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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 30.06.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 240/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 470 Satz 1
1. Besteht eine Verurteilung durch das Berufungsgericht wegen eines Offizialdelikts und/oder eines Antragsdelikts, bei dem die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat, sowie wegen eines hierzu in Tateinheit stehenden Antragsdelikts, welches die Bejahung öffentlichen Verfolgungsinteresses nicht vorsieht (hier: Beleidigung), und hat der Antragsteller seinen Strafantrag erst während des Revisionsverfahrens zurückgenommen, so ist die Abänderung des Berufungsurteils auf die Revision des Angeklagten mit der Maßgabe, dass die (erstinstanzliche) Verurteilung wegen des tateinheitlichen Antragsdelikts (Beleidigung) infolge nachträglich eingetretenen Verfahrenshindernisses aufgehoben wird, ungeachtet der idealkonkurrenz zwischen den bisher abgeurteilten Taten kostenrechtlich wie eine förmliche (Teil-)Verfahrenseinstellung (§ 206a Abs. 1 StPO) im Sinne des § 470 Satz 1 StPO zu werten.

Der Antragsteller, der mit der Antragsrücknahme die alleinige Ursache für die Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz setzte, hat die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im erneuten Berufungsverfahren gemäß § 470 Satz 1 StPO (analog) zu tragen.

2. § 470 Satz 1 StPO beruht auf dem Gedanken des Ersatzes zurechenbar veranlasster Verfahrenskosten und notwendiger Auslagen, wenn der Strafantragsteller dem Verfahren nachträglich die Grundlage entzieht. Der nachträgliche Wegfall der Verurteilung wegen des Antragsdelikts (hier: Beleidigung) erfolgt durch die Rücknahme des Antrags, durch den das Verfahren insoweit im Sinne des § 470 Satz 1 StPO "bedingt war".


2 Ws 240/09

Nürnberg, den 30.6.2009

In der Strafsache

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.

hier: Antrag der Strafantragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der Berufungskammer des Landgerichts Nürnberg Fürth und sofortige Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung,

erlässt der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

1. Der. Strafantragstellerin ... wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung Nummer III des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9.3.2009 (Az.: 10 Ns 804 Js 23901/07) gewährt.

2. Die sofortige Beschwerde der Strafantragstellerin ... gegen die sie betreffende Kostenentscheidung in Nummer III des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9.3.2009 (Az.: 10 Ns 804 Js 23901/07) wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten ... mit Urteil vom 14.1.2008 wegen Beleidigung mit vorsätzlicher Körperverletzung mit Bedrohung und Sachbeschädigung mit Beleidigung zum Nachteil der Antragstellerin ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten bei Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 28.5.2008 (Az.: 14 Ns 804 Js 23901/07) als unbegründet verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29.5.2008 Revision eingelegt.

Während des Revisionsverfahrens nahm die Antragstellerin nach freiwilligem Erscheinen auf der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth jeweils zu deren Protokoll am 13.8.2008 die Strafanzeige und am 22.8.2008 den Strafantrag gegen den Angeklagten zurück.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat daraufhin mit Beschluss vom 31.10.2008 (Az.: 1 St OLG Ss 208/08) auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.5.2008 dahin abgeändert, dass die Berufung mit folgender Maßgabe verworfen wird: "Das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.1.2008 wird insoweit aufgehoben, als der Angeklagte in beiden Fällen jeweils auch wegen Beleidigung schuldig gesprochen wurde, außerdem im Rechtsfolgenausspruch." Im Übrigen wurde die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Zur Begründung hat der 1. Strafsenat ausgeführt:

"Die Geschädigte hat während des Revisionsverfahrens ihren Strafantrag zurückgenommen. Damit ist bezüglich der jeweils in Tateinheit zu anderen Delikten stehenden beiden Fälle der Beleidigung ein Verfahrenshindernis eingetreten. Der Schuldspruch ist insoweit aufzuheben. Für die Körperverletzung und die Sachbeschädigung gilt das nicht, da die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht hat (§ 230 Abs. 1 S. 1, § 303 c StPO).

Dagegen ist die Revision im Hinblick auf den Schuldspruch im Übrigen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg in der Antragsschrift vom 15.09.2008, die durch die Gegenäußerung des Verteidigers nicht entkräftet werden, wird Bezug genommen. Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse sind nicht nur möglich, sondern naheliegend. Die nachträgliche Erklärung der Geschädigten vom 13.08.2008, sie nehme ihre Strafanzeige zurück, und die ergänzende Erklärung vom 22.08.2008, sie nehme den Strafantrag ebenfalls zurück, sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Jedoch ist wegen des Wegfalls der jeweils tateinheitlich mit abgeurteilten Beleidigung der Rechtsfolgenausspruch des Urteils insgesamt aufzuheben. Die zur Festsetzung der Rechtsfolgen getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben.

Zur neuen Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO)."

In der erneuten Berufungshauptverhandlung hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 9.3.2009 (Az.: 10 Ns 804 Js 23901/07) das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.1.2008 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt blieb. Nach Nummer III dieses Urteils trägt der Angeklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens und seine dort angefallenen eigenen Auslagen. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch die neue Berufungshauptverhandlung angefallen sind, hat die Berufungskammer gemäß § 470 Satz 1 StPO der Antragstellerin auferlegt.

Dies Urteil wurde aufgrund Verfügung des Vorsitzenden der 10. Strafkammer vom 19.3.2009 der Antragstellerin am 24.3.2009 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 18.3.2009 hat der Verteidiger des Angeklagten beantragt, gegenüber der Antragstellerin die Kosten, die sie für das (erneute) Berufungsverfahren zu bezahlen hat, auf 699,36 € festzusetzen. Dieser Antrag wurde der Antragstellerin frühestens am 1.4.2009 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 7.4.2009, eingegangen beim Landgericht Nürnberg-Fürth am selben Tag, legte der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9.3.2009 ein und beantragte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumnis zu gewähren. Die Kostenentscheidung des Landgerichts sei fehlerhaft, weil der Strafantragstellerin vor der Kostenentscheidung des Landgerichts kein rechtliches Gehör gemäß § 470 StPO in Verbindung mit § 33, 33a StPO gewährt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der sofortigen Beschwerde am 20.4.2009 nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat am 28.4.2009 beantragt, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9.3.2009 in dessen Ziffer III aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückzuverweisen.

Anlässlich der Gewährung rechtlichen Gehörs zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 28.4.2009 hat der Senat den Hinweis erteilt, er beabsichtige in der Sache selbst zu entscheiden.

Hierauf hat der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.5.2009 erwidert. Die Kostenentscheidung des Landgerichts sei falsch, weil der Angeklagte wegen einer einheitlichen Tat ohnehin auch in der Berufungsinstanz verurteilt worden sei. Gemäß § 470 StPO müsse das Verfahren "durch den Antrag bedingt" sein. Dies sei nicht der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft Tateinheit mit einem Offizialdelikt angenommen oder das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht habe.

Mit Schreiben des Senats vom 20.5.2009 - nachrichtlich dem anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin zugeleitet - hat der Senat bei dem Verteidiger des Angeklagten nachgefragt, ob es den Tatsachen entspreche, dass die Rücknahme des Strafantrags durch die Antragstellerin Frau ... "auf eindringliches Bitten und Flehen des Angeklagten" erfolgt sei, gegebenenfalls, ob sich der Angeklagte in diesem Zusammenhang bei der Geschädigten entschuldigt habe und ob angesichts des Umstandes, dass die Strafantragsrücknahme im Interesse des Angeklagten erklärt wurde, eine Kostenübernahme gemäß § 470 Satz 2 StPO erfolge.

Der Verteidiger des Angeklagten hat hierauf mit Schriftsatz vom 28.5.2009, der dem anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin zur Kenntnisnahme zugeleitet wurde, erklärt, ein derartiges Bitten und Flehen des Angeklagten sei nicht erfolgt, der Angeklagte habe sich auch nicht bei der Geschädigten entschuldigt. Zur Frage einer Kostenübernahme wurde keine Erklärung abgegeben.

II.

Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist begründet, da nach dem glaubhaften Vorbringen des anwaltlichen Vertreters der Strafantragstellerin ... diese kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung (Nummer III) des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9.3.2009 (Az.: 10 Ns 804 Js 23901/07) trifft. Ihr war deshalb auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

III.

Die statthafte sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) ist nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist zulässig (§ 311 StPO). Der Beschwerdewert von 200 € gemäß § 304 Abs. 3 StPO ist zweifelsfrei überschritten.

Der Senat entscheidet in der Sache selbst. Das rechtliche Gehör ist im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden.

1. Die sofortige Beschwerde erweist sich als unbegründet, weil das Landgericht Nürnberg-Fürth der Antragstellerin die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch die neue Berufungshauptverhandlung angefallen sind, zu Recht auferlegt hat. Es war ausschließlich die Antragstellerin, die die Ursache für diese neue Berufungshauptverhandlung gesetzt hat. Die Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht zu neuer Entscheidung erfolgte nämlich nur wegen des infolge Rücknahme des Strafantrags der Antragstellerin ... eingetretenen (teilweisen) Verfahrenshindernisses. Ansonsten wäre die Revision insgesamt ohne Neuverhandlung als unbegründet verworfen worden.

Grundsätzlich hat gemäß § 470 Satz 1 StPO der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen, wenn das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt wird. Durch den Antrag bedingt ist das Verfahren, wenn er zulässig und wirksam war und das Verfahren ohne ihn nicht eingeleitet oder weiterbetrieben worden wäre (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 470 Rdn. 2). Der Vortrag des anwaltlichen Vertreters der Strafantragstellerin ist grundsätzlich richtig, dass dies dann nicht der Fall ist, wenn die Staatsanwaltschaft Tateinheit mit einem Offizialdelikt angenommen oder das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat (Meyer-Goßner a.a.O.) Es erfolgt dann eine Verurteilung wegen des Offizialdelikts oder Antragsdelikts bei Bejahung des öffentlichen Interesses. Betrifft das Prozesshindernis aufgrund Strafantragsrücknahme nur eine tateinheitlich begangene Gesetzesverletzung, so scheiden diese Tatteile ohne förmliche Einstellung aus dem Verfahren aus (Meyer-Goßner a.a.O. § 260 Rdn. 43).

Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft ausweislich der Anklageschrift vom 21.11.2007 im Fall 1 (Tat Anfang Juli 2007) tateinheitlich neben dem Offizialdelikt der Bedrohung (§ 241 StGB) hinsichtlich des Antragsdelikts der vorsätzlichen Körperverletzung (§§ 223, 230 StGB) das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht und die Strafverfolgung wegen der tateinheitlichen Beleidigung (§ 185 StGB) auf den Strafantrag der Geschädigten (§ 194 Abs. 1 StGB) gestützt, hinsichtlich Fall 2 (Tat vom 17.9.2007) bei dem Antragsdelikt der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1, 303 c StGB) ebenfalls das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht und wegen der tateinheitlichen Beleidigung aufgrund vorliegenden Strafantrags Anklage erhoben.

Hätte die Strafantragstellerin vor Urteilserlass in erster Instanz ihren Strafantrag zurückgenommen, hätte dies auf eine Verurteilung im Übrigen wegen des Offizialdelikts und der anderen Antragsdelikte aufgrund der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft keinen Einfluss gehabt. Sie wäre nach den obigen Ausführungen nicht mit Verfahrenskosten belastet worden.

Der vorliegende Fall gestaltet sich indes umgekehrt. Die Strafantragstellerin hat die Strafantragsrücknahme nämlich erst in der Revisionsinstanz erklärt und hierdurch eine bereits erfolgte umfassende Verurteilung teilweise in Wegfall gebracht, Das Argument des anwaltlichen Vertreters der Antragstellerin, der Angeklagte sei ohnehin wegen einer einheitlichen Tat auch in der Berufungsinstanz verurteilt worden, ist nicht tragfähig, weil diese Verurteilung wegen der Strafantragsrücknahme keinen (vollen) Bestand hatte. Die Antragstellerin hat mit der Antragsrücknahme im Revisionsverfahren nachträglich bezüglich der hiervon noch betroffenen Beleidigungsdelikte ein Verfahrenshindernis geschaffen, denn eine Regelung über die Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Strafverfolgungsbehörde, wie sie das Strafgesetzbuch in §§ 183 Abs. 2, 232 Abs. 1 oder § 248a enthält, ist für den Fall der Beleidigung in § 194 StGB nicht vorgesehen. Nur durch die Strafantragsrücknahme war die Revision des Angeklagten insoweit erfolgreich, als sie im Ergebnis zu einer Aufhebung des Schuldspruchs im Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.1.2008 wegen der beiden Beleidigungen durch das Revisionsgericht führte.

Diese Abänderung des Berufungsurteils vom 28.5.2008 auf die Revision des Angeklagten kommt ungeachtet der bestehenden Idealkonkurrenz zwischen den bisher abgeurteilten Taten aufgrund Wegfalls lediglich der tateinheitlich begangenen Beleidigungen und dadurch bedingter Teilaufhebung des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.1.2008 zumindest kostenrechtlich einer förmlichen (Teil-)Verfahrenseinstellung gemäß § 206a Abs. 1 StPO auch im Sinne des § 470 Satz 1 StPO gleich (vgl. auch OLG Koblenz OLGSt StGB § 194 Nr. 1, wonach für den Fall der Strafantragsrücknahme im Revisionsverfahren bei ausschließlich vorliegender Beleidigung das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen ist). Der nachträgliche Wegfall der Verurteilung wegen der beiden tateinheitlichen Beleidigungen erfolgte somit durch die Rücknahme des Antrags, durch den das Verfahren insoweit im Sinne des § 470 Satz 1 StPO "bedingt war". § 470 Satz 1 StPO beruht auf dem Gedanken des Ersatzes zurechenbar veranlasster Verfahrenskosten und notwendiger Auslagen, wenn der Strafantragsteller dem Verfahren nachträglich die Grundlage entzieht (KMR StPO § 470 Rdn. 1). Durch die Strafantragsrücknahme hat die Strafantragstellerin ausweislich der Gründe des Beschlusses des 1. Strafsenats vom 31.10.2008 mit dem eingetretenen Verfahrenshindernis die Ursache für eine neue Berufungshauptverhandlung gesetzt, weshalb sie hierfür die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

2. Eine Auferlegung der Kosten für die erneute Berufungshauptverhandlung auf den Angeklagten scheidet aus.

2.1. Zu einer Übernahme der Kosten gemäß § 470 Satz 2, 1. Alt. StPO hat er sich auf ausdrückliche Nachfrage des Senats nicht bereit erklärt, obwohl eine Kostenübernahme nach Auffassung des Senats sachgerecht gewesen wäre.

2.2. Auch eine stillschweigende Kostenübernahmeerklärung durch den Angeklagten etwa aufgrund einer Entschuldigung gegenüber der Geschädigten und einer Bitte, den Strafantrag zurückzunehmen (vgl. hierzu recht weitgehend LG Potsdam, NStZ 2006, 655), ist angesichts des Leugnens dieses Umstandes durch den Angeklagten nicht anzunehmen, ungeachtet der Frage, ob sich die Beteiligten einer solchen Tragweite schlüssigen Verhaltens überhaupt bewusst gewesen wären.

3. Die Kosten des erneuten Berufungsverfahrens werden gemäß § 470 Satz 2, 2. Alt. StPO nicht der Staatskasse auferlegt, da es nach Durchführung von zwei tatrichterlichen Verhandlungen, die zu einer vollen Verurteilung des Angeklagten führten, die Strafantragstellerin selbst in der Hand hatte, dieses Ergebnis beizubehalten. Es erscheint unter diesem Gesichtspunkt nicht unbillig, die Antragstellern mangels Kostenübernahmeerklärung des Angeklagten mit den Kosten und dessen notwendigen Auslagen im erneuten Berufungsverfahren - der dritten und allein durch sie verursachten Verhandlung - zu belasten.

4. Kosten § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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