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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: 31 AR 158/09
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 3
ZPO § 36
ZPO § 281
Bestehen Anhaltspunkte für einen vom allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners abweichenden Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit, so hat das angegangene Insolvenzgericht vor einer etwaigen Verweisung den für die Zuständigkeit maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

Aktenzeichen: 31 AR 158/09

Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Rojahn und der Richterinnen am Oberlandesgericht Förth und Klotz

am 12. März 2009

in dem Insolvenzverfahren

wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts,

auf Vorlage des Amtsgerichts Hamburg

beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht München.

Gründe:

I. Die Schuldnerin, eine GmbH mit Sitz in Hamburg, hat am 15.12.2008 durch ihren in München geschäftsansässigen Geschäftsführer beim Amtsgericht München Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Mit Beschluss vom 20.1.2009 hat sich das Amtsgericht München für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg verwiesen, das die Übernahme abgelehnt hat.

II. 1. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 4 InsO, § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO liegen vor.

2. Zuständig ist das Amtsgericht München. Dessen Verweisungsbeschluss entfaltet ausnahmsweise keine Bindungswirkung.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO ist örtlich ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Zuständigkeit nach Satz 2 geht derjenigen nach Satz 1 vor; es ist daher immer zunächst zu prüfen, ob ein vom allgemeinen Gerichtsstand abweichender wirtschaftlicher Mittelpunkt im Sinne des Satz 2 vorliegt.

b) Das hat das Amtsgericht München nicht beachtet. Es hat vermutlich (Näheres ist nicht bekannt, weil der Verweisungsbeschluss keine Begründung enthält) allein auf den allgemeinen Gerichtsstand der Schuldnerin abgestellt, der in der Tat in Hamburg ist (§§ 12, 17 ZPO), ohne die Frage eines anderweitigen wirtschaftlichen Mittelpunktes überhaupt zu erwägen und zu prüfen. Hierzu bestand aber schon deshalb Anlass, weil der Geschäftsführer der Schuldnerin unter einer Anschrift in München auftrat.

Dieses Versäumnis des Amtsgerichts München wird nicht dadurch hinnehmbar, dass der Gutachter im Insolvenzantragsverfahren in seinem Zwischenbericht für das Amtsgericht München ausführt, er habe den Geschäftsführer bereits auf die Unzuständigkeit des Amtsgericht München hingewiesen, und der Geschäftsführer daraufhin Verweisung an das Amtsgericht Hamburg gestellt hat. Denn auch der Gutachter hat seine Rechtsmeinung nicht etwa damit begründet, dass er keine wirtschaftlichen Tätigkeiten festgestellt habe; vielmehr wird über einen Geschäftsbetrieb (Call-Center insbesondere für Kunden aus dem Mobilfunkbereich) in Thüringen berichtet, der zum 31.12.2008 unter Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse beendet worden sei. Nach damaligem Erkenntnisstand lag daher eine Fortführung eines (nicht in Hamburg belegenen) Geschäftsbetriebs über den Tag der Insolvenzanmeldung (15.12.2008) hinaus durchaus im Bereich des Möglichen. Das hätte dem Amtsgericht München Anlass für weitere Ermittlungen sein müssen, um herauszufinden, ob etwa ein vom Sitz der Gesellschaft in Hamburg abweichender wirtschaftlicher Mittelpunkt am Ort der Betriebsstätte in Thüringen oder am Ort der Geschäftsführung in München bestand. Der Verweisungsantrag des Geschäftsführers ist auf dessen (voreilige und, wie sich durch die vom Amtsgericht Hamburg veranlassten Ermittlungen herausgestellt hat, zweifelhafte) Belehrung über die Unzuständigkeit des Amtsgerichts München zurückzuführen und hat daher ebenfalls außer Betracht zu bleiben. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts München kann nach all dem entgegen § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO keinen Bestand haben (vgl. BGHZ 102, 338/341 u. st. Rspr.; Zöller/Greger ZPO 27. Aufl. § 281 Rn. 17).

c) Die Schuldnerin hatte an ihrem Sitz in Hamburg zu keinem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, die dortige Adresse war eine reine Briefkastenanschrift oder nicht einmal das. Ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten waren immer nur in München (geschäftsleitend) und in Thüringen (Betriebsstätte). Für den Zeitpunkt der Antragstellung sind noch wirtschaftliche Tätigkeiten feststellbar (das Call-Center in Thüringen mit Anrufen bei Kunden wurde tatsächlich bis 18.12.2008 betrieben), der Geschäftsführer hat, wenn auch nach dem 15.12.2008 größtenteils wohl abwickelnd, in München gehandelt und von München aus gewirkt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, das sich in tatsächlicher Hinsicht auf das Gutachten des dortigen vorläufigen Insolvenzverwalters stützen kann, Bezug genommen.

Soweit der vorläufige Insolvenzverwalter aus den von ihm festgestellten Tatsachen den Schluss auf die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg zieht, war das Amtsgericht Hamburg nicht gehalten, dieser Rechtsansicht zu folgen. Es mag sich zwar um einen Grenzfall handeln, doch teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung des Amtsgerichts Hamburg, dass der festgestellte Sachverhalt für eine Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO ausreicht. Soweit möglicherweise auch ein Amtsgericht in Thüringen als zuständiges Insolvenzgericht in Betracht gekommen wäre, geht die Zuständigkeit des zuerst befassten Amtsgerichts München vor (§ 3 Abs. 2 InsO).

Ende der Entscheidung

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