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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 05.12.2005
Aktenzeichen: 10 UF 826/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1570
Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem neuen - leistungsfähigen - Ehegatten zusammen, ist sein Selbstbehalt regelmäßig um die Hälfte der aus diesem Zusammenleben resultierenden Ersparnis zu kürzen. Diese lässt sich aus der Differenz zwischen den in den Süddeutschen Leitlinien festgelegten Sätzen für den Selbstbehalt einerseits und den Mindestbedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten andererseits ableiten.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

Aktenzeichen: 10 UF 826/05

In der Familiensache

wegen Unterhalts,

hat der 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kleinknecht und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Söllner und Müller aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Amtsgerichts -Familiengericht - Regensburg vom 23.6.2005, Az. 204 F 464/05, in Ziffern 3 bis 7 abgeändert.

II. Der Kläger wird verurteilt, an die Widerklägerin ab Juli 2005 einen monatlichen nachehelichen, künftig jeweils im voraus fälligen, Ehegattenunterhalt in Höhe von 365,00 € zu bezahlen.

III. Im übrigen werden die Widerklage (für die Zeit ab Juli 2005) abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

IV. 1) Von den Gerichtskosten erster Instanz haben der Kläger 68,5 %, der Beklagte zu 1) 8,5 %, die Beklagte zu 2) 6,3 % und die Widerklägerin 16,7 % zu tragen.

Der Kläger hat jeweils 55,6 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) sowie 75 % der außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin erster Instanz zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz haben der Beklagte zu 1) 8,5 %, die Beklagte zu 2) 6,3 % und die Widerklägerin 16,7 % zu tragen.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

2) Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 71,6 % und die Widerklägerin 28,4 % zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird, auch in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 23.6.2005, wie folgt festgesetzt:

1. für die erste Instanz auf 15.368,00 (Klage: 5.148,00 (18 x 164,00 + 18 x 122,00)

Widerklage: 10.220,00 (20 x 511,00))

2. für die zweite Instanz auf 2.410,73 ((2.776,20 + 2 x 396,60 + 378,23 + 10 X 432,21) ./. (2002,00 + 2 x 286,00 + 256,00 + 10 X 302,00))

Gründe:

I.

Der Kläger und die Widerklägerin sind geschiedene Eheleute.

Aus ihrer Ehe sind die Kinder geboren am 22.1.1997, und , geboren am 4.7.1999, hervorgegangen, die von der Widerklägerin betreut werden.

Der Kläger ist wieder verheiratet.

Im Jahr 2003 hat er die beiden Kinder seiner jetzigen Ehefrau - geboren am 8.7.1987, und , geboren am 19.11.1988 - adoptiert; ist Schülerin, besucht seit September 2004 das Berufsgrundschuljahr.

Der Kläger ist seit September 2004 - nachdem er Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte - als angestellter Kraftfahrer bei einer von seiner jetzigen Ehefrau betriebenen Firma beschäftigt.

Im März 2005 hat der Kläger, der sich in Jugendamtsurkunden des Landratsamtes Regensburg vom 5.12.2000 zu monatlichen Unterhaltszahlungen an die ehelichen Kinder in Höhe von 249,00 € bzw. 192,0 € verpflichtet hatte, unter Berufung auf die von der Stadt ab 1.9.2004 für und gewährten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gegen die beiden Kinder, gesetzlich vertreten durch die Mutter, Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel erhoben, dass die Vollstreckung aus den Urkunden für die Zeit ab Oktober 2004 in Höhe der UVG-Leistungen für unzulässig erklärt wird.

Im Mai 2005 hat die gesetzliche Vertreterin der Kinder parteierweiternde Widerklage erhoben, mit der sie vom Kläger nachehelichen Unterhalt ab Oktober 2004 in Höhe von 511,00 € begehrt hat. Zur Begründung hat sie auf Ziffer II 2 des zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Ehevertrages vom 5.10.1999 verwiesen; darin hatten die damaligen Eheleute den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Frau auf 1.000,00 DM festgelegt und weiter bestimmt, dass der Mann nicht geltend machen könne, dieser Anspruch sei niedriger.

Mit Teil-Anerkenntnis- und Teil-Urteil vom 19.5.2005 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg die Zwangsvollstreckung aus den beiden Jugendamtsurkunden für die Zeit von Oktober 2004 bis einschließlich Mai 2005 in Höhe der jeweiligen UVG-Leistungen für unzulässig erklärt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Mit Schlussurteil vom 23.6.2005 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg den Kläger - unter Abweisung der Widerklage im übrigen - verurteilt, an die Widerklägerin Unterhalt ab Oktober 2004 zu zahlen, und zwar für Oktober 2004 bis April 2005 insgesamt 2.776,20 €, für Mai 2005 und Juni 2005 jeweils monatlich 396,60 €, für Juli 2005 378,23 € und für die Zeit ab August 2005 monatlich jeweils 432,21 €. Auf Tenor und Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen das Schlussurteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er erstrebt eine Herabsetzung der ausgeurteilten Unterhaltsbeträge, für die Zeit von Oktober 2004 bis April 2005 auf 2.002,00 €, für Mai 2005 und Juni 2005 auf jeweils monatlich 286,00 €, für Juli 2005 auf 265,00 € und für die Zeit ab August 2005 auf jeweils monatlich 302,00 €.

Der Kläger macht eine stärkere Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit geltend.

Das Amtsgericht habe ein zu hohes monatliches Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Auch sei ihm ein höherer Selbstbehalt zu belassen.

Zudem sei davon auszugehen, dass die Widerklägerin wegen einer Erbschaft nicht mehr bedürftig sei.

Die Widerklägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Nach ihrer Auffassung hat das Amtsgericht das Nettoeinkommen des Klägers zutreffend ermittelt und dessen Selbstbehalt wegen der gemeinsamen Haushaltsführung mit der jetzigen Ehefrau zu Recht pauschal um 20 % gekürzt.

Im übrigen sei es aus Treu und Glauben geboten, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Klägers den Unterhalt für die adoptierten Kinder nicht zu berücksichtigen.

Im Termin vom 14.11.2005 hat die Widerklägerin angegeben, im Juni 2005 von ihrer Tante 50.000,00 € geerbt zu haben.

Wegen der näheren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat nur zum Teil Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Widerklage zu Recht als zulässig angesehen (es liegt zumindest eine - konkludente - Verbindung vor, vgl. hierzu Thomas-Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 33 Rn. 13).

Für die Zeit von Oktober 2004 bis einschließlich Juni 2005 besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Widerklägerin zumindest in Höhe der erstinstanzlichen Verurteilung. Für die Zeit ab Juli 2005 ist der vom Amtsgericht zuerkannte Unterhaltsbetrag hingegen herabzusetzen, allerdings nicht in dem vom Kläger begehrten Umfang.

1) Der Widerklägerin steht gegen den Kläger ein Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB zu, wobei der Bedarf im Ehevertrag vom 5.10.1999 verbindlich auf 1.000,00 DM (= 511,00 €) festgelegt worden ist. Seine betragsmäßige Fixierung schließt, wie sich auch aus dem letzten Satz der Ziffer II 2 des Ehevertrages (wonach im übrigen das Unterhaltsrecht des BGB gelten soll) ergibt, eine Berücksichtigung der Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht aus.

2) Der Kläger ist nicht in vollem Umfang leistungsfähig.

a) Auszugehen ist von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Klägers in der vom Amtsgericht ermittelten Höhe.

Unter Zugrundelegung der in erster Instanz vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2004 bis April 2005 - wobei die steuerfreien Auslösebeträge nur zu einem Drittel, die steuerfreien Zuschläge für die Nachtarbeit wegen deren Branchenüblichkeit hingegen voll in Ansatz gebracht werden - ergibt sich, wie vom Amtsgericht zutreffend errechnet, ein Monatsbetrag von rund 1.846,00 €.

Nach Abzug einer 5 %igen Pauschale für Erwerbsaufwand beläuft sich danach das bereinigte Nettoeinkommen des Klägers auf monatlich rund 1.754,00 €.

Das maßgebliche Einkommen des Klägers ist in dieser Höhe fortzuschreiben, auch wenn der Kläger die Nachtarbeit - nach seinem Vortrag aus gesundheitlichen Gründen - ab Mai 2005 eingeschränkt hat. Ein Einkommen in der bezeichneten Größenordnung ist nämlich für einen Kraftfahrer auch bei reiner Tagesarbeit üblicher Weise erzielbar; dass dies für den Kläger nicht möglich wäre, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

In Abzug zu bringen sind die den vier Kindern geschuldeten Unterhaltsbeträge.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der Barbedarf der beiden adoptieren Kinder zu berücksichtigen.

Aus dem anlässlich der Adoption zwischen den Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Widerklägerin geführten Schriftwechsel ergibt sich weder ein Schuldanerkenntnis selbständiger Art dahingehend, dass der Kläger die vorbehaltslose Zahlung des im Ehevertrag vom 5.10.1999 festgelegten Betrages zugesagt hat, noch eine Verständigung darauf, dass die Adoption keinen Einfluss auf die Höhe des an die Widerklägerin zu zahlenden Unterhalts haben sollte. Vielmehr ist in dem vorgelegten Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.5.2003 nur versichert worden, dass der Kläger "im Falle einer Adoption auf der Basis seiner derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse den gleichen Unterhalt für die gemeinsamen Kinder bezahlen" werde. Auch im Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Widerklägerin vom 16.6.2003 an das Amtsgericht Regensburg wird lediglich auf "Versicherungen des Herrn hinsichtlich seiner Verpflichtungen gegenüber den leiblichen Kindern" verwiesen.

Der Barbedarf der adoptierten Kinder - der nicht deshalb zu kürzen ist, weil sie im elterlichen Haushalt leben (dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich um Wohneigentum der Eltern handeln würde) - ist allerdings nicht mit dem vollen Betrag beim Kläger anzusetzen. Mangels entgegen stehender Behauptung ist - wovon auch das Amtsgericht ersichtlich ausgeht - anzunehmen, dass die jetzige Ehefrau des Klägers genau so viel verdient wie dieser und daher der Familienunterhalt von beiden Eheleuten in gleichem Umfang aufzubringen ist. Der Kläger hat daher für den Barbedarf der - nicht mehr betreuungsbedürftigen - Kinder und nur zur Hälfte aufzukommen.

bb) Die für die vier Kinder anzusetzenden Unterhaltsbeträge sind der Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen (im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber fünf Personen ist eine Rückstufung von Gruppe 4 in Gruppe 2 geboten, vgl. Nr. 11.2 SüdL). Dabei ist auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit nicht nur auf die Zahlbeträge, sondern auf die Tabellenbeträge abzustellen (vgl. BGH FamRZ 2005, 347).

cc) Der Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten beträgt somit:

- Oktober 2004 bis Juni 2005:

258,00 € 213,00 € 152,00 € (304,00 : 2) 152,00 € (304,00 : 2) Widerklägerin 511,00 € 1.286,00 €

ab Juli 2005: (höhere Tabellenbeträge; in der 2. Altersstufe; volljährig) 265,00 € 265,00 € 179,50 € (359,00 : 2) 156,00 € (312,00 : 2) Widerklägerin 511,00 € 1.376,50 €

c) Das maßgebliche Einkommen des Klägers reicht nicht aus, um sämtliche Unterhaltsansprüche zu befriedigen. aa) Dem Kläger hat (gegenüber Kindern) grundsätzlich der notwendige Selbstbehalt zu verbleiben. Dieser beläuft sich für die Zeit bis einschließlich Juni 2005 auf 840,00 €, für die Zeit ab Juli 2005 auf 890,00 € (vgl. Nr. 21.2 SüdL in der jeweils gültigen Fassung).

Dies gilt hier auch gegenüber der Widerklägerin. Für die Ansetzung eines höheren Betrages besteht im vorliegenden Fall im Hinblick auf die betragsmäßige Begrenzung des Unterhaltsanspruches der Widerklägerin auf 511,00 € und die Betreuung von zwei relativ kleinen Kindern durch die Widerklägerin keine Veranlassung (vgl. auch Nr. 21.4 SüdL).

bb) Vielmehr ist im Hinblick auf das Zusammenleben des Klägers mit einem neuen Ehegatten der bezeichnete Selbstbehaltssatz zu ermäßigen.

Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die jetzige Ehefrau des Klägers über ein ausreichendes Einkommen verfügt, das es ihr ermöglicht, zumindest den gleichen Anteil an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten wie der Kläger zu bestreiten. Dies rechtfertigt es, wegen anzunehmender Ersparnisse aufgrund gemeinsamer Haushaltsführung den dem Kläger zuzubilligenden Selbstbehalt niedriger anzusetzen. Eine Herabsetzung des Selbstbehalts unter diesem Aspekt ist auch vom BGH wiederholt als sachgerecht angesehen worden (vgl. BGH FamRZ 1998, 286; FamRZ 2002, 742; FamRZ 2004, 24); dies ist auch allgemeine Auffassung der Obergerichte (Unterschiede bestehen allerdings bei der Beurteilung der Fälle des Zusammenlebens mit einem nichtehelichen Partner, die hier unerörtert bleiben können).

Hinsichtlich der Höhe der Herabsetzung besteht keine einheitliche Rechtsprechung.

Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu poch nicht abschließend geäußert.

Von den Oberlandesgerichten wird zum Teil eine Absenkung in Höhe einer Ersparnis von pauschal 27 % (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2003, 1210) bzw. 25 % (vgl. OLG Nürnberg, 11. Senat, OLGR 2003, 407; OLG München, FamRZ 2004, 485) vorgenommen. Zum Teil wird der "Synergieeffekt" - im Zweifel hälftig - auf die zusammenlebenden Partner verteilt (so z.B. OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 54 und OLG Hamm, FamRZ 2005, 53, das auf diese Weise den Selbstbehalt um 13,5% % reduziert).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Aus den Süddeutschen Leitlinien lässt sich aufgrund der darin festgelegten unterschiedlichen Sätze für den jeweils maßgeblichen Selbstbehalt einerseits und für den Mindestbedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten andererseits die regelmäßige Ersparnis ableiten; für die Zeit bis einschließlich Juni 2005 ist sie hier mit 225,00 € (840,00 € ./. 615,00 €, vgl. Nr. 21.4, Satz 4 i.V.m. Nr. 21.2 und Nr. 22.1 SüdL, Stand 1.7.2003) zu bemessen, für die Zeit ab Juli 2005 mit 240,00 € (890,00 € ./. 650,00 €, vgl. die entsprechenden Nummern der SüdL, Stand 1.7.2005).

Diese aus dem Zusammenleben resultierende Ersparnis ist grundsätzlich nicht einem Partner allein zuzurechnen; vielmehr erscheint eine Aufteilung auf beide sachgerecht, die regelmäßig hälftig vorzunehmen ist, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles eine andere Beurteilung gebieten (vgl. auch Riegner, FamRZ 2005, 16).

Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist somit der dem Kläger zu belassende Selbstbehaltsbetrag für die Zeit bis einschließlich Juni 2005 auf (rund) 727,00 € (840,00 € ./. 112,50 €) und für die Zeit ab Juli 2005 auf 770,00 € (890,00 € ./. 120,00 €) festzulegen.

3) Die Verteilungsmasse beträgt demnach bis einschließlich Juni 2005 1.027,00 € (1.754,00 € ./. 727,00 €) und für die Zeit danach 984,00 € (1.754,00 € ./. 770,00 €).

Der Unterhaltsanspruch der Widerklägerin ist daher auf 79,9 % (1.027,00 € : 1.286,00 € - bis einschließlich Juni 2005) bzw. 71,5 % (984,00 € : 1.376,50 € - ab Juli 2005) zu kürzen.

Für die Zeit bis einschließlich Juni 2005 ergibt sich damit ein Unterhaltsanspruch der Widerklägerin von monatlich rund 408,00 €, für die Zeit ab Juli 2005 ein solcher von monatlich rund 365,00 €.

Da das Amtsgericht für die Monate Oktober 2004 bis Juni 2005 jeweils einen geringeren Unterhaltsbetrag als 408,00 € zuerkannt hat und ein Rechtsmittel der Widerklägerin nicht vorliegt, hat es insoweit beim Schlussurteil vom 23.6.2005 zu verbleiben.

Für die Zeit ab Juli 2005 ist die angefochtene Entscheidung zu Gunsten des Klägers in dem beschriebenen Umfang abzuändern.

Der Umstand, dass die Widerklägerin im Juni 2005 50.000,00 € geerbt hat, hat auf die Unterhaltsverpflichtung des Klägers angesichts der vertraglichen Regelung keinen Einfluss. Diese würde allenfalls dann entfallen, wenn dadurch der Bedarf der Widerklägerin dauerhaft in vollem Umfang gedeckt wäre, was ersichtlich nicht der Fall ist.

4) Die Kostenentscheidung folgt aus §§92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.

Der Veränderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung zum Nachteil des Klägers steht das Verbot der reformatio in peius nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1993, 1260).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§708 Nr. 8 und 10, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, um zu ermöglichen, dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe der Herabsetzung des Selbstbehalts bei Zusammenleben des Pflichtigen mit einem neuen Ehegatten herbeigeführt wird.



Ende der Entscheidung

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