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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 24.02.2003
Aktenzeichen: 13 U 3187/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 533
Eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung oder Widerklage schließt die Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO nicht aus.
13 U 3187/02

Nürnberg, den 24.2.2003

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 13. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10.09.2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.697,12 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Das Berufungsgericht hat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung zugrundezulegen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

1. Der Klägerin stehen Miet(zins)ansprüche und Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 32.697,12 Euro zu.

a) Der Senat bezieht sich hinsichtlich des Rechtsgrundes und der Berechnung des Anspruches auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts.

b) Eine Anfechtung des Mietvertrages vom 10.03,2001 wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB greift nicht.

Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines Offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfaßt damit nicht nur ein Handeln des Vertragspartners, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß (BGH NJW 2001, 2326 = LM § 463 BGB Nr. 82 Bl. 2).

Zur Kenntnis der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also zur subjektiven Seite, hat der Beklagte nichts Schlüssiges vorgetragen. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die schlichte Behauptung, die Mängel seien bei Vertragsschluß der Klägerin bekannt gewesen, genügt nicht; insoweit hätten einer Beweisaufnahme zugängliche Indizien vorgetragen und unter Beweis gestellt werden müssen, die den hinreichend sicheren Schluß auf den Kenntnisstand der Klägerin bei Vertragsschluß ermöglichen. Daran fehlt es. Zwar hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.07.2002 (Bl. 24 d.A.) vorgetragen, Erkundigungen bei den Vormietern hätten ergeben, daß es bei diesen ebenfalls zum Auftreten der geschilderten Mängel gekommen sei und daß die Mängel bereits seit Jahren gegeben gewesen seien, ohne daß diese von der Klägerin nachhaltig hätten beseitigt werden können. Indes ist dieser Vortrag zu allgemein gehalten. Er läßt offen, ob, wann und in welcher Form die Klägerin von den Mängeln unterrichtet worden ist. Auch im Berufungsverfahren wird nichts Konkreteres dazu vorgetragen (vgl. Bl. 71 d.A.).

c) Das Recht zur Minderung der Miete ist wirksam abbedungen. Das folgt aus § 4.1 des Mietvertrages. Diese Klausel ist in Gewerberaummietverträgen wirksam. § 537 Abs. 3 BGB a.F. schließt die Möglichkeit der Vereinbarung eines Minderungsausschlusses nur für Wohnraummietverträge aus. Der Ausschluß eines Minderungsrechtes wird jedenfalls für den Fall für wirksam erachtet, daß dem Mieter ein Rückforderungsanspruch wegen der zuviel gezahlten Miete nach Bereicherungsrecht verbleibt. Damit wird das Äquivalenzgefüge nicht zerstört, sondern lediglich dem rechtlich nicht zu beanstandenden Interesse des Vermieters an der zügigen Durchsetzung seiner Mietforderung ohne Beweisaufnahme der Vorrang eingeräumt (BGH NJW-RR 1993, 519, 520; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1020; KG NJW-RR 2002, 948). In der Regel ist ein Ausschluß des Minderungsrechts dahin auszulegen, daß der Mieter nur vorläufig die volle Miete zu zahlen hat, er aber unter Vorbehalt zuviel Geleistetes gemäß den §§ 537, 812 BGB nachträglich zurückfordern kann. Davon ist vorliegend auszugehen.

2. Die erstmalige Erhebung der Widerklage mit der Berufungsbegründung hindert den Senat nicht an der Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

a) Die Frage, ob die erstmalige Erhebung einer Widerklage in der Berufungsinstanz die Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO ausschließt, ist bislang - soweit ersichtlich - von der Rechtsprechung nicht behandelt worden. Eine gesetzliche Regelung dazu fehlt. Auch in den Begründungen der Gesetzesentwürfe finden sich zur Lösung dieser Frage keine Anhaltspunkte.

Nach Ansicht des Senats steht die Erhebung einer nach Maßgabe des § 533 ZPO unzulässigen Widerklage der Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen.

Die Einführung der Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO bezweckt nach der Begründung des Gesetzesentwurfs eine einfachere Erledigung "offensichtlich unbegründeter" Berufungen, bei denen durch Vermeidung des Termins richterliche Arbeitskraft eingespart werden könne (Bundestagsdrucksache 14/4722, Seite 97 ff.). Dies spricht für die Möglichkeit des Beschlußverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO auch dann, wenn im Berufungsverfahren eine unzulässige Widerklage erhoben wird; denn die zweite Instanz ist keine vollständige Tatsacheninstanz mehr, sondern sie dient vor allem der Fehlerkontrolle und -beseitigung (Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 533 Rn. 2).

Zwar ist grundsätzlich über die Zulassung einer Widerklage im Berufungsverfahren durch Endurteil und damit nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 533 Rn. 31). Zwingend ist diese Verfahrensweise aber im Falle unbegründeter Berufungen nicht. Eine unzulässige Berufung ermöglicht keine Entscheidung über die Widerklage (Thomas-Putzo, a.a.O., § 533 Rn. 2); das Rechtsmittel kann durch Beschluß gemäß § 522 Abs. 1 S. 3 verworfen werden. Es fehlt ein sachlich einleuchtender Grund für die Notwendigkeit, im Falle einer unbegründeten Berufung schon deshalb von dem Erlaß eines einstimmigen Zurückweisungsbeschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO abzusehen, weil der Berufungsführer die Klage erweitert oder eine Widerklage erhebt. Die gegenteilige Annahme hätte zur Folge, daß die Durchführung eines Beschlußverfahrens zur freien Disposition des Berufungsführers steht, zumal eine derartige Prozeßhandlung noch nach dem in § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebenen Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung vorgenommen werden könnte. Es ist deshalb konsequent, daß der Gesetzgeber die Verwerfung der Berufung durch einen die Zustimmung der Parteien nicht voraussetzenden Beschluß und die Zurückweisung der Berufung durch einen einstimmigen Beschluß in derselben Bestimmung, nämlich in § 522 ZPO, geregelt hat. Auch wenn über einen neuen prozessualen Anspruch, beispielsweise - wie hier - über eine Widerklage, nur durch Urteil entschieden werden kann, so setzt die Wahl des Beschlußverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO doch die inzidente Prüfung der in § 533 ZPO normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen voraus. Sind diese zu bejahen, muß Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden.

b) Die Widerklage ist erstmals im Berufungsverfahren erhoben worden. Die an das Landgericht gerichtete Widerklageschrift ging erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung ein; sie wurde zu Recht nicht mehr zugestellt. Auf die zutreffende Begründung des Landgerichts im Beschluß vom 10.09.2002 (Bl. 44 - 48 d.A.) wird insoweit Bezug genommen.

c) Die Widerklage ist nicht zulässig. Die Zulässigkeit einer Widerklage setzt nach § 533 ZPO voraus, daß der Gegner einwilligt oder das Gericht die Widerklage für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrundezulegen hat.

Der Senat braucht den Sachvortrag zu den Mängeln, auf die allein eine Minderung der Miete und damit eine Überzahlung durch den Beklagten gestützt werden kann, seiner Entscheidung nicht zugrundezulegen; denn gemäß § 4 Nr. 1 des Mietvertrages ist, wie ausgeführt, eine Minderung der Miete gänzlich ausgeschlossen.

Es kommt somit nicht darauf an, ob der Sachvortrag und die Beweisangebote zu den Mängeln zu Recht gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurden (§ 531 Abs. 1 ZPO).

Dieser Sachvortrag ist nämlich für die Entscheidung des Senats insgesamt nicht erheblich.

II.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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