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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 18.01.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 266/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 261
StGB § 248 a
Zur Darlegungspflicht bei der Bemessung der Rechtsfolgen für vergleichbare Straftaten.

Die Grenze der Geringwertigkeit im Sinne des § 248 a StGB ist bei 100,-- DM (50 Euro) anzusetzen.


1 Ss 266/99 5060 Js 28019/98 StA Frankenthal

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Beschluß

In dem Strafverfahren gegen

wegen Diebstahls,

hier: Revision

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel

am 18. Januar 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. September 1999 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

Gründe:

Der Angeklagte ist jeweils wegen Diebstahls durch das Amtsgericht Bad Dürkheim zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten - 5060 Js 28019/98 - und durch das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten - 5063 Js 2421/99 - verurteilt worden. Die gegen beide Entscheidungen gerichteten, auf das Strafmaß beschränkten Berufungen des Angeklagten hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) unter Zurückführung der beiden Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das zulässige Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg. Das angefochtene Urteil hat keinen Bestand, weil ihm keine hinreichenden eigenständigen Überlegungen zu Art und Höhe der zu verhängenden Einzelstrafen zugrunde liegen. Dazu ist in den Urteilsgründen lediglich ausgeführt:

"Für den Diebstahl vom 26. Oktober 1998 ist die von dem Erstgericht (Amtsgericht Bad Dürkheim) ausgeworfene Freiheitsstrafe von zwei Monaten schuldangemessen und unerlässlich. Das gleiche gilt für die Freiheitsstrafe von drei Monaten, die das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße für den Diebstahl vom 4. Dezember 1998 erkannt hat. Zugunsten des Angeklagten konnte lediglich berücksichtigt werden, dass er die Taten zwischenzeitlich eingeräumt hat und die entwendeten Waren zurückgegeben werden konnten. Zulasten des Angeklagten musste sich dagegen auswirken, dass dieser, der sich seit Juli 1990 in der bundesrepublik Deutschland aufhält, ausweislich der Auskunft aus dem Zentralregister vom 23. Juli 1999 bereits sieben mal hat bestraft werden müssen..." (es folgen Ausführungen zu den Vorverurteilungen).

Zwar steht die Strafzumessung dem Tatrichter zu, da er allein in der Lage ist, sich auf Grund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht hat diese Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und kann nur eingreifen, wenn Rechts- oder Ermessensfehler vorliegen. Dies ist hier jedoch der Fall. Die Art der Strafbemessung lässt nämlich erkennen, dass sich der Berufungsrichter vordergründig an den beiden erstinstanzlich verhängten Einzelstrafen orientiert und diese, ohne eine eigenständige Bewertung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten vorzunehmen, seinem Sanktionsspruch zu Grunde gelegt hat. Erkennbar wird diese Vorgehensweise, wenn man die Tatumstände der beiden auf Grund der Berufungsbeschränkung rechtskräftig festgestellten Vergehen des Diebstahls miteinander vergleicht.

In beiden Fällen hat der Angeklagte in Selbstbedienungsmärkten Waren entwendet. Bei dem mit Freiheitsstrafe von drei Monaten geahndeten Diebstahl betrug der Beutewert 96,44 DM, in dem mit zwei Monaten Freiheitsstrafe geahndeten Fall 117,60 DM. Zwar muss sich die geringe Differenz des Wertes der entwendeten Sachen nicht unbedingt in einer Differenzierung der Einzelstrafen niederschlagen. Trifft jedoch der Tatrichter eine solche Abstufung in der Weise, dass der geringeren Beute die höhere Strafe zugeordnet wird, so erfordert dies, um eine willkürliche Bemessung auszuschließen, eine Darlegung der entscheidenden Bemessungskriterien. Die in der angefochtenen Entscheidung mitgeteilten Erwägungen, Geständnis und Vorverurteilungen, betreffen jedoch beide Einzelstrafen in gleicher Weise und können deshalb eine unterschiedliche Ahndung gerade nicht rechtfertigen. Zwar erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass in einem solchen Fall entgegen oder ungeachtet des Beutewertes der Unrechts- oder Schuldgehalt zweier Taten differenziert eingestuft wird; dies erfordert dann jedoch, um eine willkürliche Strafbemessung auszuscheiden, der durch das Revisionsgericht überprüfbaren Darlegung. Da dies die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht leisten, ist zu befürchten, dass sich das Berufungsgericht ohne eigene Differenzierungserwägungen den bei den Amtsgerichten unabhängig von einander getroffenen Strafzumessungen der Strafrichter angeschlossen hat. Deshalb hat der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand.

Die erneut mit der Strafmaßberufung befasste Kammer wird zudem Folgendes zu beachten haben:

Der Strafsenat hält nunmehr in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft im Hinblick auf Preis- und Lohnentwicklung sowie im Interesse einer auch zukünftig eingängigen Abgrenzung (Berechnung in Euro) die Grenze der Geringwertigkeit im Sinne des § 248 a StGB erst bei 100 DM (50 Euro) erreicht. Für die Ahndung des Diebstahl von Sachen im Gesamtwert von 96,44 DM ist weder Strafantrag gestellt, noch das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung erklärt worden, da dafür bisher keine Veranlassung bestanden hat. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb zu überprüfen haben, ob sie das Verfolgungsinteresse bejaht; andernfalls wäre das Verfahren wegen dieser Straftat einzustellen.

Ende der Entscheidung

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