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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 08.03.2000
Aktenzeichen: 5 UF 134/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1626
BGB § 1671
BGB § 1684
BGB § 1687
Leitsatz:

1. Die gerichtliche Regelung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge unterliegt den gleichen Eingriffsvoraussetzungen wie die Regelung der elterlichen Sorge insgesamt. Eine Entscheidung durch das Familiengericht ist subsidiär. Vorher ist festzustellen und zu begründen, dass und warum eine Kooperation unter den Eltern ausgeschlossen ist.

2. Haben Eltern sich über den Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil mit Bindungswillen geeinigt, bedarf es keiner gerichtlichen Regelung hierüber, weil sich der nicht betreuende Elternteil nicht einseitig von seiner Einwilligung lösen kann (Anschließung an OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 39).

3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf nicht auf einen Elternteil übertragen werden, damit dieser - auch von ihm verursachte - Umgangskonflikte einseitig entscheiden kann.


5 UF 134/99 42 F 320/97 AmtsG -FamG- Speyer

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Beschluss

In der Familiensache

betreffend die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das minderjährige Kind

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Mörsch sowie die Richter am Oberlandesgericht Goldstein und Weisbrodt auf die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 16. Dezember 1999 gegen die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Nummer 2 des Ehescheidungsverbundurteils des Amtsgerichts - Familiengericht- Speyer vom 11. November 1999 nach Anhörung der Beteiligten am 8. März 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die befristete Beschwerde wird das angefochtene Urteil in seiner Nummer 2 geändert:

Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind zu übertragen, wird abgelehnt.

Auch wegen dieses Teilbereichs der elterlichen Sorge für das Kind verbleibt es bei der gemeinsamen Sorge beider Eltern.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Eltern des betroffenen Kindes waren seit dem 14. August 1990 miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist in dem angefochtenen Urteil geschieden worden. Das Sorgerecht für das einzige aus der Ehe hervorgegangene und bei der Antragsgegnerin lebende Kind L... A... üben sie gemeinsam aus, jedoch hat diese beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Regelmäßigen Umgang mit dem Kind hat der Antragsteller nach freier Vereinbarung unter den Eltern.

Ihr Begehren stützt die Antragsgegnerin in erster Linie auf einen Vorfall im Jahre 1996. Damals hatte der Antragsteller einen gemeinsamen Ferienaufenthalt der noch nicht getrennten Familie aus beruflichen Gründen vorzeitig beendet. Die Antragsgegnerin kehrte, was der elterlichen Vereinbarung nicht widersprach, erst drei Monate später zurück, sie mit dem Auto, das Kind begleitet von der Großmutter mütterlicherseits und vom Antragsteller in Empfang genommen, mit dem Flugzeug. Zu diesem Zeitpunkt wollte sich der Antragsteller von der Antragsgegnerin trennen. Um ihr dies mitteilen zu können, ließ er das Kind mit seiner eigenen Mutter für eine Woche nach Österreich fahren. In dieser Zeit stellte der Antragsteller auch einen Sorgerechtsantrag, den er aber nach wenigen Tagen wieder zurücknahm. Seither lebt das Kind im Einverständnis mit dem Antragsteller bei der Antragsgegnerin.

Das Amtsgerichts -Familiengericht- Speyer hat durch Ehescheidungsverbundurteil vom 11. November 1999 die Ehe geschieden und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind der Antragsgegnerin übertragen. Das Kind befinde sich in Obhut der Antragsgegnerin und die Eltern seien sich einig, dass es dabei bleiben solle. Gleichwohl entspreche es trotz der Einigkeit der Eltern über den Aufenthalt des Kindes dem Wohl des Kindes am besten, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge der Antragsgegnerin allein übertragen werde. Dies ergebe sich aus dem bisherigen Verhalten der Eltern. In der Vergangenheit habe es während der Trennungszeit Probleme gegeben. Beispielsweise sei an den Griechenlandurlaub der Antragsgegnerin erinnert, als ihr der Antragsteller bei deren Rückkehr eigenmächtig das Kind vorenthielt. Umgekehrt habe es Probleme bei einer Mutter-Kind-Kur gegeben, ferner müsse berücksichtigt werden, dass in den Herbstferien letzten Jahres die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen gemeinsamen Urlaub mit Kind und Freundin verwehrt habe. Schließlich habe hinsichtlich der elterlichen Sorge nicht von Anfang an Übereinstimmung bestanden, vielmehr die Antragsgegnerin das gemeinsame Sorgerecht vom alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht abhängig gemacht hat. Angesichts dieser Umstände erscheine es vorerst sinnvoll und im Interesse des Kindes, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Antragsgegnerin allein zu übertragen, damit im Streitfall eine sofortige Lösung möglich sei. Die Probleme Lägen eindeutig im Umgangsbereich und könnten auch für die Zukunft nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Daher sei eine klare Regelung und Entscheidungsbefugnis erforderlich. Wenn Einvernehmen besteht, dass das Kind bei der Antragsgegnerin bleiben soll, müsse dieser auch die rechtliche Handhabe eingeräumt werden, dass Umgangskonflikte im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sorgerecht gelöst werden bzw. erst gar nicht entstehen. Nachteile für den Antragsteller seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin aufgrund des Aufenthaltsbestimmungsrechts den persönlichen Umgang des Vaters mit dem Kind beschneiden wolle. Notfalls sei auch in diesem Zusammenhang eine gerichtliche Regelung möglich.

Dieses ihm von Amts wegen am 16. November 1999 zugestellte Urteil hat der Antragsteller am 16. Dezember 1999 bezüglich der Nummer 2 mit der befristeten Beschwerde angefochten und sein Rechtsmittel am 17. Januar 2000, einem Montag begründet.

Er will es, weil der Aufenthalt des Kindes zwischen den Eltern nicht im Streit sei, auch diesbezüglich bei der gemeinsamen Sorge belassen.

Die Antragsgegnerin tritt dem weiterhin entgegen und bittet, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und die anderen Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die befristete Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind ist nicht gemäß § 1671 Abs. 1 letzter Halbsatz, Abs. 2 Nr. 2 BGB deshalb auf die Antragsgegnerin allein zu übertragen, weil nicht zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf diese dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

1. Das Familiengericht hat selbst die Feststellung getroffen, dass die Eltern des Kindes zu einem gemeinsamen Erziehungshandeln bereit und fähig sind. Sie sind beide erziehungsgeeignet. Zweifel hieran sind nicht aufgekommen. Dementsprechend wollen es beide Eltern grundsätzlich auch bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.

2. Hingegen lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen, weshalb die Eltern des Kindes nicht auch betreffend den Aufenthalt des Kindes weiterhin zu einer gemeinsamen Handlungsweise im Stande sein sollten. Dem Urteil ist schließlich auch nicht zu entnehmen, weshalb dieser Teilbereich der elterlichen Sorge auf die Mutter übertragen werden muss.

a) Die gerichtliche Regelung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge unterliegt den gleichen Eingriffsvoraussetzungen wie die Regelung der elterlichen Sorge insgesamt.

Das seit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz geltende Recht der elterlichen Sorge hat nicht nur die Rechtsposition des Kindes hervorgehoben, sondern auch die elterliche Autonomie betont und gefordert. Um dem Kind möglichst viel an Elternschaft zu bewahren, obliegt es den Eltern, die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben, sowie sich bei Meinungsverschiedenheiten zu einigen (§ 1627 BGB). Nur ein Defizit, das nicht beseitigt werden kann, macht einen Eingriff erforderlich. Eine Entscheidung durch das Familiengericht ist daher subsidiär. Vorher ist festzustellen und zu begründen, dass und warum eine Kooperation unter den Eltern ausgeschlossen ist. Das ergibt sich schon aus § 1671 BGB, weil eine Einigung der Eltern die Regelung durch das Familiengericht überhaupt entbehrlich macht oder dessen Entscheidung daraufhin nur eine an den Elternwillen gebundene Kontrollentscheidung darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 1999, 5 UF 88/99). Auch wenn sich die Eltern nicht einigen, kann es das Gericht in Form einer Negativentscheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Inhaltlich müssen sich die Eltern bei der gemeinsamen elterliche Sorge in der Form des § 1671 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1687 BGB nämlich nicht mehr wie früher in fast allen Belangen des Kindes einigen. Mit der geänderten Familienstruktur nach der Trennung orientiert sie sich nicht allein an der geordneten Versorgung des Kindes, sondern auch an der Verantwortlichkeit, die sich von der in der Kernfamilie erheblich unterscheidet. Die gesetzliche Rollenverteilung, die einem einvernehmlichen Sorgeplan nicht entgegensteht, knüpft nach den Umständen in der Nachscheidungsfamilie äußerlich an eine Aufenthaltsregelung oder einen einverständlichen elterlichen Willen an.

b) Die Eltern des Kindes haben sich auch wegen des Aufenthalts des Kindes geeinigt. Nicht nur hat der Antragsteller seine (einseitige) Einwilligung erteilt. Sie haben übereinstimmend und mit beiderseitigem Bindungswillen bestimmt, dass das betroffene Kind seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben solle. Das ist eine wirksame Entscheidung im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB, die nicht einseitig vom nicht betreuenden Elternteil aufgegeben werden kann (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 39).

c) Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Antragsteller sich hieran nicht gebunden fühlen könnte. Ihm vermag das Familiengericht lediglich den Vorfall aus dem Jahre 1996 anlässlich der Rückkehr des Kindes aus Griechenland vorzuhalten. Dabei übersieht es aber schon, dass sich die Eltern zu dieser Zeit noch nicht getrennt hatten. Ob und inwieweit aus diesem im Übrigen einmaligen verhalten Rückschlüsse für die Zeit nach der Trennung gezogen werden können, prüft das Familiengericht nicht. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Wiederholung sind auch nicht zu Tage getreten. Im Gegenteil führt das Familiengericht mehrere Umstände aus dem Umgangsbereich an, die eher von der Antragsgegnerin verursacht worden sein dürften und das Elternrecht des Antragstellers tangieren konnten. Wie sich hieraus aber Schlussfolgerungen ziehen lassen, die eine zu Lasten des Antragstellers gehende Entscheidung rechtfertigen könnten, ist dem Senat nach der gegebenen Sachlage nicht nachvollziehbar. Das gilt auch für den Zusammenhang, den das Familiengericht zwischen Aufenthalt und möglichen Umgaangskonflikten herstellt. Hie verkennt das Familiengericht grundlegend zweierlei. Als Angelegenheit von besonderer Bedeutung ist nur die Grundentscheidung zum Aufenthalt anzusehen (vgl. Schwab, FamRZ 1998, 457). Nur diese - hier getroffene - Grundentscheidung könnte im Rahmen einer Teilregelung von der gemeinsamen Sorge ausgenommen werden. Die Alltagssorge übt bekanntlich der jeweils betreuende Elternteil aus, also auch der umgangsberechtigte Elternteil, wenn sich das Kind bei ihm befindet (§ 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB). Schließlich - und dieser Fehler wiegt schwer - meint das Familiengericht offenbar, dem betreuenden Elternteil eine Handhabe zur Gestaltung des Umgangsrechts und ein Instrument zur einseitigen Lösung eines von wem auch immer verursachten Umgangskonflikts geben zu dürfen. Das wäre eine missbräuchliche Verwendung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Die Rechte des Kindes und des nicht betreuenden Elternteils aus §§ 1626, 1684 BGB auf Umgang miteinander sind unverzichtbar. Deren gemäß § 1684 Abs. 4 BGB mögliche Beschränkung steht nicht dem betreuenden Elternteil zu. Dieser darf genausowenig wie der andere Elternteil einseitig den Umgang regeln, vielmehr sind beiden gemäß § 1684 Abs. 2 BGB persönliche Verpflichtungen zur Gewährleistung des Umgangs auferlegt.

Damit bestehen insgesamt keine Gründe, zum Wohl des Kindes eine Teilregelung über dessen Aufenthalt zu treffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO (vgl. ZöllerHerget, ZPO, § 93 a, Rdn. 12). Die Beschwerde ist nicht gerichtskostenfrei gemäß § 131 Abs. 3 KostO. Diese Vorschrift findet gemäß § 1 Abs. 2 GKG keine Anwendung (vgl. auch Oestreich/Winter, GKG, Band 3, VII Nr. 1110-1139 Anm. 28, wonach auch die Beschwerde gegen eine vorgezogene Entscheidung über die elterliche Sorge gemäß § 627 ZPO gebührenpflichtig ist). Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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