Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 6 U 167/08
Rechtsgebiete: VerbrKrG, RBerG, BGB


Vorschriften:

VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 a.F.
VerbrKrG § 6 Abs. 1 a.F.
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1
BGB § 134
BGB § 242
1. Zum Begriff der "üblichen Bedingungen" in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a. F. (vgl. nun § 492 Abs. 1 a BGB)

2. Zum Anspruch eines Darlehensnehmers auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen nach vorbehaltloser, vollständiger Tilgung des Darlehens.

3. Ein Darlehensnehmer kann sich nicht auf das Fehlen der nach dem RBerG erforderlichen Genehmigung berufen, wenn die Bank in den Jahren nach Abschluss des Darlehensvertrags auf ein Fortbestehen der damals geltenden Rechtslage vertrauen durfte.


Gründe:

A. Hinweis-Beschluss

522 Abs. 2 ZPO)

Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand hat die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt daher, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

I. Der Kläger verlangt - nachdem er das bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1995 aufgenommene Darlehen im Juli 2003 vollständig zurückzahlte - die Rückerstattung sämtlicher auf das Darlehen geleisteten Zahlungen (Zinsen und Tilgung, insgesamt 143.689,57 Euro). Zur Begründung führt er an, der Darlehensvertrag sei unwirksam, weil die Treuhänderin, die in seinem Namen den Darlehensvertrag schloss, keine Genehmigung nach dem RBerG besaß.

Das Landgericht wies die Klage ab, und zwar

- in Höhe von 32.990,26 Euro (Zinszahlungen auf das Darlehen in den Jahren 1996 bis 2001) wegen Verjährung,

- in Höhe der restlichen Klageforderung (110.699,31 Euro) wegen begründeter Gegenansprüche der Beklagten, die nach § 818 BGB zu saldieren seien.

Gegen diese Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers.

II. Der Senat hat die Einwände des Berufungsführers gegen das angefochtene Endurteil geprüft und gewürdigt. Die in der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte reichen jedoch nicht aus, um dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Das Urteil des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückerstattung der von ihm auf den Darlehensvertrag geleisteten Zahlungen zu. Die Beklagte ist um diese Leistungen nicht ungerechtfertigt bereichert (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kläger war zur Zahlung der im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen verpflichtet. Der Darlehensvertrag war wirksam (unten a und b). Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass die Tilgung des Darlehens rückgängig gemacht wird (§ 814 BGB). Der Kläger zahlte das Darlehen im Juli 2003 aus eigenem Antrieb zurück und verzichtete damit auf die restliche Dauer des ihm für 30 Jahre eingeräumten Kapitalnutzungsrechts.

a) Fehlende Gesamtbetragsangabe:

Zutreffend verneinte das Landgericht eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrags nach § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG alter Fassung. Zwar war in dem Darlehensvertrag der Gesamtbetrag aller vom Kläger zu entrichtenden Zahlungen nicht angegeben. Das Fehlen eines Gesamtbetrags war jedoch im vorliegenden Fall unschädlich.

aa) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b) VerbrKrG a.F. galt nicht, weil das Darlehen (auch) durch ein Grundpfandrecht gesichert war ("Realkredit") und zu "üblichen Bedingungen" gewährt wurde (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F.). Die letztgenannte Voraussetzung zieht der Kläger mit der Begründung in Zweifel, der vom Landgericht zugrunde gelegte Vergleichszins aus den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank habe keine Aussagekraft, weil er nur für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke gelte, während der Kläger das Darlehen zur Finanzierung einer Fondseinlage verwendet habe. Das bedeutet aber nicht, dass den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank überhaupt keine Aussagekraft zukäme (vgl. BGH NJW 2003, 2093; WM 2004, 172). Dass Darlehen zur Finanzierung von Fondsbeteiligungen üblicherweise zu günstigeren Bedingungen gewährt würden als Immobilienkredite, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vorliegend überschritt der für eine Zeit von rund sieben Jahren und sieben Monaten fest vereinbarte effektive Jahreszins von 8,42 % den oberen Grenzwert der Streubreite nur um ca. 0,28 %. Der Senat geht dabei von einem Mittelwert zwischen den im Monatsbericht Dezember 1995 angegebenen Werten für fünfjährige und für zehnjährige Festschreibungszeit aus. Die geringfügige Überschreitung von 0,28 % erklärt sich aus dem höheren Risiko, welches die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrags einging. Während die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank nur Kreditverträge mit vereinbarter Tilgung von 1 % pro Jahr auswerten, war vorliegend die Tilgung ausgesetzt bis 1. August 2005, also um mehr als neun Jahre. Hinzu kommt, dass die weitere im Darlehensvertrag vereinbarte Sicherung (Abtretung der Rechte aus zwei Lebensversicherungsverträgen) jedenfalls in den ersten Jahren noch nahezu keinen Sicherungswert besaß, weil der Kläger die Versicherungsverträge neu abgeschlossen und noch nicht nennenswert angespart hatte. Diese Umstände erhöhten das Risiko der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Ein erhöhtes Risiko ist üblicherweise durch einen höheren Kapitalzins abzugelten.

bb) Im Übrigen spricht viel dafür, dem Fehlen der Gesamtbetragsangabe hier auch deswegen nicht die vom Kläger angestrebte Rechtsfolge beizumessen, weil der Kläger das Darlehen in Anspruch nahm (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a.F.). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zahlte das Darlehen - abzüglich Disagio - in drei Teilbeträgen auf ein Konto des Klägers aus. Welche Auswirkungen es in diesem Zusammenhang hat, dass die AUXILIA Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Fürth, (im Folgenden: "AUXILIA"), die das Konto im Namen des Klägers bei der Bank eröffnet hatte, keine Genehmigung nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, braucht der Senat nicht zu vertiefen, weil die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Darlehensvertrags (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F.) schon wegen Vorliegens eines Realkredits (oben a) ausgeschlossen ist.

b) Fehlende Genehmigung nach dem RBerG:

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, der Darlehensvertrag sei wegen Ungültigkeit der Vollmacht der Treuhänderin (die namens des Klägers den Darlehensvertrag schloss) unwirksam (§ 177 BGB). Zwar fehlte der Treuhänderin die Genehmigung nach dem RBerG. Auch spricht viel dafür, dass sie für ihr Tätigwerden im vorliegenden Fall eine solche Genehmigung benötigte. Hierauf kann sich der Kläger jedoch nicht berufen.

Der Bundesgerichtshof entschied im Urteil vom 28. September 2000 (IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265) erstmals, dass Personen, die ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgen, einer Genehmigung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG bedürfen. Die Nichtigkeit eines Treuhandvertrages nach § 134 BGB in Verbindung mit dem RBerG erstreckt sich - wie der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung (BGH, Urteil vom 26.03.2003, IV ZR 222/02, BGHZ 154, 283/287) feststellte - auch auf die dem Treuhänder erteilte Vollmacht.

Die mit diesen Urteilen eingeleitete Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in der bis dahin - soweit ersichtlich - keine Bedenken gegen den Abschluss gesonderter Geschäftsbesorgungsverträge mit einem Treuhänder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsberatungsgesetzes erhoben worden waren, greift rückwirkend tief in abgeschlossene Vorgänge ein. Eine solche Rückwirkung ist bei gerichtlichen Urteilen grundsätzlich hinzunehmen. Andererseits vertraute die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses darauf, dass sich das Vertragswerk im Rahmen des gesetzlich Zulässigen halte. Dieses Vertrauen ist schutzwürdig. Der Schutz des Vertrauens einer Partei auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung kann im Einzelfall eine Abweichung von der Regel der Rückwirkung gebieten (vgl. BGHZ 132, 119/129 ff), insbesondere, wenn es - wie hier - um die Rückabwicklung des Darlehensvertrags geht (BGH NJW 2002, 66). Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt zur Lösung dieses Problems eine Reihe von Rechtsinstituten zur Verfügung (z.B. unzulässige Rechtsausübung, Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verwirkung); diese ermöglichen es im Allgemeinen, die berechtigten Belange beider Parteien ausreichend zu berücksichtigen, wenn die bisherige Rechtslage durch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung modifiziert wird (BGHZ 132, 119/130; NJW 2007, 1130).

Vorliegend greift zugunsten der Beklagten Vertrauensschutz ein. Die von der Rückwirkung der Änderung der Rechtsprechung betroffene Rechtsvorgängerin der Beklagten durfte im Jahr 1995, als sie den Darlehensvertrag schloss, und in den darauf folgenden Jahren mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen. Den vor dem Jahr 2000 ergangenen und veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages und der damit verbundenen Vollmacht des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB gesprochen hätte (BGH WM 2006, 1008). Das Interesse der Beklagten an der Fortgeltung der damaligen Rechtslage verdient bei einer Abwägung mit den Belangen des Klägers und den Anliegen der Allgemeinheit aufgrund der Besonderheiten (unten aa, bb und cc) des vorliegenden Falles den Vorzug (vgl. BGHZ 47, 184/189 f; 87, 169/177; 159, 294).

aa) Im Darlehensvertrag vom 6. Juli / 5. Dezember 1995 über ein Darlehen in Höhe von 179.800 DM, das der Kläger zur Bezahlung seiner Fondseinlage benötigte, verlangte die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Sicherheit unter anderem, dass der Kläger Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung in Höhe von mindestens 40 % des Darlehens an sie abtrete. Dieser Auflage kam der Kläger nach und trat am 1. Januar 1996 seine Ansprüche aus zwei Lebensversicherungsverträgen über 40.000 DM und 30.036 DM an die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab. Diese beiden Abtretungsverträge (Anlage B 5) unterzeichnete der Kläger persönlich. In Nr. 4 dieser Verträge heißt es:

"Die Abtretung ... dient insbesondere als Sicherheit für alle Ansprüche, die der Bank aus dem Kreditvertrag vom 06.07.95/05.12.95 gegen den Kreditnehmer ... zustehen."

Der Senat lässt offen, ob in dieser vom Kläger selbst abgegebenen Erklärung die konkludente Annahme eines (in der Auszahlung des ersten Teilbetrags des Darlehens am 22. Dezember 1995 zu sehenden neuerlichen) Angebots der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Abschluss eines Darlehensvertrags zu erblicken ist. Der Bundesgerichtshof bejahte im Urteil vom 15. Oktober 1987 (III ZR 235/86, Rn 27, zitiert nach juris) das Zustandekommen eines Darlehensvertrags für den Fall, dass die Bank dem Kunden das Darlehen zur Verfügung stellte (Vertragsangebot) und der Kunde dieses Angebot (stillschweigend) annahm, indem er seine Darlehensschuld gegenüber der Beklagten in notarieller Form anerkannte.

Ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, kann dahinstehen. Jedenfalls aber machte die vom Kläger unterschriebene Abtretungsvereinbarung (mit der oben zitierten Sicherungsabrede) der Rechtsvorgängerin der Beklagten deutlich, dass der Kläger sich selbst als Darlehensnehmer sah und bereit war, für das Darlehen Sicherheiten einzuräumen. Hieraus durfte die Beklagte folgern, der Kläger stehe hinter dem Darlehensvertrag, obwohl er ihn nicht selbst unterschrieben hatte.

bb) Der Kläger erfüllte in den Jahren 1996 bis 2003 seine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Darlehenszinsen vorbehaltlos. Außerdem führte er das ihm für 30 Jahre eingeräumte Darlehen bereits bei Ablauf des ersten, bis 31. Juli 2003 reichenden Zinsfestschreibungszeitraums in voller Höhe zurück. Zwar wird in diesem Verhalten noch keine stillschweigende Genehmigung des Darlehensvertrags zu sehen sein. Der Bundesgerichtshof ging allerdings im Urteil vom 15. Januar 2003 (XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043) hinsichtlich eines von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht unterschriebenen, aber vier Jahre lang problemlos durchgeführten Mietvertrags davon aus, dass dieser stillschweigend genehmigt worden sei. Ob diese Rechtsprechung sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen lässt, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls aber verhält sich der Kläger widersprüchlich, wenn er nun - Jahre nach Bekanntwerden der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Auswirkungen eines Fehlens der Genehmigung nach dem RBerG - die Unwirksamkeit der Vollmacht geltend macht (vgl. BGHZ 132, 119; NJW 2007, 1130). Der Sachverhalt, den der Kläger mit seiner Klage neu aufrollt, ist längst abgeschlossen, das Vertragswerk abgewickelt. Die Beklagte erbrachte die ihr obliegenden Leistungen beanstandungsfrei; der Kläger genoss die sich daraus ergebenden Vorteile.

cc) Eine weitere Überlegung kommt hinzu: Nach der vollständigen Tilgung des Darlehens durch den Kläger im Juli 2003 gab die Beklagte ihre Sicherheiten, insbesondere die abgetretenen Rechte aus den Lebensversicherungsverträgen, frei. Bei einem Erfolg der Klage ergäbe sich die Situation, dass anstelle des Klägers die beklagte Bank die Fondseinlage (jedenfalls zum überwiegenden Teil) bezahlt hätte. Die Beklagte müsste dann versuchen, von anderen Personen den auf das Konto des Klägers ausgezahlten Darlehensbetrag zurückzuerhalten. Sie hätte die Aufgabe, mehr als zehn Jahre nach Vertragsschluss Forderungen gegen die damaligen Vertragspartner des Klägers (Fonds oder Auxilia) geltend zu machen. Der Beklagten würde damit das Risiko der Zahlungsunfähigkeit dieser - vom Kläger ausgewählten - Gesellschaften auferlegt, wie überhaupt das mit der Geltendmachung derart alter Forderungen verbundene Risiko, insbesondere die Gefahr, die Ansprüche nicht mehr darlegen und/oder beweisen zu können, sowie das Verjährungsrisiko. Außerdem ginge ihr für einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren der Zinsertrag aus dem ausgereichten Kapital verloren.

Diese Risiken, die einen dauerhaften Vermögensnachteil in hohem Maße wahrscheinlich erscheinen lassen, führen zu einer unbilligen, der Beklagten nicht zumutbaren Härte (vgl. OLG München WM 2005, 800; KG WM 2007, 734). Dies bestätigt auch ein Vergleich mit der Situation des Klägers. Er ist infolge der Finanzierung (eines Großteils) seiner Einlage durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten seit 1995 Mitglied des Fonds; hinsichtlich dieser Mitgliedschaft ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihr Wert und der aus ihr gezogene Nutzen in nennenswertem Umfang hinter den getätigten Aufwendungen zurückgeblieben wären. Durch den rein formalen Verstoß gegen das RBerG erlitt der Kläger keine Nachteile. Es ist nicht ersichtlich, was eine zur Rechtsberatung befugte Person, zum Beispiel ein Rechtsanwalt, anstelle der AUXILIA im vorliegenden Fall anders oder besser gemacht hätte.

dd) Zusammenfassend hält der Senat fest, dass die aufgezeigten besonderen Umstände des vorliegenden Falles hier das Vertrauen der Beklagten auf einen Fortbestand des Darlehensvertrags aus dem Jahr 1995 ausnahmsweise schutzwürdig erscheinen lassen und das Sich-Berufen des Klägers auf die fehlende Genehmigung nach dem RBerG gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.

2. Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung, der die Beklagte verpflichten würde, den Kläger so zu stellen, als ob er den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen hätte. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im Endurteil des Landgerichts Bezug, welche die Berufung nicht angreift.

3. Danach kann offen bleiben,

- ob und wann der Rechtsvorgängerin der Beklagten die vom Kläger erteilte Vollmacht vorlag,

- ob der Beklagten hinsichtlich eines Teils der Klageforderung ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verjährung zusteht (§ 214 Abs. 1 BGB) und

- ob die Beklagte Rückzahlung des Nettokreditbetrags verlangen kann.

III. Aus den dargelegten Gründen muss der Kläger mit der Zurückweisung seiner Berufung durch einen einstimmigen - unanfechtbaren - Beschluss rechnen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Sollte sich der Kläger im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Senats entschließen, sein Rechtsmittel zurückzunehmen, hätte dies gegenüber einer förmlichen Zurückweisung gebührenrechtliche Vorteile (Ersparnis zweier Gerichtsgebühren).

B. Frist zur Stellungnahme für den Kläger: 13. Juni 2008.

C. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 143.689,57 Euro festzusetzen.

Ende der Entscheidung

Zurück