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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 18.01.2000
Aktenzeichen: 3 U 3127/99
Rechtsgebiete: VAG, VVG, AGBG


Vorschriften:

VAG § 5 a
VAG § 10
VAG § 10 a
VVG § 176 Abs. 4
AGBG § 8
AGBG § 9
AGBG § 13
Die Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Lebensversicherung (ALB 94) verstoßen hinsichtlich der Überschußermittlung und Überschußbeteiligung nicht und bezüglich der Errechnung des Rückkaufwertes zumindest dann nicht gegen das AGB-Gesetz, wenn - was auch noch mit Übersendung des Versicherungsscheines erfolgen kann - ein Mindestrückkaufswert garantiert wird.
3 U 3127/99 3 O 10662/96 LG Nürnberg-Fürth

Oberlandesgericht Nürnberg

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

In Sachen

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichtes Nürnberg-Fürth vom 28. Juli 1999 (Az.: 3 O 10662/96) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 14.000,-- DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines für das Garantiegeschäft in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

IV. Der Kläger ist in Höhe von 150.000,-- DM beschwert.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000,-- DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit bestimmter allgemeiner Geschäftsbedingungen der Beklagten.

Der Kläger ist ein 1982 gegründeter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens mit heute ca. 30.000 Mitgliedern im Bundesgebiet.

Der Vereinszweck des Klägers ist es gemäß § 2 seiner Satzung, die Interessen der Versicherten wahrzunehmen (auch im Sinne eines Verbraucher-Schutzvereins), insbesondere durch allgemeine Information sowie durch Beratung seiner Mitglieder zum Wissen um "Versicherung" beizutragen und durch seine Aktivitäten und Maßnahmen die Übereinstimmung des Versicherungswesens mit der Rechts- und Wirtschaftsordnung unseres Staates zu überprüfen bzw. herzustellen.

Die Beklagte ist eines der größeren deutschen Lebensversicherungsunternehmen. Sie vertreibt ihr Versicherungsangebot bundesweit selbst und unter Einschaltung von Agenturen und Vermittlern. Die Beklagte verwendet allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), die die im Klageantrag genannten Klauseln enthalten.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Regelung zur Überschußbeteiligung in § 17 AVB lasse den Versicherungsnehmer nicht erkennen, wieviel der Versicherungsschutz koste, wieviel er anspare, welche Rendite er erhalte und was er für die Dienstleistungen des Versicherungsunternehmens und seiner Vertreter zu zahlen habe. Infolge dieser ungeregelten Vertragsverhältnisse könnten die Gesellschaften mit dem Vermögen, das aus den Sparanteilen der eingezahlten Lebensversicherungsprämien gebildet werde, und mit seinen Erträgen weitgehend beliebig umgehen und einseitig bestimmen, wie sie diese Gelder verwenden wollten. Sie garantierten lediglich die Auszahlung der Versicherungssumme bei Vertragsablauf, die in etwa der Summe der eingezahlten Prämien entspreche, und versprächen zusätzlich eine Beteiligung an den Jahresrohüberschüssen des Unternehmens.

Mit Wirkung vom 29.07.1994 - d.h. mit Umsetzung der 3. EG-Richtlinie Lebensversicherung - hätten sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Lebensversicherung grundlegend geändert. Der Wegfall der Tarif- und Bedingungskontrolle durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen habe zur Folge, daß Bezugnahmen auf den von diesem Amt genehmigten Geschäftsplan nun nicht mehr erlaubt seien. Vielmehr seien jetzt privatrechtliche Abreden über die Überschußbeteiligung, den Rückkauf und die Rückkaufswerte zu treffen.

Der Kläger hat die Meinung vertreten, § 17 AVB verstoße gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG.

Aus diesem Transparenzgebot folge, daß wenigstens der Modus der Überschußbeteiligung und die Entstehung der Bezugsgröße "Überschuß" verdeutlicht und konkret vereinbart werden müßten. Diesen Anforderungen genüge § 17 AVB nicht. Der Versicherungsnehmer verstehe unter "Beteiligung am Überschuß" eine Teilhabe an allen Erträgen und Überschüssen, die nach Abzug angemessener (notwendiger) Kosten und Auszahlungen von seinen gezahlten Prämien verblieben. Nach § 17 AVB bleibe ihm jedoch verborgen, daß der Unternehmensleitung nach wie vor erhebliche Spielräume bei der Ermittlung und Verwendung der Überschüsse zur Verfügung stünden. Durch das geltende Bewertungsrecht könnten Versicherungsgesellschaften durch Abschreibungen auf die mit Versichertengeld angeschafften Vermögensgegenstände in erheblichem Maße stille Reserven bilden; dabei gingen diese Abschreibungen zu Lasten der Überschußbeteiligungen der Versicherten. Weiterhin könnten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu Lasten der Versicherten bis auf DM 1,-- Buchwert und Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens bis auf den niedrigsten Wert abgeschrieben werden, der nach ihrer Anschaffung erreicht worden sei (sog. Niederstwertprinzip). Auch bestehe die Möglichkeit, Verluste im unternehmerischen Bereich, insbesondere aus dem Verwaltungs- und Abschlußkostenbereich, mit Erträgen aus den mit Versichertengeld getätigten Kapitalanlagen, die den Garantiezins übersteigen, und mit Beitragsüberschüssen, die bei einem normalen Sterblichkeitsverlauf aus den Sicherheitszuschlägen entstehen, auszugleichen. Durch Bestandsübertragungen auf eigens zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaften seien Vermögensaussonderungen möglich, indem Vermögensgegenstände, die durch Abschreibungen und entsprechend hohe stille Reserven besonders werthaltig seien, nicht mitübertragen würden und eine mögliche Beteiligung der Lebensversicherten verhindert werde. Auch könnten besonders werthaltige Vermögensgegenstände innerhalb eines Konzerns von einer zur Überschußbeteiligung verpflichteten Lebensversicherungsgesellschaft an eine andere nicht zur Überschußbeteiligung verpflichtete Konzerngesellschaft "unter Wert" verkauft werden, wodurch den Versicherten mögliche Veräußerungsgewinne vorenthalten würden, die diesen bei einem normalen Verlauf im Rahmen der Überschußbeteiligung zugute kommen würden.

Der Kläger trägt weiter vor, gemäß § 10 a VAG i.V.m. der Anlage zum VAG, Teil D, gehe hervor, daß an die Stelle der Überkommenen Bezugnahme auf den Geschäftsplan sachhaltige, detaillierte Angaben über die für die Überschußermittlung und Überschußbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe treten müßten. Sinn und Zweck dieser Regelung wäre nur erfüllt, wenn in der "Verbraucherinformation" verständliche und nachvollziehbare Beschreibungen des Systems, der Ergebnisse und Auswirkungen der Überschußregelung erfolgten. Entsprechende Vertragsvereinbarungen müßten erst recht in den AVB enthalten sein.

Der Kläger hat darauf hingewiesen, daß die tatsächlich vorhandenen Möglichkeiten der einseitigen Leistungsbestimmung durch Heruntermanipulieren der Jahresüberschüsse und der Überschußbeteiligung in den hier beanstandeten AVB nicht vereinbart würden. Die Bildung stiller Reserven durch Abschreibungen und die Anwendung des - im übrigen nicht zwingenden - Niederstwertprinzips könne der Versicherungsnehmer nicht allein dem Verweis auf die Vorschriften des VAG und des HGB und den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen in § 17 Abs. 1 AVB entnehmen. Ein solch pauschaler Verweis genüge nicht als vertragliche Vereinbarung. Klauseln, die sich an juristische Laien wenden, seien intransparent, wenn sich ihre Rechtsfolgen erst mit Hilfe umfangreichen juristischen Fachwissens erschließen ließen.

Vielmehr werde den Versicherungskunden durch den Verweis auf im einzelnen nicht benannte und auch nicht beigefügte Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches eine Klausel untergeschoben, die nicht einmal den Erfordernissen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG gerecht werde, weshalb es insoweit schon an einer wirksamen Einbeziehung fehle. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG gebiete es zwingend, AGB so abzufassen, daß der Durchschnittsadressat sie ohne weitere Informationsquellen verstehen könne.

Auch der in § 17 Abs. 2 und 3 AVB gegebene Hinweis auf § 81 c VAG und die dazu erlassene Rechtsverordnung könne fehlende vertragliche Vereinbarungen nicht ersetzen. Im übrigen regelten diese Vorschriften nicht den Anspruch des Versicherten.

Der Kläger hat gemeint, auch in § 4 Abs. 3 bis 5 AVB fehle es an einer transparenten, nämlich übersichtlichen und für den Versicherten verständlichen vertraglichen Vereinbarung. Die potentiellen und geworbenen Versicherten erführen nicht, daß maßgebliche Größe für den Rückkaufswert der Überschuß sei, dessen Höhe die Beklagte mehr oder weniger bestimmen könne. Weiterhin sei nicht dargestellt, warum und in welcher Höhe der in § 4 Abs. 3 AVB genannte "Abzug" stattfinden solle. Über die Zillmerung, die wesentlichen Einfluß auf den Rückkaufswert nehme, erführen die Kunden der Beklagten überhaupt nichts. In § 4 Abs. 4 AVB werde der Leser auf den Versicherungsschein verwiesen, den er, solange er noch nicht Kunde sei, denknotwendig gar nicht haben könne.

Bei den "anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Gesetz gestatte nicht ohne weiteres die Verwendung dieser Begriffe auch in AGB, sofern der Anwender seinen Regelungsbereich genauer und konkreter überblicken könne als der Gesetzgeber.

Von den vielen Möglichkeiten einer negativen Beeinflussung des Überschusses und damit der Beteiligung hieran sei nicht die Rede. Tatsächlich hätte die Beklagte jedoch aufklären müssen, denn schließlich sollte das Transparenzgebot bewirken, daß sich der Vertragspartner bei Vertragsschluß hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden könne. Es sei deshalb auch ohne Bedeutung, daß die Bestimmung zum Rückkaufswert dem Gesetzeswortlaut des § 176 Abs. 3 und 4 WG entspreche.

Die §§ 174 Abs. 4 und 176 Abs. 4 WG ließen zwar bei der Umwandlung und beim Rückkauf einen Abzug zu, es sei aber den AVB nicht zu entnehmen, wer darüber entscheiden solle, was im Einzelfall "angemessen" sei. Zwar heiße es in § 4 Abs. 4 AVB, daß im Versicherungsschein auch über die Höhe des Rückkaufs wertabzugs informiert werde, hier verwechsle die Beklagte aber die vor Vertragsabschluß geschuldete Verbraucherinformation mit einem nach Vertragsabschluß erfolgenden Bedingungsdiktat. Eine wegen Intransparenz unwirksame Klausel könne nicht durch außerhalb der AGB gegebene Zusatzinformation wirksam werden.

Der in diesem Zusammenhang zu sehende § 5 a WG widerspreche den Geboten des § 2 Abs. 1 AGBG sowie des § 10 a Abs. l VAG i.V.m. Teil D Abschnitt I der Anlage zum VAG und stelle eine Verletzung der dritten "Richtlinie Leben" dar. Diese Vorschrift sei verfassungswidrig.

Der Kläger hat weiter vorgetragen, der von der Beklagten in Anspruch genommene Abzug stehe im Zusammenhang mit dem Problem der sogenannten Zillmerung. Gegenstand der Zillmerung sei, daß die Beiträge der Versicherten zunächst für die (in der Kapital-Lebensversicherung enthaltene) Risiko-Lebensversicherung, dann für die laufenden Verwaltungskosten, dann für die Vermittlungs- und Abschlußkosten und erst dann für die Kapitalbildung Verwendung fänden. Angesichts der Höhe der Abschlußprovision in der Kapital-Lebensversicherung habe eine uneingeschränkte Zillmerung zur Folge, daß während der ersten etwa drei Vertragsjahre überhaupt kein Vermögen gebildet werde und der Rückkaufswert der Kapital-Lebensversicherung bei Null bleibe.

Die Regelung in § 15 AVB reiche nicht aus, der Regelung des § 4 Abs. 3 und 4 AVB zu der erforderlichen Transparenz zu verhelfen. So werde die Höhe der Abschlußkosten nicht genannt. Außerdem ergebe sich die zusätzliche Benachteiligung der Kunden durch die Saldierung der Abschlußkosten mit den ersten Beiträgen erst aus dem Ineinandergreifen der beiden Regelungen. Die Aufgabe, dieses Ineinandergreifen und seine Auswirkungen auf den Rückkaufswert zu erkennen, überfordere jedoch den Durchschnittskunden. Es hätte also in § 4 AVB verdeutlicht werden müssen, daß der Rückkaufswert infolge der Zillmerung zunächst für geraume Zeit bei Null liege.

Außerdem bestehe über das Verbot einer Verschleierung hinaus für den Verwender das Gebot, seinen Vertragspartner auf bestimmte schwerwiegende Rechtsfolgen möglicher späterer Handlungen hinzuweisen. Für den Versicherungsnehmer sei es besonders wichtig, über die finanziellen Folgen einer Kündigung informiert zu werden und hierzu konkrete vertragliche Vereinbarungen zu treffen.

Der Kläger hat weiter dargelegt, es fehle eine vertragliche Vereinbarung darüber, ob und in welcher Höhe der Rückkaufswert garantiert sei.

Der Kläger hat beantragt:

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten)

verboten,

beim Abschluß von Kapital-Lebensversicherungen die nachfolgend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Kapital-Lebensversicherungsverträge auf die nachfolgend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen, soweit dies nicht gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann im Betrieb seines Handeslgewerbes geschieht:

1.

"§ 4

Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung und Auszahlung des Rückkaufwertes

(3) Nach Kündigung erhalten Sie einen vertraglich festgelegten Rückkaufswert vermindert um eventuell rückständige Beiträge. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapital zum Kündigungszeitpunkt, vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug.

(4) Eine Übersicht über die Garantiewerte (Rückkaufswerte und beitragsfreie Versicherungssummen) ist im Versicherungsschein abgedruckt. Dort werden Sie auch über die Höhe des Rückkaufswertabzugs informiert.

(5) Zusätzlich erhalten Sie bei Kündigung die aus der Überschußbeteiligung vorhandenen Werte (siehe Tarifbedingungen).

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

(6) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme auf eine beitragsfreie Summe herab, die gemäß § 173 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag ist der Rückkaufswert, vermindert um eventuell rückständige Beiträge.

2.

"§ 15

Wie werden Abschlußkosten erhoben und ausgeglichen?

Die mit Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, wie die Kosten für die Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Den Teil dieser Kosten, der bei der Berechnung des Deckungskapitals*) angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren mit Ihren ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind.

*) Ein Deckungskapital müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Dessen Berechnung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341 e, 341 f des Handeslgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsvorschriften geregelt.

3.

"§.17

Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt?

Überschußermittlung

(1) Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den vereinbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, bilden wir Rückstellungen. Die zur Deckung dieser Rückstellungen erforderlichen Mittel werden angelegt und erbringen Kapitalerträge. Aus diesen Kapitalerträgen, den Beiträgen und den angelegten Mitteln werden die zugesagten Versicherungsleistungen erbracht sowie die Kosten für Abschluß und Verwaltung des Vertrages gedeckt. Je größer die Erträge aus den Kapitalanlagen sind, je weniger vorzeitige Versicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger wir arbeiten, um so größer sind dann entstehende Überschüsse, an denen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer beteiligen. Die Überschußermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des Handelsgesetzbuches (HGB) und den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen.

Überschußbeteiligung

(2) Die Überschußbeteiligung nehmen wir nach Grundsätzen vor, die § 81 c VAG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung entsprechen und deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde überwacht.

(3). ... Von den Kapitalerträgen kommt den Versicherungsnehmern als Überschußbeteiligung mindestens der in der Rechtsverordnung zu § 81 c VAG festgelegte Anteil zugute, abzüglich der Beträge, die für die zugesagten Versicherungsleistungen benötigt werden. Bei günstiger Sterblichkeitsentwicklung und Kostensituation können weitere Überschüsse hinzukommen. ...

(4). .. Die Höhe dieser Anteile wird vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars unter Beachtung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen jährlich festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. .."

II. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen,

die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Klage für unzulässig gehalten, da ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Sie hat vorgetragen, dem Kläger gehe es nicht um die Kontrolle der AVB, sondern er wolle die Kapital-Lebensversicherung in ihrer gegenwärtigen Form abschaffen. Die Beklagte könne aber nicht verpflichtet werden, bestimmte Dinge in einer vorgeschriebenen Weise vertraglich zu regeln. Auch behaupte der Kläger nicht, daß die AVB gegenüber der Gesetzeslage zum Nachteil der Versicherten Abweichungen enthielten. Bei einem Obsiegen des Klägers würde sich an der Rechts- und Vertragslage für den Versicherungsnehmer nichts wesentliches ändern. Der Regelungsgehalt der §§ 3 und 17 AVB würde dann nach dem Gesetz gelten, nur erhielten die Versicherungsnehmer die in den AVB vorhandenen Informationen nicht mehr.

Die Beklagte hat vorgetragen, in § 17 AVB sei die Einbeziehungstransparenz im Sinne de § 2 Abs. 1 AGBG gewahrt. Im übrigen könne ein Verstoß gegen § 2 AGBG im Verbandsklageverfahren nicht gerügt werden.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe unter Überschuß nicht, daß ein anderer als der sich aus dem Jahresabschluß ergebende Überschuß verteilt werden solle. Der Versicherungsnehmer erkenne, daß er an dem Überschuß beteiligt sei, der ohne Verstoß gegen Vorschriften des Jahresabschlußrechts ermittelt und ihm nach den in § 17 AVB genannten Vorschriften zugewiesen werde.

§ 17 AVB sei auch nicht intransparent. Eine Ausformulierung der gesetzlichen Vorschriften könne nicht gefordert werden, da dies nicht zumutbar bzw. nicht möglich sei. Zum Beispiel sei die ZRQuotenV (Anlage K 3) auch für qualifizierte Juristen nicht ohne weitere Informationsquellen zu verstehen. Allein eine einigermaßen verständliche Darstellung der in § 1 Abs. 1 ZRQuotenV geregelten Rückstellung für Beitragsrückerstattung würde eine seitenlange Abhandlung erfordern. Eine Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der in § 17 AVB genannten Vorschriften würde also sicherlich zu einer Intransparenz führen.

Die Beklagte meint, es könne im vorliegenden Fall gemäß § 8 AGBG nicht zu einer Überprüfung des § 17 AVB nach Maßgabe des § 9 AGBG kommen. § 17 AVB enthalte keine Abweichung von Rechtsvorschriften: Es gebe für die Überschußermittlung und -beteiligung nur die Rechtsvorschriften, auf die § 17 AVB Bezug nehme. Die in der Anlage D zum VAG unter Nr. 2 (Verbraucherinformation) genannten Angaben müßten nicht in die AVB aufgenommen werden.

§ 17 AVB enthalte auch keine die gesetzlichen Vorschriften ergänzenden Bestimmungen, etwa über die Querverrechnung und die Bildung stiller Reserven. Denke man sich die in § 17 AVB vorhandene Verweisung auf die genannten gesetzlichen Vorschriften hinweg, dann sei die Überschußermittlung und die Überschußbeteiligung nach eben den Vorschriften vorzunehmen, auf die § 17 AVB verweise, weil die Aufsichtsbehörde. die Einhaltung dieser Vorschriften von der Beklagten verlangen könne und auch verlangen müsse.

Die Beklagte hat weiter die Meinung vertreten, daß auch ein Verstoß gegen § 9 AGBG nicht vorliege. Die Beteiligung der Versicherten an den erzielten Überschüssen sowie die Überschußermittlung seien Gegenstand einer umfangreichen Erläuterung in § 17 AVB sowie den ergänzenden Bedingungen für den jeweiligen Tarif (§ 3 der Tarifbedingungen für den Nürnberger Klassik-Tarif N 2004).

Bei der Überschußermittlung und -beteiligung handle es sich um einen äußerst komplexen und komplizierten Sachverhalt. Es seien eine Vielzahl von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Finanzierungsregelungen gemäß dem VAG und dem HGB sowie hierzu erlassenen Rechtsverordnungen zu berücksichtigen. Die zu § 81 c VAG erlassene Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV) zeige, daß die Überschußbeteiligungsgrundsätze ohne versicherungsmathematische Kenntnisse kaum verständlich seien. Es bestehe keine Möglichkeit, die Bestimmungen und Regelungen im Rahmen von allgemeinen Versicherungsbedingungen so darzustellen, daß sie für den Durchschnittskunden verständlich seien.

Auch werde ein Versicherungsnehmer wegen § 17 AVB nicht von der Durchsetzung bzw. Wahrnehmung seiner Rechte abgehalten.

Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, die in § 17 AVB genannten Vorschriften in den Gesetzen und Verordnungen dem Versicherungsnehmer vorzulegen. Im übrigen sei die Beklagte verpflichtet, jedem Versicherungsnehmer für jedes Geschäftsjahr auf sein Verlangen einen Geschäftsbericht zu übersenden. Bei einer Überprüfung werde sich ein Versicherungsnehmer zwar sachverständiger Hilfe bedienen müssen, er könne aber kostenlos sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen, nämlich die der Aufsichtsbehörde. Hierauf weise die Beklagte auch hin.

Die Beklagte trägt weiter vor, aufgrund der Umsetzung der 3. EU-Richtlinie Lebensversicherung mit Wirkung vom 29.07.1994 habe sich die Rechtslage nicht geändert. So sei die Ausnutzung von Spielräumen und die Querverrechnung auch nach neuem Recht zulässig. Auch gebe es in den neuen Vorschriften keine Anhaltspunkte dafür, daß die stillen Reserven bei der Überschußbeteiligung zugunsten der Versicherungsnehmer zu berücksichtigen seien. Der Gesetzgeber habe gerade den Versicherungsunternehmen unternehmerische Spielräume eingeräumt. Auf solche Spielräume müsse in den AVB nicht hingewiesen werden. Insbesondere stehe die Bildung stiller Reserven nicht im Ermessen des Unternehmens, sondern diese entstünden zwangsläufig aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Auch sei es selbstverständlich, daß ein Unternehmen grundsätzlich Kosten bzw. Verluste in einem Bereich mit Erträgen bzw. Gewinnen in einem anderen Bereich im Wege der sog. Querverrechnung ausgleichen könne. Hierauf könne schon deswegen nicht hingewiesen werden, da die hierzu erforderliche Darstellung zu einer völligen Intransparenz führen würde.

Bestandsübertragungen bedürften nach § 14 Abs. 1 VAG der Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen. Eine Veräußerung von Vermögensgegenständen unter Wert drohe schon deshalb nicht, weil dies steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen und damit der vom Kläger unterstellte Zweck nicht erreicht würde.

Zu § 4 AVB hat die Beklagte vorgetragen, diese Regelung wiederhole im wesentlichen den Gesetzestext des § 176 Abs. 3 und 4 VVG. Abweichungen fänden sich lediglich zugunsten der Versicherungsnehmer.

Eine Darstellung der zur Anwendung kommenden Regeln der Versicherungsmathematik in den AVB würde zu außerordentlichen oder sogar unüberwindbaren Schwierigkeiten führen und zu einer unangemessenen Ausweitung des Textumfanges. Wegen der Komplexität der Materie werde, überdies eine umfassende Darstellung ohne die erforderlichen versicherungsmathematischen Kenntnisse für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unverständlich und damit nutzlos.

Auch die vom Kläger beanstandete Vereinbarung des Abzugs im Sinne des § 176 Abs. 4 VVG sei transparent. In § 4 Abs. 3 werde ein als angemessen angesehener Abzug vereinbart. Hierzu werde in § 4 Abs. 4 der AVB darauf hingewiesen, daß die Höhe des Rückkaufswertabzugs in der Übersicht über die Garantiewerte angegeben sei. Dort heiße es dann, daß ein Abzug in Höhe von 2 % der Differnz zwischen Versicherungssumme und dem Deckungskapital zum Zeitpunkt der Kündigung erfolge. Zusätzlich finde der Versicherungsnehmer unter der gleichen Rubrik des Versicherungsscheins eine Tabelle über die Entwicklung der beitragsfreien Versicherungssummen und der Rückkaufswerte mit weiteren Erläuterungen hierzu.

Der Beklagte hat dargelegt, gemäß § 5 a VVG erfolge der Vertragsschluß nicht mit dem Zugang der Versicherungsurkunde, sondern er gelte erst mit Ablauf der Widerspruchsfrist als abgeschlossen. Folglich stünden dem Versicherungsnehmer "bei Vertragsabschluß" auch die im Versicherungsschein enthaltenen vertraglichen Unterlagen und Bedingungen zur Verüfung. § 5 a VVG sei lediglich lex specialis zu § 2 Abs. 1 AGBG und wiederspreche auch nicht der 3. EU-Richtlinie Lebensversicherung, da deren Artikel 31 lediglich verlange, daß der Versicherungsnehmer vor Abschluß des Vertrages die im Artikel 31 genannten Informationen üben den Versicherungsvertrag erhalte.

Auch greife der Einwand des Klägers, daß auf die Zillmerung und ihre Folgen nicht ausreichend hingewiesen werde, nicht durch.

Die Zillmerung stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rückkaufswert. Sie habe Bedeutung allein für die Berechnung der Deckungsrückstellung gemäß § 65 VAG. Im übrigen lege die zu § 65 VAG erlassene Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) Höchstbeträge für die Zillmerung fest, so daß eine uneingeschränkte Zillmerung überhaupt nicht möglich sei.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger versuche den falschen Eindruck zu erwecken, daß der Abschlußvermittler 5 % der Versicherungssumme als Abschlußprovision bekäme: Tatsächlich seien in den Abschlußkosten jedoch sämtliche mit der Einrichtung der Versicherung verbundenen Kosten enthalten.

Auch erfolge die Zillmerung über die gesamte Vertragslaufzeit eines Versicherungsvertrages. Schließlich könne die Berechnung des gezillmerten Deckungskapitals im einzelnen nur von einer Person mit eingehenden versicherungsmathematischen Kenntnissen nachvollzogen werden.

Der Versicherungsnehmer werde also verständlich und ausführlich auch auf die durch die Zillmerung bedingten Folgen der Kündigung des Versicherungsvertrages vor dessen Ablauf hingewiesen. Dies auch deshalb, weil er die Höhe der Rückkaufswerte der Übersicht im Versicherungsschein entnehmen könne.

Die Vereinbarung der garantierten Rückkaufswerte ergebe sich aus dem Versicherungsschein. Dadurch und durch die dort genannten beitragsfreien Versicherungssummen erfahre der Versicherungsnehmer, wie sich die Abschlußkosten und deren Zillmerung auswirkten.

Außerdem müsse zu den Abschlußkosten keine gesonderte Vereinbarung getroffen werden, da diese in der Prämie einkalkuliert seien.

Der Kläger hat ergänzend vorgetragen,

die in Bezug genommenen Vorschriften des VAG, des HGB sowie der genannten Verordnungen beträfen nicht das private Versicherungsvertragsrecht. Außerdem verschweige die Beklagte, daß sie sich das Recht vorbehalte, die ihr genehmen Regeln der Versicherungsmathematik und aufsichtsrechtlich geregelte Verfahren auszuwählen. Damit weiche die Beklagte von Rechtsvorschriften ab, so daß auch § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle nicht entgegenstehe.

Außerdem spiegle die Beklagte vor, daß es für die Bemessung des Rückkaufswertes oder der beitragsfreien Versicherungssumme einen verbindlichen Ablaufplan gebe, den keiner zu seinen Gunsten beeinflussen könne. Im übrigen sei die Zillmerung nur eines von vielen aufsichtsrechtlich, erlaubten Verfahren, die Beklagte spiegle aber eine fehlende Handlungsalternative vor.

Der Kläger hat weiter vorgetragen, der Inhalt der Klauseln zum Umfang des Rückkaufswertes bzw. der beitragsfreien Versicherungssumme stimme mit dem Regelungsgehalt der §§ 174, 176 VVG nicht überein, denn diese schrieben allenfalls die Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik vor. Ausfüllende Zahlen gebe die Beklagte nicht an, so daß keine Regelungsidentität vorliege. Deshalb seien die Klauseln kontrollfähig.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 28. Juli 1999, auf dessen Entscheidungsgründe (Bl. 486 ff. d.A.) Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Er beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 28. Juli 1999 (Geschäfts-Nr.: 3 O 10662/96) wird abgeändert.

II. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten)

verboten,

beim Abschluß von Kapital-Lebensversicherungen die nachfolgend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Kapital-Lebensversicherungsverträge auf die nachfolgend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen, soweit dies nicht gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes geschieht:

1.

"§ 4

wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung und Auszahlung des Rückkaufwertes

(3) Nach Kündigung erhalten Sie einen vertraglich festgelegten Rückkaufswert vermindert um eventuell rückständige Beiträge. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapital zum Kündigungszeitpunkt, vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug.

Umwandlung in eine Beitragsfreie Versicherung

(6) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme auf eine beitragsfreie Summe herab, die gemäß § 173 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung, der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag ist der Rückkaufswert, vermindert um eventuell rückständige Beiträge."

2.

"§ 15

Wie werden Abschlußkosten erhoben und ausgeglichen?

Die mit Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, wie die Kosten für die Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Den Teil dieser Kosten, der bei der Berechnung des Deckungskapitals*) angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren mit Ihren ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind.

*) Ein Deckungskapital müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Dessen Berechnung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341 e, 341 f des Handeslgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsvorschriften geregelt.

3.

" § 17

wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt?

Überschußermittlung

(1) Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den vereinbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, bilden wir Rückstellungen. Die zur Deckung dieser Rückstellungen erforderlichen Mittel werden angelegt und erbringen Kapitalerträge. Aus diesen Kapitalerträgen, den Beiträgen lind den angelegten Mitteln werden die zugesagten Versicherungsleistungen erbracht sowie die Kosten für Abschluß und Verwaltung des Vertrages gedeckt. Je größer die Erträge aus den Kapitalanlagen sind, je weniger vorzeitige Versicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger wir arbeiten, um so größer sind dann entstehende Überschüsse, an denen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer beteiligen. Die Überschußermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des Handelsgesetzbuches (HGB) Und den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen.

Überschußbeteiligung (2) Die Überschußbeteiligung nehmen wir nach Grundsätzen vor, die § 81 c VAG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung entsprechen und deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde überwacht.

(3). .. Von den Kapitalerträgen kommt den Versicherungsnehmern als Überschußbeteiligung mindestens der in der Rechtsverordnung zu § 81 c VAG festgelegte Anteil zugute, abzüglich der Beträge, die für die zugesagten Versicherungsleistungen benötigt werden. Bei günstiger Sterblichkeitsentwicklung und Kostensituation können weitere Überschüsse hinzukommen. ...

(4). .. Die Höhe dieser Anteile wird vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars unter Beachtung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen jährlich festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. .."

II. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen,

die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt auch sie ihren Sachvortrag erster Instanz und nimmt auf die Ausführungen des Erstgerichtes Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen. Der Senat keinen Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, da die von ihm angegriffenen Regelungen in den AVB der Beklagten nicht unwirksam sind.

I.

Bezüglich der in erster Instanz von der Beklagten zur Zulässigkeit der Klage erhobenen Rügen wird vollinhaltlich auf die Ausführungen des Erstgerichtes, die keiner Ergänzung bedürfen, Bezug genommen.

II.

1. § 17 AVB ist hinsichtlich Abs. 1 S. 5 und Abs. 2 nicht kontrollfähig. Zutreffend hat dazu das Erstgericht festgestellt, daß diese beiden Klauseln nur gesetzliche Vorschriften wiederholen bzw. auf sie Bezug nehmen, die auch bei Wegfall der entsprechenden Regelung in den AVB zur Anwendung kämen. Dies gilt auch für den Hinweis auf das VAG; dieses stellt eine nicht kontrollfähige Rechtsvorschrift dar, da es hier in dem vom Gesetz vorgesehenen Zusammenhang verwendet wird. Einer jeweils isolierten Prüfung der beiden Klauseln steht somit § 8 AGBG entgegen. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob die beiden Klauseln selbständig oder wegen einer sich aus dem Zusammenhang mit anderen Klauselbestandteilen eventuell ergebenden Intransparenz kontrollfähig sind. § 17 AVB verstößt weder durch die vorgenannten noch die von dem Kläger beanstandeten weiteren Klauselteile, die ohne Zweifel der Überprüfung anhand des AGBG unterliegen, gegen das Gebot der Transparenz bezüglich Einbeziehung und Inhalt.

2. Im hier gegebenen Verbandsverfahren des § 13 AGBG kann, da insoweit gleichzeitig eine Unzulässigkeit nach § 9 AGBG gegeben wäre, geprüft werden, ob dem Verständlichkeits- und Bestimmtheitserfordernis des § 2 AGBG genügt wird (Wolf, Horn, Lindacher, Kommentar zum AGB-Gesetz, 4. Aufl., Rn. 41 zu § 13 AGBG). § 17 AVB erfüllt die insoweit von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Grundsätzlich ist die Bezugnahme auf Gesetzesbestimmungen zulässig, außer es entsteht durch eine Vielzahl von Verweisungen eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unklare und undurchdringliche Regelung. Die Hinweise in § 17 AVB sind zwar sehr allgemein gehalten, sie sind aber nicht unverständlich, wobei zu beachten ist, daß die konkretere Benennung oder gar Wiedergabe der einschlägigen Normen des HGB, des VAG oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen, z. B. der ZRQuotenVO, eher zur Verwirrung und Irritierung des durchschnittlichen Kunden führen würde.

3. a) Durch die Regelung in § 17 Abs. 1 AVB ist § 9 AGBG nicht verletzt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die ihr bei der Ermittlung des Überschusses eingeräumten "Spielräume" zu offenbaren. Wie im Urteil des BGH vom 23.11.1994 (NJW 95, S. 589) dargelegt, wären Regelungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen über einen Verzicht des Versicherers auf die vom Gesetzgeber und der behördlichen Aufsicht eingeräumten Möglichkeiten bei der Bilanzierung allenfalls dann zu erwarten, wenn eine Verpflichtung des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag herzuleiten wäre, zugunsten des Versicherungsnehmers den Gewinn möglichst umfassend zu steigern (Optimierungspflicht) und deshalb darauf zu verzichten, durch Bewertung nach dem Niederstwertprinzip oder durch Querverrechnung den Überschuß zu schmälern. Eine solche Pflicht des Versicherers, den Gewinn zu optimieren, ist einer Kapital-Lebensversicherung selbst dann, wenn man sie als partiarisches Rechtsverhältnis behandelt, nicht zu entnehmen. Nach den Darlegungen des BGH ist also davon auszugehen, daß die Beklagte in § 17 ihrer AVB keine Hinweise darauf zu geben hat, daß oder wie sie durch die Art der Bilanzierung die Höhe des festgestellten Überschusses beeinflussen kann.

b) Der Senat folgt nicht der vom Kläger vertretenen Ansicht, die Entscheidung des BGH vom 21.11.1994 habe sich durch die Umsetzung der 3. EG-Richtlinie Lebensversicherung und die damit verbundene Deregulierung überholt. Durch die Neuregelung ist die grundsätzliche Prämisse für die Ansicht des BGH nicht weggefallen. Nach wie vor ist der Versicherer, auch wenn er sich nicht durch Regelungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Einhaltung bestimmter Grundsätze für die Feststellung des Überschusses verpflichtet hat, an die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben gebunden. Eine Regulierung erfolgt z. B. weiterhin gemäß der Regelung in 81 c VAG und der dazu erlassenen ZRQuotenVO. Eine grundlegende Änderung der der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Rechtslage ist also insofern nicht eingetreten.

c) Durch die Umsetzung der europäischen Richtlinie sowie die Neufassung der §§ 10, 10 a VAG wurde keine neue Rechtslage geschaffen, die eine Abweichung vom Urteil des BGH vom 23.11.1994 rechtfertigt. Dahinstehen kann dabei, ob und in welchen Umfang die Normen des VAG auf das Zivilrecht ausstrahlen und die vertragliche Informationspflicht des Versicherungsunternehmens konkretisieren. Durch die §§ 10, 10 a VAG wurden nämlich die Pflichten der Versicherungsunternehmen, in ihre AVB umfassendere Informationen zur Überschußermittlung aufzunehmen, nicht erweitert.

Gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 7 VAG müssen die allgemeinen Versicherungsbedingungen vollständige Angaben enthalten über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen. Diese Regelung erfasst nur die Beteiligung an den Überschüssen, nicht deren Ermittlung. Das Verhandensein von Überschüssen sowie die anderweitige Verpflichtung der Versicherer, die Versicherten daran teilhaben zu lassen, wird in § 10 Abs. 1 Ziff. 7 VAG vorausgesetzt. Mit dieser Bestimmung soll den Versicherten ein sicherer Anhalt für den Fall gegeben werden, daß ein Überschuß erzielt wird (Prölss, VAG, 11. Aufl., Rn. 29 zu § 10 VAG) § 10 VAG darf nicht extensiv ausgelegt werden (Prölss, a.a.O., RN 16 zu § 10 VAG). Insbesondere kann diese Norm nicht dahingehend erweitert werden, daß auch vollständige Angaben. zur Überschußermittlung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten sein müssen. Der Gesetzgeber hat diese Bereiche sehr genau unterschieden, wie z. B. die gesonderte Erwähnung von Überschußermittlung und Überschußbeteiligung in Abschnitt I Ziff. 2 a der Anlage D zu § 10 a VAG zeigt. Da demgegenüber in § 10 Abs. 1 Ziff. 7 VAG nur eine Regelung hinsichtlich der Teilnahme an den Überschüssen erfolgt, erstreckt sich die in § 10 VAG festgelegte Verpflichtung nicht auf die Ermittlung der Überschüsse.

Aus § 10 a VAG läßt sich mit der Folge entsprechender Anforderungen an das Transparenzgebot nicht entnehmen, daß die Beklagte in ihre AVB Angaben zur Überschußermittlung aufzunehmen hat; im Gegenteil geht diese Norm mit ihrer Anlage D Verbraucherinformation ausdrücklich davon aus, daß die Angaben über die Überschußermittlung und Überschußbeteiligung über die A VB hinaus zu machen sind. Grundsätzlich regelt § 10 a VAG umfassend, welche Informationen die Versicherer ihren Kunden, soweit es sich um natürliche Personen handelt, zu geben haben. In Anlage D I 1 b ist festgelegt, daß im Rahmen der Verbraucherinformation die für das Versicherungsverhältnis geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechtes mitzuteilen sind. In Abschnitt I 2 a der Anlage D wird darüber hinaus gefordert, daß bei Lebensversicherungen mit Prämienrückgewähr als zusätzlich notwendige Verbraucherinformation Angaben über die für die Überschußermittlung und Überschußbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe zu erteilen sind. Auch aus der weiteren Regelung in Abschnitt I der Anlage D zu § 10 a VAG, wonach über die AVB hinaus zusätzliche umfassende Verbraucherinformationen zu erteilen sind, ergibt sich, daß aus § 10 a VAG mit der Anlage D Verbraucherinformation keinerlei Pflicht der Versicherer zu entnehmen ist, in ihre AVB Angaben über die für die Überschußermittlung und Überschußbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe aufzunehmen.

Im übrigen wäre die Aufnahme dieser Angaben in die AVB auch kaum möglich oder zumindest verfehlt. Die Informationspflicht nach Anlage D I 2 a beinhaltet nicht nur allgemeine Rechtsausführungen, vielmehr ist auf den konkreten Vertrag bezogen unter Angabe von Zahlen- bzw. Prozentsatzangaben zu informieren (Prölss, aaO, Rn. 23 zu § 10 a VAG). Dem Versicherungskunden ist also im einzelnen darzulegen, welche Leistungen hinsichtlich Überschußermittlung und Überschußbeteiligung er als Gegenleistung für seine Prämien erhält. Er soll damit in die Lage gesetzt werden, das Angebot eines Versicherers mit dem Angebot von Konkurrenten oder auch mit ganz anderen Arten der Altersvorsorge bzw. Kapitalanlage vergleichen zu können. Eine derartige, auf den konkreten Vertrag bezogene Information kann naturgemäß nicht in AVB aufgenommen werden. Aus Anlage D I 2 a kann also keinesfalls gefolgert werden, daß die dort genannten Angaben in die AVB aufzunehmen sind. Demgemäß ist auch die Folgerung, § 17 der AVB der Beklagten sei deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, weil dort die Vorgabe der Anlage D I 2 a nicht eingehalten sei, nicht möglich. Dem Versicherer ist es nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gestattet, diese Informationen neben den AVB dem Versicherungskunden zukommen zu lassen. Falls das im Einzelfall nicht geschieht, hat das keine Auswirkungen auf die Bestandskraft der AVB, der Versicherungskunde kann daraus aber eventuell Individualansprüche herleiten (Prölss, a.a.O., Rn. 16 a zu § 10 a VAG).

d) Aber selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen die Bestimmungen in § 17 AVB der Beklagten hinsichtlich der Überschußermittlung als intransparent erachten wollte, ergibt sich hieraus gemäß dem Urteil des BGH vom 23.11.1994 keine zur Unwirksamkeit der Klauseln führende Benachteiligung der Kunden. Der BGH hat dazu ausgeführt, daß auch ohne Bindung des Versicherers in seinen AVB an bestimmte Grundsätze zur Feststellung des Überschusses keine willkürliche Festsetzung möglich ist. Soweit dem Versicherer nach den Vorschriften zur Erstellung des Jahresabschlusses Spielräume bei der Ermittlung des Überschusses verbleiben, ist dies vom Gesetzgeber gebilligt und folglich nicht als unangemessene Benachteiligung anzusehen. Auf die weiteren Ausführungen des BGH im Urteil vom 23.11.1994 (NJW 95, S. 591), die, wie oben dargelegt, auch nach der Umsetzung der 3. EG-Richtlinie Lebensversicherung weiterhin Gültigkeit haben, wird Bezug genommen.

4. Die vom Kläger beanstandeten Regelungen in Absatz 2, 3 u. 4 des § 17 AVB der Beklagten verstoßen nicht gegen § 9 AGBG. Die diesbezüglichen Angaben der Beklagen genügen den zu stellenden Anforderungen.

In § 10 VAG ist geregelt, daß die allgemeinen Versicherungsbedingungen vollständige Angaben enthalten müssen über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen. In Rechtsprechung und Literatur ist dabei anerkannt, daß das in § 10 enthaltene Gebot, der Versicherungsnehmer solle aus den AVB seine Rechte und Pflichten vollständig ersehen könne, in Anbetracht der Kompliziertheit des Rechtsgebietes und des Umfangs der Rechtsprechung bei Wahrung der notwendigen Kürze und Verständlichkeit der AVB mehr politische Forderung als realisierbares Recht bedeutet (Prölss, a.a.O., Rn. 2 zu § 10 VAG). Auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß die Begriffe "Grundsätze und Maßstäbe" einen allgemeineren Inhalt haben als die Bezeichnungen Regeln und Tabellen, muß gesehen werden, daß gerade die Bestimmungen, nach denen die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen, sehr komplex sind. Es ist unmöglich, einem durchschnittlichen Versicherungskunden die Auswirkungen des § 81 c VAG und der ZRQuotenVO in der für eine AVB erforderlichen gedrängten, übersichtlichen und verständlichen Form zu vermitteln. Unter Beachtung dieses Gesichtspunktes entsprechen die Darlegungen in den AVB der Beklagten zur Überschußbeteiligung dem Transparenzgebot.

Die Transparenz der Klauseln zur Überschußbeteiligung ist ebenso wie die Klausel zur Übeschußermittlung nicht an Anl. D, 2 a zu § 10 a VAG zu messen. Auf die obigen Ausführungen unter II 3 c wird insoweit Bezug genommen.

Bei einer Gesamtbetrachtung des Textes von Abs. 2 bis 6 von § 17 AVB wird auch mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß der Beklagten unter Beachtung von § 81 c VAG, der dazu erlassenen Rechtsverordnung, der Überwachung durch die Aufsichtsbehörde sowie der Beachtung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zumindest in einem Teilbereich ein Ermessen bei der Festlegung der Überschußanteile zusteht. Durch die Formulierung, daß die Überschußbeteiligung gesetzlichen Regelungen entspricht, wird nicht der Eindruck erweckt, die gesetzlichen Bestimmungen ließen nur eine bestimmte Berechnung zu. Die Ausführung in Absatz 3, daß den Versicherungsnehmern mindestens ein bestimmter Anteil zukomme, beinhaltet die Aussage, daß hinsichtlich des über den Mindestanteil hinausgehenden Betrages ein gewisses Bestimmungsrecht der Beklagten vorliegt. In Absatz 4 kommt deutlich zum Ausdruck, daß die Höhe der Anteile vom Vorstand der Beklagten auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars festgelegt wird; die Anfügung, daß dies unter Beachtung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen erfolgt, läßt nicht daran zweifeln, daß Vorstand und Aktuar bei Festsetzung der Höhe der Anteile ein Ermessen eingeräumt ist.

III.

Gegen die Wirksamkeit der vom Kläger beanstandeten Klauseln in § 4 der AVB der Beklagten bestehen keine Bedenken.

Zutreffend hat das Landgericht Nürnberg-Fürth, insoweit in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Stuttgart (Versicherungsrecht 99, S. 832) und des Landgerichtes Hamburg (Versicherungsrecht 98, S. 877) in den Parallelverfahren zu im wesentlichen gleich formulierten Klauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen anderer Versicherer, dargelegt, daß § 4 AVB, der Beklagten nur bezüglich Absatz 3 S. 2 letzter Halbsatz kontrollfrei (§ 8 AGBG) ist, da die beanstandeten Klauseln im übrigen der gesetzlichen Regelung der §§ 174 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 176 Abs. 3 S. 1 VVG entsprechen. Einer Wiederholung oder Vertiefung der Ausführungen der genannten Gerichte bedarf es schon deshalb nicht, weil im vorliegenden Fall selbst bei Unterstellung der Prüffähigkeit aller von dem Kläger beanstandeten Teile des § 4 AVB dessen Wirksamkeit zu bejahen ist. Der wesentliche Unterschied zu den Vertragsgestaltungen der Versicherer in den Parallelverfahren besteht darin, daß die hiesige Beklagte die im Rahmen der Verbraucherinformation dem Kunden gemäß § 4 Abs. 4 ihrer AVB mitgeteilten Rückkaufswerte garantiert. In zulässiger Form nimmt die Beklagte in den AVB Bezug auf die im Versicherungsschein aufgeführten Rückkaufswerte. Es kann deshalb hier dahinstehen, ob und in welcher Form ein Versicherer, der die Rückkaufswerte nicht zusichert, sondern nur unverbindlich in Aussicht stellt, in seinen AVB zu regeln hat, wie sich die Rückkaufswerte errechnen. Die hiesige Beklagte hat die im Versicherungsschein tabellarisch aufgeführten Rückkaufswerte sowie den Abzug im Sinne von § 176 Abs. 4 VVG abschließend festgelegt; sie hat keinen Spielraum mehr, durch Auswahl einer von mehreren anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik die Höhe des Rückkaufswertes später zu beeinflussen. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das ist hier geschehen. Nicht erforderlich ist es, dem Kunden zu erläutern, nach welchen, im einzelnen äußerst komplexen Berechnungsarten der Rückkaufswert festgestellt wurde bzw. daß die Beklagte im Rahmen der Anwendung anderer ebenfalls anerkannter Regeln der Versicherungsmathematik die Möglichkeit gehabt hätte, den Rückkaufswert anders zu bestimmen.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die Regelung in § 4. AVB sei deshalb intransparent, da dem Kunden nicht offenbart werde, daß als Folge der Zillmerung zu Beginn des Vertragsverhältnisses längere Zeit kein Rückkaufswert vorhanden sein könne. Aus der Tabelle im Versicherungsschein erschließt sich selbst bei nur oberflächlicher Betrachtung, daß in den ersten Jahren nach Vertragsschluß kein und danach offensichtlich nur ein weit unter der Summe der gezahlten Prämien' liegender Rückkaufswert gegeben ist. In gleicher Weise ist aus der insoweit ebenfalls im Versicherungsschein enthaltenen Tabelle das anfängliche Nichtvorhandensein und dann langsame Steigen der nach § 4 Abs. 6 AVB zu bildenden leistungsfreien Versicherungssumme zu ersehen.

Die konkrete Angabe des Rückkaufswertes bzw. der beitragsfreien Versicherungssumme erst im Versicherungsschein ist vom Gesetzgeber gestattet und zulässig. Sie wiederspricht nicht - falls man insoweit überhaupt eine auf das Zivilrecht ausstrahlende Wirkung bejaht - den Bestimmungen des VAG. Da der Gesetzgeber die Pflicht zur Angabe des Rückkaufswertes nicht in § 10 VAG, sondern in Abschnitt I Ziff. 2 b zu 10 a VAG aufgenommen hat, ist davon auszugehen, daß die Festlegung in der Verbraucherinformation, also z. B. im Versicherungsschein, genügt. Nicht zu folgen ist der Ansicht des Klägers, daß gemäß der 3. EG-Richtlinie Lebensversicherung den Kunden bereits vor Antragsstellung alle notwendigen Informationen erteilt werden müßten und die Regelung in § 5 a VVG, die dem Versicherungsnehmer im Falle der Nichtinformation bei Vertragsschluß nur ein Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der vollständigen Unterlagen einräumt, wegen Verstoßes gegen Europarecht unwirksam sei. Die Umsetzung der versicherungsrechtlichen Richtlinie in § 5 a VVG wurde zwar in der Literatur zu Recht wegen ihrer sicherlich wenig verbraucherfreundlichen Art und Weise heftig kritisiert, nach der herrschenden Meinung verstößt sie aber nicht gegen Europarecht. Daraus, daß die EG-Richtlinie eine Information des Versicherungsnehmers vor Abschluß des Vertrages verlangt, folgt nur, daß die Information des Versicherungsnehmers vor einer vertraglichen Bindung sicherzustellen ist; die Richtlinien legen aber nicht fest, wann ein Vertrag als geschlossen zu erachten ist (Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Rn. 8 zu § 5 a VVG mit weiteren Hinweisen auf den Meinungsstand in der Literatur).

Soweit der Kläger rügt, aus § 4 AVG sei nicht erkennbar, inwieweit sich der Rückkaufswert durch die Beteiligung am Überschuß verändere, wird auf die obigen Ausführungen unter II 3 a, b Bezug genommen.

IV.

§ 15 AVB verstößt nicht gegen § 9 AGBG.

Wie zu § 4 AVB ist auch bezüglich § 15 AVB als wesentlicher Gesichtspunkt für die Bejahung der Transparenz der Regelung zu erachten, daß die hiesige Beklagte im Gegensatz zu den an den Parallelverfahren in Stuttgart und Hamburg beteiligten Versicherern den Rückkaufswert garantiert. Das OLG Stuttgart hat im Urteil vom 28.05.1999 (Versicherungsrecht 99, S. 832) seine Meinung, die dort zu prüfende dem § 15 AVB inhaltsgleiche Klausel sei intransparent, darauf gestützt, daß der im Versicherungsschein aufgenommene Rückkaufswert nicht garantiert werde, die dortige Beklagte damit jeglicher Selbstbindung enthoben sei und die Klausel zum Einfallstor eigenkalkulatorischer Entschließung gemacht werde. Beim hier zu prüfenden Klauselwerk wird nicht nur im § 15 AVB mitgeteilt, daß für den Abschluß der Versicherung, die Verwaltung und die Versicherungsleistung Kosten anfallen, die mit den Prämien verrechnet werden, darüber hinaus wird im Versicherungsschein der Verlauf der Rückkaufswerte in Form eines auch vom Oberlandesgericht Stuttgart als ausreichend erachteten Tabellenwerks veranschaulicht und garantiert. Dem Kunden wird dabei zwar nicht verdeutlicht, in welcher Höhe die Beklagte die für die verschiedenen vorgenannten Positionen im einzelnen kalkulierten Anteile ansetzt; er sieht aber, daß und welche Beträge für die Positionen insgesamt von seinen Prämienzahlungen in Abzug kommen. Den jeweiligen Differenzbetrag zwischen der Summe der gezahlten Prämien und dem verbleibenden Rückkaufswert kann er für die einzelnen Stichtage der Tabelle entnehmen; daß in den ersten Jahren die Prämien nicht ausreichen, um die Kosten für den Abschluß und die Verwaltung des Vertrages sowie die Risikoabdeckung auszugleichen, ist dabei offenkundig. Zu einer weiteren Offenbarung der innerbetrieblichen Kalkulation ist die Beklagte nicht verpflichtet. Das Transparenzgebot beinhaltet, daß die Versicherung dem Kunden klar verständlich zu machen hat, welche Gegenleistung er für seine Prämienzahlungen zu erwarten hat; wie auch sonst im Wirtschaftsleben hat der Versicherer als Unternehmer aber nicht seine dem Leistungsangebot zugrundeliegende Kalkulation mitzuteilen. Insoweit besteht auch kein Interesse des Kunden an näherer Information. Wie bereits oben dargelegt, ist es für ihn wesentlich, konkret auf seinen Vertrag bezogen die ihm zustehenden Gegenleistungen aufgeschlüsselt zu erhalten.

Es ist auch nicht geboten, dem Versicherungsnehmerin theoretischen Abhandlungen die verschiedenen Möglichkeiten der Zillmerung und die dabei für die Beklagte gegebenen Spielräume zu erläutern. Im Hinblick auf die Komplexität der Materie und dem jetzt schon beachtlichen Umfang des Vertragswerks der Beklagten würde dadurch letztlich eine Intransparenz entstehen, da der durchschnittliche Kunde im Rahmen der zu erwartenden und ihm zumutbaren Befassung mit dem Vertrag die seinen typischen Interessen entsprechenden Informationen aus einem allzu detaillierten, dadurch unübersichtlichen und schwer durchschaubaren Klauselwerk nicht entnehmen könnte.

Der Überprüfung des vom Kläger beanstandeten Satzes 2 der Fußnote zu § 15 AVB steht § 8 AGBG entgegen. Die Beklagte führt in der Klausel lediglich die gesetzlichen Vorschriften auf, die für die Deckungsrückstellung maßgebend sind. Die Benennung ist rein deklaratorisch, da die erwähnten Regelungen auch ohne besondere Vereinbarung auf den Vertrag anzuwenden wären. Das gilt auch für § 65 VAG. Es handelt sich dabei zwar nicht direkt um Vertragsrecht, wegen seiner Ausstrahlung auf den Versicherungsvertrag mit dem Begründen von Nebenpflichten ist § 65 VAG jedoch als normative Regelung im Sinne von § 8 AGBG zu erachten.

V.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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