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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 25.10.1999
Aktenzeichen: 10 UF 1425/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2
BGB § 1607 Abs. 2
BGB § 1612 b Abs. 2
ZPO § 92
ZPO § 97
ZPO § 269 Abs. 3
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB § 1607 Abs. 2 BGB § 1612 b Abs. 2 BGB § 92 ZPO § 97 ZPO § 269 Abs. 3 ZPO

1. Ein gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter volljähriger Schüler kann seinen vollen. Unterhaltsbedarf von einem Elternteil fordern, wenn die Leistungsfähigkeit des anderen nur fiktiv gegeben wäre.

2. In diesem Fall ist das staatliche Kindergeld hälftig auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.

3. Wird die Unterhaltsklage für einen bestimmten Zeitraum zurückgenommen, so berechnet sich der Umfang des Unterliegens nicht nur nach dem Gebührenstreitwert.

OLG Nürnberg Urteil 25.10.1999 - 10 UF 1425/99 - 3 F 374/98 AG Hersbruck


hat der 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandeshandlung vom 4. Oktober 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 2. März 1999 (3 F 374/98) wie folgt abgeändert:

Der am 17. September 1996 vor dem Amtsgericht Hersbruck in dem Verfahren 3 F 282/96 geschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, daß der Beklagte an den Kläger für den Zeitraum 1. April 1999 bis 30. Juni 1999 monatlichen Unterhalt von 736,-- DM und ab 01. Juli 1999 monatlichen, monatlich im voraus fälligen Unterhalt von 759,00 DM zu zahlen hat.

Im übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/5, der Beklagte 4/5.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung des Beklagten ist nur zu einem geringen Teil, die. Anschlußberufung des Klägers dagegen in vollem Umfang begründet.

Der Beklagte ist dem Kläger, seinem volljährigen, im Haushalt der Mutter lebenden Sohn, der noch die Schule besucht und deshalb seinen Unterhaltsbedarf nicht selbst decken kann, gemäß § 1601 ff. BGB unterhaltspflichtig.

Da die Gleichstellung der Betreuungsleistungen mit dem Barunterhalt kraft Gesetzes mit Erreichen der Volljährigkeit endet (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), sind ab Volljährigkeit des Kindes grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. An dieser Rechtslage hat die Neufassung der Vorschrift der §§ 1603 und 1609 BGB nichts geändert (Schumacher/Grün FamRZ 98, 778, 786; Strauß FamRZ 98, 993, 995; OLG Hamm NJW 99, 798). Ab Volljährigkeit des gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB privilegierten Kindes haften daher beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig für den Barunterhalt des Kindes. Der Kläger kann sich somit nicht darauf berufen, daß seine Mutter ihre Unterhaltspflicht durch die nach wie vor erbrachten Betreuungsleistungen erfüllt.

Der Kläger muß im Unterhaltsprozeß daher die Höhe der Einkünfte seiner Mutter darlegen und unter Beweis stellen, jedenfalls unter Beweisantritt vortragen, daß seine Mutter über kein Einkommen verfügt (Scholz in Wendl/Staudigl "Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis" 4. Aufl., Rn. 457 zu § 2). Der Kläger hat mit Zustimmung des Beklagten seine Klage für den Zeitraum 1. Juli 1998 bis 31. März 1999 zurückgenommen und trägt vor, daß seine Mutter seit 1. April 1999 über keinerlei Einkommen mehr verfüge. Dies hat er unter Beweis gestellt, unter anderem durch Benennung seiner Mutter als Zeugin. Diesen Vortrag hat der Beklagte nicht bestritten. Der Senat hat deshalb die vorsorglich zum Termin vom 4. Oktober 1999 als Zeugin geladene Mutter des Klägers nicht vernommen.

Da die Mutter des Klägers somit als nicht leistungsfähig. anzusehen ist, war zu prüfen, ob der Kläger sich auf fiktives Einkommen seiner Mutter verweisen lassen muß, falls dieser ein Verstoß gegen eine bestehende Erwerbsobliegenheit vorzuwerfen wäre. Dies ist jedoch zu verneinen. Der Kläger kann entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1607 Abs. 2 BGB allein den leistungsfähigen Elternteil in Anspruch nehmen (Scholz a.a.O., Rn. 440 zu § 2). Sein tatsächlich vorhandener Lebensbedarf kann nicht dadurch gedeckt werden, daß er auf fiktive Einkünfte seiner Mutter verwiesen wird, auf die er nicht zugreifen kann. Die Gleichsetzung von realen und fiktiven Einkünften im Unterhaltsverhältnis rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß der unter Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit handelnde Unterhaltsgläubiger oder -schuldner sich so behandeln lassen muß, als erziele er die ihm möglichen Einkünfte wirklich. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine Obliegenheitsverletzung des unterhaltsberechtigten Klägers sondern um die eines Dritten, seiner Mutter, deren Verhalten ihm nicht zurechenbar ist (OLG Frankfurt a.M. FamRZ 93, 232).

Da sich der Kläger somit allein an den Beklagten halten kann, leitet sich sein Bedarf auch allein vom Einkommen des Beklagten ab. Dieser verfügte im Jahr 1998 über ein Bemessungseinkommen von rund 4.800,-- DM monatlich, also ist der Bedarf des Klägers der Stufe 8 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Bayern (BayL) zu entnehmen.

Laut vorgelegten Bezügemitteilungen für 1998 erhielt der Kläger laufende Nettobezüge bei erhöhtem Familienzuschlag nach Ausscheiden der Mutter des Klägers aus dem öffentlichen Dienst in Hohe von 4.862,94 DM monatlich (Bezügemitteilung für Dezember 1998). Außerdem erhielt der Beklagte im Dezember 1998 eine Nachzahlung und die Sonderzuwendung in Höhe von insgesamt 4.467,21 DM; im Juli erhielt er Urlaubsgeld und eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 608,31 DM (Bezügemitteilung für Juli 1998). Die Summe der einmaligen Zahlungen beträgt 5.075,52 DM, 1/12 hiervon ergibt 422,96 DM. Hieraus errechnet sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 5.285,90 DM monatlich. Hiervon verbleiben nach Abzug der Erwerbsaufwandspauschale von 5 % DM 5.021,61 DM. Dem Beklagten ist darüber hinaus eine monatliche Steuerrückerstattung von 300,-- DM zuzurechnen. Diese Steuerrückerstattung ergibt sich, wie der vorliegende Steuerbescheid für das Jahr 1997 zeigt, aus den geltend gemachten Werbungskosten und Verlusten aus Vermietung und Verpachtung. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, daß sich hieran etwas geändert hat und deshalb in den Folgejahren keine Steuerrückerstattungen in vergleichbarer Höhe zu erwarten sind. Der lapidare Hinweis des Beklagten, er habe für 1998 noch keinen Steuerbescheid erhalten, ist nicht geeignet, die Steuerrückerstattung für die Folgejahre in Frage zu stellen.

Darüber hinaus erzielt der Beklagte unstreitig monatliche Mieteinnahmen von 1.200,-- DM, wovon 100,-- DM für Reparaturaufwand abzusetzen sind. Es ergibt sich somit folgendes monatliches Bemessungseinkommen des Beklagten:

Beamtenbezüge 5.021,-- DM anteilige Steuerrückerstattung 300,-- DM Mieteinnahmen 1.100,-- DM insgesamt 6.421,-- DM abzüglich unstreitiger Vorsorgeaufwendungen 1.600,-- DM Bemessungseinkommen 4.821,-- DM

Dies rechtfertigt die Einstufung in Gruppe 8 der BayL und führt zu einem Unterhaltsbedarf des Klägers in Höhe von monatlich 870,-- DM ab 1. Juli 1999 infolge der stattgefundenen Erhöhung in Höhe von 884,-- DM.

Auf den Bedarf des Klägers ist das an dessen Mutter ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 250,-- DM hälftig anzurechnen. Dies ergibt sich aus der Neuregelung gemäß § 1612 b Abs. 2 BGB, da beide Elternteile wie ausgeführt barunterhaltspflichtig sind (Palandt-Diederichsen, 58. Aufl., Rn. 9 zu § 1612 b BGB; Strauß a.a.O. S. 998; Schuhmacher-Grün a.a.O. S. 784).

Der Unterhaltsanspruch des Klägers beträgt daher für den Zeitraum 1. April 1998 bis 30. Juni 1999 monatlich 745,-- DM und ab 1. Juli 1999 759,-- DM.

Der Beklagte ist insoweit auch unter Berücksichtigung des an die gleichrangigen (§§ 1609, 1603 II BGB) Schwestern. Miriam und Maren des Klägers zu zahlenden Unterhalts leistungsfähig. Nach Abzug des Tabellenunterhalts für den Kläger i.H.v. 884,-- DM und des Unterhalts für die Töchter Miriam und Maren, den der Beklagte mit 1.575,-- DM angibt, verbleiben dem Beklagten 2.362,-- DM. Dieser Betrag liegt über dem Bedarfskontrollbetrag von 2.200,-- DM gemäß Sufe 8 BayL.

Da das Familiengericht über die beantragten 736,-- DM einen Betrag von 745,-- DM zugesprochen hat, erweist sich die Berufung lediglich wegen dieses Mehrbetrages als begründet (§ 308 Abs. 1 ZPO). Die Anschlußberufung des Klägers hat dagegen in vollem Umfang Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 269 Abs. 3 ZPO. Es erscheint angemessen, den im wesentlichen obsiegenden Kläger im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme mit 1/5 der Verfahrenskosten zu belasten. Zwar ist bei der Kostenquotelung grundsätzlich vom Gebührenstreitwert auszugehen (Zöller-Herget, 21. Aufl., Rn. 2 zu § 92 ZPO), also in Unterhaltssachen von dem geforderten Betrag für die ersten zwölf Monate ab Klageeinreichung (§ 17 Abs. 1 GKG). Hier hat der Kläger die Klage hinsichtlich der ersten neun Monate zurückgenommen. Es wäre jedoch im Hinblick auf den Umstand, daß der Unterhalt voraussichtlich länger als für die Dauer eines Jahres geschuldet wird, unbillig für die Kostenquote die teilweise Rücknahme auf den Jahreswert des geforderten Unterhalts zu beziehen mit der Folge, daß der Kläger 3/4 der Kosten zu tragen hätte. Der Senat hält es daher in diesem Falle für angemessen, die gesetzliche Wertung, die im Zuständigkeitsstreitwert gemäß § 9 ZPO zum Ausdruck kommt, zugrunde zu legen und deshalb den Zeitraum der teilweisen Klagerücknahme zum 3 1/2 jährigen Unterhaltsbezug in Beziehung zu setzen. Er bewertet deshalb die teilweise Klagerücknahme quotenmäßig mit 1/5.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 621 d, 621 Abs. 1 Nr. 4, 546 Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO).

Beschluß vom 25.10.1999

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.398,-- DM (Berufung 1.230,-- DM, Anschlußberufung 168,-- DM) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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