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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: 1 U 2175/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847 a.F.
Welcher Zeitraum zwischen Aufklärung und Durchführung der Operation liegen muss, hängt von der Dringlichkeit des Eingriffs ab.

Eine Notoperation, in die der Patient wenige Stunden vor dem Eingriff rechtswirksam einwilligen kann, ist nicht nur dann gegeben, wenn die Verschiebung des Eingriffs auf den nachfolgenden Tag mit großer Wahrscheinlichkeit zum Tod des Patienten führt, vielmehr genügt, dass bei einer Verzögerung der Operation gewichtige, unter Umständen sogar lebensbedrohliche Komplikationen (hier: akute Gallenblasenentzündung mit der Gefahr einer Gallenblasenperforation) zu befürchten sind.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen 1 U 2175/06

Verkündet am 21. September 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz u.a.

erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Vavra, den Richter am Oberlandesgericht Nagorsen und die Richterin am Oberlandesgericht Willner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2006 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.01.2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen behaupteter ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit der endoskopischen Entfernung der Gallenblase (laparoskopische Cholecystektomie).

Am Abend des 22.04.2001 wurde die Klägerin wegen heftiger Schmerzen im rechten Oberbauch mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus M.B., dessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist, eingeliefert. Anhand der Laborwerte, einer Sonographie des Abdomens und einer Röntgenaufnahme des Thorax wurde eine Gallenblasenkolik als wahrscheinlichste Ursache der Beschwerden diagnostiziert. Nachdem die Beschwerden abgeklungen waren, verließ die Klägerin am 23.04.2001 gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus.

In der Nacht vom 25. auf den 26.04.2001 traten bei der Klägerin erneut starke Bauchschmerzen auf, weshalb sie sich gegen Mitternacht zu einem ärztlichen Notdienst begab, der sie wiederum mit einem Rettungswagen in das Krankenhaus M.B. verbrachte. In der dortigen internistischen Nothilfestation erhielt sie bis 5.45 h morgens zwei 500 ml Infusionen Thomaejonin und Unilyt, dazu gegen 2.00 Uhr je eine Ampulle der Schmerzmittel Buscopan und Dolantin sowie gegen 3.15 Uhr eine weitere Ampulle Buscopan. Eine in der Nacht erstellte Sonographie des Abdomens ergab folgenden Befund:

Cholecystolithiasis, die Gb-Wand grenzwertig verdickt, keine 3-Schichtung, keine freie Flüssigkeit um die Gb, auch nicht im restlichen Abdomen. Im duct. choledochus 1 Konkrement mit erweitertem Lumen auf 1,7 cm. Pankreas soweit einsehbar homogen. Bde Nieren ohne Stauungsnachweis.

Eine weitere Sonographie des Abdomens gegen 10 h morgens ergab folgendes Ergebnis:

Gallenblase: Gallenblase gut beurteilbar, mehrere Konkremente, mit einem Durchmesser von bis zu 13 mm, mittlere Menge Sludge, Wand verdickt mit 5 mm, lokaler Druckschmerz über der Gallenblase.

Bild einer akuten Cholecystitis, mehrere Konkremente im Infundibulum der wandverdickten und druckdolenten GB.

Gallenwege: Gallenwege gut beurteilbar, extra- und intrahepathitische Gallenwege nicht erweitert.

Der am Morgen des 26.04.2001 von der internistischen Abteilung hinzugezogene Arzt der Chirurgischen Abteilung Dr. R. stellte aufgrund der Untersuchung der Klägerin und der erhobenen Befunde die Diagnose einer akuten Gallenblasenentzündung (Cholecystitis) und bejahte die Indikation zur sofortigen Entfernung der Gallenblase. Um die Mittagszeit erhielt die Klägerin vom Arzt im Praktikum Dr. H. ein Aufklärungs- und Einwilligungsformular, das sie unterzeichnete. Als mögliche Risiken der vorgesehenen laparoskopischen Entfernung der Gallenblase vermerkte Dr. H. auf dem Formular handschriftlich u.a. "Thrombose, Embolie, Verletzung von Gefäßen, Nerven, Muskeln, Leber, Darm, Pankreas oder Magen mit der Folge von Blutung, Gefühlsstörung, Teilentfernung, (...), Wundinfekt, Nachblutung".

Die Operation begann zwischen 13.30 h und 14.30 h. Der Beklagte zu 2) führte die laparoskopische Cholecystektomie durch, bei der es zu einer Perforation des Dünndarms kam, was jedoch während der Operation nicht bemerkt wurde.

Nachdem bildgebende Untersuchungen am 30.04.2001 auf eine Flüssigkeitsansammlung im Abdomen hinwiesen, wurde die Klägerin am Abend des 30.04.2001 nochmals operiert. Die Perforationsstelle am Dünndarm wurde ausfindig gemacht und durch eine Naht chirurgisch versorgt. Außerdem wurde eine ausgiebige Lavage des Bauchraumes vorgenommen. In der Folgezeit erlitt die Klägerin eine Peritonitis mit einem septischen Krankheitsbild. Sie musste intensivmedizinisch behandelt werden und sich mehreren Revisionsoperationen unterziehen. Im Anschluss an den bis 14.06.2001 dauernden stationären Aufenthalt im Krankenhaus M.B. war eine mehrwöchige Anschlussheilbehandlung in einer Klinik in Berchtesgaden erforderlich.

Die Klägerin hat in erster Instanz geltend gemacht, sie sei vor der Operation vom 26.04.2001 nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Der Arzt Dr. H. habe ihr um 12.45 h das Einwilligungsformular vorgelegt, das sie unterzeichnet habe. Darüber hinausgehende Erläuterungen habe sie weder von Dr. H. noch davor von einem anderen Arzt erhalten. Die Aufklärung sei damit in einem viel zu kurzen zeitlichen Abstand vor dem Eingriff erfolgt, der um 13.30 h begonnen habe. Die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, die Frage einer Operation in Ruhe zu prüfen und sich zu entscheiden. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die Operation auf den folgenden Tag zu verschieben, um der Klägerin die gebotene Bedenkzeit zu lassen. Auch seien weder die Behandlungsalternativen noch der Operationsverlauf noch typische Operationsrisiken hinreichend verdeutlicht worden. Darüber hinaus sei die Klägerin aufgrund der verabreichten Medikamente stark sediert und zu einer eigenverantwortlichen, selbständigen Entscheidung nicht in der Lage gewesen. Bis heute könne sie sich weder an das Aufklärungsgespräch mit Dr. H. noch an die Unterzeichnung des Einwilligungsformulars erinnern, wenngleich sie die Echtheit ihrer Unterschrift auf dem Formular nicht in Zweifel ziehen wolle. Wäre die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie sich um die Versorgung ihrer Kinder bemüht und den Entschluss zur Operation überdacht.

Weiterhin hat die Klägerin eingewandt, die Erstoperation am 26.04.2001 sei behandlungsfehlerhaft, da nicht die richtige Operationsmethode gewählt worden sei. Da die Klägerin vor der streitgegenständlichen Operation bereits dreimal mit Kaiserschnitt entbunden habe, sei mit Verwachsungen und Verklebungen im Bauchbereich zu rechnen gewesen. Dies habe das Risiko einer unbemerkten Darmverletzung für die endoskopische Vorgehensweise deutlich erhöht. Der Eingriff hätte deshalb nicht laparoskopisch, sondern offen mittels eines großen Bauchdeckenschnittes (Laparotomie) durchgeführt werden müssen. Zumindest hätte die Klägerin über die beiden alternativen Methoden und die damit verbundenen unterschiedlichen Risiken aufgeklärt werden müssen.

Darüber hinaus hätten die Ärzte bei der Operation vom 30.04.2001 entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst an der Perforationsstelle keinen Abstrich gemacht. Aus diesem Grund sei eine profilgerechte Antibiose unterblieben. Hierdurch habe sich der Heilungsprozess verzögert.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagten sind samtverbindlich verpflichtet, der Klägerin ein Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB in Höhe von 55.000 € nebst 7,57 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin samtverbindlich den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen haben, der auf den rechtswidrigen Eingriff vom 26.04.2001 bzw. den Behandlungsfehler bei der Revisionsoperation vom 30.04.2001 zurückgeht und sich im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verwirklicht hat, soweit diese Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf dritte Versorgungsträger übergegangen sind oder übergehen.

Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, am Morgen des 26.04.2001 sei angesichts des Zustandes der Klägerin und der klinischen Befunde die Indikation zu einer sofortigen Notfalloperation gegeben gewesen. Es habe die Gefahr einer Gallenblasenperforation bestanden, so dass es medizinisch nicht zu verantworten gewesen sei, die Operation auf den Folgetag zu verschieben. Der hinzugezogene Chirurg Dr. R. habe der Klägerin die Diagnose und die Erforderlichkeit einer sofortigen Operation gegen 10 h erläutert. Er habe ihr ausführlich die verschiedenen Operationsmöglichkeiten und die damit verbundenen Risiken dargelegt. Insbesondere habe der Zeuge die Klägerin über die Vor- und Nachteile einer offenen Operation informiert, wobei die bei der Klägerin vorhandenen Voroperationen einem laparoskopischen Eingriff nicht entgegengestanden hätten. Die Klägerin habe sich ausdrücklich für die laparoskopische Entfernung der Gallenblase entschieden. Bei dem Aufklärungsgespräch mit Dr. R. habe die Klägerin nicht unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden habe, sondern sei vollständig aufnahme- und entscheidungsfähig gewesen. Gegen 11.25 h habe Dr. H. in Rücksprache mit Dr. R. die schriftliche Einwilligungserklärung erholt und hierbei die Klägerin nochmals aufgeklärt. Auch bei diesem Gespräch sei die Klägerin orientiert gewesen. Die Operation sei gegen 14.30 durchgeführt worden, wobei es schicksalhaft und nicht vermeidbar zu der Perforation des Dünndarms gekommen sei. Es habe sich ein seltenes Risiko verwirklicht, auf das die Klägerin ordnungsgemäß vor der Operation hingewiesen worden sei. Vorsorglich haben die Beklagten auch den Einwand der hypothetischen Einwilligung erhoben.

Die Revisionsoperation vom 30.04.2001 sei ebenfalls kunstgerecht durchgeführt worden. Die Entnahme eines Abstrichs sei nicht geboten gewesen, da angesichts der festgestellten Dünndarmperforation die Art der Keime bekannt gewesen sei und die Klägerin nach der Operation mit einem Breitbandantibiotikum behandelt worden sei, das gegen alle in Frage kommenden Keime wirksam sei. Eine andere Therapie wäre auch bei Durchführung eines Abstrichs nicht in Betracht gekommen.

Das Landgericht hat die Klägerin persönlich informatorisch gehört (Bl. 57/58 d.A.) sowie Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. R. (Bl. 55/57 d.A.) und durch Erholung zweier schriftlicher Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Ro. und Dr. H., das diese unter dem 17.09.2003 (Bl. 92/118 d. A.) und 28.07.2005 (Bl. 141/148 d.A.) erstellt haben.

Mit Urteil vom 25.01.2006 hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der Beweisaufnahme sah das Landgericht das Vorbringen der Beklagten in allen Punkten bestätigt. Die Kammer bejahte eine ordnungsgemäße Aufklärung durch Dr. R. und Dr. H., eine wirksame, nicht unter Medikamenteneinfluss erteilte Einwilligung der Klägerin und ein Vorgehen lege artis bei beiden Operationen. Ergänzend wird für die Einzelheiten Bezug genommen auf das landgerichtliche Urteil (Bl. 165/184 d.A.).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.

Sie rügt, das Landgericht habe die Aussage von Dr. R. nicht hinreichend kritisch gewürdigt. Es sei nicht glaubhaft, dass Dr. R. am Vormittag vor der Operation ein Aufklärungsgespräch mit ihr geführt habe, nachdem sich die Beklagten vorprozessual nur auf die Aufklärung durch Dr. H. berufen hätten. Auch sei die vom Zeugen geschilderte Vorgehensweise nicht plausibel. Darüber hinaus hätte das Landgericht den Sachverständigengutachten nicht folgen dürfen. Der Gerichtsgutachter habe zu Unrecht ein erhöhtes Risiko für ein laparoskopisches Vorgehen mit dem Hinweis verneint, die Voroperationen hätten im Bereich des Unterbauchs stattgefunden, der streitgegenständliche Eingriff sei jedoch im Oberbauch erfolgt, weshalb mit Verwachsungen nicht zu rechnen gewesen sei. Ausweislich des Operationsberichtes sei der Operationsschnitt jedoch unterhalb des Nabels gelegen, mithin im Unterbauch. Dem Widerspruch sei das Landgericht nicht nachgegangen. Tatsächlich sei wegen der Voroperationen das laparoskopische Vorgehen kontraindiziert gewesen.

Die Klägerin ist nach wie vor der Auffassung, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Die Aufklärung hätte nicht erst eine oder wenige Stunden vor der Operation erfolgen dürfen. Eine Notfallindikation, die eine sofortige Operation unumgänglich gemacht hätte, sei nicht gegeben gewesen. Es wäre aus medizinischer Sicht gut vertretbar gewesen, erst am Folgetag zu operieren und der Klägerin Gelegenheit zu geben, den Eingriff zu überdenken. Die Alternative einer offenen Operation sei ihr nicht erläutert worden. Außerdem seien die Risikohinweise unzureichend gewesen. Die Klägerin hätte auf die Gefahr einer lebensbedrohlichen Peritonitis hingewiesen werden müssen. Wäre sie richtig aufgeklärt worden, hätte sie die offene Operation gewählt. Ohnehin gehe die Rechtsprechung bei verspäteter Aufklärung von einem Entscheidungskonflikt des Patienten aus, ohne eine nähere Darlegung zu verlangen.

Die Einwände hinsichtlich der Revisionsoperation vom 30.04.2001 verfolgt die Klägerin in der Berufung nicht weiter.

Die Klägerin beantragt,

1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 25.01.2006 wird aufgehoben.

2. Die Beklagten sind samtverbindlich verpflichtet, der Klägerin ein Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB a.F. i.v.M. § 8 EGBGB in Höhe von 55.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin samtverbindlich den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen haben, der auf den laparoskopischen Eingriff vom 26.04.2001 zurückgeht und sich im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verwirklicht hat, soweit diese Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf dritte Versorgungsträger übergegangen sind oder übergehen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Zu Recht sei das Landgericht der Aussage von Dr. R. und den Sachverständigengutachten gefolgt und habe eine rechtzeitige und vollständige Aufklärung sowie eine fachgerechte Behandlung der Klägerin bejaht. Die Klägerin sei Notfallpatientin gewesen und hätte umgehend noch am gleichen Tag operiert werden müssen. Die Risiken des Eingriffs seien im erforderlichen Umfang dargelegt worden. Auf die alternative offene Operationsmethode sei hingewiesen worden, diese Vorgehensweise habe die Klägerin abgelehnt und hätte sie auch bei längerer Überlegungszeit nie gewählt. Es sei fachgerecht gewesen, den Eingriff laparoskopisch vorzunehmen. Mit komplikationsträchtigen Verwachsungen sei im Operationsbereich nicht zu rechnen gewesen.

Ergänzend wird für das Berufungsvorbringen auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.04.2006 (Bl. 194/208 d.A.) und den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13.06.2006 (Bl. 210/215 d.A.) verwiesen.

Der Senat hat im Termin vom 27.07.2006 die Klägerin persönlich informatorisch gehört, die Zeugen Dr. R. und Dr. H. vernommen und den Sachverständigen Dr. H. gehört. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 27.07.2006 (Bl. 218/229 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässigen Berufung bleibt in der Sache der Erfolg versagt.

I.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht konnte der Senat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme feststellen, dass die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist und rechtswirksam in den Eingriff vom 26.04.2001 eingewilligt hat. Auch ein Behandlungsfehler kann den Beklagten nicht zur Last gelegt werden. Die Entfernung der Gallenblase auf laparoskopischem Weg war fachgerecht. Die Voroperationen der Klägerin standen der Wahl dieser Operationsmethode nicht entgegen. Die Klägerin hat damit weder Anspruch auf Schmerzensgeld noch auf Schadensersatz.

1. Die Aufklärung der Klägerin erfolgte am Vormittag des 26.04.2001 zwischen 9 h und 10 h durch den Zeugen Dr. R.. Der Zeuge Dr. H. erholte bis 12.45 h auf Anweisung von Dr. R. die schriftliche Einwilligungserklärung der Klägerin und erläuterte ihr nochmals die mit dem laparoskopischen Eingriff verbundenen Risiken, die er handschriftlich in das Einwilligungsformular eintrug, bevor die Klägerin die Erklärung unterzeichnete.

Sowohl bei seiner Vernehmung durch das Landgericht als auch durch den Senat schilderte der Zeuge Dr. R. das strittige Gespräch mit der Klägerin im Einzelnen. Er gab an, als Oberarzt der chirurgischen Nothilfe am Morgen des 26.04.2001 von seinem internistischen Kollegen darüber informiert worden zu sein, dass bei der in der Nacht eingelieferten Klägerin der Verdacht einer akuten Gallenblasenentzündung bestand. Anhand der erhobenen Befunde und der Untersuchung der Klägerin habe er die Notwendigkeit der sofortigen operativen Entfernung der Gallenblase bejaht und dies der Klägerin erläutert. Er habe der Klägerin dargelegt, dass die Gallenblase entweder laparoskopisch oder mit einer offenen Schnittführung entfernt werden könne und darauf hingewiesen, dass die laparoskopische Methode andere Komplikationsrisiken habe, als eine offene Operation. Als Risiken der laparoskopischen Methode habe er unter anderem auf Verletzungen des Dünndarms und die Gefahr von Nachblutungen und einer Infektion hingewiesen. Die Klägerin sei mit einer sofortigen Operation einverstanden gewesen und habe ausdrücklich gewünscht, dass der Eingriff laparoskopisch erfolge. Daraufhin habe er, Dr. R., seinen Kollegen Dr. H. mit der Operationsvorbereitung, insbesondere mit der Erholung der schriftlichen Einwilligung betraut. Den Zeitpunkt des Gesprächs gab der Zeuge Dr. R. beim Landgericht zwischen 9 h und 10 h vormittags an, gegenüber dem Senat meinte er, er habe mit der Klägerin gegen 9 h morgens gesprochen. Aufgrund dieser Angaben geht der Senat davon aus, dass das fragliche Gespräch mit Dr. R. spätestens gegen 10 h stattgefunden hat.

Ergänzend zu seinen Angaben beim Landgericht erläuterte Dr. R. dem Senat, welche Umstände ihn zur dringlichen Operationseinschätzung veranlassten, nämlich der akute rechte Oberbauch, die Entzündungszeichen sowie die im Ultraschall erkennbare verdickte Wandstärke. Selbst wenn ausweislich der gegen 10 h erstellten Sonographie erkennbar gewesen sein sollte, dass zwischenzeitlich ein Schmerz verursachendes Konkrement abgegangen sei, sei dies für die Dringlichkeit des Eingriffs gleichgültig gewesen. Ausschlaggebend sei die bestehende Gefahr der Perforation der Gallenblase bis hin zu einer nur schwer beherrschbaren septischen Komplikation gewesen.

Der Senat hat keine Zweifel, dass die Bekundungen des Zeugen Dr. R. zutreffend sind. Die Angaben des Zeugen waren sachlich, differenziert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Zu der Frage, weshalb er der Klägerin nicht selbst ein Einwilligungsformular vorgelegt habe, erklärte der Zeuge Dr. R. überzeugend, dass er keinen Aufklärungsbogen bei sich gehabt habe. Das Gespräch habe sich spontan nach der Untersuchung der Klägerin ergeben. Nachdem der Zeuge Dr. R. die Klägerin nicht zum Zwecke der Aufklärung über eine beabsichtigte Operation aufgesucht hat, sondern die Operationsindikation erst aufgrund der Untersuchung der Klägerin gestellt wurde, ist plausibel, dass der Zeuge kein Aufklärungsformular zur Hand hatte. Es spricht auch nichts dagegen, dass der Oberarzt die Erholung der schriftlichen Einwilligungserklärung einem jungen Kollegen überlässt, der dann die Aufgabe hat, nochmals auf die wesentlichen Risiken hinzuweisen, etwaige Fragen der Patientin zu beantworten und die Aufklärung bzw. Einwilligung schriftlich festzuhalten. Auch dass sich die Beklagten vorprozessual nur auf das Aufklärungsgespräch durch Dr. H. berufen haben, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. R.. Da nur das Gespräch des Zeugen Dr. H. in den Behandlungsunterlagen schriftlich dokumentiert ist, lag es für die Beklagten nahe, sich unter Hinweis auf dieses Schriftstück zu verteidigen. Eine zeitlich frühere mündliche Aufklärung der Klägerin durch einen anderen Arzt des Krankenhauses schließt dies nicht aus.

Der Zeuge Dr. H. bestätigte im Übrigen die von Dr. R. geschilderte Vorgehensweise. Er gab an, zum damaligen Zeitpunkt etwa 10 Monate lang als approbierter Arzt im Hause tätig gewesen zu sein. Er habe gewusst, welche Punkte Dr. R. schriftlich festgehalten haben wollte und die Klägerin entsprechend informiert. Er habe die handschriftlich vermerkten Risiken erläutert, insbesondere ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verletzung des Darmes hingewiesen. Die Klägerin sei einverstanden gewesen und habe die Einwilligung unterzeichnet. Ob das Gespräch entgegen dem Vortrag der Klägerin früher als 12.45 h stattgefunden hat, wusste der Zeuge Dr. H. nicht mehr. Er war sich lediglich sicher, dass er vor dem Anästhesisten mit der Klägerin gesprochen hat. Ausweislich der Behandlungsunterlagen erhielt die Klägerin um 13.30 h die Anästhesieaufklärung. Auch hinsichtlich der Angaben des Zeugen Dr. H. hatte der Senat keine Veranlassung, diese in Zweifel zu ziehen.

Soweit die Klägerin das Gespräch mit Dr. R. in Abrede stellt, hat ihre Befragung ergeben, dass sie sich (möglicherweise aufgrund einer traumatischen Reaktion auf die nachfolgenden Komplikationen) an die Ereignisse am Morgen und Mittag des Operationstages nicht erinnern kann, zum Inhalt etwaiger Gespräche somit nichts sagen kann. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin heute unter dem Eindruck der erlittenen Folgen der Operation davon überzeugt ist, dass sie mit dem Eingriff nicht einverstanden war. Die Aussagen der Zeugen Dr. R. und Dr. H. zu den geführten Aufklärungsgesprächen kann sie damit jedoch nicht erschüttern, zumal sie unbestritten ein Einwilligungsformular unterzeichnet hat.

2. Rechtlich sind die von den beiden Zeugen bekundeten Aufklärungsgespräche als ordnungsgemäß, insbesondere als ausreichend und rechtzeitig zu beurteilen.

a) Die Klägerin war demnach über die verschiedenen Operationsmöglichkeiten informiert. Ihr ist sowohl die laparoskopische als auch die offene Vorgehensweise erläutert worden. Dr. R. hat die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass bei der laparoskopischen Entfernung der Gallenblase die erhöhte Gefahr einer Darmverletzung besteht. Die Klägerin hat in Kenntnis der Möglichkeiten und der Risiken den laparoskopischen Eingriff gewählt, der bei komplikationsfreiem Verlauf weniger Narben verursacht und eine schnellere Entlassung aus der Klinik ermöglicht.

b) Dr. R. hat die mit dem Eingriff verbundenen Risiken zutreffend dargestellt. Zwar hat er die Möglichkeit einer Bauchfellentzündung (Peritonitis) nicht ausdrücklich genannt, folglich auch nicht erläutert, dass in diesem Fall intensivmedizinische Maßnahmen sowie mehrere Revisionsoperationen erforderlich sein können. Die Rechtsprechung verlangt allerdings auch nicht eine Aufklärung über jede denkbare Komplikation einschließlich der dann notwendigen Behandlung. Es genügt, dass der Patient "im Großen und Ganzen" auf die Risiken und Gefahren hingewiesen wird, er also ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des Risikospektrums erhält und ihm die "Stoßrichtung" der Risiken verdeutlicht wird (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht aktuell, S. 77/78 m.w.N.). Der Zeuge Dr. R. hat gegenüber der Klägerin unter anderem die Möglichkeit der Verletzung des Darmes sowie die Gefahr von Nachblutungen und Infektionen angesprochen. Dass diese Komplikationen gegebenenfalls auch ein lebensgefährliches Ausmaß annehmen können, liegt auf der Hand und muss nicht gesondert dargelegt werden. Ebenso ist für einen Patienten, dem diese Risiken genannt werden, offensichtlich, dass eine Verletzung des Darmes, Nachblutungen sowie Infektionen weitere Operationen erforderlich machen können. Sowohl bei der zunächst unbemerkt gebliebenen (schicksalhaften) Verletzung des Dünndarms als auch bei der nachfolgenden Peritonitis handelt es sich um Komplikationen, die sich sowohl in der Art als auch in der Schwere im Rahmen des von Dr. R. erläuterten Risikospektrums bewegten. Die mit der Operation verbundenen Gefahren wurden weder verharmlost, noch hat sich ein gänzlich anderes, nicht von der Aufklärung umfasstes Risiko verwirklicht.

c) Das Aufklärungsgespräch erfolgte rechtzeitig. Angesichts des Zustandes der Klägerin war eine sofortige Operation medizinisch geboten. Die Beklagten waren nicht verpflichtet, die Operation auf den Folgetag zu verschieben, um der Klägerin, die in Kenntnis der Dringlichkeit mit der umgehenden Operation einverstanden war, eine längere Bedenkzeit zu geben.

Der BGH fordert in ständiger Rechtsprechung, dass der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden muss, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann (vgl. BGH vom 25.03.2003, Az. VI ZR 131/02 = NJW 2003, 2012 ff m.w.N.). Auch wenn in der Rechtsprechung regelmäßig gefordert wird, dass der Patient spätestens am Vortag des Eingriffs über Risiken aufgeklärt wird, lässt sich der Zeitpunkt nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen Umstände bestimmten. Grundsätzlich muss die Aufklärung unter Berücksichtigung dieser Umstände so frühzeitig wie nötig erfolgen, um den erforderlichen Rechtsgutsschutz zu erreichen. Stellt ein Arzt eine Operationsindikation und verlangt er vom Patienten die Einwilligung in den Eingriff, indem er beispielsweise mit dem Patienten den Operationstermin festlegt, kann er regelmäßig auch auf Risiken des Eingriffs hinweisen. Dem Patienten soll damit die Möglichkeit gegeben werden, vor seiner Einwilligung das Für und Wider des Eingriffs zu überdenken. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist bei einer späteren Aufklärung allerdings auch dann noch gewahrt, wenn er noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei für oder gegen den Eingriff zu entscheiden (BGH a.a.O.). Auf der anderen Seite ist jedoch auch den medizinischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Bei dringlichen Operationen wird der Patient regelmäßig ein weitaus höheres Interesse an einer umgehenden Durchführung des Eingriffs haben, als an der Einhaltung einer formalen Bedenkzeit von mindestens 24 Stunden. In der Rechtsprechung anerkannt ist deshalb, dass bei Notfällen und Sonderlagen eine Aufklärung am Tag vor der Operation nicht verlangt werden kann (vgl. BGH a.a.O; BGH vom 07.04,1992, Az. VI ZR 192/91 = VersR 1992, 960 ff). Je nach den Umständen des Einzelfalles ist vielmehr ein deutlich kürzerer Zeitraum zwischen der Risikoaufklärung und der Durchführung des Eingriffs zulässig.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war vorliegend eine umgehende operative Entfernung der Gallenblase noch am 25.04.2001 medizinisch indiziert. Die Klägerin war in der Nacht zum 25.04.2001 als Notfallpatientin mit starken Schmerzen in der Klinik eingeliefert worden. Sie hatte steigende Entzündungsparameter und die sonographischen Untersuchungen zeigten das Bild einer akuten Gallenblasenentzündung mit einer verdickten Gallenblasenwand. Bei der Untersuchung durch Dr. R. am Morgen des 25.04.2001 war die Klägerin im rechten Oberbauch stark druckschmerzempfindlich. Der Sachverständige bestätigte anhand der Befunde nicht nur die von Dr. R. getroffene Diagnose einer akuten Cholecystitis, sondern erläuterte auch, dass bei dieser Situation wegen der drohenden Gefahr von gravierenden Sekundärkomplikationen wie Abszessbildung, Perforation der Gallenblase, Einschränkungen der Nieren- und Leberfunktion die Indikation einer dringlichen Operation zweifelsfrei gegeben gewesen sei. Das Risiko der genannten Komplikationen sah der Sachverständige von Stunde zu Stunde steigen.

Eine Aufklärung ein oder mehrere Tage vor der Operation war nicht möglich. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Entfernung der Gallenblase ergab sich erst am Morgen des 25.04.2001 aufgrund der erhobenen Befunde. Unmittelbar im Anschluss an die Diagnose und Bejahung der Operationsindikation führte Dr. R. das Aufklärungsgespräch mit der Klägerin. Von Seiten der Beklagten wurde somit die Aufklärung weder unnötig hinausgezögert noch die Bedenkzeit für die Klägerin ohne medizinische Notwendigkeit verkürzt. Sie erfolgte vielmehr zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Angesichts der von Dr. R. zutreffend geschilderten Dringlichkeit des Eingriffs war die Klägerin mit der Durchführung der Operation noch am gleichen Tag auch einverstanden.

Im Hinblick auf die dargelegten Umstände ist die ca. 3 bis 4 Stunden vor der Operation (diese begann ausweislich der Behandlungsunterlagen etwa ab 14 Uhr) erteilte Aufklärung als rechtzeitig zu bewerten. Die von der Klägerin erteilte Einwilligung war rechtswirksam.

Denn eine Notfalloperation, bei der aus medizinischen Gründen eine kürzere Zeitspanne zwischen Aufklärung und Eingriff hingenommen werden muss, kann nicht nur dann angenommen werden, wenn eine Verzögerung der Operation mit großer Wahrscheinlichkeit zum Tod des Patienten führt. Sind bei einer Verschiebung des Eingriffs auf den nachfolgenden Tag gewichtige, unter Umständen sogar lebensbedrohliche Komplikationen zu befürchten, muss der Patient die Möglichkeit haben, sich für einen umgehenden Eingriff zu entscheiden. Es kann nicht angehen, dass ein Patient, der unverzüglich operiert werden kann und will, das Risiko einer nachhaltigen Verschlechterung seines Zustandes in Kauf nehmen muss, damit ihm ein Tag Bedenkzeit zur Verfügung steht. Auch kann es nicht Aufgabe des Arztes sein, dem Patienten die Dringlichkeit eines Eingriffs zu erläutern, damit dieser eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann, ohne anschließend dem Wunsch des Patienten und dem medizinisch Gebotenem Rechnung tragen zu können. Eine solche formale Betrachtungsweise würde weder den Interessen des Patienten noch denen des Arztes gerecht werden. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten würde bei einer solchen Konstellation geradezu auf den Kopf gestellt. Welcher Zeitraum zwischen Aufklärung und Durchführung der Operation liegen muss, hängt somit davon ab, wie dringlich der anstehende Eingriff ist. Verschlechtern sich die Heilungschancen eines Patienten deutlich oder besteht - wie hier - die Gefahr gewichtiger Komplikationen kann und muss der Arzt (in Rücksprache mit dem Patienten) den Eingriff unverzüglich vornehmen. Unter Umständen riskiert der Arzt sogar den Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers, wenn er die Operation erst am Folgetag durchführt und sich zwischenzeitlich die genannten Risiken verwirklichen (vgl. OLG München vom 31.05.2001, Az. 1 U 5146 = OLGR 2003, 31 - 32 für den Fall einer dislozierten medialen Schenkelhalsfraktur, die nicht innerhalb von 6, sondern mehr als 12 Stunden nach dem Bruch operiert wurde; Nichtannahmebeschluss des BGH vom 29.01.2002, Az. VI ZR 322/01).

d) Durch die Beweisaufnahme in 1. Instanz ist geklärt, dass die Klägerin aufgrund der in der Nacht verabreichten Medikamente weder in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt war, dem Gespräch mit Dr. R. zu folgen, noch dass sich im Zeitpunkt des Aufklärungsgesprächs diese Medikamente noch nachteilig auf ihre freie Willensbildung ausgewirkt haben können. In der Berufung wurden Einwände gegen die diesbezüglichen erstinstanzlichen Feststellungen nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Insoweit kann auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen werden.

3. In der Beweisaufnahme hat sich auch nicht die Behauptung der Klägerin bestätigt, wegen der vorhandenen Voroperationen hätte offen und nicht laparoskopisch operiert werden müssen. Der Sachverständige Dr. H. verneinte vielmehr überzeugend ein erhöhtes Verletzungsrisiko aufgrund der Voroperationen. Dr. H. legte hierzu dar, dass der durchgeführte Eingriff einen Schnitt unterhalb des Nabels erfordere. Dieser Bereich zähle zwar formal zum Unterbauch, tatsächlich liege die Schnittstelle jedoch 10 bis 15 cm von Kaiserschnittnarben entfernt. Bei einem Vorgehen mittels einer Minilaparatomie (wovon der Senat aufgrund der Angaben des Zeugen Dr. R. ausgeht) sah der Gutachter keinerlei erhöhtes Risiko. Der Beurteilung schließt sich der Senat vollumfänglich an. Der Beklagte zu 2) hatte damit weder Veranlassung, von sich aus anstelle einer laparoskopischen Operation eine offene Schnittführung zu wählen, noch musste die Klägerin im Rahmen der Aufklärung vor einem individuell gesteigerten Verletzungsrisiko bei einem laparokopischem Vorgehen gewarnt werden.

4. Dass das Unterlassen des Abstrichs bei der Revisionsoperation vom 30.04.2001 nicht kunstfehlerhaft war, hat die Klägerin in der Berufung nicht mehr in Frage gestellt. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Ende der Entscheidung

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