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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 3 U 3262/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 307 n.F.
Der Verfall von Restguthaben aus einem Telefonkartenvertrag über eine nicht chipgebundene CallingCard durch Befristung deren Gültigkeitsdauer verstößt gegen § 307 BGB.
3 U 3262/02

Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

Verkündet am 8.4.2003

In Sachen

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Haberstutnpf, Scheib und Hauck aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.2.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. September 2002 (Az.: 7 O 1670/02) abgeändert.

II. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgende oder eine in-haltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über Telefonkarten (CallingCards) zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:

"Karte gültig bis ... (Monat/Jahr)".

III. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungs-geld bis zu 250.000,-- EURO (ersatzweise Ordnungshaft) und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 108.000,-- EURO abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

VI. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,-- EURO festgesetzt.

Gründe:

I.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.9.2002 Bezug genommen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft keine Feststellungen getroffen zu der entscheidungserheblichen, aber bestrittenen Behauptung der Beklagten, eine Erstattung oder Übertragung eines im Zeitpunkt des Ablaufs der Zwei-Jahres-Periode noch vorhandenen Guthabens sei nur mit einem hohen Kostenaufwand möglich. Dies sei substantiiert bestritten worden. Dennoch habe das Erstgericht das bestrittene Kostenargument ohne Beweisaufnahme als einzige Begründung für seine Entscheidung herangezogen und sogar angeführt, daß eine Erstattung oder Übertragung noch vorhandener Guthabensbeträge nur mit einem immensen Arbeits- und Kostenaufwand möglich sei.

Entgegen der Meinung des Erstgerichts sei die beanstandete Klausel unangemessen und verstoße deshalb gegen § 307 BGB. Welche Vorteile der Verbraucher bis zum Verfall seines Guthabens habe, spiele denklogisch keine Rolle, da er wegen dieser Vorteile sich für den Vertragsschluss entschieden habe. Die Vorteile würden zum vertraglichen Synallagma gehören. Die von der Beklagten ins Feld geführten Kosten bei der Übertragung von Guthabensbeträgen nach Ablauf der Verfallsfrist seien weitgehend Scheinkosten, da die fragliche, nicht chipgebundene CallingCard funktionslos sei. Deshalb sei es nicht erforderlich, Arbeit und Kosten aufzuwenden, um die Karte aus Sicherheitsgründen einzuziehen und das Guthaben mit Hilfe der Karte zu ermitteln. Es müsse lediglich eine Bearbeitung des Umtausches erfolgen, deren Kosten deutlich unter 1,5 EURO lägen. Dem stehe ein möglicher Verlust des Verbrauchers zwischen 4 und 19 EURO gegenüber.

Der Kläger beantragt deshalb,

das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.9.2002 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über Telefonkarten (CallingCards) zu verwendne oder sich auf diese Klausel zu berufen:

Karte gültig bis ... (Monat/Jahr).

2. Der Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- EURO (ersatzweise Ordnungshaft) und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Beklagte stellt dagegen den Antrag, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragt sie für den Fall der Verurteilung, daß ihr eine Aufbrauchsfrist von mindestens 1/2 Jahr eingeräumt werde.

Sie hält das angefochtene Ersturteil für richtig. Der gerügte Verfahrensfehler bestehe nicht, weil das Erstgericht aufgrund des unstreitigen Sachvortrags der Parteien davon ausgehen habe können, daß der Aufwand bei der Übertragung der nicht chipgebundenen CallingCard höher sei als in dem vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 12.6.2001 entschiedenen Fall der chipgebundenen Telefonkarte.

Zu Recht habe das Erstgericht auch den unstreitigen Umstand berücksichtigt, daß die Beklagte hier ein für die besonderen Bedürfnisse von Telefonnutzern günstiges Leistungspaket geschnürt habe. Der Aufwand für ein mögliches Umtauschverfahren sei darin nicht einkalkuliert. Zum vertraglichen Synallagma gehöre deshalb hier auch, daß bei Ablauf der Gültigkeitsbefristung noch vorhandenes Telefonierguthaben des Nutzers verfalle. Mit Recht habe das Landgericht festgestellt, daß eine Erstattungsübertragung nur mit einem immensen Arbeits- und Kostenaufwand möglich sei. Bei einer Erhaltung vorhandener Restguthaben und deren Übertragung auf eine neue Kartennummer seien folgende Schritte erforderlich: Prüfung der persönlichen Berechtigung des Antragstellers, Ermittlung des noch vorhandenen Guthabens und Mitteilung der neuen Kartennummer mit dem richtigen Guthabenswert an den Berechtigten. Dieser Aufwand betrage pro Vorfall 9,48 EURO. Beim Umtausch von chipgebundenen Telefonkarten habe die Beklagte die Erfahrung gemacht, daß bei mehr als 35.000 Telefonkarteninhabern ein Restwert von unter 0,50 EURO und bei 22.000 Telefonkarteninhabern ein Restwert zwischen 0,50 und 1 EURO vorhanden gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.9.2002 ist begründet. Die Befristung der von der Beklagten ausgegebenen CallingCard mit der Folge, daß ein bei Ablauf der Frist noch vorhandenes Restguthaben verfällt, benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 UKlaG zu unterlassen.

1. Der Kläger ist unbestritten eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG. Er ist daher klagebefugt und aktivlegitimiert, Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verfolgen, die nach § 307 BGB unwirksam sind (§§ 1, 3 UKlaG).

2. Die Beklagte vertreibt unstreitig Telefonkarten, die sie als "CallingCard" bezeichnet gegen ein Entgelt von 10,-- EURO bzw. 20,-- EURO. Auf diesen Karten ist eine Gültigkeitsbegrenzung aufgedruckt:

"Gültig bis ... (Monat/Jahr)".

Die Parteien sind sich mit Recht darüber einig, daß diese Gültigkeitsbegrenzung eine Allgemeine Geschäftsbedingung des mit dem Kauf der CallingCard verbundenen Telefonkartenvertrages ist, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.

Wie der BGH im Urteil vom 12.6.2001 (Az.: XI ZR 2074/00 = NJW 2001, 2635 ff.) für den vergleichbaren Fall eines Telefonkartenvertrages unter Ausgabe einer chipgebundenen Telefonkarte, die zur Benutzung von Kartentelefonen eingesetzt werden kann, ausführt, handelt es sich bei einer gültigkeitsbeschränkenden Klausel der hier vorliegenden Art nicht um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreie Leistungsbeschreibung. Unter den Begriff der Leistungsbeschreibung fallen nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang, und Güte der geschuldeten Leistung festlegen und damit um Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen kann. In diesem Bereich fällt die strittige Beschränkung der Gültigkeitsdauer der CallingCard nicht.

Aufgrund des mit dem Erwerb der CallingCard zustande kommenden Telefonkartenvertrages ist die Beklagte verpflichtet, dem Vertragspartner die Führung von Telefongesprächen im Rahmen des jeweiligen Guthabens zu ermöglichen. Dieses Hauptleistungsversprechen wird durch die beanstandete Befristung näher ausgestaltet. Auch ohne die Festlegung eines Geltungszeitraums kann der wesentliche Vertragsinhalt, nämlich das vom Kunden zur zahlende Entgelt und die dafür gewährte Gegenleistung bestimmt werden. Es trifft daher nicht zu, daß durch die zeitliche Begrenzung der Nutzungsmöglichkeit die Hauptleistungspflicht der Beklagten überhaupt erst inhaltlich fixiert wird. Der Anspruch des Kunden auf die vollständige Inanspruchnahme der vorausbezahlten Gesprächsleistungen wird durch die Klausel einer Beschränkung unterworfen, die in das schuldrechtliche Verträge kennzeichnende Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eingreift. Darin liegt eine Abweichung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.

3. Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer weicht von wesentlichen Grundgedanken des Prinzips der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung unangemessen ab und ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

a) Sie führt dazu, daß der Kunde die vorausbezahlten Gesprächseinheiten nur in Rahmen der Geltungsdauer in Anspruch nehmen kann. Die vorliegende CallingCard ist keine chipgebundene Telefonkarte. Sie enthält eine persönliche Kartennummer (PAN), die der Kunde frei rubbeln muss. Die PAN ermöglicht es ihm, Telefongespräche von beliebigen Telefonanschlüssen zu den Konditionen und Tarifen der Beklagten zu führen, indem zunächst eine sog. Zugangsnummer, dann die persönliche Kartennummer und schließlich die Telefonnummer des Gesprächspartners gewählt wird. Die PAN ist auf den Rechnern der Beklagten gespeichert und befristet; nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird sie deaktiviert und aus dem System der Zentralcomputer der Beklagten herausgenommen (Bl. 71 d.A.). Vorhandenes Restguthaben verfällt.

Ob der damit verbundene Eingriff in das Äquivalenzverhältnis des Telefonkartenvertrages unangemessen ist, hängt von einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen ab, bei der auch Rationalisierungsinteressen des Verwenders eine Rolle spielen können. Auch wenn Ausschlußfristen im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen sind, können sie im Einzelfall durch ein überwiegendes Interesse des Verwenders gerechtfertigt sein (BGH, am angegebenen Ort).

Ein solches Interesse hat die Beklagten indes nicht darzulegen vermocht.

b) Auf Seiten des Vertragspartners der Beklagten ist zu berücksichtigen, daß sein Interesse darin besteht, den vollen Gegenwert für den vorausbezahlten Kaufpreis zu erhalten. Dieses rechtlich anerkennenswerte Interesse wird nicht dadurch geschmälert, daß das Angebot der Beklagten möglicherweise gegenüber dem Angebot anderer Anbieter oder Systeme, etwa dem der chipgebundenen Telefonkarte, Vorteile aufweist, worauf das Ersturteil abstellt. Diese Vorteile mögen geeignet sein, den Kunden dazu zu bewegen, das Angebot der Beklagten anzunehmen und sich eine CallingCard zu kaufen, haben aber keinen Einfluss auf die Frage, ob durch die beanstandete Befristung das Äquivalenzprinzip innerhalb eines solchen Vertrages beim Kauf der CallingCard unangemessen gestört wird.

c) Die Beklagte rechtfertigt ihre Klausel zunächst damit, daß die Übertragung von Restguthaben, die bei Fristende vorhanden sind, auf eine neue Kartennummer einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Arbeit und Kosten verursacht, der in die Kalkulation ihres Angebots nicht einbezogen sei. Diese Argumentation kann den Verfall von Restguthaben jedoch nicht rechtfertigen.

Um das Äquivalenzverhältnis aufrecht zu erhalten, ist die Beklagte nämlich nicht gezwungen, Befristungen einzuführen und bei Ablauf der Frist vorhandene Restguthaben auf neue Kartennummern zu übertragen. Fällt die strittige Klausel weg, was der Kläger mit seinem Unterlassungsbegehren erstrebt, dann fallen diese Aufwendungen auch nicht an. Auf die zwischen den Parteien strittige Frage, welcher Aufwand bei der Übertragung von Restguthaben zu treiben ist und in welcher Höhe er sich quantifizieren lässt, kommt es insoweit nicht an.

Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hat die ausgegebene CallingCard keine technische Funktion. Sie teilt dem Erwerber nur die für ihn reservierte persönliche Kartennummer mit, die ihn widerum in die Lage versetzt, zu den Tarifen der Beklagten zu telefonieren. Um zu überprüfen, ob und wann das jeweilige Guthaben verbraucht ist, muss die Kartennummer in den Rechnern der Beklagten mit dem jeweiligen Guthaben verknüpft sein, damit die Kartennummer deaktiviert werden kann, wenn das Guthaben verbraucht ist. Nach dem System der Beklagten werden die Daten der Erwerber von CallingCards nicht gespeichert. Die Befristung der Geltungsdauer führt demnach nur dazu, daß in den Rechnern bzw. der benutzten Software der Beklagten zusätzliche Routinen eingebaut werden müssen, um den Ablauf der Frist zu kontrollieren. Der Wegfall der Befristung hat folglich eher eine Rationalisierungseffekt zugungsten der Beklagten zur Folge.

d) Um die Klausel zu rechtfertigen, muss folglich die Beklagte ein überwiegendes Interesse an der Befristung selbst ins Feld führen können, denn nur dann kann sie gezwungen sein, zur Aufrechterhaltung des Äquivalenzverhältnisses die Übertragung von Restguthaben auf neue Kartennummer vorzunehmen. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, daß sie zum Schutz der Guthaben von Calling-Card-Kunden gezwungen sei, von Zeit zu Zeit den Algorithmus, d.h. die Verschlüsselungstechnik, mit dem die Ausgabe der persönlichen Kartennummern generiert werde, zu ändern. Wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 25.2.2003 auf Fragen des Senats ausgeführt hat (Bl. 125 f. d.A.), wird dieser Generierungsalgorithmus nicht in bestimmten Zeitabständen geändert, sondern nur bei Bedarf, insbesondere wenn er von Hackern entschlüsselt wurde oder die Gefahr besteht, daß er entschlüsselt wird. Die Änderung des Algorithmus wirkt sich jedoch nicht auf die bereits vergebenen Kartennummern aus, sondern betrifft nur die Generierung von künftigen PAN. Daraus resultiert, daß die Guthaben von Kunden, denen vor der Änderung des Algorithmus Kartennummern zugeteilt wurden, vor Angriffen von Hackern nicht geschützt werden, unabhängig davon, ob die Gültigkeitsfrist abgelaufen ist oder nicht. Der Hinweis der Beklagten auf die Vorschrift des § 676 h BGB, der, wie sie selbst einräumt, andere Fälle betrifft, geht daher fehl. Die Gültigkeitsbegrenzung hat somit bezüglich des vorgebrachten Sicherheitsarguments zur Folge, daß zwar nach Ablauf der Frist vorhandene Restguthaben in der Tat vor möglichen Angriffen von Straftätern geschützt sind, allerdings mit der für die Kunden nicht hinzunehmenden Konsequenz, daß sie vollständig zugunsten der Beklagten verfallen. Das Mißbrauchsrisiko wird nach Ablauf der Frist vollständig auf den Vertragspartner abgewälzt, ohne einen angemessenen Ausgleich für den Verlust seines Guthabens vorzusehen.

Der Wegfall der Gültigkeitsbegrenzung zwingt die Beklagte nach alledem nur dazu, größere Datenbestände auf ihren Rechnern zu verwalten. Warum ihr das nicht zumutbar sein sollte, hat die Beklagte nicht dargetan.

In dem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 24.3.2003 hat sie zwar neu vorgetragen, daß zwischen den vergebenen Kartennummern ein Sicherheitsabstand eingehalten werden müsse, um das Mißbrauchsrisiko zu reduzieren. Dieser Sicherheitsabstand würde sich im Laufe der Zeit verringern, wenn die Anzahl der noch aktiven Nummern ansteige. Die bisher verwendete 12-stellige PAN würde dann irgendwann einmal verbraucht sein, weshalb man dann auf längere Zahlenfolgen übergehen müsse. Es fehlt aber jeder Sachvortrag dazu, ob und wann eine solche Entwicklung mit einiger Wahrscheinlichkeit eintrifft und welche wirtschaftlichen Folgen sie für die Beklagte hat. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, daß durch die möglicherweise irgendwann einmal nötig werdende Einführung längerer Kartennummern das Angebot der Beklagten für Kunden so unattraktiv wird, daß sie es in spürbarer Weise nicht mehr annehmen werden. Es kann somit die Relevanz dieses Vortrags nicht nachgeprüft und bewertet werden, welches Gewicht er innerhalb der Interssenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hat. Eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung ist folglich nicht veranlasst.

Die Beklagte hat die Verwendung der angegriffenen Klausel nach § 1 UKlaG zu unterlassen, weil Wiederholungsgefahr besteht.

Die Antragsformulierung orientiert sich an den §8,9 UKlaG.

4. Dem vorsorglichen Antrag auf Gewährung einer Aufbrauchsfrist ist nicht zu entsprechen. Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, daß ihr durch das ausgesprochene Verbot unverhältnismäßig große Nachteile entstehen und sie die in ihren Rechnern und Programmen erforderlich werdenden Umstellungen nicht sofort bewirken kann.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision zum BHG wird gemäß § 543 Abs.2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Durch das ausgesprochene Verbot der strittigen Klausel werden nicht nur die Vertragsverhältnisse der Beklagten zu ihren Kunden, sondern auch die anderer Anbieter von CallingCards betroffen, die ähnliche oder inhaltsgleiche Klausel verwenden.



Ende der Entscheidung

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