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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 305/06
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 a
KSchG § 1 a Abs. 2
Bietet der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Zahlung einer Abfindung - höher oder niedriger bemessen als in § 1 a Abs. 2 KSchG - auf vertraglicher Grundlage an, so ist für die Anwendung des § 1 a KSchG kein Raum.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 3 Sa 305/06

Verkündet am 26.02.2007

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden, die ehrenamtliche Richterin Frau ... und den ehrenamtlichen Richter Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 22.12.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 09.03.2006 - 6 Ca 1286/05 - abgeändert:

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger ein weiterer Abfindungsteil, bemessen nach § 1 a Abs. 2 KSchG, zusteht.

Der Kläger war in der Zeit vom 15.04.1991 bis 31.03.2005 bei der Beklagten als gehobener Baufacharbeiter, einer Arbeitszeit von 39 Wochenstunden und einem Lohn in Höhe von zuletzt € 10,47 brutto in der Stunde tätig.

Mit Schreiben vom 28.01.2005 (Bl. 8/9 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger betriebsbedingt zum 31.03.2005.

In diesem Kündigungsschreiben findet sich folgender Passus:

"Unter der Voraussetzung, dass Sie gegen die voranstehende Kündigung keine Kündigungsschutzklage erheben und keine vorherige (d. h. vor dem 31.03.2005) Wiedereinstellung bzw. Zurücknahme der Kündigung erfolgt, bieten wir Ihnen hiermit eine Abfindung in Höhe von 6.000,00 €, zur Zahlung fällig am 31.03.2005, an."

Nachdem der Kläger keine Kündigungsschutzklage erhoben hatte, zahlte die Beklagte an den Kläger bei Ausscheiden eine Abfindung in Höhe von € 6.000,00.

Mit am 13.05.2005 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe ihm eine Abfindung gemäß § 1 a KSchG angeboten. Sie schulde deshalb die dort genannte Abfindungshöhe, nämlich € 11.501,30. Dem Kläger stünde somit die Differenz zu den gezahlten € 6.000,00 zu.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.501,30 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Ansicht der Beklagten hätte kein Angebot gemäß § 1 KSchG vorgelegen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.03.2006 der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass es sich bei dem eingeklagten Betrag um einen Bruttobetrag handele.

Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 71 bis 76 d. A.), u. a. ausgeführt, der Hinweis im Kündigungsschreiben sei so auszulegen, wie ihn der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte hätte verstehen müssen. Die Beklagte habe danach dem Kläger ein Angebot nach § 1 a KSchG gemacht. Hätte die Beklagte sich nicht den Rechtsfolgen des § 1 a KSchG aussetzen wollen, so hätte sie dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen.

Gegen dieses ihr am 27.03.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 24.04.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und, nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 23.06.2006, am 23.06.2006 ausgeführte Berufung der Beklagten. Diese ist der Auffassung, sie habe kein Angebot nach § 1 a KSchG gemacht und auf diese Vorschrift auch nicht verwiesen. Die durch das Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung würde dazu führen, dass jede nicht angegriffene Kündigung zum Abfindungsanspruch gemäß § 1 a KSchG führte. Es sei hier lediglich ein Angebot zum Abschluss einer Individualvereinbarung abgegeben worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau - 6 Ca 1286/05 - vom 09.03.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger entgegnet, es hätte kein Vertragsangebot gegeben. Ein Vertrag sei nicht geschlossen worden. Die Beklagte hätte nicht deutlich machen müssen, sie wolle eine Abfindung in der Höhe des § 1 a KSchG zahlen. Es sei anzunehmen, dass

§ 1 a KSchG lediglich die Kündigung als Gestaltungserklärung unter eine weitere Bedingung stelle.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG nach dem Beschwerdewert statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist auch begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine weitere Abfindung, bemessen nach § 1 a Abs. 2 KSchG, zu. Vielmehr ergibt sich der Abfindungsanspruch des Klägers allein aus einer Abfindungsvereinbarung zwischen den Parteien, welche von der Beklagten erfüllt worden ist.

1. Das Vorgehen der Parteien ist nicht § 1 a KSchG zuzuordnen.

Mit § 1 a KSchG wollte der Gesetzgeber eine weitere "standardisierte unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess" (so die Gesetzesbegründung) zur Verfügung stellen, nicht jedoch die Möglichkeiten eines Abwicklungsvertrages ausschließen und damit die vertraglichen Gestaltungsspielräume begrenzen.

Der Erklärung des Arbeitgebers kommt dabei die maßgebliche Bedeutung zu. Schlägt der Arbeitgeber das Verfahren nach § 1 a KSchG ein, so schuldet er die gesetzliche Abfindung, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist zu einer Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.

Bietet er dagegen die Zahlung einer Abfindung - höher oder niedriger als in § 1 a Abs. 2 KSchG bemessen - auf vertraglicher Grundlage an, so kommt nur der vertraglich begründete Abfindungsanspruch in der angegebenen Höhe in Betracht.

2. Das Kündigungsschreiben vom 28.01.2005 ist gemäß § 133 BGB auszulegen.

Der Wortlaut des entscheidenden Passus enthält zunächst die Angaben, die für die Entstehung des Abfindungsanspruchs nach § 1 a KSchG erforderlich sind. Allerdings heißt es dann entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht, der Kläger könne bei verstreichen lassen der Klagefrist die Abfindung "beanspruchen". Vielmehr formuliert die Beklagte: "Bieten wir Ihnen ... an". Bereits dies spricht für eine Vertragslösung.

Wäre der Weg des § 1 a KSchG gewollt gewesen, wäre die Abfindung nicht "anzubieten", da sie gesetzlich geschuldet wäre. Es wäre lediglich eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers rechtsgeschäftlicher Art notwendig, die nicht annahmebedürftig wäre.

Durch die Formulierung "wir bieten an" hat der Arbeitgeber jedoch erkennbar die Vertragslösung gewählt - abweichend von der gesetzlichen Regelung. Die gesetzliche Abfindung des § 1 a KSchG ist aber lediglich dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer diese Vertragsabsicht dem Kündigungsschreiben nicht entnehmen könnte (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2006 - 4 Sa 24/06 -, LAGE Nr. 4 zu § 1 a KSchG = AuR 06, 614).

3. Preis spricht zwar davon (DB 04, 70, 72, 73), § 1 a KSchG wolle einen Mindestabfindungsanspruch begründen, wenn der Arbeitgeber ein Junktim zwischen der Zahlung der Abfindung und dem Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage herstellen wolle. Er erkennt aber auch Vertragsmöglichkeiten an, so dass die rechtliche Substanz des § 1 a Abs. 2 KSchG nur eine bloße zwingende "Zweifelsregelung" sei. Diese komme lediglich dann zum Tragen, wenn sich der Arbeitgeber nicht klar ausdrücke oder die Abfindung nicht oder unklar beziffere bzw. den Eindruck erwecke, er stütze sich auf die gesetzliche Regelung. Gerade das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie eine vertragliche Regelung mit einem genau bezifferten Abfindungsbetrag, somit einen Abwicklungsvertrag, anbiete. Auf § 1 a KSchG ist gerade nicht Bezug genommen worden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

IV. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision für den Kläger zugelassen (72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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