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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 31.07.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 989/01
Rechtsgebiete: MTV, TzBfG, ZPO


Vorschriften:

MTV § 3 Nr. 1
MTV § 4 Abschnitt I Nr. 2 Abs. 4
MTV § 8 Nr. 1 Satz 2
MTV § 13
MTV § 13 Abschnitt I
MTV § 13 Abschnitt I Nr. 2
MTV § 13 Abschnitt I Nr. 3
MTV § 13 Abschnitt I Nr. 7
TzBfG § 2
TzBfG § 2 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

2 Sa 983/01 2 Sa 984/01 2 Sa 985/01 2 Sa 986/01 2 Sa 987/01 2 Sa 988/01 2 Sa 989/01 2 Sa 990/01

Verkündet am 31. Juli 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 31.07.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 04. Oktober 2001 - 6 Ca 6263/01 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Revision ist zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch in dem Berufungsverfahren weiter über die (rechnerisch allerdings nicht strittige) Höhe einer der Klägerin zustehenden tariflichen Jahressonderzuwendung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die Zwieback herstellt, als Linienarbeiterin Rösterei/Bäckerei beschäftigt. Ein Betriebsrat besteht.

Mit Änderungsvertrag vom 05.01.1995 zum Arbeitsvertrag vom 18.03.1994 vereinbarten die Parteien mit Wirkung ab 16.01.1995 folgendes:

"Die regelmäßige Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 25,0 Stunden wöchentlich. Beginn und Ende der Arbeitszeit richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen.

Montag - Freitag je 5,0 Stunden"

Tatsächlich wurden von der Klägerin in den Folgejahren - jedenfalls seit März 1999 - mehr als die vereinbarten 25 Stunden pro Woche gearbeitet. Wegen der in den einzelnen Monaten konkret geleisteten Stunden wird zum einen auf die Übersichten der Klägerin auf Bl. 71 d. A. als auf diejenigen der Beklagten auf Bl. 64/65 d. A. verwiesen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der am 30.06.1994 in Kraft getretene Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie in den neuen Bundesländern sowie dem ehemaligen Ost-Berlin vom 11.05.1994, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (fortan: MTV), Anwendung. Nach § 3 Nr. 1 MTV beträgt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen seit 01.01.1996 39 Stunden an in der Regel fünf Werktagen in der Woche.

Die Klägerin ist entsprechend der Entgelttabelle für die Beschäftigten der Beklagten in die Gruppe B Stufe 2 eingruppiert. Danach betrug die monatliche Vergütung bei tariflicher Vollzeitbeschäftigung seit dem 01.07.2000 2.257,00 DM.

Nach Abschnitt I Nr. 1 des § 13 (Jahres-Sonderzuwendung und Sonderzahlung) MTV erhalten Arbeitnehmer, die am 01.12. eines Kalenderjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von elf Monaten haben und sich an diesem Tag im ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, eine Jahres-Sonderzuwendung, die seit 01.01.1998 100 % des tariflichen Monatsentgelts beträgt. Der Berechnung ist nach Nr. 2 des § 13 Abschnitt I MTV das jeweils am 01.12. geltende tarifliche Monatsgehalt ohne Zuschläge und Zulagen zugrundezulegen. Nr. 3 der Regelung bestimmt:

"Teilzeitbeschäftigte erhalten die Jahres-Sonderzuwendung in einer Höhe, die dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht."

Die Jahres-Sonderzuwendung wird bei der Beklagten mit dem Entgelt für den Monat November gezahlt, so daß die Sonderzahlung für das Jahr 2000 in Anwendung von § 8 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. § 13 Abschnitt I Nr. 7 MW unstreitig am 14.12.2000 fällig war.

Die Beklagte zahlte an die Klägerin für das Jahr 2000 eine Sonderzuwendung in Höhe von 1.446,74 DM brutto. Dies entspricht einem Anteil von 64,10 % eines Vollzeitbeschäftigten in Gruppe B Stufe 2 der Entgelttabelle.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 09.03.2001 hinsichtlich der Sonderzuwendung eine Zahlung von weiteren 848,40 DM brutto geltend gemacht. Damit hat es folgende Bewandtnis:

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe die volle und nicht nur eine anteilige Jahres-Sonderzuwendung für das Jahr 2000 in Höhe der von ihr im Monat Dezember 2000 erzielten Vergütung von insgesamt 2.295,14 DM brutto zu.

Ab März 1999 sei zwischen den Parteien zwar nicht schriftlich, aber jedenfalls durch konkludentes Handeln eine vertragliche Änderung der regelmäßigen vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit auf die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit erfolgt. Die Beklagte bezahle aufgrund dessen auch an sie, die Klägerin, die volle tarifliche Vergütung für Vollzeitkräfte und berechne alle sonstigen Ansprüche auf der Basis der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Daher stehe ihr, der Klägerin, auch die volle Jahres-Sonderzuwendung für das Jahr 2000 zu. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnungsweise einer lediglich anteiligen Sonderzuwendung erweise sich als rechtsmißbräuchlich.

Letztlich folge auch aus der Definition des Teilzeitbeschäftigten nach § 2 des TzBfG, daß sie, die Klägerin, nicht teilzeit-, sondern vollzeitbeschäftigt sei.

Da ihr somit ein Anspruch auf Jahres-Sonderzuwendung für das Jahr 2000 in Höhe von 2.295,14 DM brutto zustehe, die Beklagte jedoch nur 1.446,74 DM gezahlt habe, sei ein Restanspruch in Höhe von 848,40 DM offen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 848,40 DM brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2000 zu bezahlen.

Die Beklagte hat

Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Zwischen den Parteien bestehe auch weiterhin ein Teilzeitarbeitsverhältnis von 25 Arbeitsstunden pro Woche auf der Basis des schriftlichen Änderungsvertrages vom 05.01.1995. Eine Änderung dieses Vertrages sei weder vereinbart noch durch konkludentes Verhalten zustandegekommen.

Die Klägerin habe zwar seit 1999 zeitweise über die vereinbarte Teilzeit hinaus gearbeitet. Hierzu sei sie jedoch von sich aus bereit gewesen, um eine entsprechend höhere Vergütung zu erlangen. Die zusätzlich erbrachte Arbeit sei ordnungsgemäß vergütet worden, und zwar auch mit Zuschlägen für die über die Soll-Vollzeit hinausgehenden Stunden.

Die Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin in der Woche 39 Stunden tätig gewesen sei, die volle tarifliche Vergütung für Vollzeitkräfte erhalten habe und ihr alle sonstigen tariflichen Ansprüche auf der Basis der regelmäßigen wöchentlichen Vollarbeitszeit berechnet worden seien. Vielmehr habe die Klägerin aufgrund variierender Arbeitsstunden unterschiedliche monatliche Arbeitsentgelte erhalten.

Auch unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 TzBfG bestehe lediglich ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Denn es sei von der mit der Klägerin vereinbarten Wochenarbeitszeit von 25 Stunden auszugehen. Ein Vollzeitarbeitsverhältnis liege nur dann vor, wenn der Mitarbeiter aufgrund des Vertrages zur Leistung der vollen betrieblichen Arbeitszeit verpflichtet sei.

Im Ergebnis stehe der Klägerin die Sonderzuwendung für das Jahr 2000 lediglich in der Höhe zu, die dem Verhältnis der mit ihr vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspreche. Setze man die mit der Klägerin vereinbarten 25 Wochenstunden ins Verhältnis zur tariflichen Arbeitszeit von 39 Wochenstunden, so ergebe sich ein Arbeitszeitanteil von 64,10 %. Da § 13 Abschnitt I Nr. 2 MTV vorsehe, daß die Berechnung der Zuwendung auf der Grundlage des jeweils am 01.12. geltenden tariflichen und nicht des tatsächlich erzielten Monatsentgelts ohne Zuschläge und Zulagen erfolge, sei Berechnungsgrundlage für die Zuwendung der Klägerin ein Bruttomonatsbetrag in Höhe von 2.257,00 DM. Hiervon habe sie, die Beklagte, exakt 64,10 % - im Ergebnis 1.446,74 DM brutto - an die Klägerin gezahlt. Weitergehende Ansprüche bestünden deshalb nicht.

Das von der Klägerin angegangene Arbeitsgericht Bautzen hat die Klage abgewiesen. Es hat die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte angesehen, deren vereinbarte Arbeitszeit geringer als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit sei. Die im Änderungsvertrag vom 05.01.1995 vereinbarte Arbeitszeit sei auch nicht später auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit heraufgesetzt worden. Auf die tatsächliche Arbeitszeit käme es nicht an.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 11.10.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 09.11.2001 die zugelassene Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis 10.01.2002 an dem nämlichen Tag auch ausgeführt.

Die Klägerin trägt vor, daß aufgrund des Umfanges der tatsächlichen Arbeitsleistung bezogen auf die strittige Jahres-Sonderzuwendung für das Jahr 2000 nicht mehr von einer Teilzeitbeschäftigung ausgegangen werden könne. Deshalb stehe die volle Jahres-Sonderzuwendung vor. Jedenfalls sei der Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung maßgebend. Im übrigen habe der frühere Geschäftsführer der Beklagten vor Abschluß des Änderungsvertrages erklärt, daß dann, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Betriebes bessere, auch die Arbeitszeit wieder geändert werden könne.

Beweis: Zeugnis des ... sowie des ...

Die Klägerin drückt ihre Forderung jetzt in Euro aus und beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 04.10.2001 - 6 Ca 6263/01 - zu verurteilen, an sie 433,78 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2000 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte stellt das tatsächliche Vorbringen der Klägerin zum Umfang ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung partiell in Abrede und bleibt dabei, daß sich die Parteien nach wie vor in einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung im Umfange des Änderungsvertrages befänden.

Wegen des tatsächlichen Vorbringens beider Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die - ihrerseits zulässige - Klage ist gleichfalls unbegründet. Das Arbeitsgericht hat, sie aus den zutreffenden Entscheidungsgründen in dem angefochtenen Urteil, denen das Berufungsgericht - mit Ausnahme der Ausführungen zu § 2 TzBfG - folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO a. F.), zu Recht abgewiesen. Lediglich ergänzend sind die folgenden Ausführungen veranlaßt:

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigte i. S. der Regelung des § 13 Abschnitt I Nr. 3 MTV. Deshalb erhält sie die streitgegenständliche Jahres-Sonderzuwendung nur in der Höhe, die dem Verhältnis der mit ihr vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht.

1.

Die Klägerin ist "Teilzeitbeschäftigte" i. S. der Regelung des § 13 Abschnitt I Nr. 3 MTV:

Der Begriff des Teilzeitbeschäftigten läßt sich nur normativ bestimmen, weil vom Teil eines Ganzen oder eines Vollen nur gesprochen werden kann, wenn der Umfang des Ganzen oder des Vollen feststeht. Dafür bedarf es eines Maßstabes. Dies macht den hier zu beurteilenden Begriff der Teilzeitbeschäftigung auslegungsbedürftig.

Die Auslegung des - wie hier - normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. aus letzter Zeit beispielsweise BAG vom 04.04.2001 - 4 AZR 180/00 -, EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 33 m. w. N.).

Hier liefert der MTV den Auslegungsmaßstab selbst. Indem er nach § 13 Abschnitt I Nr. 3 Teilzeitbeschäftigten eine Jahreszuwendung lediglich in einer Höhe gewährt, die dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht, setzt er eben jenes Verhältnis ersichtlich voraus, um von einem Teilzeitbeschäftigten reden zu können. Tariflicher Maßstab zur Bestimmung eines Teilzeitbeschäftigten ist demgemäß die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit. Das ist diejenige nach § 3 Nr. 1 MTV (von derzeit 39 Stunden an in der Regel fünf Werktagen in der Woche). Wessen - und zwar vereinbarte - Arbeitszeit hiervon (nach unten) abweicht, ist Teilzeitbeschäftigter im Tarifsinne.

Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich auch bei einer Kontrollüberlegung: Zum Zeitpunkt des Abschlusses und des Inkrafttretens des MTV galt die gesetzliche Definition des Teilzeitbeschäftigten nach § 2 des TzBfG vom 21.12.2000 (BGBl. I, Seite 1996), in Kraft getreten am 01.01.2001, noch nicht. Gültig war vielmehr die Legaldefinition des Teilzeitbeschäftigten nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26.04.1985 (BGBl. I, Seite 710 - Beschäftigungsförderungsgesetz, BeschFG 1985). Danach waren Teilzeitbeschäftigte die Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes. War eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so war die regelmäßige Arbeitszeit maßgeblich, die im Jahresdurchschnitt auf eine Woche entfällt. Für eine "Vereinbarung" war eine ausdrückliche und freiwillige vertragliche Abmachung Voraussetzung (vgl. bereits die Definition von Becker, Die arbeitsrechtlichen Aspekte der Teilzeitbeschäftigung, 1971, S. 33; vgl. auch Lipke, in: Becker u. a., GK-TzA, Art. 1 § 2 Rdnr. 10; ausdrücklich auf die vertragliche Vereinbarung hinweisend Staudacher/Hellmann, Teilzeitarbeit, 1997, Kap. 1 Rdnr. 4).

Diese Regelung wird den Tarifvertragsparteien bekannt gewesen sein (und natürlich noch nicht diejenige des § 2 TzBfG). Sprachen sie bei Abschluß des MTV von "Teilzeitbeschäftigten", so werden sie - wenn sie nicht eine eigene Begriffsbestimmung (ausdrücklich oder der Sache nach) getroffen haben, hieran angeknüpft haben wollen. Auch dann bleibt es aber dabei, daß (nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BeschFG 1985) maßgebend sein sollte, ob die vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer (eben vollzeitbeschäftigter) Arbeitnehmer des Betriebes. Auch damit gelangt man aber wieder zu dem Maßstab der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach § 3 Nr. 1 MTV, die wöchentlich 39 Stunden beträgt. Weitergehende sich nunmehr aus § 2 TzBfG ergebende Maßstäbe für die Bestimmung des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers gab es bei Abschluß des MTV nicht, so daß dahinstehen kann, ob diese hier ein anderes Auslegungsergebnis (wie übrigens nicht) rechtfertigten.

Danach war und ist die Klägerin Teilzeitbeschäftigte, weil sie aufgrund des Änderungsvertrages vom 05.01.1995 vereinbarungsgemäß eine kürzere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hat.

Hieran - an der Vereinbarung - hat sich aus den zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil, denen zu folgen ist, nichts geändert. Eine ausdrückliche Abmachung über eine Heraufsetzung der Arbeitszeit läßt sich nicht feststellen und ist übrigens auch nicht behauptet worden. Auch der Umfang des Überschreitens der vereinbarten Arbeitszeit allein, dazu in unregelmäßigen Umfangen, läßt auf eine Abweichung von der vereinbarten Arbeitszeit nicht schließen. Vielmehr handelt es sich um das Erbringen nicht geschuldeter Überstunden bzw. Mehrarbeit, welcher Umstand auch bei einem sog. Vollzeitarbeitsverhältnis für sich nicht zur Erhöhung des abgemachten Arbeitszeitvolumens führt.

Die Arbeitszeit ist auch nicht etwa aufgrund einer "Betrieblichen Übung" heraufgesetzt worden. Zwar ist ein Anstieg der tatsächlichen Arbeitszeit nicht zu verkennen. Indes fehlt es an einer Stetigkeit, auch im jeweiligen Umfang, um auf eine glasklare Veränderung schließen zu können. Maßstab hierfür könnten jedenfalls nicht - wie von der Klägerin aber vorgetragen - gewisse Monatsarbeitsstunden verschiedener Monate sein. Denn der Tarifvertrag knüpft - wie gesagt - an eine regelmäßige tarifliche Arbeitszeit an, die aber eben auch eine wöchentliche ist.

Auch ein Anspruch auf Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit, auch mit Blick auf die tatsächliche Heranziehung, besteht nicht (vgl. jüngst BAG vom 13.11.2001 - 9 AZR 442/00 - JURIS). Die Erklärung des früheren Geschäftsführers hinsichtlich der Möglichkeit einer späteren Änderung der Arbeitszeit (gemeint: Heraufsetzung) ist rechtlich nicht belastbar, da lediglich unter Vorbehalt eine wirtschaftliche Besserung und ohne zeitliche Fixierung abgegeben. Einer Erledigung des Beweisantrittes ... und ... bedurfte es daher nicht.

2.

Rechtsfolge ist aus den zutreffenden Entscheidungsgründen in dem angefochtenen Urteil, daß der Klägerin ein Anspruch lediglich auf den (rechnerisch nicht strittigen: Niederschrift über die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 18.06.2001, Bl. 15 d. A.) Betrag zustand, den die Beklagte abgerechnet und ausbezahlt hat. Nachdem die tarifvertragliche Regelung ausdrücklich auf die "vereinbarte" Arbeitszeit abstellt, ist es - jedenfalls nach gegenwärtiger Fassung des Tarifvertrages - nicht möglich, die Sonderzuwendung auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit, etwa innerhalb eines tarifvertraglich ebenfalls zu bestimmenden Referenzzeitraumes (wie beispielsweise in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG), zu bemessen. Insoweit ist der Tarifwortlaut ("vereinbarten" und nicht etwa "geleisteten" [Arbeitszeit]) eindeutig. Das Gericht kann sich hier auch nicht an die Stelle der Tarifvertragsparteien setzen und die seines Erachtens gerechtere Lösung schöpfen und anwenden. Insbesondere kann das Gericht nicht erkennen, was die Tarifvertragsparteien abgemacht hätten, wenn ihnen das hier zu lösende Problem bewußt gewesen wäre. Vielmehr bleibt es ihrer Autonomie überantwortet, ob sie es bei der bestehenden Regelung belassen, auf die tatsächliche Arbeitszeit abstellen, hier möglicherweise Grenzwerte einbauen und/oder einen Referenzzeitraum - in welcher Länge auch immer - bestimmen. Das Abstellen auf eine "vereinbarte" Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn Teilzeitbeschäftigte im Ergebnis von Leistungen, die für Vollzeitbeschäftigte vorgesehen sind, nicht substantiell, sondern nur verhältnismäßig ausgeschlossen werden (vgl. das früher schon bestehende Diskriminierungsverbot des § 2 Abs. 1 BeschFG 1985, jetzt § 4 Abs. 1 TzBfG).

3.

Es kann dahinstehen, ob der streitgegenständliche Anspruch aufgrund des Hinweises der Klägerin auf die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (wegen des Umfangs der Heranziehung bei späterem Berufen auf die Teilzeitbeschäftigung) entstanden sein kann. Davon könnte allerdings die Rede sein, wenn es sich die Beklagte anmaßte, die Bereitschaft und die Notwendigkeit für die Klägerin, in höherem Umfang zu arbeiten, auszunutzen. Das wäre u. U. anzunehmen, wenn sich die Klägerin gegen eine Heranziehung zur Arbeit in einem die vereinbarte Arbeitszeit übersteigenden Umfang nicht wehren könnte. Indes ist sie nicht schutzlos, weil nach § 4 Abschnitt I Nr. 2 Abs. 4 MTV Mehrarbeit - und darum handelt es sich der Sache nach - nur zu leisten ist, soweit ihr nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. Darüber hinaus bedürfte es sowohl nach dem Betriebsverfassungsgesetz als auch nach dem der letztgenannten Bestimmung vorhergehenden Absatzes MTV hierzu der Beteiligung des (hier auch vorhandenen) Betriebsrates.

Es ist auch nicht erkennbar, daß die Beklagte durch die Art der Heranziehungen den Erwerb des vollen Anspruchs auf die Jahres-Sonderzuwendung vereiteln oder beeinträchtigen (Rechtsgedanke des § 161 Abs. 1 Satz 1 BGB) würde. Die von der Klägerin vorgelegten Schichtpläne jedenfalls lassen anderes als betriebliche Notwendigkeiten für die Heranziehungen nicht erkennen.

4.

Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch.

Aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Revision ist zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Sie betrifft eine Vielzahl von Arbeitnehmerinnen der Beklagten. Nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung sind - bei der auch für 2001 sowie 2002 bislang unverändert gebliebenen Regelung - ca. 30 Arbeitsverhältnisse betroffen. Außerdem geht es jedenfalls auch um die Auslegung des MTV, dessen Geltungsbereich sich über dem Bezirk des Sächsischen Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt. Nach der Auslegung der Klägerin, welcher die Kammer nicht folgt, ist nicht die vereinbarte, sondern die tatsächlich geleistete Arbeit der Bestimmung der Jahres-Sonderzuwendung zugrundezulegen. Darüber hinaus ist im Streit, wer als Teilzeitbeschäftigte(r) i. S. des MTV zu gelten hat.

Ende der Entscheidung

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