Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 01.03.2000
Aktenzeichen: 8 W 661/00
Rechtsgebiete: ALB 86, ALB 94, AGBG


Vorschriften:

ALB 86 § 11 Abs. 1 S. 1
ALB 94 § 12 Abs. 1 S. 1
AGBG § 9 Abs. 1, 2 Nr.1
ALB 86 § 11 Abs. 1 S. 1; ALB 94 § 12 Abs. 1 S. 1; AGBG § 9 Abs. 1, 2 Nr.1

§ 11 Abs. 1 S. 1 ALB 86 (= § 12 Abs. 1 S. 1 ALB 94) ist mit wesentlichen Grundgedanken des Zivilrechts unvereinbar und deshalb gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam (im Anschluß an OLG München VersR 99, 1222).

OLG Nürnberg, Beschluß vom 01.03.2000 Aktenzeichen: 8 W 661/00


8 W 661/00 Nürnberg 6 O 1762/99 LG Regensburg

den 1.3.2000

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 8. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 30.12.1999 abgeändert.

II. Die Sache wird zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und zur endgültigen Entscheidung an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

Gründe

Die -zulässige- Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 30.12.1999 ist insoweit begründet, als das Landgericht das PKH-Gesuch des Klägers wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen hat.

Zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und zur endgültigen Entscheidung über das PKH-Gesuch ist die Sache gemäß § 575 ZPO an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Im einzelnen gilt folgendes:

1. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts bejaht der Senat die Erfolgsaussichten für die eingereichte Klage:

a) Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die zu seinen Gunsten bei der Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung Nr. fortbesteht und nicht durch die von seiner Ehefrau ausgesprochene Kündigung in ein Abwicklungsverhältnis (Auszahlung des Rückkaufswerts) umgewandelt wurde.

b) Da der Kläger -unstreitig- seine Ehefrau weder zur Kündigung des Versicherungsvertrags ermächtigt hatte (§ 185 Abs. 1 BGB) noch seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag an diese abgetreten hatte (vgl. Römer/Langheid, WG, Rz. 6 zu § 165 VVG, m.w.N.), war die ausgesprochene Kündigung materiell-rechtlich unwirksam.

c) Auf die abweichende Bestimmung in § 11 ihrer AVB vermag sich die Beklagte nicht mit Erfolg zu berufen, weil diese Klausel gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam ist (vgl. OLG München VersR 99, 1222):

Nach den Grundsätzen des Zivilrechts kann über eine Forderung grundsätzlich nur der Berechtigte wirksam verfügen. Hiervon weicht die genannte Klausel in § 11 AVB zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab, ohne daß dies durch berechtigte Interessen des Versicherers gedeckt wäre. Insbesondere kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung dieser Klausel nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen. Die im Streitfall dem Versicherungsschein. hinzugefügte Inhaberklausel hat nach der gesetzliche Regelung nur Bedeutung, wenn ein anderer als der Urkundeninhaber Gläubiger der Forderung ist. Nur für diese Fälle bezweckt und bewirkt die Ausgestaltung des Versicherungsscheins als qualifiziertes Legitimationspapier den Schutz des Schuldners. Ihm wird dadurch das Risiko der Doppelzahlung und der Uneinbringlichkeit seiner Kondiktion gegen den vermeintlichen Gläubiger abgenommen. In dieser Liberationswirkung liegt der Regelungskern des § 808 BGB (vgl. OLG München a.a.O.; Hüffer in Münchener-Kommentar zum BGB, 3. Aufl., Rz. 12 zu § 808 BGB).

Über diese gesetzliche Regelung geht die von der Beklagten verwendete Klausel weit hinaus. Sie berechtigt den Inhaber des Versicherungsscheins nicht nur zur Einziehung einer bereits bestehenden Forderung aus dem Versicherungsverhältnis (z.B. auf Auszahlung der Lebensversicherungssumme, sondern gestattet ihm vielmehr auch die Verfügung über das gesamte Versicherungsverhältnis. Eine solche Verfügung liegt nämlich vor, wenn der Inhaber des Versicherungsscheins -wie hier- das laufende Versicherungsverhältnis kündigt und dadurch in ein Abwicklungsverhältnis auf Auszahlung des Rückkaufswerts umgestaltet § 4 Abs. 1 a imd c AVB der Beklagten). Dadurch bringt der Inhaber des Versicherungsscheins nach der Intension der Beklagten die zunächst noch nicht bestehende Forderung auf Auszahlung des Rückkaufswerts erst zum Entstehen. Es entspricht nicht dem Schutzzweck des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB den Versicherer auch für diese Fälle die Auszahlung des Rückkaufswerts an einen materiiell-rechtlich nicht Berechtigten mit befreiender Wirkung zu ermöglichen. Zwar schützt nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Vorschrift des § 808 Satz 2 BGB auch den guten Glauben des Urkunden-Ausstellers an die Verfügungsmacht des Inhabers der Urkunde (vgl. BGHZ 64, 287; Canaris, Bankvertragsrecht, Rz. 1186; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere, 12. Aufl., S. 230 f; Marburger in Staudinger, 13. Aufl., Rz. 26 und 27 zu § 808 BGB). Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Verfügung im Rahmen einer bereits bestehenden Forderung zur Empfangnahme des in der Urkunde verbrieften Rechts erforderlich ist (vgl. BGH a.a.O.; Canaris und Marburger, a.a.O.). Soweit durch die Verfügung -wie hier- die zu erfüllende Forderung erst zum Entstehen gebracht werden soll, versagt aber die Schutzwirkung des § 808 Abs. 1 BGB. Dies folgt auch daraus, daß die Vorschrift des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich anstelle des -im Wertpapierrecht nicht anwendbaren- § 407 BGB getreten ist (vgl. Hueck/Canaris, a.a.O., S. 232). § 407 Abs. 1 BGB schützt aber den Schuldner nur nach -wirksamer- Abtretung einer bereits bestehenden Forderung bei Zahlung an den bisherigen Gläubiger oder bei einem Rechtsgeschäft mit diesem. Diese Bestimmung kann aber nicht eingreifen, bei Abtretung einer künftigen Forderung, die bis zum Eintritt des vollen Erwerbs-Tatbestandes noch gar nicht wirksam geworden ist (vgl. hierzu BGH NJW 84, 492; NJW 97, 370). In diesen Fällen bleibt nämlich der bisherige Gläubiger bis zum Eintritt der Abtretungswirkung materiell berechtigt, so daß der Rechtsscheins-Tatbestand des § 407 BGB nicht vorliegt. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Abtretung der künftigen Forderung voll wirksam wird. Diese Wirksamkeitsvoraussetzungen werden jedoch in § 407 Abs. 1 BGB nicht mitgeregelt, sondern vorausgesetzt.

Die demnach für den Versicherungsnehmer nachteilige Regelung in § 11 AVB der Beklagten wird auch nicht durch überwiegende Interessen der Versicherer gedeckt. Bei derart einschneidenden Eingriffen in das Versicherungsverhältnis -wie sie mit der Kündigung des laufenden Versicherungsvertrags verbunden sind- ist es den Versicherern im Einklang mit den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zuzumuten, die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis des Inhabers eines Versicherungsscheins zu überprüfen. Sie können sich hierbei nicht. auf den Rechtsschein des Papiers berufen, zumal nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der Schutz des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB nur bei Vorsatz entfallen soll (vgl. BGH VersR 99, 701; OLG Hamm NJW-RR 95, 1434; RuS 96, 286).

Demgegenüber vermag sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung zu berufen. Der Fall in OLG Karlsruhe (VersR 79, 929) unterscheidet sich von dem vorliegenden gerade in, dem wesentlichen Punkt, daß dort das Versicherungsverhältnis vor Auszahlung des Rückkaufswerts durch eine -wirksame- Kündigung des Versicherungsnehmers bereits in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet war. Der Fall in OLG Köln RuS 90, 174 betrifft demgegenüber den vorliegenden Fall überhaupt nicht. Dort geht es lediglich um den Grundfall der Auszahlung der Versicherungssumme an den -materiell nicht berechtigten- Inhaber des Versicherungsscheins.

d) Wegen des Verbots der "geltungserhaltenden Reduktion" (BGHZ 90, 73; 91, 384; NJW 85, 319; 86, 1610) ist § 11 AVB, weil die Beklagte unbeschränkt den Inhaber des Versicherungsscheins als verfügungsberechtigt ansehen darf, insgesamt unwirksam.

e) Da somit im Streitfall die von der Ehefrau des Klägers ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrags unwirksam war, besteht das Versicherungsverhältnis -als laufendes- fort, so daß dem Klagebegehren nicht die Erfolgsaussicht abgesprochen werden kann.

2. Lediglich zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, daß die Rechtslage eine andere wäre, falls die Beklagte von einer Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Versicherungsvertrag. durch den Kläger ausgegangen wäre und ausgehen konnte. Mit einer solchen Abtretung geht nämlich auch das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags auf den Zessionar über (vgl. Römer/Langheld, a.a.O., Rz. 6 zu § 165 VVG). Besteht eine derartige Abtretung in Wahrheit nicht oder ist sie aus irgendeinem Grund materiell-rechtlich unwirksam, so liegt wieder einer der Grundfälle des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, die den Versicherer -bei gutem Glauben- schützen (vgl. Bruck-Möller-Winter, VVG, B. Aufl., Anm. c 331; § 808 I, 2 BGB ersetzt insoweit die Vorschrift des § 409 BGB).

Eine derartige Konstellation lag jedoch im Streitfall nicht vor. Unstreitig hat die Ehefrau des Klägers bei Ausspruch der Kündigung eine Abtretung aller Rechte aus dem Versicherungsvertrag an sie nicht behauptet. Nach ihrem Vorbringen ist die Beklagte auch von einem derartigen Sachverhalt nicht ausgegangen. Zudem wäre die Beklagte im Streitfall als bösgläubig zu behandeln, weil sie - ebenfalls unstreitig- nie die vorgeschriebene Abtretungsanzeige gemäß § 13 Abs. 4 AVB erhalten hat und deshalb Zweifel an der Berechtigung der Kündigung bereits nach Aktenlage bestanden (vgl. Winter a.a.O./. Sie mußte dann von der absoluten Nichtigkeit der Abtretung ausgehen (BGH VersR 91, 89; 92, 561).

3. An einer endgültigen Entscheidung über das PKH-Gesuch des Klägers ist der Senat gehindert, weil das Landgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (§ 114 ZPO) bislang noch nicht geklärt hat. Die Sache ist deshalb gemäß § 575 BGB zur weiteren Aufklärung insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. Thomas-Putzo, 22. Auf1., Rz. 2 zu § 575 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück