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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 03.09.2003
Aktenzeichen: 5 WF 88/03
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 19 Abs. 1
FGG § 20 Abs. 1
BGB § 1626
BGB § 1666
BGB § 1684
Die Anordnung der psychologischen Begutachtung eines Kindes und der in diesem Zusammenhang angeordnete Umgang des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil sind durch den sorgeberechtigten Elternteil selbständig anfechtbar.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen 5 WF 88/03

In der Familiensache

betreffend den Umgang mit dem Kind

hier: Beschwerde gegen Beweisanordnung,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003, eingegangen am selben Tag, gegen den ihr am 25. Juni 2003 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 16. Juni 2003 nach Eingang der Akten am 2. September 2003

ohne mündliche Verhandlung am 3. September 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller eventuelle im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Kosten zu ersetzen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf einen Betrag von bis zu 1 000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG zulässig und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken. Zwar sind Beweisanordnungen grundsätzlich einem Rechtsmittel entzogen. Als Zwischenentscheidungen sind sie indes ausnahmsweise dann selbständig anfechtbar, wenn sie bereits in Rechte Beteiligter eingreifen (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, Familiengericht, 15. Aufl., § 19 Rdnrn. 5 und 9 m. w. N.). Durch den in dem angefochtenen Beschluss angeordneten Umgang des Kindes mit dem Antragsteller ist dies der Fall, weil das der beschwerdeführenden Mutter allein zustehende Sorgerecht hierdurch tangiert wird (s. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 521).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die getroffene Anordnung nicht zu beanstanden ist. Die psychologische Begutachtung eines Kindes und der in diesem Zusammenhang angeordnete Umgang des Kindes darf allerdings mangels besonderer Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich nur mit Zustimmung des Sorgeberechtigten angeordnet und durchgeführt werden (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1626 Rdnrn. 10 ff m. w. N.; OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 1479; BayObLG FamRZ 1995, 501). Aufgrund der von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde ist auch von einer Verweigerung der Zustimmung auszugehen. Diese kann jedoch gemäß § 1666 BGB gerichtlich ersetzt werden (vgl. OLG Zweibrücken sowie OLG Karlsruhe und BayObLG, jeweils aaO). Aufgrund des angefochtenen Beschlusses ist davon auszugehen, dass das Familiengericht von dieser ihm zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht hat.

Diese Ersetzung der elterlichen Zustimmung und die zugrunde liegende Beweisanordnung sind zu billigen und haben gegen die Beschwerde der Mutter Bestand. Das Kindeswohl wird durch die psychologische Begutachtung als solche nicht durchgreifend beeinträchtigt. Aber auch soweit ein Kontakt zwischen Vater und Kind stattfinden soll, kommt den damit einhergehenden Belastungen keine erhebliche Bedeutung zu. Dies insbesondere angesichts der nur zwei angeordneten Termine mit Vater und Kind, zumal diese durch den Kinderschutzbund bzw. die betreuende Diplom-Psychologin begleitet werden. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist damit entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht verbunden. Im Gegenteil: Durch die angeordnete Beweiserhebung soll eine Entscheidung in der Hauptsache erst ermöglicht werden.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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