Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: 9 WF 1545/06
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587 f
VAHRG § 3 Abs. 9 Satz 4
Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zahlung der Ausgleichsrente angeordnet werden.
9 WF 1545/06

Nürnberg, den 22.02.2007

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 9. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 18.09.2006, Az.: 4 F 669/05 abgeändert.

2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung vom 17.05.2006 wird zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 18.09.2006, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, ist nach §§ 19, 20 FGG zulässig und begründet.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Ansbach hat die einstweilige Anordnung zwar auf die entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 9 Satz 3 VAHRG gestützt, gegen die falls zugleich die Vorschrift des § 3 Abs. 9 Satz 4 VAHRG analog anzuwenden wäre, kein Rechtsmittel statthaft wäre. Indessen hat das Amtsgericht Ansbach durch die einstweilige Anordnung nicht die vorläufige Zahlung einer Ausgleichsrente zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches zwischen den Parteien angeordnet, sondern den Antragsgegner verpflichtet, in Höhe einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente von 516,00 Euro monatlich die Abtretung seiner Versorgungsansprüche gegen die S zu erklären. Diese Anordnung kann sich nicht auf die analoge Anwendung des § 9 Abs. 9 Satz 3 VAHRG stützen, die eine dahin gehende Verpflichtung für den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht vorsieht.

Die vom Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffene Anordnung, ist daher für den durch sie beschwerten Antragsgegner mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 19, 20 FGG anfechtbar.

Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Ansbach vom 18.09.2006 zur Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung.

Der Antrag vom 17.05.2006 und die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Ansbach vom 18.09.2006 gehen auf Abgabe einer Willenserklärung, die eine endgültige Abtretung von Rentenansprüchen bedeuten würde. Diese Rechtsfolge kann nicht durch eine vorläufige gerichtliche Maßnahme angeordnet werden, weil sie eine endgültige Regelung bedeuten würde, der der Sinn und Zweck des § 894 ZPO entgegensteht, wonach die Verurteilung auf Abgabe einer Willenserklärung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - erst mit Rechtskraft des Urteils wirksam wird. Mit der Rechtskraft gilt die Abtretungserklärung nach § 894 ZPO in Verbindung mit § 53 g Abs. 3 FGG als erteilt. Die nicht nur auf eine vorläufige Regelung oder Sicherung beschränkte Willenserklärung kann daher in der Regel nicht Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein (Zöller-Vollkommer-ZPO, 26. Auflage, § 935 Rn. 9 und § 938 Rn. 5 am Ende), mag der Ausgleichsberechtigten materiell-rechtlich nach § 1587 i BGB auch ein im Hauptsacheverfahren durchzusetzender Abtretungsanspruch zusätzlich zu dem Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsrente zustehen.

Die Vorschriften der §§ 620 ff. ZPO enthalten keine Bestimmung zur Sicherung des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Wege der einstweiligen Anordnung; auch die Vorschriften des FGG enthalten dafür keine Rechtsgrundlage.

Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Wick, FamRZ 2005, 1030; Palandt - Brudermüller, BGB, 66. Auflage, § 1587 g Rn. 23), der das Beschwerdegericht folgt, kommt der einstweilige Rechtsschutz zur Sicherung der Ausgleichsrente im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f BGB daher nur in entsprechender Anwendung des § 3 a Abs. 9 Satz 4 VAHRG in Betracht. Danach kann das Gericht auf Antrag des Berechtigten oder der Witwe oder des Witwers des Verpflichteten im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung der Ausgleichsrente anordnen und die Hinterbliebenenversorgung regeln. Die analoge Anwendung für den Fall des einfachen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 f BGB kann sich daher nur auf die vorläufige Anordnung der Zahlung der Ausgleichsrente an den Ausgleichsberechtigten bis zur Entscheidung über die Hauptsache richten.

Einen dahingehenden Antrag hat die Antragstellerin inzwischen zwar mit Schriftsatz vom 31.01.2002 gestellt. Dabei handelt es sich aber um einen geänderten Antrag, der im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist, sondern bei dem mit der Hauptsache befassten Familiengericht des ersten Rechtszugs zu stellen ist.

Das Beschwerdegericht kann grundsätzlich nur über denselben Gegenstand entscheiden wie die Vorinstanz. Es darf seiner Entscheidung nicht einen Antrag zugrunde legen, der sich nicht nur um eine Vervollständigung, sondern als ein anderer Antrag als der bisher gestellte darstellt.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach allem begründet und führt in Abänderung der angegriffenen Entscheidung zur Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung, den die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.05.2006 gestellt hat.

II.

Über die Kosten des Verfahrens auf einstweilige Anordnung hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ansbach zusammen mit der Endentscheidung zu befinden, denn sie gehören zu den Kosten der Hauptsache, § 620 g ZPO.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Antragsgegner entstandenen außergerichtlichen Kosten sind der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, § 13 a Abs. 1 PGG. Diese Entscheidung entspricht der Billigkeit, weil die Beschwerde des Antragsgegners begründet ist.

III.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 49 Nr. 3 GKG.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 621 e Abs. 2 i.V.m. § 543 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück