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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 13.10.1999
Aktenzeichen: 4 U 1683/99
Rechtsgebiete: ZPO, VOB/B


Vorschriften:

ZPO § 139
VOB/B § 2 Nr. 5
VOB/B § 6 Nr. 6
§ 139 ZPO § 2 Nr. 5 VOB/B § 6 Nr. 6 VOB/B

1. Im Anwaltsprozeß ist das Gericht zu einem ausdrücklichen Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage jedenfalls dann nicht verpflichtet, wenn die Mängel des Klagevortrags die Grundlagen der Anspruchstellung betreffen und der Prozeßgegner die Bedenken zur Schlüssigkeit deutlich und unmißverständlich erhoben hat.

2. Der Anwendung von § 2 Nr. 5 VOB/B steht nicht entgegen, daß die Ausführung der ursprünglich vereinbarten Leistung zur Zeit des Änderungsverlangens bereits begonnen hatte.

3. Mehrkosten wegen einer Verlängerung der Bauzeit können als Schaden gem. § 6 Nr. 6 VOB/B geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer seine Bauleistung aufgrund von Anordnungen des Auftraggebers nicht entsprechend der ursprünglichen Bauablaufplanung durchführen konnte.

In diesen Fällen ist jedoch eine konkrete und plausible Darlegung erforderlich, ob die den zeitabhängigen Kosten zugrundeliegende Kalkulation des Unternehmers in den ungestörten Zeiten auch tatsächlich erreicht worden ist und die behaupteten Behinderungen zu bestimmten Auswirkungen auf die einzelnen Bauabschnitte und auf die Gesamtbauzeit führen konnten.

OLG Nürnberg Urteil 13.10.1999 - 4 U 1683/99 - 17 O 6873/98 LG Nürnberg-Fürth


hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. August 1999

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. März 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 23.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Entscheidung beschwert die Klägerin mit einem Betrag in Höhe von 454.592,64 DM.

Gründe

Die Parteien streiten um die Berechtigung von Vergütungs- und Schadensersatzforderungen aus Anlaß von Straßenbauarbeiten, die von der Klägerin im Auftrag der Beklagten geleistet wurden.

Die beklagte Stadt hatte Ende 1992 die Durchführung von Arbeiten zum Ausbau von Erschließungsstraßen im Baugebiet K. öffentlich ausgeschrieben. Nach Erteilung des Zuschlags an die Klägerin schlossen die Parteien im Januar 1993 einen Bauvertrag über die Straßenbaumaßnahme, dem im wesentlichen das mit den Angeboten der Klägerin versehene Verzeichnis der geforderten Leistungen in der Fassung vom 16. November 1992 samt Vorbemerkungen und Anlagen (Anlage B 1), ein Auftragsschreiben der Beklagten vom 14. Januar 1993 (Anlage K 1) und Besondere Vertragsbedingungen (BV-StB Anlage B 1) zugrunde lagen; ferner war u.a. die Geltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B als Vertragsbestandteil vereinbart.

Die Ausführung der Gesamtmaßnahme sollte - soweit es die Witterung erlaubt - 5 Tage nach Erteilung des Auftrags beginnen und zum 30. November 1993 vollendet sein; tatsächlich begann die Klägerin am 9. April 1993 mit den Arbeiten und teilte der Beklagten mit Schreiben vom 15. Juli 1994 die Beendigung der Baumaßnahmen mit.

Die Beklagte leistete für die Arbeiten der Klägerin Abschlagszahlungen im Gesamtbetrag von 2.280.000,-- DM und kürzte die nach dem Bauende erteilten Schlußrechnungen der Klägerin vom 19., 20. und 22. August 1997 auf einen Betrag in Höhe von 2.201.313,62 DM, mit der Folge, daß über die Abschlagszahlung hinaus weitere Zahlungen an die Klägerin nicht mehr erfolgten.

Im ersten Rechtszug nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 441.494,39 DM in Anspruch. Während der Bauzeit seien von der Beklagten an 25 Werktagen insgesamt 36 Änderungen gegenüber der ursprünglichen Planung angeordnet worden sowie an 27 Werktagen ebenso viele Behinderungen der Bauarbeiten erfolgt, die von der Klägerin nicht zu vertreten gewesen seien. Die Entwurfsänderungen und Behinderungen hätten zu einer Verlängerung der vertraglich vorgesehenen Bauzeit um insgesamt 8 Monate und dazu geführt, daß der Klägerin erheblicher zusätzlicher Aufwand für die Vorhaltung und Sicherung der Baustelle sowie Mehrkosten wegen höherer Arbeitslöhne und verteuerten Materials entstanden seien. Zusammen mit dem unmittelbar durch die Planänderungen und Behinderungen verursachten Zusatzaufwand von 58.294,03 DM seien der Klägerin insgesamt Bruttomehrkosten in Höhe von 344.022,50 DM erwachsen, die sie als Mehrvergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B von der Beklagten nachfordern könne; der unmittelbar durch die Behinderungen verursachte Mehraufwand an Personal- und Geräteeinsatz sowie Material bilde zudem einen Schaden, dessen Ersatz die Klägerin gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B beanspruchen könne.

Die Beklagte schulde der Klägerin darüber hinaus einen Bruttobetrag in Höhe von 100.419,78 DM, um den sie die Schlußrechnung der Klägerin ungerechtfertigt gekürzt habe sowie einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 10.150,34 DM aus einer zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Nachtragsleistung, deren Anerkennung die Beklagte in dieser Höhe ohne sachlichen Grund abgelehnt habe.

Unter Hinweis auf die bezeichneten Einzelforderungen berühmt sich die Klägerin eines Gesamtanspruchs in Höhe von 454.592,62 DM, von dem sie jedoch im ersten Rechtszug lediglich einen Betrag in Höhe von 441.494,39 DM geltend gemacht hat.

Die Beklagte hält die Klage insgesamt für unschlüssig. Die Klägerin habe schon nicht nachvollziehbar vorgetragen, welche Abweichungen von der ursprünglichen Planung tatsächlich stattgefunden haben und durch welche Umstände und Anordnungen die behaupteten Planänderungen bedingt gewesen sein sollen. Es sei ferner nicht ersichtlich, welche ersatzpflichtigen Mehrleistungen im Vergleich zur ursprünglichen Bauleistung erbracht worden seien, zumal Planänderungen nicht notwendig zu Leistungsänderungen führen müßten und eine Gegenüberstellung von Mehr- und Minderkosten vollständig fehle; soweit die Klägerin Bauleistungen tatsächlich ausgeführt habe, seien diese im Rahmen der Prüfung der Schlußrechnung durch die Beklagte berücksichtigt und anerkannt worden. Die behaupteten Behinderungen, die weder schriftlich angezeigt noch in ihren Auswirkungen dargestellt worden seien, habe die Beklagte in keinem Fall zu vertreten. Soweit zusätzliche Stundenlöhne und Gerätekosten als unmittelbare Auswirkungen der Planänderungen und Behinderungen in Rechnung gestellt werden, fehle jeder Bezug zum Vertragsinhalt, in dem eine Abrechnung nach Regie ohnehin nicht vorgesehen sei.

Der Klagevortrag zur Verlängerung der Bauzeit sei schon durch die eigenen Aufstellungen der Klägerin widerlegt und lasse keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Notwendigkeit einer Bauzeitüberschreitung zu; auf der Grundlage des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens könne eine Mehrvergütung ohnehin nicht beansprucht werden, weil eine Bezugnahme auf die Urkalkulation und die darin enthaltenen zeitabhängigen Kosten fehle, vom Gutachter rein theoretische Berechnungen angestellt worden seien und die Mehrforderungen auch vertragsrechtlich nicht gerechtfertigt seien. Auch soweit die Klägerin einen Teil ihres Klageanspruchs mit unberechtigten Streichungen bei der Prüfung der Schlußrechnung und der Abrechnung eines Nachtragsangebots begründe, fehle schlüssiger Sachvortrag dafür, daß der zusätzliche Vergütungsanspruch der Klägerin höher sei als das Ergebnis der Rechnungsprüfung der Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand sowie wegen der von den Parteien gestellten Anträge wird auf den im angegriffenen Urteil festgestellten Tatbestand Bezug genommen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis darauf abgewiesen, daß die Klägerin ihre sämtlichen Forderungen nicht schlüssig vorgetragen habe. Mit der Klage sei insbesondere der Ursachenzusammenhang zwischen den behaupteten Planänderungen und Behinderungen und einer sich daraus ergebenden Verzögerung nicht ausreichend dargelegt; auch sei die Berechnung der behaupteten Kosten auf fehlerhafter Grundlage, nämlich ohne eine gebotene konkrete Vergleichsrechnung und nur fiktiv erfolgt. Die teilweise vorgenommene Abrechnung nach Regiekosten sei im Vertragsverhältnis der Parteien in jedem Fall unzulässig gewesen. Soweit die Klägerin schließlich behaupte, ihre Schlußrechnung und ein Nachtrag seien zu Unrecht von der Beklagten gekürzt worden, fehle auch hierzu ein Sachvortrag, der dem Gericht eine Nachprüfung der klägerischen Forderung ermögliche; für die Berechtigung ihrer Forderung sei die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet.

Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung strebt die Klägerin in erster Linie eine Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz an. Das Landgericht habe die Klage wegen mangelnder Substantiierung abgewiesen, ohne zuvor auf eine Ergänzung des Sachvortrags hinzuwirken und im übrigen die Beweisangebote der Klägerin übergangen; das Ersturteil könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil es auf diesen wesentlichen Verfahrensmängeln beruhe.

Auch in der Sache selbst habe das Landgericht zu Unrecht eine ausreichende Darlegung der durch die Beklagte vorgenommenen Planänderung verneint und verkannt, daß bei für den Auftraggeber offenkundigen Behinderungen eine Anzeige entbehrlich ist; der durch die Planänderungen und Behinderungen unmittelbar hervorgerufene Mehraufwand sei jedenfalls gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B zu vergüten. Die mit der Klage geforderten Mehrkosten wegen Bauzeitverlängerung seien durch die Bezugnahme auf das Gutachten des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen konkret und zutreffend ermittelt. Bei der Prüfung des Anspruchs der Klägerin auf Restwerklohn habe das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt, die im vorliegenden Fall den Auftraggeber treffe. Die Klägerin beantragt daher unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 454.592,64 DM nebst 12 % Zinsen aus 354.172,89 DM seit dem 20. August 1997 sowie aus 454.592,64 DM seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht sich die Gründe des klageabweisenden Urteils zu eigen und hebt nochmals hervor, daß die Klage nach wie vor unschlüssig sei; im übrigen seien weder vergütungspflichtige Leistungsänderungen angeordnet worden noch hätten Behinderungen vorgelegen, die Grundlage für eine Haftung der Beklagten bilden konnten. Die Bauzeitüberschreitung habe die Klägerin selbst verschuldet und den verlängerungsbedingten Mehraufwand auf nicht nachvollziehbare Weise berechnet. Die Rechtsauffassung der Klägerin zur Darlegungs- und Beweislast zu Überzahlungen, die erst im Rahmen der Schlußrechnungsprüfung festgestellt wurden, sei verfehlt.

Wegen der näheren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage ohne Verletzung prozessualer Rechte der Klägerin abgewiesen und die Abweisung zu Recht darauf gestützt, daß der Sachvortrag der Klägerin auch im Falle seiner Erweislichkeit nicht geeignet ist, die erhobenen Forderungen zu rechtfertigen.

I.

Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht seine Entscheidung nicht unter Verletzung richterlicher Hinweispflichten getroffen. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob das Landgericht einen entsprechenden Hinweis auf seine Bedenken zur Schlüssigkeit der Klage tatsächlich unterlassen und seine Auffassung erst in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat. Denn auch bei einem derartigen Vorgehen scheidet ein Verfahrensfehler des Landgerichts schon deshalb aus, weil Aufklärungs- und Hinweispflichten im Sinne der §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO im vorliegenden Fall nicht bestanden.

In Zivilprozessen, in denen beide Parteien anwaltlich vertreten sind, ist das Gericht zu einem ausdrücklichen Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH NJW 1984, 310, 311; vgl. auch Zöller-Greger, ZPO, 21. Auflage, Rdn 9, 13 zu § 139). Dies muß nach Auffassung des Senats jedenfalls dann gelten, wenn die Mängel des klägerischen Sachvortrags nicht lediglich auf - durch einfache Rückfragen erwartungsgemäß zu beseitigenden - Unklarheiten und Lücken beruhen, sondern die Grundlagen der Anspruchstellung betreffen und bereits der Prozeßgegner die Bedenken zur Schlüssigkeit deutlich und unmißverständlich erhoben hat.

Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall auch vor. Die Beklagte hat sowohl bereits in der Klageerwiderung als auch in späteren Schriftsätzen mehrfach und in deutlicher Form gerügt, daß die von der Klägerin vorgetragenen Begründungen ihrer Nachforderungen sowie die gewählte Form der Abrechnung das Zahlungsverlangen nicht tragen. Die Klägerin hat in Kenntnis dieser Bedenken gleichwohl auf der Schlüssigkeit ihrer Anspruchsbegründung beharrt und weder Anstalten gemacht, ihre Mehrforderungen gegenüber der Beklagten auf eine neue Grundlage zu stellen, noch auch nur behauptet, dazu in der Lage zu sein. Unter diesen Umständen war die Kammer im Rahmen ihrer richterlichen Aufklärungspflicht zu einem eigenen ausdrücklichen Hinweis auf die Unschlüssigkeit der Klage nicht mehr gehalten; die Entscheidung stellt sich daher auch nicht als unzulässige Überraschungsentscheidung dar, mit der die Beklagte erkennbar nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen mußte, § 278 Abs. 3 ZPO.

II.

Der Klagevortrag, den die Klägerin auch im zweiten Rechtszug unverändert aufrechterhalten hat, vermag die erhobenen Zahlungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug, die auch durch das Vorbringen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht mit Erfolg angegriffen werden können. Ergänzend ist folgendes auszuführen:

1. Zeitunabhängige Mehrkosten (Planänderungen)

a) Für den von der Klägerin insoweit geltend gemachten Teilanspruch in Höhe eines Nettobetrages von 20.981,38 DM kommt als vertragsrechtliche Anspruchsgrundlage nach ihrem eigenen Vorbringen allein § 2 Nr. 5 VOB/B in Betracht.

Die Vorschrift enthält eine im Anwendungsbereich der VOB/B ausschließlich geltende Sonderregelung für den Mehrvergütungsanspruch des Unternehmers, wenn sich durch späteren Eingriff des Auftraggebers der bisher zum Vertrag gewordene Leistungsinhalt geändert hat (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 13. A., Rdn. 259 zu B § 2 Nr. 5). Gegenstand einer Änderungsanordnung kann dabei grundsätzlich alles sein, was im konkreten Bauvertrag den Inhalt der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers darstellt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 30. September 1999 kommt es dabei nicht darauf an, ob die Ausführung der ursprünglich vereinbarten Leistung zur Zeit des Änderungsverlangens bereits begonnen hatte. Denn vielfach werden Umstände, die eine Änderung des bisherigen Leistungsverlangens erforderlich oder jedenfalls wünschenswert machen, erst während der Bauausführung selbst eintreten, mit der Folge, daß der Auftraggeber zu einer Änderung der Leistungsanforderung befugt sein muß (§ 1 Nr. 3 VOB/B), ohne den Bauvertrag kündigen zu müssen (Ingenstau/Korbion, a.a.O., Rdn. 33 zu B § 1 Nr. 3). Die Interessen beider Vertragsparteien sind in derartigen Fällen durch § 2 Nr. 5 VOB/B hinreichend geschützt, denn die Leistungsänderung kann je nach Art und Ausmaß zu höheren, ggf. aber auch zu niedrigeren Einheitspreisen für die betroffenen Leistungspositionen führen.

Auf § 2 Nr. 6 VOB/B kann die Klägerin ihren Anspruch schon deshalb nicht stützen, weil der besondere Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach Nr. 6 nur entsteht, wenn es sich um eine wirklich zusätzliche, gänzlich außerhalb des bisherigen Vertragsumfangs liegende Leistungsanforderung des Auftraggebers handelt (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB 13. Auflage, Rdn 295 zu B § 2 Nr. 6); im Fall der hier behaupteten Änderung von in der Leistungsbeschreibung bereits vorgesehenen Leistungen kommt Nr. 6 von vornherein nicht in Betracht.

Den von der Klägerin geltend gemachten Nachforderungen lagen, auch keine eigenmächtig vom Vertrag abweichende oder ganz ohne Auftrag erbrachte Leistungen zugrunde, für die unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine Vergütung gefordert werden kann (§ 2 Nr. 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VOB/B); denn die Klägerin trägt insoweit selbst vor, ihre Mehrleistungen, für die sie eine weitere Vergütung fordert, jeweils auf Grund von (planändernden) Anordnungen der Beklagten erbracht zu haben. Daß schließlich zwischen den Parteien für die einschlägigen Leistungsteile eine - ausdrücklich zu vereinbarende (vgl. § 2 Nr. 10 VOB/B) - Stundenlohnabmachung getroffen worden wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht.

b) Voraussetzung eines Anspruchs nach § 2 Nr. 5 VOB/B ist, daß die von der Klägerin zur Abrechnung gestellten Leistungsinhalte durch Änderungen des Bauentwurfs oder durch andere Anordnungen des Auftraggebers bedingt sind und die geänderten Leistungen nicht bereits vom bestehenden vertraglichen Leistungsumfang umfaßt sind (vgl. BGH SFH § 2 Nr. 5 VOB/B 1973 Nr. 6).

Ob diese Voraussetzungen bei den von der Klägerin geltend gemachten Maßnahmen erfüllt waren, ist zwischen den Parteien umstritten. Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, daß die (planabhängigen) Detailausführungen (§ 3 VOB/B, § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI) der Einzelmaßnahmen in der Leistungsbeschreibung selbst noch nicht abschließend geregelt gewesen, sondern vereinbarungsgemäß erst im Rahmen gemeinsamer Begehungen und Absteckungen - jedoch stets noch vor Leistungsbeginn - durch die Beklagte festgelegt worden seien.

Zu derartigen Konkretisierungen der Ausführung der Vertragsleistung ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt (§ 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B), mit der Folge, daß eine auf diese Weise erfolgte Bestimmung der bereits vertragsmäßig geschuldeten Leistung dann gerade keine Änderung des Bauentwurfs im Sinne des § 1 Nr. 3 VOB/B bildet und ihre Ausführung durch die bauvertraglich vereinbarten Einheitspreise abgegolten ist (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 8. Auflage, Rdn 108 B § 2.5 m.w.N.).

Zu diesem Vorbringen der Beklagten verhält sich der Sachvortrag der Klägerin nur unzureichend; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß das Leistungsverzeichnis keine Hinweise auf bereits bestehende detaillierte Ausführungspläne für die Einzelmaßnahmen enthält und nach dem Auftragsschreiben der Beklagten vom 4. Januar 1993 eine gemeinsame Streckenbegehung und Absteckung vor Beginn der Arbeiten angeordnet war.

c) Die Frage, ob tatsächlich durch die Beklagte nachträglich Änderungen des Bauentwurfs angeordnet wurden, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da auch in diesem Fall die Höhe der geltend gemachten Mehrforderungen nicht schlüssig dargelegt ist und auf der Grundlage des Sachvortrages der Beklagten auch durch das Gericht nicht ermittelt werden kann (§ 287 Abs. 2 ZPO).

Unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 VOB/B kann der Auftragnehmer die Vereinbarung eines neuen Preises beanspruchen oder diesen - falls sich die Parteien nicht einigen können - vom Gericht festlegen lassen (vgl. BGH BauR 1978, 314, 316). Die Ermittlung des neuen Preises hat dabei auf der Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulation des Auftragnehmers, der diese offenbaren muß, und unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu erfolgen (vgl. BGH NJW 1996, 1346, 1348; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Auflage, Rdn 1151). Danach ist für jede unmittelbar oder mittelbar von der Leistungsänderung betroffene Einzelposition des Leistungsverzeichnisses ein neuer Einheitspreis zu bilden, in den auf der Grundlage der vorauskalkulierten Preise die Auswirkungen der Änderungsanordnung durch angemessen erhöhten oder verminderten Aufwand einzubeziehen sind (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., Rdn 278, 279 zu B § 2 Nr. 5).

Die Klägerin hat sich demgegenüber darauf beschränkt, die nach ihrer Behauptung bei einzelnen Maßnahmen zusätzlich angefallenen Arbeits- und Gerätestunden zusammenzustellen und mit gewissen Stundensätzen in Rechnung zu stellen. Eine solche Verfahrensweise genügt den bezeichneten Anforderungen der Ermittlung geänderter Preise nach § 2 Nr. 5 VOB/B zweifelsfrei nicht, ist zudem mit der Systematik des von den Parteien geschlossenen Einheitspreisvertrages grundsätzlich unvereinbar und bildet auch keine taugliche Basis für eine nachträgliche gerichtliche Ermittlung angemessener Neupreise, da die Preisermittlungsgrundlagen nicht angegeben sind.

2. Zeitunabhängige Mehrkosten (Behinderungen)

a) Soweit die Klägerin eine Forderung in Höhe eines Nettobetrages von 29.709,08 DM aufgrund von "hindernden Umständen" im Sinne des § 6 Nr. 6 VOB/B geltend macht, fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag zu den Anspruchsvoraussetzungen.

Der Begriff der "hindernden Umstände" im Sinne des § 6 VOB umfaßt grundsätzlich jedes Ereignis, das den vorgesehenen Leistungsablauf hemmt oder ihn verzögert, also im wesentlichen alle Störungen, die sich auf die Bauzeit auswirken (vgl. BGHZ 48, 78, 81). § 6 Nr. 6 VOB/B ist mithin Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Schäden als Folge behinderungsbedingter Leistungsverzögerungen (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, a.a.O., Rdn 35 zu B § 6.6).

Bereits vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel, ob Wiederherstellungskosten für diejenigen als "Behinderungen" von der Klägerin aufgelisteten Vorfälle, bei denen - vor Gefahrübergang - bereits hergestellte Teilgewerke oder Vorbereitungsarbeiten zerstört oder beschädigt wurden, vom Schutzzweck der auf Verzögerungsschäden bezogenen Anspruchsnorm des § 6.6 VOB/B überhaupt erfasst sein können, mit der Folge, daß für unmittelbare Wiederherstellungskosten nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer positiven Forderungsverletzung Ersatz gefordert werden kann (vgl. hierzu auch Ingenstau/Korbion, a.a.O., Rdn 124, 129 zu B § 6 Nr. 6).

Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch im Ergebnis nicht, weil Anspruchsvoraussetzung einer geltend gemachten Schadensersatzforderung in jedem Falle wäre, daß der in Anspruch genommene Auftraggeber die hindernden Umstände zu vertreten hat, d.h. sie verschuldet haben muß. Für die Beurteilung dieser Frage ist dem Klagevortrag jedoch nichts zu entnehmen. Der vorgelegten Aufstellung läßt sich weder entnehmen, daß die aufgelisteten Vorfälle und festgestellten Schäden auf der Verletzung von vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten des Auftraggebers, insbesondere zur Koordination und Mitwirkung beruhen, noch daß sie überhaupt dem Risikobereich des Auftraggebers zuzuordnen sind (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, a.a.O. Rdn 41, 43 zu B § 6.6). Ein entsprechender Vortrag wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil die geltend gemachten Behinderungen zum ganz überwiegenden Teil pauschal auf "Baustellenverkehr durch Hochbaufirmen" zurückgeführt werden, es jedoch nach der vertraglichen Festlegung der Parteien (vgl. Vorbemerkungen S. 2, 9 zum Leistungsverzeichnis) der Klägerin oblag, den Verkehr während der Bauzeit aufrechtzuerhalten und daraus resultierende Behinderungen gerade nicht von der Auftraggeberin ersetzt werden sollten.

3. Zeitabhängige Mehrkosten (Planänderungen und Behinderungen):

Soweit die Klägerin sogenannte "Erhöhungskosten" in Höhe von 344.022,50 DM fordert, ist ihr Sachvortrag in beiden Rechtszügen gleichfalls nicht geeignet, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen.

a) Zwar können bei Änderungen des Bauentwurfs oder sonstigen leistungsändernden Anforderungen des Auftraggebers grundsätzlich auch solche Mehrkosten zu vergüten sein, die sich aus der Verlängerung oder zeitlichen Verschiebung der ursprünglich vorgesehenen Bauzeit ergeben. Denn als "Grundlagen des Preises" im Sinne des § 2 Nr. 5 S. 1 VOB/B sind alle Kostenfaktoren zu verstehen, die Bestandteil der Preisberechnung sind und auf Kosten des Auftragnehmers bei der Ausführung der Leistung wirksam werden (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., Rdn 260 zu B § 2 Nr. 5; Heiermann/Riedl/Rusam, a.a.O., Rdn 104 zu B § 2.5).

Darüber hinaus können Mehrkosten wegen einer Verlängerung der Bauzeit grundsätzlich auch als Schaden gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B zu ersetzen sein; insoweit bestehen keine Bedenken, in Entwurfsänderungen oder Anordnungen des Auftraggebers nach § 1 Nr. 3 VOB/B zugleich Behinderungen des Auftragnehmers zu sehen, der seine Bauleistung nicht entsprechend seiner ursprünglichen Bauablaufplanung ausführen kann (vgl. Weyer, Bauzeitverlängerung auf Grund von Änderungen des Bauentwurfs, BauR 1990 138, 150; Vygen, Behinderungen des Bauablaufs und ihre Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch des Unternehmers, BauR 1983, 414, 419 m.w.N.).

b) In beiden Fällen muß jedoch der Auftragnehmer darlegen - und gegebenenfalls nachweisen -, daß die Verlängerung der Bauzeit und die daraus resultierende Erhöhung der zeitabhängigen Kosten adäquat-kausal auf die vom Auftraggeber veranlaßte Leistungsänderung oder die sonst geltend gemachten Behinderungen zurückgeht (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., Rdn 278 zu B § 2 Nr. 5; Heiermann/Riedl/Rusam, a.a.O., Rdn 42 zu B § 6.6). Weil eine Anordnung oder sonstige Behinderung keineswegs zwingend überhaupt zu einem Schaden und schon gar nicht zu einem bestimmten (Verzögerungs-) Schaden führen muß, kann der Kausalzusammenhang zwischen Mehrkosten und Anordnung bzw. Behinderung nicht einfach geschätzt werden, sondern muß konkret dargelegt und bewiesen werden (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Auflage, Rdn 1822). Zumindest ist vom Auftragnehmer die Darlegung solcher greifbarer Anhaltspunkte gefordert, die eine plausible Zuordnung von jeweiliger Behinderung und den daraus folgenden einzelnen Mehrkosten ermöglichen und die sich nicht auf die bloße Gegenüberstellung von Mehrkosten und Behinderung beschränken darf (vgl. Kapellmann/Schiffers, Die Ermittlung der Ersatzansprüche des Auftragnehmers aus vom Bauherrn zu vertretender Behinderung, BauR 1986, 615, 635). Dieser Darlegungspflicht kann der Auftragnehmer dadurch genügen, daß er - im Rahmen einer Baudokumentation - eine Gegenüberstellung von Soll- und Iststunden für ungestörte Bauabschnitte einerseits und für die gestörten Bauabschnitte oder Störungsphasen andererseits vorlegt; denn nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die eigene ursprüngliche und den zeitabhängigen Kosten zugrunde liegende Kalkulation des Unternehmers in den ungestörten Zeiten auch tatsächlich erreicht worden ist und die behaupteten Behinderungen zu bestimmten Auswirkungen auf die einzelnen Bauabschnitte und im weiteren Verlauf auf die Gesamtbauzeit führen konnten (Kapellmann/Schiffers, a.a.O., 635, 636).

Diesen Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs als anspruchsbegründender Tatsache entspricht der klägerische Vortrag auch nicht annähernd. Die bloße Tatsache einer späteren Beendigung des Gesamtprojekts genügt dabei zweifelsfrei nicht, weil sie ebenso wenig wie die Aufzählung zusätzlicher Arbeits- und Gerätestunden als Folge bestimmter Behinderungen die tatsächliche Notwendigkeit einer bestimmten Verlängerung der Gesamtbauzeit belegt. Dies ergibt sich im übrigen bereits aus dem Umstand, daß die konkret als zusätzlich geleistet behaupteten Arbeitsstunden auch in ihrer Summe die Gesamtverzögerung des Vorhabens von 8 Monaten gerade nicht plausibel begründen können.

b) Hinzu kommt, daß auch eine Überprüfung der behaupteten Schadenshöhe selbst auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin nicht erfolgen kann. Dies gilt schon im Hinblick darauf, daß nach § 6 Nr. 6 VOB/B allein der nachweislich entstandene Schaden zu ersetzen ist, mithin die von der Klägerin verwendete weitgehend fiktive Berechnungsmethode mit einer linearen Hochrechnung der zeitabhängigen Kosten und einer indexgestützten Erhöhung der Materialpreise gerade nicht zur Ermittlung des konkreten Schadens geeignet ist. Die Klägerin müßte auch insoweit dartun, welche Leistungen sie in welcher Zeit mit welchen Kosten nach ihrer ursprünglichen Kalkulation erzielt hätte und was sie an Leistungen in welcher Zeit mit welchen Kosten tatsächlich erzielt hat.

Soweit die Forderung auf § 2 Nr. 5 VOB/B gestützt werden soll, ist die Mehrvergütung auch bezüglich der erhöhten (zeitabhängigen) Gemeinkosten im Einheitspreisvertrag durch Bildung eines neuen Einheitspreises in den jeweiligen einschlägigen Preispositonen des Leistungsverzeichnisses vorzunehmen. Eine schlüssige Darlegung kann auch insoweit nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation der ursprünglichen Vertragspreise erfolgen, die hier schon deshalb offengelegt werden muß, weil im Rahmen der neuen Preisbildung das durch die Leistungsänderung nicht berührte Preisgefüge, einschließlich des vorauskalkulierten Gewinns, grundsätzlich Bestand hat (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., Rdn 278 B § 2 Nr. 5) und nicht zu Lasten einer Vertragspartei abgeändert werden darf.

4. Forderungen aus nicht anerkanntem Nachtrag und gekürzter Schlußrechnung

Die Berufung bleibt auch insoweit ohne Erfolg. Das Landgericht hat seine Entscheidung zutreffend darauf gestützt, daß die Klägerin für die materielle Berechtigung ihrer Werklohnforderung darlegungs- und beweispflichtig ist. Die Abschlagszahlungen der Beklagten wurden auf die zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten noch nicht feststehenden Werklohnforderungen der Klägerin gezahlt. In diesen Fällen, in denen der Bauherr nur in Erwartung der noch ausstehenden Feststellung einer Unternehmerforderung durch prüfbare Schlußrechnung geleistet hat, muß der Unternehmer darlegen und beweisen, daß die Feststellung zu seinen Gunsten erfolgt ist oder erfolgen muß (vgl. BGH NJW 1989, 161; OLG Düsseldorf, BauR 1998, 887); von einem Anerkenntnis ist in derartigen Fällen gerade nicht auszugehen (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 58. Auflage, Rdn 104 zu § 812). Daraus ergibt sich, daß es der Klägerin oblag, die Berechtigung ihrer Forderung aus dem Nachtragsangebot 5.5. bzw. der Höhe der von ihr gestellten Schlußrechnung in den gekürzten Einzelpositionen schlüssig darzulegen und zu beweisen; insoweit ist dem Klagevorbringen jedoch ein konkreter Sachvortrag, auf dessen Grundlage eine Überprüfung der streitigen Positionen erfolgen könnte, nicht zu entnehmen.

III.

Aus den bezeichneten Gründen war daher die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO insgesamt zurückzuweisen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Nach § 546 Abs. 2 ZPO war die Beschwer der Klägerin festzusetzen.

Beschluß vom 13.10.1999

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 454.592,64 DM.



Ende der Entscheidung

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