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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 2 WF 15/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118
ZPO § 127
ZPO § 337
ZPO § 567
Die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Erörterung vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist als bloße entscheidungsvorbereitende Maßnahme nicht anfechtbar.

Der Anspruch auf eine Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung wird durch diese Verfahrensweise auch dann nicht verletzt, wenn das Gericht mit dem Termin eines Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahrens zugleich Termin in der Hauptsache bestimmt.

Bei Verweigerung von Prozesskostenhilfe in diesem Fall besteht die Möglichkeit, zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Vertagung zu beantragen. Wird gleichwohl die Hauptsache durchgeführt, kann ein Versäumnisurteil nicht ergehen.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 WF 15/03

In der Familiensache

wegen Trennungs- und Kindesunterhalt

hier: Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Giersch, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und die Richterin am Oberlandesgericht Schlachter auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 16./17. Januar 2003 gegen die Verfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenhausen vom 10. Januar 2003

ohne mündliche Verhandlung am 26. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antragsgegner hat 25,00 EUR Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin beansprucht für sich und die gemeinschaftlichen Kinder der Parteien Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Trennungs- und Kindesunterhalt. Nachdem sich der Antragsgegner hierzu nicht geäußert hat, bestimmte das Familiengericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung im PKH-Prüfungs-, EA- und Hauptverfahren. Daraufhin beantragte der Antragsgegner seinerseits die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Bitte, hierüber noch vor dem anberaumten "Hauptverhandlungstermin" zu entscheiden. Mit Verfügung vom 10. Januar 2003 wies das Familiengericht darauf hin, dass es sich bei dem Termin auch um ein PKH-Prüfungsverfahren handele und erst dann über die nachgesuchte Prozesskostenhilfe entschieden werde.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde und macht geltend, die angekündigte Nichtentscheidung verletze seinen Anspruch, vor Eintritt in die "Hauptverhandlung" eine abschließende Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch zu erlangen.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners, über die der Senat gemäß § 568 S. 2 ZPO n. F. in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist bereits als unzulässig zu verwerfen.

1. Zunächst fehlt es an einer anfechtbaren Entscheidung im Sinne des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Der Familienrichter hat bislang weder über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin noch über dasjenige des Antragsgegners entschieden. Was die Terminsbestimmung betrifft, ist hiergegen grundsätzlich kein Rechtsmittel statthaft (vgl. nur Baumbach/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 216 Rdnr. 26). Dies gilt auch, soweit der Termin als so genanntes PKH-Prüfungsverfahren (§ 118 Abs. 1 S. 3 ZPO) durchgeführt werden soll. Ein solcher Erörterungstermin setzt zwar regelmäßig voraus, dass eine Einigung zu erwarten ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 1198; Baumbach/Hartmann aaO § 118 Rdnr. 14). Ob dies hier anzunehmen wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn ebenso wenig wie die Anordnung von Erhebungen des Gerichts nach § 118 Abs. 2 ZPO als bloße entscheidungsvorbereitende Maßnahmen anfechtbar sind (vgl. Senat FamRZ 1984, 74, 75; MünchKomm/Wax, ZPO 2. Aufl. § 118 Rdnr. 26), unterliegt auch insoweit die Verfahrensgestaltung dem zwar pflichtgemäßen, aber nicht nachprüfbaren Ermessen des Gerichts (vgl. Senat aaO).

2. Auch als Untätigkeitsbeschwerde ist das Rechtsmittel nicht statthaft. Ein solches außerordentliches Beschwerderecht wird in Rechtsprechung und Literatur nur zugebilligt, wenn das Verhalten des angerufenen Gerichts praktisch einer völligen Verweigerung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe oder einer Aussetzung des Verfahrens gleichkommt (vgl. zusammenfassend KG MDR1998, 64, 65; Musielak/Fischer, ZPO 3. Aufl. §118 Rdnr. 19; Zöller/Philippi, 23. Aufl. § 127 Rdnr. 11; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. Rdnr. 865 jew.m.w.N.). Von einer Untätigkeit des Gerichts im Sinne einer Rechtsverweigerung kann hier indes keine Rede sein.

Das Familiengericht hat nämlich unmittelbar nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme zum PKH-Gesuch der Antragstellerin einen zeitnahen Termin zur mündlichen Verhandlung u.a. im PKH-Prüfungsverfahren bestimmt. Dass dieser wieder aufgehoben werden musste, fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Gerichts. Grund dafür war allein die vorliegend zu beurteilende Beschwerde des Antragsgegners.

3. Soweit der Antragsgegner schließlich unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Köln (NJW-RR 1999, 649) geltend macht, er habe einen Anspruch auf Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Hauptsache (vgl. auch OLG Naumburg FamRZ 2000, 106), wird ein solcher durch die Verfahrensweise des Familiengerichts nicht verletzt. Der Termin zur mündlichen Verhandlung war - wie bereits dargelegt - zugleich als Termin im PKH-Prüfungsverfahren bestimmt. Nachdem der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hatte, dass zunächst über sein Gesuch entschieden werden sollte, hätte das Gericht dem ohne weiteres Rechnung tragen können und müssen (vgl. BVerfG, NJW-RR 1993, 382, 383; Zöller/Philippi, aaO, § 118, Rdnr. 14). Durch den anberaumten einheitlichen Termin wären dem Antragsgegner keinerlei Nachteile entstanden. Im Fall einer Ablehnung seines Gesuchs hätte er Vertagung beantragen können, etwa um ein Beschwerdeverfahren durchzuführen (vgl. Zöller/Philippi aaO § 118 Rdnr. 14 a). Wäre gleichwohl Termin auch in der Hauptsache durchgeführt worden, hätte kein Versäumnisurteil ergehen können (vgl. Zöller/Herget aaO § 337 Rdnr. 3; Musielak/Fischer aaO § 118 Rdnr. 19). Denn ein Fall schuldhafter Versäumung läge nicht vor. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet es in einem solchen Fall vielmehr, dem um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden eine angemessene Frist zur Überlegung einzuräumen (vgl. OLG Dresden OLGR 1996, 71 m.w.N.). Die besonderen Voraussetzungen, unter denen das OLG Koblenz (MDR 1990, 255) diese Frage anders beurteilt hat, sind hier nicht gegeben.

III.

Da das Beschwerdeverfahren ohne Erfolg bleibt, hat der Antragsgegner die in Nr. 1952 des Kostenverzeichnisses zum GKG bestimmte Festgebühr zu zahlen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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