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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 07.07.2003
Aktenzeichen: 3 W 81/03
Rechtsgebiete: WEG, ZPO, BGB


Vorschriften:

WEG § 23 Abs. 4 S. 2
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 270 Abs. 3 a.F.
ZPO § 167 n.F.
BGB § 242
1. Zur Wahrung der materiellen Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG ist grundsätzlich § 270 Abs. 3 ZPO a.F./§ 167 ZPO n.F. entsprechend anwendbar.

2. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Beschlussanfechtungsrechts, wenn der Wohnungseigentümer seinen Antrag zwar fristgerecht bei Gericht einreicht, dann aber trotz Anforderung des Gerichts über einen längeren Zeitraum nicht begründet.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 81/03

In dem Verfahren

betreffend die Wohnungseigentumsanlage

wegen Beschlussanfechtung gemäß §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury und die Richter am Oberlandesgericht Petry und Jenet auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 14./16. April 2003 gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 9. April 2003 zugestellten Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24. März 2003 ohne mündliche Verhandlung

am 7. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Die vorbezeichnete Entscheidung des Landgerichts sowie der zugrundeliegende Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 5. Oktober 2001 werden aufgehoben.

Die Sache wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens.

II. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 18.041,96 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der im Beschlusseingang genannten Wohnanlage. In ihrer Versammlung vom 17. Juni 2000 fassten die Wohnungseigentümer unter anderem Beschlüsse betreffend die Jahresabrechnung für 1999. Der Antragsteller hat sich am 17. Juli 2000 an das Amtsgericht gewandt und beantragt, die entsprechenden Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Diesen Antrag hat er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Juli 2001 begründet. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2001 den Antrag abgewiesen, weil der Antragsteller infolge seines Zurückhaltens mit der Antragsbegründung während nahezu eines Jahres sein Recht zur Beschlussanfechtung entsprechen § 242 BGB verwirkt habe. Die Zivilkammer hat am 24. März 2003 die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der gleichen Begründung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, 29 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1 FGG).

In der Sache führt die sofortige weitere Beschwerde zu einem vorläufigen Erfolg, da die Entscheidungen der Instanzgerichte auf einer Verletzung des Rechts beruhen (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Erwägungen der Tatrichter zur Verwirkung des Anfechtungsrechtes durch den Antragsteller halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zunächst genügt der Beschlussanfechtungsantrag des Antragstellers vom 17. Juli 2000 den Mindestanforderungen, die an die Bestimmtheit eines zulässigen Anfechtungsbegehrens nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG zu stellen sind (vgl. hierzu Senat NJW-RR 1995, 397 f; von Rechenberg/Riecke, MDR 1997, 518, 520 f): denn der Antrag bezeichnet konkret (nach Nummern der Tagesordnung und Inhalt) diejenigen Beschlüsse, die angefochten werden sollen.

2. Im Weiteren ist die Beschlussanfechtung von dem Antragsteller auch rechtzeitig geltend gemacht worden. Die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist keine Verfahrensvoraussetzung, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Sie wird mit der fristwahrenden Einreichung des Antrags bei Gericht gewahrt, sofern dieser hinreichend bestimmt ist und die Zustellung "demnächst" (im Sinne von § 167 ZPO, früher § 270 Abs. 3 ZPO a. F.) erfolgt (Senat, Beschluss vom 19. Juli 2002 - 3 W 131/02 -, abgedruckt in ZMR 2003, 451, 452: OLG Köln ZMR 2001, 661, jeweils im Anschluss BGH NJW 1998, 3648; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 23 Rdnr. 174).

Im vorliegenden Fall ist von "demnächstiger" Zustellung des bei Gericht fristgerecht am 17. Juli 2000 unter gleichzeitiger Einzahlung von Kostenvorschuss eingereichten Anfechtungsantrages auszugehen, obwohl dieser Antrag den Beteiligten zu 2) durch das Amtsgericht erst am 24. Juli 2001 zugestellt worden ist. Denn der Umstand, dass der Anfechtungsantrag nicht - wie rechtlich geboten (OLG Köln ZMR 2001, 661 f) - alsbald zugestellt wurde, hatte seine Ursache ausschließlich im Geschäftsgang des Amtsgerichts. Im Falle des bis zum 1. Juli 2002 geltenden § 270 Abs. 3 ZPO a. F. (Jetzt § 167 ZPO) wird jedoch der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende Zeitraum nicht auf den Zeitraum angerechnet, der im Zusammenhang mit der Frage maßgeblich ist, ob die Zustellung noch "demnächst" erfolgt ist (BGH NJW 2000, 2282; BGHZ 103, 20,28 f: OLG Köln ZMR 2001, 661, 662: Senat, ZMR 2003, 451, 452).

Die Zustellung des Antrages erst im Juli 2001 hat deshalb die Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG gewahrt.

3. Ein Sachverhalt, bei dem das Anfechtungsrecht des Antragstellers ausnahmsweise wegen Nichtbetreibens des Anfechtungsverfahrens über einen längeren Zeitraum als verwirkt anzusehen wäre, ist vorliegend nicht gegeben.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung sind Anfechtungsanträge mit dieser Begründung bzw. wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen worden, wenn der jeweilige Antragsteller das Verfahren "über viele Jahre hinweg" nicht weiterbetrieben hat (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 588: 6 Jahre; KG NJW-RR 1998,370 = ZMR 1997, 484: ca. 5 Jahre; OLG Frankfurt OLGR 1999, 261: etwa 3 Jahre; OLG Düsseldorf ZMR 2001, 377: 4 Jahre). So liegt der Fall hier nicht.

Soweit in Einzelfällen auf Verwirkung des Anfechtungsrechtes bereits nach über einem Jahr (OLG Köln ZMR 1998, 110) bzw. bei einer Gesamtverzögerung des Verfahrens von 2 Jahren (OLG Düsseldorf FGPrax 1998, 214) erkannt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Annahme der Verwirkung des Anfechtungsrechtes Zurückhaltung geboten ist, damit nicht auf diesem Wege Befristungen eingeführt werden, die das Gesetz nicht vorsieht (vgl. KG NJW-RR 1998, 370, 371 m. w. N.; Gottschalg, NZM 2000, 273, 274).

Im Übrigen reicht bloßer Zeitablauf für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs in Form der Verwirkung einer formalen Rechtsposition ohnehin nicht aus. Vielmehr muss als so genanntes "Umstandsmoment" eine schutzwürdige Vertrauensposition der von der Beschlussanfechtung betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa in Gestalt getroffener Vermögensdispositionen, hinzukommen. Dazu sind in den Tatsacheninstanzen indes keine konkreten Feststellungen getroffen worden.

Unabhängig davon wurde der Antragsteller anlässlich der Fristsetzung durch das Amtsgericht gemäß Beschluss vom 19. Juli 2000 zur Anspruchsbegründung "binnen 2 Wochen ab Zustellung" auch nicht darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbetreibung des Verfahrens die Abweisung des Antrages ohne sachliche Prüfung in Erwägung gezogen werde. Wegen der weitreichenden Folgen einer Antragsabweisung wäre ein solcher Hinweis indes unverzichtbar gewesen (Senat, ZMR 2003, 451, 453: KG NJW-RR 1998, 370, 371: BayObLG NJW-RR 2001, 1233, 1235 = BayObLGZ 2000, 340 ff; vgl. auch BayObLGZ 1971, 289, 293: von Rechenberg/Riecke, MDR 1997, 518, 519).

4. Da bisher weder vom Amtsgericht noch vom Landgericht in eine Sachprüfung der angefochtenen Eigentümerbeschlüsse eingetreten wurde, ist die Sache unter Aufhebung der Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Den Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat entsprechend der Wertfestsetzung durch das Landgericht festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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