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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 08.12.2008
Aktenzeichen: 32 Wx 156/08
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 72 Abs. 2 n.F.
Entscheidet das Amtsgericht in einem Verfahren, das vor dem 2.7.2007 anhängig geworden ist einheitlich auch über einen Erweiterungsantrag, der nach dem 1.7.2007 eingegangen ist, nach den Vorschriften des FGG, so bestimmt sich die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nach dem FGG. § 72 Abs. 2 GVG n.F. ist in solchen Fällen nicht anzuwenden.
Gründe:

I. Am 12.2.2007 wurde am Amtsgericht Straubing eine Wohnungseigentumssache anhängig. Mit Schriftsatz vom 9.8.2007 erweiterten die Antragsteller ihren Antrag und beantragten zusätzlich, den Beschluss zu TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 10.7.2007 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht Straubing verhandelte sämtliche Anträge im selben Verfahren nach dem FGG und erließ am 5.6.2008 einen einheitlichen Beschluss, in dem es dem Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses stattgab und die Anträge im Übrigen zurückwies. Mit Schriftsatz vom 23.6.2008 legten die Antragsgegner beim Amtsgericht Straubing sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 5.6.2008 ein und beantragten, den Beschluss aufzuheben und den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen. Das Amtsgericht Straubing legte die Beschwerde dem Landgericht Regensburg vor. Dieses gab die Sache mit Verfügung vom 6.10.2008 an das Landgericht Nürnberg-Fürth ab. Das Landgericht Nürnberg-Fürth lehnte mit Beschluss vom 21.10.2008 die Übernahme ab und gab die Akten an das Landgericht Regensburg zurück. Dieses legte die Sache dem Oberlandesgericht München zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

II. Zuständig ist das Landgericht Regensburg.

1. Die Vorlage ist nach § 5 FGG zulässig. Danach ist es ausreichend, dass Streit oder Ungewissheit darüber besteht, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist.

Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung zuständig, obgleich sowohl das Landgericht Regensburg als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth zum Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg gehören. Das Oberlandesgericht München ist jedoch als Konzentrationsgericht für alle Verfahren nach dem FGG zuständig. Es hat deshalb auch über den vorliegenden Zuständigkeitsstreit zu entscheiden, da dem Landgericht Regensburg die Akten vom Amtsgericht Straubing als Beschwerdegericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgelegt wurden.

2. Das Landgericht Regensburg war als zuständiges Gericht zu bestimmen, da die Vorschrift des § 72 GVG n.F. auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar ist.

Der Senat hat bereits entschieden, dass für eine Wohnungseigentumssache, die vor dem 1.7.2007 beim Amtsgericht anhängig geworden ist, das für dieses Amtsgericht örtlich übergeordnete Landgericht als Beschwerdegericht und nicht das am Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist (OLG München NJW 2008, 859 = ZMR 2008, 411 mit zustimmender Anmerkung Drasdo).

Auch im vorliegenden Verfahren ist § 72 Abs. 2 GVG n.F. nicht anzuwenden, so dass es bei dem Grundsatz verbleibt, dass Rechtsmittelgericht dasjenige Gericht ist, das in der jeweiligen Verfahrensart dem entscheidenden Gericht übergeordnet ist. Das Amtsgericht hat hier das gesamte Verfahren, auch hinsichtlich der Antragserweiterung, im FGG-Verfahren geführt und insgesamt in der im FGG-Verfahren vorgeschriebenen Form (Beschluss) entschieden. Ob das Amtsgericht gehalten gewesen wäre, das Verfahren bezüglich des erweiterten Antrags abzutrennen und an das Streitgericht abzugeben, wie dies in der Literatur vorgeschlagen wird Bergerhoff NZM 2007, 553, 555; Riecke WE 2008, 30), kann dahinstehen, da eine solche Verfahrenstrennung nicht vorgenommen wurde.

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