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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 16.01.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 269/07
Rechtsgebiete: BBiG, BGB


Vorschriften:

BBiG § 17 Abs. 1 Satz 1
BBiG § 17 Abs. 3
BGB § 138
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 138 Abs. 2
BGB § 611
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 612
BGB § 612 Abs. 1
BGB § 612 Abs. 2
Das Zubereiten von Speisen und das Zubereiten von kalten Büfetts gehört zum Ausbildungsberufsbild zum Koch/zur Köchin. Im Rahmen des Ausbildungsberufsbildes geleistete Überstunden (hier: 1 pro Woche) sind zwar "besonders zu vergüten". Ein Lohn im Rechtssinne wird hingegen nicht geschuldet.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 9 Sa 269/07

Verkündet am 16. Januar 2008

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 9 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 16.01.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 28.03.2007 - 7 Ca 3822/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Revision ist nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, in welcher Höhe dem Kläger eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung zu vergüten ist.

Der Kläger stand bei der Beklagten im Zeitraum vom 01.08.2003 bis 13.07.2006 in einem Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Koch.

Im Verlaufe des Ausbildungsverhältnisses wurde er im Umfang von insgesamt 144 Stunden über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinaus beschäftigt.

Diese Stunden rechnete die Beklagte auf der Grundlage der vereinbarten Ausbildungsvergütung mit einem Stundenlohn von 2,77 € ab und brachte einen sich aus 398,88 € brutto ergebenden Betrag zur Auszahlung.

Der Kläger hat vorgetragen, während der vorgenannten Stunden in der Küche als Küchenhilfe eingesetzt worden zu sein. Er sei sowohl mit der Zubereitung von Speisen als auch mit der Zubereitung von kalten Büfetts beschäftigt gewesen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit sei nicht Bestandteil des Ausbildungsverhältnisses gewesen, weshalb eine Vergütung nach dem einschlägigen Tarifvertrag zu zahlen sei. Für eine Tätigkeit in der Küche sei aber wenigstens die Monatsvergütung einer Küchenhilfe im zweiten Beschäftigungsjahr zu entrichten, was eine Stundenvergütung von 6,83 € brutto ausmache.

Deshalb schulde die Beklagte ihm die Zahlung weiterer 584,64 € brutto.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 584,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2006 zu bezahlen.

Die Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt.

Die Beklagte hat sich darauf bezogen, dass der Kläger im Rahmen des Ausbildungsvertrages beschäftigt worden sei. Die dafür gezahlte Vergütung sei angemessen.

Das vom Kläger angegangene Arbeitsgericht Dresden hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 19.04.2007 zugestellte Urteil am 24.04.2007 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis 19.07.2007 am 19.07.2007 ausgeführt.

Der Kläger hält an seiner Forderung und seinem Vorbringen im Ersten Rechtszug fest und macht der Sache nach auch geltend, bewuchert worden zu sein.

Der Kläger beantragt der Sache nach,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 28.03.2007 - 7 Ca 3822/06 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 584,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2006 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit ihren erstinstanzlichen Argumenten.

Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens beider Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die - ihrerseits zulässige - Vergütungsklage ist gleichfalls unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer über die für die 144 Stunden entrichtete Vergütung hinausgehenden weiteren (besonderen) Vergütung. Dafür fehlt es unter jedwedem denkbaren Gesichtspunkt an einer Anspruchsgrundlage.

Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch.

I.

Der Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 17 Abs. 3 BBiG.

Nach dieser Vorschrift ist eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

Um einen Freizeitausgleich geht es hier nicht. Dieser ist wegen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses auch nicht mehr möglich.

Damit war eine besondere Vergütung zu bezahlen, welche die Beklagte aber entrichtet hat. Das war korrekterweise für die Stunde der Betrag, der sich bei Teilung der monatlichen Gesamtvergütung durch die Zahl der Beschäftigungsstunden ergibt (Herkert/Töltl, BBiG, 2007, § 17 Rdnr. 35; Lakies/Nehls, BBiG, 2007, § 17 Rdnr. 36; Stück in: Braun/Mühlhausen/Munk/Stück, BBiG, 2004, § 10 Rdnr. 52).

Allerdings ist es einhellige Auffassung, dass die besondere Vergütung nach § 17 Abs. 3 BBiG auch angemessen i. S. der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG zu sein hat, wonach Ausbildende Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren haben (Herkert/Töltl a. a. O.; Leinemann/Taubert, BBiG, 2002, § 10 Rdnr. 43; Stück a. a. O. Rdnr. 54).

Die von der Beklagten bezahlte besondere Vergütung wahrt die Angemessenheit. Angemessen i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG sind Ausbildungsvergütungen dann nicht mehr, wenn sie die in einem für den Ausbildungsbetrieb einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 % unterschreiten (BAG vom 10.04.1991 - 5 AZR 226/90 - EzA § 10 BBiG Nr. 2 zu der wortgleichen Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG a. F.).

Die für den Betrieb der Beklagten in diesem Sinne einschlägigen (wenn auch mangels Tarifbindung, Allgemeinverbindlichkeit bzw. Vereinbarung an sich nicht anwendbaren) Entgelttarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Lande Sachsen (zuletzt vom 05.09.2006) sowie der Manteltarifvertrag für jenen persönlichen, fachlichen und räumlichen Geltungsbereich vom 19.01.2001 sahen bzw. sehen jedoch für Auszubildende weder allgemein noch für die über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung eine Vergütung vor, welche die von der Beklagten geleisteten Zahlungen um mehr als 20 % unterschritten hätten.

Vorgesehen ist (nach dem Manteltarifvertrag) die Zahlung von Zulagen für Mehrarbeit, wonach der Mehrarbeitszuschlag in Betrieben ohne Anwendung des Arbeitszeitmodells 25 % des Tarifentgelts beträgt (§ 6 [Entlohnung] Abschn. II. [Zulagen] 1. [Mehrarbeit] i. V. m. § 2 [Arbeitszeit] 3. [Mehrarbeit] Abs. 2 Satz 1).

Die Zahlung eines Zuschlags ist jedoch nicht Streitgegenstand und wird jedenfalls vom klägerischen Vorbringen auch nicht getragen. Denn ihm geht es der Sache nach nicht um die Bezahlung einer besonderen Ausbildungsvergütung oder wenigstens um die Entrichtung (ggf. eines Teils) einer dafür zu gewährenden Zulage, sondern im Grunde um die Zahlung von Arbeitslohn. Deshalb kann dem Kläger nicht wenigstens ein Teil der Zulage für eine sich von Arbeitslohn unterscheidende (hier: besondere) Ausbildungsvergütung zuerkannt werden.

Nach dem Vorstehenden kann unerörtert bleiben, ob im Falle fehlender Tarifbindung - wie hier - Mehrarbeitszuschläge bei der Angemessenheitsprüfung überhaupt maßgebend wären (wie nicht: Knopp/Kraegeloh, BBiG, 4. Auflage 1998, § 10 Rdnr. 5 a; Leinemann/Taubert a. a. O.; Stück a. a. O. Rdnr. 53). Dagegen streitet, dass "besondere" Vergütung "zusätzlich" und nicht "mehr" bedeutet.

II.

Ein Anspruch auf eine höhere Vergütung ergibt sich auch nicht aus § 611 Abs. 1 i. V. m. § 612 BGB.

Zwar gilt nach § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist; und nach § 612 Abs. 2 BGB gilt, dass dann, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist, u. a. die "übliche" Vergütung als vereinbart anzusehen ist.

Allerdings setzt § 612 BGB das Bestehen eines Dienstvertrages nach Maßgabe des § 611 BGB - auch eines Arbeitsvertrages - voraus. Daran fehlt es aber. Denn zwischen den Parteien hat lediglich ein Berufsausbildungsverhältnis bestanden.

Es ist auch nicht so, dass für jede einzelne der im Streit befindlichen Arbeitsstunden das Ausbildungsverhältnis in einzelne stündliche Arbeitsverhältnisse umgeschlagen wäre oder die Parteien für diese einzelnen Stunden jeweils (Mini-)Arbeitsverhältnisse vereinbart hätten. Das ist nicht realitätsnah und würde übrigens auch die Regelung in § 17 Abs. 3 BBiG leerlaufen lassen.

Ein Arbeitsverhältnis ist anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen (etwa BAG vom 05.12.2002 - 6 AZR 216/01 - EzA § 19 BBiG Nr. 4).

Der Kläger schuldete aus dem Ausbildungsvertrag der Parteien keine Arbeitsleistungen. Auch nach der tatsächlichen Handhabung der Vertragsbeziehung der Parteien schuldete der Kläger keine Arbeitsleistungen. Anzunehmen wäre dies nur, wenn dem Kläger Arbeiten übertragen worden wären, die in keinem Sachzusammenhang mit der Ausbildung standen, sondern lediglich einen zusätzlichen Beschäftigungsbedarf im Betrieb abdecken sollten (Lakies/Nehls a. a. O. Rdnr. 39; Stück a. a. O. Rdnr. 54 [Wochenend-Fütterungsdienst in der Landwirtschaft]; Arbeitsgericht Rheine vom 13.11.1991 - 2 Ca 134/91 - NZA 1992, 413).

Das Zubereiten von Speisen und das Zubereiten von kalten Büfetts - wie vom Kläger selbst vorgetragen - gehört allerdings zum Ausbildungsberufsbild zum Koch/zur Köchin nach § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin vom 13.02.1998 (BGBl. I S. 364). Denn danach sind Gegenstand der Berufsausbildung u. a. (mindestens) auch folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

Einsetzen von Geräten

Küchenbereich

Zubereiten von pflanzlichen Nahrungsmitteln

Herstellen von Suppen und Soßen

Zubereiten von Fisch, Schalen- und Krustentieren

Verarbeiten von Fleisch und Innereien

Verarbeiten von Wild und Geflügel

Herstellen von Vorspeisen und Anrichten von kalten Platten

Zubereiten von Molkereiprodukten und Eiern

Herstellen und Verarbeiten von Teigen und Massen

Herstellen von Süßspeisen.

Damit ist das vom Kläger vorgetragene Zubereiten von kalten Büfetts ausdrücklich Teil der Ausbildung und ersichtlich ebenso das Zubereiten praktisch jedweder Speise aus jedwedem Grundnahrungsmittel.

III.

Ein Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB besteht auch nicht deshalb, weil die Parteien eine gegen die guten Sitten verstoßende Vergütungsvereinbarung geschlossen hätten, die nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig wäre.

Es ist richtig, dass eine Entgeltvereinbarung wegen sog. Lohnwuchers oder wegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nichtig sein kann. Sowohl der spezielle Straftatbestand als auch der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB setzen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist allerdings nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe zu beurteilen. Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen § 138 Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. § 138 Abs. 1 BGB schützt anerkannte Rechtsund Grundwerte des Gemeinschaftslebens (Einzelheiten mit zahlreichen Nachweisen BAG vom 26.04.2006 - 5 AZR 549/05 - EzA § 611 BGB 2002 Nr. 7).

Lohnwucher in diesem Sinne kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Ausbildungsvergütung kein Entgelt für geleistete Arbeit darstellt. Im Gegenseitigkeitsverhältnis im Ausbildungsverhältnis steht die Bereitschaft des Auszubildenden, sich ausbilden zu lassen, und die Bereitschaft des Ausbilders, auszubilden. Die Ausbildungsvergütung stellt eher eine Art Unterhaltsbeitrag dar.

Unabhängig davon und selbständig tragend liegt nach dem eigenen Vorbringen des Klägers eine Entgeltvereinbarung nicht vor. Denn er stützt sich ja gerade auf die Zahlung einer - und mithin eben nicht vereinbarten - "üblichen" Bezahlung.

Richtig ist zwar, dass auch eine Ausbildungsvergütung im Falle einer Bewucherung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein kann, was für die - allerdings Vereinbarung - einer Überstundenvergütung von seinerzeit noch 1,30 DM pro Stunde angenommen wurde (vgl. Stück a. a. O. Rdnr. 54). Demgegenüber entsprechen die - wie gesagt: ohne Vereinbarung - gezahlten 2,77 € umgerechnet 5,42 DM. Das ist mehr als viermal 1,30 DM. 2,77 € erweisen sich aber schon deshalb nicht als sittenwidrig, weil der Betrag sogar dem gesetzlichen Maßstab der - wie vorstehend gezeigt - Angemessenheit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG genügt. Dabei ist der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen - und dies hat im Rahmen einer Prüfung anhand des Maßstabs des § 138 BGB Berücksichtigung zu finden, - dass im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses während der Ausbildung für typische Ausbildungstätigkeiten, auch außerhalb der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, prinzipiell nicht die für Arbeitnehmer übliche Vergütung zu entrichten ist.

Damit folgt der Gesetzgeber übrigens einem bislang unangefochten gebliebenen Modell. Dieses bedeutet im Ergebnis, dass derjenige, der eine Ausbildung durchläuft, zunächst nichts oder weniger verdient als jemand, der sogleich zu Arbeiten beginnt. Dafür wird bei erfolgreicher Ausbildung die in der Regel realisierbare Chance erworben, später ein Mehrfaches zu verdienen (deshalb hieß es früher wohl auch: "Lehrjahre [für die sogar ein 'Lehrgeld' zu entrichten war] sind keine Herrenjahre" - auch ein Rechtsreferendar, der für die Staatsanwaltschaft die professionelle Sitzungsvertretung in Strafsachen vor einem Amtsgericht wahrnimmt, erhält nicht deshalb pro Sitzungstag die anteilige Vergütung eines Staatsanwalts).

B.

Der Kläger hat aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt. Der Maßstab der Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung ist aufgrund der angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.04.1991 höchstrichterlich bereits geklärt.

Ende der Entscheidung

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