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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: 7 U 5267/05
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 93 Abs. 2 Satz 1
1. Ergibt sich aus dem eine Schadensersatzverpflichtung feststellenden Urteilstenor nicht mit Deutlichkeit, ob bereits der Abschluß des Rechtsgeschäfts (hier: Zinssatz- und Währungsswapgeschäft) als solcher pflichtwidrig war oder ob die konkrete Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts einen Pflichtenverstoß darstellt, so sind zur Auslegung die Urteilsgründe heranzuziehen.

2. Besteht die Pflichtverletzung in der unterlassenen Absicherung des Währungskursrisikos eines Zinssatz- und Währungsswapgeschäfts, so ist der eingetretene Schaden nur unter Abzug der bei angemessener Kursicherung angefallenen Kosten ersatzfähig.

Ist ein über fünf Jahre laufendes Darlehen mit einem Zinssatz- und Währungsswapgeschäft verbunden, so stellt der Abschluß von Devisenterminkaufverträgen auf die jeweiligen Rückzahlungszeitpunkte eine angemessene Absicherung des Kursrisikos dar.


Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten über den Umfang der Schadensersatzverpflichtung aus einem Zins- und Währungsswapgeschäft, das die Beklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder für die Klägerin, eine börsennotierte Aktiengesellschaft, die Unternehmensbeteiligungen hält, eingegangen sind.

Die Beklagten nahmen für die Klägerin mit Vertrag vom 28.09./15.12.1998 bei der D. Bank ein Darlehen über DM 10 Mio. mit einer Laufzeit von fünf Jahren und zu einem Zinssatz von 0,65 Prozentpunkten über LIBOR auf. Hierzu schlossen die Beklagten ein Zins- und Währungsswapgeschäft in Japanischen Yen (JPY), in dem ein fester Zinssatz in Höhe von 1,6 % vereinbart wurde und sich die Klägerin verpflichtete, anstelle des Darlehensbetrags von DM 10 Mio. insgesamt JPY 806.321561,-- zurückzuzahlen. Die Klägerin wendete zur Rückzahlung des Darlehens DM 13.474.319,43 (entsprechend € 6.889.310,13) auf.

Mit Endurteil gleichen Rubrums vom 20.06.2002 stellte das Landgericht München I rechtskräftig fest, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser aus dem Abschluß des Zinssatz- und Währungsswapgeschäfts vom 29.09./20.10.98 zu dem Darlehensvertrag über DM 10 Mio. mit der D. Bank entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

Mit ihrer Klage beziffert die Klägerin ihren Schaden auf € 1.015.761,31, da sie ohne Abschluß des pflichtwidrigen Swapgeschäfts für die Rückzahlung des Darlehens lediglich DM 11.487.662,-- hätte aufwenden müssen.

Die Beklagten bestreiten einen Schaden der Klägerin, da sich die tatsächliche Vermögenslage der Klägerin nicht schlechter darstelle als bei einer Absicherung des Währungskursrisikos.

Das Landgericht hat nach Erholung eines Sachverständigengutachtens die Beklagten auf der Grundlage des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG gesamtschuldnerisch zur Zahlung von € 834.857,85 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Ausweislich der Entscheidungsgründe des Endurteils vom 20.06.2002 liege die Pflichtverletzung der Beklagten nicht im Abschluß des Swapgeschäfts an sich, sondern im Unterlassen einer Absicherung des Währungskursrisikos. Daher seien die vom Sachverständigen überzeugend mit € 180.903,46 bezifferten Kosten einer Kursabsicherung durch Devisenterminkäufe vom Mehraufwand der Klägerin abzuziehen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil ihrer Klage weiter. Sie meint, dass angesichts des eindeutigen Tenors im Endurteil vom 20.06.2002 ein Rückgriff auf die Urteilsgründe nicht statthaft sei und ihr mithin der Gesamtschaden zu ersetzen sei.

Die Beklagten verfolgen mit ihrer Berufung das Ziel der Klageabweisung weiter. Sie halten die vom Sachverständigen für angemessen erachtete Art der Kurssicherung für "unvernünftig" oder "abwegig".

II.

Der Senat hat folgenden Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt:

Der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Klägerin und der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu wird bis zum 10.03.2006 Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Gründe:

Beide Berufungen haben keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils kann Bezug genommen werden. Zu den Berufungsangriffen ist folgendes anzumerken:

1. Berufung der Klägerin

Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung als fehlerhaft, dass das Landgericht nur den vom Sachverständigen mit € 834.857,85 berechneten Schaden aus der unterbliebenen Kursabsicherung des Währungsswapgeschäfts zugesprochen habe. Nach Ziffer I der eindeutigen Entscheidungsformel des rechtskräftigen Grundurteils des Landgerichts München I vom 20.06.2002 (Az: 5 HKO 23975/00) sei die Klägerin hingegen so zu stellen, wie sie ohne Abschluß des Swapgeschäfts stehen würde. Mithin sei ihr ein Gesamtschaden in Höhe von € 1.015.761,31 zu ersetzen.

Dies verhilft der Berufung der Klägerin nicht zum Erfolg. Gibt der Urteilstenor zu Zweifeln Anlaß, so können zu seiner Auslegung Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie das Parteivorbringen herangezogen werden. Dabei hat sich eine solche Auslegung aus Gründen der Rechtssicherheit an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (BGH NJW 1982, 2257; NJW 2001, 3053). Das Ersturteil wird diesen Grundsätzen gerecht.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Feststellungsausspruch im Endurteil vom 20.06.2002 der Auslegung zugänglich wie auch bedürftig. Aus dem Urteilstenor ergibt sich nämlich nicht mit Deutlichkeit, ob bereits der Abschluß des Zinssatz- und Währungsswapgeschäfts als solcher pflichtwidrig war (so die Auffassung der Berufung), oder ob die konkrete Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts einen Pflichtenverstoß darstellt. Gegen die erste Alternative spricht bereits, dass seitens der Beklagten durch den Abschluß des Swapgeschäfts ein Zinsgewinn für die Gesellschaft in Höhe von einer Million DM erwartet wurde (Ersturteil Seite 16), das Geschäft mithin für die Klägerin tendenziell vorteilhaft war.

Das Erstgericht hat mithin zu Recht die feststellende Entscheidungsformel unter Heranziehung der Urteilsgründe ausgelegt und ist dabei zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Pflichtverletzung der Beklagten in der unterbliebenen Absicherung des Währungsrisikos zu sehen ist. Dies ergibt sich nicht nur aus der vom Landgericht zitierten Passage von Seite 15 des Endurteils vom 20.06.2002, sondern wird bestätigt durch Seite 16 der Urteilsgründe, soweit es dort heißt:

"...hätte eine gewissenhafte Risiko-Chancen-Analyse ... zum Abschluß eines solchen Kurssicherungsgeschäftes geführt."

Dieser Betrachtung stehen die Ausführungen zur fehlenden eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin im Yen-Währungsraum nicht entgegen. Das Landgericht wollte vielmehr damit nur klarstellen, dass ein Kurssicherungsgeschäft auch nicht deshalb verzichtbar gewesen wäre, weil die Klägerin über ausreichende Zahlungseingänge in Yen verfügte.

Mithin hat das Landgericht zu Recht Beweis darüber erhoben, welcher Schaden der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die gebotene bankmäßige Absicherung des Währungskursrisikos nicht vorgenommen wurde.

2. Berufung der Beklagten

Fehl geht der Einwand der Beklagten (Berufungsbegründung Seiten 4 - 6), die Klägerin habe zu dem von ihr behaupteten Vermögensschaden nicht schlüssig vorgetragen, weshalb die Beweisaufnahme der Ausforschung gedient habe. Vielmehr genügte auf der Grundlage des rechtskräftigen Feststellungsurteils vom 20.06.2002 für einen schlüssigen Klagevortrag die von der Klägerin aufgestellte Behauptung (Klageschrift S. 6/7), ihr sei durch die eingetretene Realisierung des Währungsrisikos ein Differenzschaden in Höhe von € 1.015.761,31 entstanden.

Hinsichtlich der Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens ist das Landgericht zu Recht den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. gefolgt, der unter Abzug der Kosten für eine die gesamte Laufzeit des Kredits umfassende bankmäßige Kursabsicherung durch 20 Devisenterminkäufe in Höhe von € 180.903,46 den ersatzfähigen Differenzschaden mit € 834.857,85 beziffert hat.

Die vom Sachverständigen für angemessen erachtete Art der Sicherung gegen Wechselkursrisiken ist entgegen der Berufung der Beklagten auch nicht etwa "unvernünftig" oder "abwegig" (Berufungsbegründung S. 6), weil mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Das von den Beklagten getätigte Swapgeschäft war, im Lichte kaufmännischer Vorsicht betrachtet, spekulativ und risikobehaftet, versprach aber nach damaliger Sicht der Beklagten die Chance, für die Gesellschaft einen Zinsgewinn in Höhe von etwa einer Million DM zu erzielen. Von daher kann nicht die Rede davon sein, dass die vom Sachverständigen ermittelten Absicherungskosten unverhältnismäßig gewesen wären. Sollten die Beklagten bei Abschluß des Geschäfts im Jahre 1998 hingegen tatsächlich davon ausgegangen sein, dass eine Absicherung der vom Sachverständigen für richtig gehaltenen Art mit für die Klägerin unvertretbaren Kosten verbunden sei, so hätten sie von einer Swap-Vereinbarung Abstand nehmen müssen.

Soweit die Beklagten unter Vorlage eines Gutachtens der F. Management Inc. (Anlagen B 1, B 2) meinen, die einzig wirtschaftlich sinnvolle Absicherung der Kursrisiken sei die Vornahme bedingter Termingeschäfte (Optionen) gewesen, geht dies bereits deshalb fehl, weil angesichts der fünfjährigen Laufzeit und der ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses weitaus höhere Kosten der Kursabsicherung entstanden wären. Gerade weil - wie auf Seite 8 der Berufungsbegründung richtig ausgeführt - die Beklagten am 20.10.1998 die zukünftige Entwicklung des Yen-Kurses nicht voraussehen konnten und die Laufzeit des Kredits sich über fünf Jahre erstreckte, war eine Absicherung des Kursrisikos zu fixen Kosten geboten

Schließlich bemängelt die Berufung der Beklagten, der Sachverständige habe sich nicht in der Lage gesehen, einen Vergleich der Vermögenslagen für den Fall einer Absicherung durch bedingte Termingeschäfte anzustellen. Dies spricht indes nicht gegen, sondern für die Qualifikation und Seriosität des Sachverständigen, der in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2005 lebensnah und plastisch dargelegt hat, dass und weshalb echte Optionsprämien des Jahres 1998 heute nicht mehr zu ermitteln sind.

Das Argument der Beklagten, bei einer Absicherung mittels Kaufoptionen wäre ein mindestens gleich hoher Zahlbetrag der Klägerin entstanden wie bei der unterbliebenen Kursabsicherung, ist bereits deshalb nicht stichhaltig, weil der Sachverständige in seiner Tischvorlage zur Sitzung vom 28.07.2005 als Ergebnis eines Ex-ante-Vergleichs der Kurssicherung festgehalten hat:

"Angesichts der Devisenterminkurse per 28.09.1998 ... , die ein starkes Signal für eine bevorstehende kräftige Kurssteigerung geben, konnte schon ex ante ausgeschlossen werden, dass im vorliegenden Fall Hedging im Vergleich zu Devisenterminkäufen vorteilhaft war."

Der Senat regt daher an zu prüfen, ob nicht beide Berufungen zur Meidung weiterer Kosten zurückgenommen werden sollen.

III.

Der Senat hat am 14.03.2006 folgenden Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gefasst:

1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.10.2005 werden einstimmig zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 18 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 82 % zu tragen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 1.015.761,31 festgesetzt.

Gründe:

Beide Berufungen sind durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg haben, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.

Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 16.02.2006 wird Bezug genommen.

Die Schriftsätze der Klägerin vom 08.03.2006 und der Beklagten vom 10.03.2006 führen zu keiner anderen Bewertung.

1. Berufung der Klägerin

Die Klägerin meint, ein Rückgriff auf die Entscheidungsgründe des Endurteils vom 20.06.2002 sei schon deshalb nicht statthaft, weil diese widersprüchlich seien. Dies ergebe sich aus dem unvollständigen und mehrdeutigen Obersatz des Landgerichts in diesem Feststellungsurteil (Seite 15, 2. Abs. der Entscheidungsgründe).

Dies geht - wie im Hinweis vom 16.02.2006 ausgeführt -schon deshalb fehl, weil das Landgericht bereits im nächstfolgenden Satz der Gründe den Pflichtenverstoß der Beklagten eindeutig im Unterlassen der Absicherung des Währungsrisikos gesehen hat.

Dem steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht im Feststellungsurteil die Klage nicht teilweise abgewiesen hat. Die den Schaden mindernden Kosten eines Kurssicherungsgeschäfts erlangen naturgemäß erst im Betragsverfahren Bedeutung.

2. Berufung der Beklagten

Ohne Erfolg beharrt die Berufung der Beklagten weiterhin darauf, dass die Klägerin ihren Schaden nicht schlüssig dargetan habe. Der durch das Swapgeschäft entstandene Schaden ist der Höhe nach unstreitig. Den für eine vollständige Absicherung der Währungskursrisiken erforderlichen finanziellen Aufwand hat das Landgericht auf der Grundlage des erholten Sachverständigengutachtens ohne Rechtsfehler festgestellt. Die Differenz beider Beträge ergibt den von den Beklagten zu ersetzenden Schaden.

Soweit die Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Köln vom 17.12.1999 (vorgelegt als Anlage B 3) die Anforderungen an den Kausalnachweis zwischen wettbewerbswidrigem Verhalten und Umsatzeinbußen des Verletzten referiert, trägt dies nicht: Während Umsatzrückgänge mannigfache Ursachen haben können, woran auch ein vorangegangenes Feststellungsurteil nichts ändert, steht hier die Ursächlichkeit des pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten für den gesamten, durch Realisierung des Währungsrisikos entstandenen Schaden nicht in Zweifel.

Auch die Behauptung, die Klägerin könne keine wirtschaftlich sinnvolle Absicherung des Währungsrisikos darlegen und damit keinen Schaden im Rechtssinne begründen, ist nicht stichhaltig: Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, wie die Beklagten Kursrisiken hätten abwenden können und welche Aufwendungen hierdurch entstanden wären.

Grundsätzliche Bedeutung weist auch die Berufung der Beklagten nicht auf. Insbesondere weicht der Senat nicht von der zitierten Rechtsprechung des OLG Köln ab. Die Feststellung der Schadensursächlichkeit ist Frage des Einzelfalls.

Kosten: §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Streitwert: § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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