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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 24.07.2002
Aktenzeichen: 6 WF 25/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 888
Die Titulierung einer Verpflichtung des Schuldners, seine Auskunft "in geeigneter Weise zu belegen", ist zu unbestimmt und daher der Vollstreckung nicht fähig. Insoweit ist die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht statthaft (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 888 Rdnr. 3 Stichwort "Vorlage von Belegen" mit Rechtsprechungshinweisen).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 WF 25/02

In der Familiensache

wegen Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Auskunft zum Zugewinnausgleich

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen als Einzelrichterin auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin vom 7. Februar 2002, bei Gericht eingegangen am 11. Februar 2002, gegen den ihr am 4. Februar 2002 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 30. Januar 2002

ohne mündliche Verhandlung am 24. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO wird abgewiesen.

Der Auskunftsanspruch ist erfüllt. Die von der Vollstreckungsschuldnerin als Anlage zum Anwaltsschreiben vom 3. Juli 2001 vorgelegte Auskunft zu ihrem Endvermögen ist hinreichend übersichtlich und erfüllt damit die Voraussetzungen an die von ihr zu erteilende Auskunft gemäß den §§ 1379, 260 Abs. 1 BGB.

Hinsichtlich des Ausspruchs über die Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin, ihre Auskunft "in geeigneter Weise zu belegen", ist das Anerkenntnisurteil des Familiengerichts vom 27. Januar 2000 zu unbestimmt und daher der Vollstreckung nicht fähig. Insoweit ist daher die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht statthaft (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 888 Rdnr. 3 Stichwort "Vorlage von Belegen" mit Rechtsprechungshinweisen).

II. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 190 Abs. 1 ZPO).

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird gemäß § 3 ZPO auf 500,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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