie sich aus den Zeugenaussagen ergibt - nicht ein. Dies bestätigt auch das Fax der Generaldirektorin der Klägerin vom 18.04.2001 (Anlage K 8). Auch daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Vertragsbeziehung erst durch die Klägerin am 11.04.2001 beendet wurde.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass das Vertragsverhältnis konkludent und fristlos durch die Beklagte gekündigt wurde. Den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts, das eine Kündigung nicht bejaht hat, war daher nicht zu folgen.

bb) Dass diese fristlose Kündigung durch die Beklagte im Widerspruch zu einer vertraglich vereinbarten 18-monatigen Kündigungsfrist steht, hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Zwar wurde unstreitig zwischen den Parteien insbesondere auf Veranlassung der Klägerseite über eine Kündigungsfrist gesprochen. Eine Vereinbarung, wonach eine 18-monatige Kündigungsfrist einzuhalten sei, konnte die Klägerin nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des Landgerichts und die dort niedergelegte Beweiswürdigung in dessen Urteil insbesondere der Zeugenaussagen der Zeugen Mi... und Du.. verwiesen werden. Das Ergebnis der Beweiswürdigung durch das Landgericht ist nahe liegend und wird durch die Berufungsbegründung und die vorgelegten Unterlagen nicht in Frage gestellt.

cc) Allerdings endet nach jugoslawischem Recht gemäß Art. 358 Abs. 4 OblG ein Dauerschuldverhältnis, wie es hier vorliegt, auch bei Nichtvorliegen einer vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist im Falle einer Kündigung nicht sofort, sondern erst nach Ablauf einer üblichen oder angemessenen Frist. Auf die Frage, ob die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch die Beklagte gerechtfertigt war, wie diese behauptet, kommt es hierbei nicht an. Wenn - wie die Beklagte vorträgt - die Klägerin ihrerseits Vertragspflichten dadurch verletzte, dass sie es zuließ bzw. nicht verhinderte, dass Produkte der Beklagten in den Kosovo oder nach Bosnien/Herzegowina ausgeliefert wurden, so wäre die Beklagte nach dem Recht von Serbien und Montenegro zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen, allerdings nur dann, wenn sie vorher die Klägerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung ausdrücklich aufgefordert und ihr hierfür eine angemessene Frist eingeräumt hätte. Dies trägt die Beklagte selbst nicht vor. Allein die Tatsache, dass Lieferungen in Nicht-Vertragsgebiete im Rahmen von Besprechungen zwischen den Parteien angesprochen wurden, reicht hierfür nicht aus.

Aus der Vertragstreuepflicht, die in ähnlicher Weise, wie im deutschen Recht, auch nach serbischem Recht anzunehmen ist, folgt die Verpflichtung, die Kündigung erst nach einer angemessenen Frist wirksam werden zu lassen. Der Senat sieht eine Frist von 9 Monaten als angemessene Frist im Sinne des Art. 358 Abs. 4 OblG an, im Hinblick auf die Vertragsdauer von mehr als 2 1/2 Jahren, die von der Beklagten aufgrund der Besprechung im November 2000 bei der Klägerin geweckte Erwartung, dass das Vertragsverhältnis im Jahr 2001 noch ausgeweitet werden sollte und die daraufhin auf Seiten der Klägerin getätigten Investitionen sowie die vertraglich nicht vereinbarte Exklusivität der Klägerin für den Vertrieb der Produkte der Beklagten.

c) Der Klägerin steht nach Art. 262 Abs. 2 OblG ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Wie oben dargelegt, hätte die Beklagte eine Kündigungsfrist von 9 Monaten einhalten müssen. Sie war daher in dieser Zeit weiterhin verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen. Unstreitig hat die Beklagte ab März 2001 die Klägerin nicht mehr beliefert und damit ihre Leistung aus dem Schuldverhältnis nicht mehr erbracht. Damit ist der Tatbestand des Art. 262 Abs. 2 OblG erfüllt. Sie ist nach Art. 266 Abs. 1 OblG der Geschädigten zum Ersatz des einfachen Schadens und des entgangenen Gewinns verpflichtet. Zu ersetzen sind der entgangene Gewinn und die nutzlosen Investitionen in Lagerhäuser und sonstige Güter im Hinblick auf die zu erwartenden Geschäfte bezogen auf die oben dargelegte Auslauffrist des Vertrags.

aa) Der Klägerin steht ein Schadenersatzanspruch für entgangenen Gewinn in Höhe von 492.169,62 Euro zu. Der Berechnung zu Grunde zu legen waren die im Zeitraum von 9 Monaten zu erwartenden Gewinne aus der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung. Der Senat hält davon einen Abschlag in Höhe von 20 % für angemessen, insbesondere deshalb, weil Exklusivität nicht vereinbart war und die Klägerin deshalb nicht davon ausgehen konnte, auch in Zukunft alleinige Vertriebshändlerin der Beklagten zu sein. Ein höherer Abschlag ist andererseits nicht veranlasst, weil zwischen den Parteien eine Ausweitung der vertraglichen Zusammenarbeit ab dem Frühjahr 2001 geplant war. Der Senat folgt diesbezüglich der Berechnung der Klägerin, die davon ausging, dass in der Zeit von März 2001 bis September 2002 jeden Monat 5 LKW Ladungen zu jeweils 28.237,50 Euro Gewinn von ihr bezogen worden wären, nicht. Hierbei handelt es sich in weiten Teilen um Spekulationen. Bei der Ermittlung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO hat der Senat zunächst zu Grunde gelegt, dass die Klägerin in der Zeit von August 1998 bis Februar 2001 unstreitig Waren im Wert von 23.025.157,25 DM von der Beklagten bezogen hat. Dies bedeutet, dass in diesen 31 Monaten pro Monat durchschnittlich Waren zum Weitervertrieb im Wert von 742.747,00 DM geliefert wurden. Die Klägerin trägt vor (vgl. 424 d.A.), sie hätte eine durchschnittliche Gewinnmarge von 18 % erzielen können. Angesichts der durch die Beklagte selbst erstellten Vertriebs-Preisaufstellung für Orbitpaletten vom 16.02.2001 (vgl. Anlage K 18), die als Gewinnspanne für den Vertrieb 21,3 % festgesetzt hat, hält der Senat 18% Gewinnspanne als Durchschnittswert für alle Produkte der Beklagten für plausibel. Unter Zugrundelegung dieser Gewinnmarge von durchschnittlich 18 % ergibt sich ein monatlicher Durchschnittsgewinn von 133.694,46 DM. Hochgerechnet auf die Auslaufzeit des Vertrags, d.h. auf 9 Monate, bedeutet dies einen entgangenen Gewinn der Klägerin in Höhe von 1.203.250,15 DM. Hiervon sind 20% Abschlag aus den oben dargelegten Gründen vorzunehmen. Dies führt dazu, dass der Klägerin ein Anspruch auf entgangenen Gewinn in Höhe von 962.600,12 DM und damit 492.169,62 Euro zusteht. Darüber hinausgehende Ansprüche hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und sind daher nicht begründet, insbesondere ist dem Berechnungsmodell der Klägerin in weiten Teilen nicht zu folgen.

bb) Darüber hinaus stehen der Klägerin auch Schadenersatzansprüche hinsichtlich der im Hinblick der auf die aufzubauenden Distributionszentren gemachten Aufwendungen zu. Die von der Klägerin hierzu erstellte Rechnung ist plausibel und nachvollziehbar, durch vorgelegte Urkunden auch hinreichend nachgewiesen (vgl. Anlagen K 26 bis K 38). Die Klägerin errechnete einen Betrag in Höhe von 273.266,54 Euro und sieht hiervon 153.387,56 Euro als nutzlose Investitionen an. Damit ist nach Ansicht des Senats gemäß § 287 ZPO zum einen hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin die Lagerhallen auch für andere von ihr vertriebenen Produkte nutzen konnte, möglicherweise allerdings erst mit zeitlicher Verzögerung, und dass aber auch die von der Klägerin unternommenen Investitionen auf ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Parteien, die erst wenige Monate zurücklag, basierte. Der Vereinbarung zu Grunde lag, dass das bereits bestehende Vertriebsverhältnis noch weiter ausgebaut werden sollte. In Erwartung einer derartigen Ausweitung und Steigerung des Vertriebsumfangs hat die Klägerin die dargelegten Investitionen vorgenommen. Damit ist auch berücksichtigt, dass in der vom Senat zu Grunde gelegten Kündigungsfrist die Investitionen sich noch nicht völlig amortisiert hätten.

cc) Der Klägerin steht auch ein Schadenersatzanspruch für die Ausbildung von 150 Refillern zu. Basierend auf der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 28.11.2000 (Anlage K 1), die auch die Ausweitung der Tätigkeit der Klägerin und die Errichtung dreier weiterer Regionallager zum Inhalt hatte, hat die Klägerin Nachfüllagenten ausgebildet. Die Aufwendungen für die in der Zeit von Januar bis März 2001 ausgebildeten Mitarbeiter haben sich angesichts der Kündigung durch die Beklagte als nutzlos erwiesen. Die diesbezüglich angefallenen Kosten in Höhe von 51.129,19 Euro sind durch die Beklagte zu ersetzen.

dd) Soweit die Klägerin auch immateriellen Schaden in Höhe von 100.000,00 Euro wegen Rufschädigung durch rechtswidrige Kündigung der Beklagten geltend macht, ist zum einen festzuhalten, dass nach dem Recht von Serbien und Montenegro ein Schadensersatzanspruch nach Art. 266, 262 OblG derartige Schäden nicht abdeckt, zum anderen ist der Vortrag der Klägerin diesbezüglich nicht hinreichend schlüssig und substantiiert. Ein Schadenersatzanspruch für immateriellen Schaden steht ihr auch nach dem jugoslawischen Deliktsrecht nach Art. 154, 155, 199 OblG nicht zu.

Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt von 696.686,37 Euro gegen die Beklagte. Ein diesen Anspruch minderndes Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor.

3. Ausgleichsansprüche, wie es das deutsche Recht analog § 89 BHGB vorsieht, kennt das hier anwendbare Recht von Serbien und Montenegro bei Beendigung von Vertragshändlervereinbarungen nicht. Die Klägerin hat daher keinen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte.

4. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des durch die Beklagte verbreiteten Flugblatts nicht zu, da es bereits an einem Eingriff in Rechtspositionen der Klägerin fehlt. Das Flugblatt diente als Information der Kunden der Beklagten über gefälschte Produkte, es enthielt dabei unter anderem den Abdruck der Verpackungsbeschriftung der gefälschten Waren. Dass diese den Namen der Klägerin tatsächlich aufwies, ist unstreitig. Allein die zutreffende Wiedergabe der Warenaufschrift stellt keinen Eingriff in Rechte der Klägerin dar. Es wird insbesondere dadurch auch nicht - wie die Klägerin behauptet und festzustellen beantragt - die Klägerin selbst als Urheberin oder als Verantwortliche für das Inverkehrbringen der gefälschten Produkte dargestellt. Auf die zutreffende tatrichterliche Würdigung des Inhalts des Flugblatts durch das Erstgericht hierzu wird verwiesen. Es kann daher dahinstehen, ob der Sachverhalt nach deutschem Deliktsrechts, insb. wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, oder nach dem Deliktsrecht im Obligationengesetz von Serbien und Montenegro, Art. 154 bis 209 ObLG, zu beurteilen ist. Da es bereits an einem Eingriff in die Rechtssphäre der Klägerin - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - fehlt, kommt ein Schadensersatzanspruch weder nach deutschem noch nach jugoslawischem Recht in Betracht. Die beantragte Feststellung war daher abzulehnen.

5. Die Entscheidung hinsichtlich der Zinsen stützt sich auf § 288, 286 BGB.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

7. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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