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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 07.04.2006
Aktenzeichen: Verg 05/06
Rechtsgebiete: GWB


Vorschriften:

GWB § 119
1. Ist die auf den Ausschluss eines dritten Bieters gerichtete Beschwerde eines Bieters unbegründet, kann ein beigeladener Bieter, der selbst keine Beschwerde eingelegt hat, aus eigenem Recht im Beschwerdeverfahren nicht den Ausschluss des dritten Bieters erreichen.

2. Ein diesbezüglicher Antrag des beigeladenen Bieters kann als Nachprüfungsantrag, über den zunächst die Vergabekammer zu entscheiden hat, auszulegen sein.


Verg 05/06

Beschluss

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht V., der Richterin am Oberlandesgericht W. und des Richters am Oberlandesgericht R.

am 7.4.2006

in dem Nachprüfungsverfahren

betreffend Vergabe eines Auftrags zur Einrichtung von Fachklassen im Neubau der R.-R.-Realschule in K.

hier: sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 24.02.2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 24.2.2006 bis zu einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.

Der Beschluss des Senats vom 23.3.2006 wird aufgehoben.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner schrieb europaweit im offenen Verfahren nach der VOB/A die Einrichtung der Fachklassen für den Neubau einer Realschule aus. Der Zuschlag sollte auf das wirtschaftlich günstigste Angebot nach den Kriterien Preis, Qualität, Ausführungsfrist, Funktionalität und Betriebskosten erfolgen. Die Bieter hatten mit dem Angebot Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen (KFB Preis 1 a), Angaben zur Kalkulation über die Endsumme (KFB Preis 1 b), Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen bei Leistungen des Ausbaugewerbes (KFB Preis 1 c) sowie eine Aufgliederung wichtiger Einheitspreise (KFB Preis 2) vorzulegen.

Der Eröffnungstermin fand am 12.12.2005 statt. An der Ausschreibung beteiligten sich die Antragstellerin und die Beigeladenen zu 1) und 2).

Der Antragsgegner beabsichtigt, den Auftrag der Beigeladenen zu 1), die das kostengünstigste Angebot abgegeben hat, zu erteilen. Mit Schreiben vom 20.01.2006, das der Antragstellerin nach ihren Angaben am 25.1.2006 zuging, teilte der Antragsgegner dies der Antragstellerin mit.

Die Antragstellerin hat die Erklärungen zu KFB Preis 1 b und 1 c nicht abgegeben. Die Erklärung zu KFB Preis 2 enthielt lediglich die Angaben "Löhne 59%" und "Stoffe 41%". Ein vollständig ausgefülltes Formblatt KFB Preis 2 reichte die Antragstellerin am 15.12.2005 auf Aufforderung des Antragsgegners hin nach. Die Beigeladene zu 1) hat die Erklärungen zu KFB Preis 1 a und 1 b nicht abgegeben. Die Beigeladene zu 2) hat die Erklärungen zu KFB Preis 1a, 1b, 1c und 2 vollständig und fristgerecht abgegeben.

Mit Schriftsatz vom 27.01.2006 rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Zuschlagerteilung an die Beigeladene zu 1). Die Antragstellerin hat insbesondere die Auffassung vertreten, dass die Beigeladene zu 1) keine zureichenden Zertifizierungen vorgelegt habe und die vom Antragsgegner vorgenommene Angebotsbewertung fehlerhaft sei. Der Antragsgegner ist dem mit Schreiben vom 31.01.2006 entgegengetreten. Er vertritt die Auffassung, dass die Beigeladene zu 1) eine Zertifizierung des Gesamtsystems vorgelegt habe und bei der Angebotsbewertung alle Zuschlagskriterien angemessen berücksichtigt worden seien.

Mit Schreiben vom 01.02.2006 stellte die Antragstellerin Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Nordbayern mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, die Angebotswertung unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen zu 1) zu wiederholen. Die Antragstellerin machte geltend, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1) mangels zureichender Zertifizierung zwingend von der Wertung auszuschließen sei.

Hilfsweise beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, das Vergabeverfahren aufzuheben.

Auf den Hinweis der Vergabekammer, dass das Angebot der Antragstellerin wegen unzureichender Angaben im Formblatt KFB Preis 2 dem zwingenden Ausschluss unterliegen dürfte, hat die Antragstellerin vorgebracht, dass es dem Antragsgegner jederzeit möglich gewesen sei, etwaige fehlende Angaben im Formblatt KFB Preis 2 im Wege der Auslegung und Zusammenschau insbesondere mit dem Formblatt KFB Preis 1a zu ergänzen. Jedenfalls seien insoweit keine zwingenden Ausschlussgründe gegeben. Ein Ausschluss des Angebots der Antragstellerin widerspreche auch der Koordinierungsrichtlinie. Im Übrigen gebiete es der Gleichbehandlungsgrundsatz, da auch die Angebote der Beigeladenen zu 1) und 2) zwingend auszuschließen seien, das Vergabeverfahren aufzuheben.

Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig sei, da das Angebot der Antragstellerin zwingend vom Wettbewerb auszuschließen sei.

Mit Beschluss vom 24.02.2006, dem Antragstellervertreter zugestellt am 27.02.2006, hat die Vergabekammer Nordbayern den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Das Angebot der Antragstellerin sei mangels zeitgerechter Vorlage des Formblatts KFB Preis 2 zwingend mit der Folge auszuschließen gewesen, dass sich die Antragstellerin ohne Rücksicht auf die Wertungsfähigkeit anderer Angebote nicht mehr auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen könne.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 09.03.2006, eingegangen am gleichen Tag. Sie macht geltend, dass der Nachprüfungsantrag entgegen der Einschätzung der Vergabekammer zulässig sei. Das Angebot der Antragstellerin sei vollständig gewesen. Ausschlussgründe bestünden nicht. Jedenfalls seien auch die Angebote der Beigeladenen zu 1) und 2) zwingend auszuschließen gewesen.

Die Antragstellerin beantragt,

1. den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 24.02.2006 aufzuheben,

2. den Beschwerdegegner zu verpflichten, das Vergabeverfahren unter Einbeziehung des Angebots der Antragstellerin und unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen zu 1) fortzusetzen und die verbliebenen Angebote neu zu bewerten,

3. hilfsweise, die Ausschreibung aufzuheben,

4. die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 24.02.2006 gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB bis zu einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern,

5. hilfsweise für den Fall, dass über den Antrag zu 4. nicht innerhalb der 2-Wochenfrist des § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB entschieden werden kann, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 24.02.2006 einstweilen zu verlängern, bis der Senat über den Antrag gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB entschieden hat.

Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen und deren aufschiebende Wirkung nicht zu verlängern

Mit Beschluss vom 23.03.2006 hat der Senat die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 24.02.2006 einstweilen verlängert.

Mit Schriftsatz vom 4.4.2006 hat die Beigeladene zu 2) beantragt, den Beschluss der Vergabekammer dahingehend abzuändern, dass die Beigeladene zu 1) mit ihrem Angebot ausgeschlossen, hilfsweise die Ausschreibung aufgehoben wird

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB bis zur Entscheidung über die Hauptsache (weiter) zu verlängern, ist, da das Rechtsmittel der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, abzulehnen. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Angebot der Antragstellerin ist zwingend von der Wertung auszuschließen. Die Beschwerde lässt sich auch nicht, da jedenfalls das Angebot der Beigeladenen zu 2) nicht auszuschließen ist, auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen.

1. Allerdings ist der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin entgegen der Einschätzung der Vergabekammer - die diesen als unzulässig zurückgewiesen hat, da der Antragstellerin, weil ihr Angebot zwingend auszuschließen ist, kein Schaden im Sinne von § 107 Abs. 2 GWB drohe - zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 18.05.2004, X ZB 7/04) ist es für die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB zum einen erforderlich, dass das Unternehmen ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB geltend macht. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Bieter mit dem Nachprüfungsantrag eine Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften schlüssig vorträgt. Darüber hinaus ist schlüssig vorzutragen, dass dem Unternehmen infolge der behaupteten Rechtsverletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 107 Abs. 2 Satz 2 GWB). Im Rahmen der Zulässigkeit nicht erforderlich ist die Feststellung, dass der behauptete Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften tatsächlich vorliegt und den behaupteten Schaden ausgelöst hat oder auszulösen droht. Einem Bieter kann der Zugang zum Nachprüfungsverfahren nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass sein Angebot aus anderen als mit dem Nachprüfungsantrag zur Überprüfung gestellten Gründen auszuscheiden gewesen sei. Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages ist es daher ausreichend, dass der Bieter schlüssig behauptet, dass und welche vergaberechtlichen Vorschriften verletzt worden sein sollen und dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.07.2004, 2 BvR 2248/03) hat festgestellt, dass die in § 107 Abs. 2 GWB genannten Voraussetzungen so ausgelegt werden müssen, dass den betroffenen Unternehmen ein effektiver Rechtschutz gewährleistet wird. Folglich ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nachweisen kann, dass er bei korrekter Anwendung der Vergabevorschriften den Auftrag erhält. Vielmehr reicht es für die Antragsbefugnis aus, dass die gerügten Vergaberechtsvorschriften geeignet sind, eine Chancenbeeinträchtigung herbeizuführen. An die Darlegung des entstandenen oder drohenden Schadens im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine sehr hohen Anforderungen zu stellen. Es ist als ausreichend anzusehen, dass ein Schadenseintritt nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Nicht antragsbefugt soll nur ein Unternehmen sein, bei dem offensichtlich keine Rechtsbeeinträchtigung vorliegt.

Fragen der Begründetheit dürfen mithin nicht in die Zulässigkeitsprüfung vorgezogen werden. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig im Sinne der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof.

2. Die Vergabekammer hat zutreffend dargelegt, dass das Angebot der Antragstellerin gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b VOB/A zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen ist. Die Antragstellerin hat das vom Antragsgegner geforderte Formblatt KFB Preis 2 erst verspätet vollständig ausgefüllt vorgelegt. Damit hat die Antragstellerin gegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A verstoßen. Dies führt dazu, dass das Angebot der Antragstellerin zwingend von der Wertung auszuschließen ist (BGH, Urteil vom 07.06.2005, X ZR 19/02). § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b VOB/A bestimmt, dass Angebote, die § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, zwingend von der Wertung der Angebote auszuschließen sind. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen die Angebote die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Werden die geforderten Erklärungen nicht abgegeben, führt dies zwingend dazu, dass ein solches Angebot gemäß 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b VOB/A von der Wertung auszuschließen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die die geforderte Erklärung betreffende Bestimmung in § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A als Sollvorschrift formuliert ist. Der Ausschlusstatbestand ist nicht erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot wegen fehlender Erklärungen im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Verfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden. Dies erfordert, dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet und ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert worden war, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen (BGH a.a. O.). Folglich führt die Abgabe des nur ansatzweise ausgefüllten Formblattes KFB Preis 2 zwingend zum Ausschluss des Angebots der Antragstellerin. Es kommt folglich nicht mehr darauf an, ob auch die Nichtabgabe der Formblätter KFB Preis 1b und 1c bei Vorlage des Formblattes KFB Preis 1a zwingend zum Ausschluss führt

Soweit auf den Formblättern KFB Preis des Antragsgegners vorgegeben ist "Die Nichtabgabe kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird" stellt dies die Relevanz der Formblätter im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wie die Antragstellerin meint, in Frage, sondern betont vielmehr, dass es sich um wesentliche von der Vergabestelle gewünschte Angaben handelt.

Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin war die Vergabestelle jedenfalls nicht gehalten, das zunächst nur rudimentär ausgefüllte Formblatt KFB Preis 2 mittels eigener Überlegungen und Berechnungen zu ergänzen. Es ist gerade Sinn und Zweck eines Formblattes, dass dieses vom Bieter vollständig ausgefüllt wird. Die Vergabestelle konnte die im Formblatt KFB Preis 2 abgefragten Informationen auch nicht, was auch die Überlegungen der Antragstellerin auf Seite 9/10 des Schriftsatzes vom 4.4.2006 zeigen, so einfach und zwanglos aus anderen Angaben entnehmen, dass lediglich von einem formellen Verstoß ohne materielles Informationsdefizit auszugehen wäre.

Die Vergabekammer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin, da dies auf ein nach § 24 VOB/A unzulässiges Nachverhandeln hinausläuft, nicht berechtigt war, auch nicht auf Aufforderung durch den Antragsgegner hin, das vollständig ausgefüllte Formblatt KFB Preis 2 nachzureichen.

Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin gerät deren Ausschluss nicht in Widerspruch zur Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG. Soweit die Antragstellerin auf die Artikel 45 bis 52 der Richtlinie verweist, lässt sie außer Acht, dass sich diese Vorschriften im Wesentlichen mit der Qualifikation des Bieters, nicht mit dem Angebot und den Rechtsfolgen von dessen Unvollständigkeit beschäftigen. Daraus, dass Letzteres in der Vergabekoordinierungsrichtlinie nicht geregelt ist, lassen sich, da die Richtlinie kein umfassendes und abschließendes Regelwerk beinhaltet, keine Rückschlüsse auf die Unzulässigkeit des Ausschlusses der Antragstellerin ziehen. Die Richtlinie enthält insbesondere keinen abschließenden Katalog der von der Vergabestelle zu berücksichtigenden Ausschlusskriterien. Vielmehr gilt, soweit die Richtlinie keine Regelung enthält, das bisherige Recht weiter.

3. Der Senat lässt es dahingestellt sein, ob bezüglich des Angebots der Beigeladenen zu 1) , da diese die Formblätter KFB Preis 1a und 1b nicht ausgefüllt hat, ebenfalls ein zwingender Ausschlussgrund gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b VOB/A vorliegt. Dies könnte davon abhängig sein, ob sich insbesondere die im Formblatt KFB Preis 1b geforderten Angaben einfach und zwanglos im vorgenannten Sinn aus dem Formblatt KFB Preis 1c herleiten lassen.

Die Antragstellerin könnte nämlich aus dem Umstand, dass auch das Angebot der Beigeladenen zu 1) zwingend auszuschließen wäre, keine Rechte herleiten. Es kann folglich auch dahingestellt bleiben, ob die Beigeladene zu 1) die erforderlichen Zertifizierungen beigebracht hat.

In der Rechtsprechung werden zu dieser Konstellation im Wesentlichen folgende Auffassungen vertreten:

Das Oberlandesgericht Naumburg (Beschluss vom 26.10.2005, 1 Verg 12/05) und das Oberlandesgericht Jena (Beschluss vom 20.06.2005, 9 Verg 3/05) sind der Ansicht, dass ein Bieter, dessen Angebot zu Recht vom Wettbewerb ausgeschlossen wurde beziehungsweise auszuschließen ist, sich gegenüber dem Auftraggeber, da mit dem berechtigten Ausschluss vom Wettbewerb das Sonderrechtsverhältnis zwischen dem Bieter und der Vergabestelle erlischt, nicht mehr auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 97 Abs. 2 GWB berufen kann (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.02.2003, X ZB 43/02 - Jugendstrafanstalt).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 27.04.2005, Verg. 23/05) hat eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz für den Fall zugelassen, dass nicht nur das Angebot des Ausgeschlossenen sondern auch alle anderen Angebote an demselben oder einem gleichartigen Mangel leiden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Auftraggeber, aus gleichen oder gleichartigen Mängeln vergaberechtlich dieselben Konsequenzen zu ziehen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 23.12.2005, 11 Verg 13/05) hat einen Anspruch auf Aufhebung des Verfahrens aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz heraus schon dann angenommen, wenn, ob aus gleichen oder gleichartigen oder auch anderen Gründen, alle im Wettbewerb verbliebenen Angebote auszuschließen sind.

Bezüglich des Angebots der Beigeladenen zu 2) sind keine Ausschlussgründe ersichtlich. Nach dem Vergabevermerk vom 3.1.2006 wurden bei sämtlichen Angeboten keine Einschränkungen zu den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses festgestellt. Die Einwände der Antragstellerin, die Beigeladene zu 2) habe kein absenkbares Medienversorgungssystem angeboten und könne nicht die erforderliche freie Durchgangshöhe anbieten, treffen nach dem Vergabevermerk allenfalls auf das Nebenangebot der Beigeladenen zu 2) zu.

Der Senat kann folglich offen lassen, welcher der vorgenannten Rechtsauffassungen der Vorzug zu geben ist. Das Begehren der Antragstellerin kann auch nach der ihr günstigsten Einschätzung (Oberlandesgericht Frankfurt) keinen Erfolg haben. Voraussetzung für eine relevante Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, dass alle Konkurrenzangebote zwingend auszuschließen sind. Der mögliche Schaden des Bieters liegt darin, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, sich im Falle der Neuausschreibung wiederum am Wettbewerb beteiligen zu können. Zur Neuausschreibung kann es nur kommen, wenn alle konkurrierenden Angebote auszuschließen sind.

Der Senat verkennt nicht, dass eine Ungereimtheit darin liegen könnte, dass der Antragsgegner beabsichtigt, den Zuschlag auf ein Angebot zu erteilen, dem ein gleichartiger Ausschlussgrund - unvollständige Vorlage der Formblätter KFB Preis - anhaften könnte wie dem Angebot der Antragstellerin. Das Oberlandesgericht Jena hat im Beschluss vom 20.06.2005 derartige Ungereimtheiten als Beleg für die Richtigkeit seiner restriktiven Auffassung in Anspruch genommen.

Für das streitgegenständliche Verfahren hat es sein Bewenden damit, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren nur durchdringen könnte, wenn alle konkurrierenden Angebote zwingend auszuschließen wären.

Soweit die Beigeladene zu 2) mit Schriftsatz vom 4.4.2006 ebenfalls den Ausschluss der Beigeladenen zu 1), hilfsweise die Aufhebung des Vergabeverfahrens beantragt hat, kann dies, selbst wenn das Angebot der Beigeladenen zu 1) zwingend auszuschließen wäre, den gleichlautenden wie dargelegt unbegründeten Anträgen der Antragstellerin, da die Beigeladene zu 2) nicht Beschwerdeführerin ist, nicht zum Erfolg verhelfen. Der Antrag eines Beigeladenen, der nicht selbst Rechtsmittelführer ist, reicht in seiner rechtlichen Wirkung nicht über das Rechtsschutzbegehren des Rechtsmittelführers hinaus. Nimmt beispielsweise der Rechtsmittelführer die Beschwerde zurück, kann der Beigeladene, der selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, sein Begehren im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgen. Nicht anders verhält es sich im Ergebnis, wenn der Antrag des Rechtsmittelführers unbegründet ist.

Die Beigeladene zu 2) kann ihr Begehren jedoch, vorbehaltlich der zunächst der Vergabekammer obliegenden Überprüfung der Zulässigkeit im Einzelnen, grundsätzlich, da Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von den vorgebrachten Angriffsmitteln erst über die Akteneinsicht im hiesigen Verfahren Kenntnis erhalten hat, im Wege eines Nachprüfungsantrages gemäß § 107 GWB geltend machen ( vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2000, 11 Verg 1/00). Der Senat hat den Schriftsatz der Beigeladenen zu 2) vom 4.4.2006 deshalb der Vergabekammer zugeleitet. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sind Kosten des Beschwerdeverfahrens, über die entsprechend § 91 ff. ZPO einheitlich im Rahmen der Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache zu befinden ist.

Ende der Entscheidung

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