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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 01.06.2007
Aktenzeichen: 2 UF 36/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 708 Nr. 8
ZPO § 709
Ein Abänderungsurteil, das eine titulierte Unterhaltspflicht entfallen lässt, ist nicht gem. § 708 Nr. 8 ZPO ohne Sicherheitsleistung, sondern gem. § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Teilurteil

Aktenzeichen: 2 UF 36/07

Verkündet am: 1. Juni 2007

In der Familiensache

wegen Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt u.a.

hier: Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf den Antrag des Klägers vom 19. April 2007 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße vom 7. Februar 2007 (Az. 1 F 138/06) ergänzt:

Das Urteil ist hinsichtlich seiner Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe des jeweils durch das abgeänderte Urteil titulierten Betrags - monatlich 1 096,00 € - vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Der Antrag des Klägers, das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht Neustadt an der Weinstraße vom 7. Februar 2007 hinsichtlich des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit zu ergänzen, ist zulässig; insbesondere kann der Antrag auf Vorabentscheidung im Sinne von § 718 Abs. 1 ZPO in der Berufungsinstanz von jeder Partei gestellt werden, er setzt keine eigene Berufung oder Anschlussberufung voraus (vgl. Herget in Zöller, ZPO 26. Aufl. Rdnr. 2 zu § 718 ZPO m.w.N.).

Der Antrag, über den gemäß § 718 ZPO vorab durch Teilurteil zu befinden ist, ist auch begründet.

§ 718 Abs. 1 ZPO eröffnet die Möglichkeit einer bedingten Korrektur etwa fehlerhafter oder ganz fehlender Aussprüche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bis zur erneuten Entscheidung über die Hauptsache. Dabei richtet sich die Entscheidung nach den Voraussetzungen, wie sie in den § 708 f ZPO geregelt sind. Die Vorabentscheidung des Berufungsgerichts muss daher im Rahmen des gestellten Antrags so ergehen, wie der Erstrichter den fehlerhaften Ausspruch hätte treffen müssen (vgl. Herget aaO Rdnr. 1 zu § 718 ZPO m.w.N.).

Das Familiengericht hat das Urteil lediglich hinsichtlich des Kostenausspruchs, nicht aber bezüglich der Hauptsache für vorläufig vollstreckbar erklärt; hierbei ist es offenbar irrig davon ausgegangen, dass ein Abänderungsurteil, das eine titulierte Unterhaltspflicht entfallen lässt, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

Der Senat hat daher den versäumten Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Hauptsache - Ziffer 1) des Urteils - nachzuholen.

Nach Auffassung des Senats ist das Urteil nicht gemäß § 708 Nr. 8 ZPO, dagegen gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gemäß § 708 Nr. 8 ZPO sind nämlich nur Urteile, welche die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt ... zu entrichten ... für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. Diese, den Unterhaltsgläubiger privilegierende Bestimmung trifft weder von ihrem Wortlaut noch von ihrem Schutzzweck her auf vorliegenden Fall zu, weil das Urteil des Familiengerichts - im Gegenteil - eine titulierte Unterhaltsverpflichtung aufhebt (siehe hierzu Scheffler in FamRZ 1986, 532 f; Heß in Wieczorek/Schütze ZPO 3. Aufl. § 13 zu § 708 ZPO; nicht differenzierend die herrschende Meinung).

Das Urteil ist daher gemäß § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Höhe der Sicherheit hat der Senat so bemessen, dass ein Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung nicht zu besorgen ist (vgl. Herget aaO Rdnrn. 3 und 6 zu § 709 ZPO).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Verfahren gemäß § 718 ZPO zum Rechtszug gehört und keine besonderen Gebühren auslöst (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1987, 496, 497; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 60. Aufl. Rdnr. 5 zu § 718 ZPO).

Ende der Entscheidung

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