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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.07.2003
Aktenzeichen: 5 B S 456/02
Rechtsgebiete: BauGB, SächsKAG, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 34 Abs. 1
SächsKAG § 18 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 5
1. Bei der Erhebung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nur gerechtfertigt, wenn dessen Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg.

2. Zum abgabenrechtlichen Maßstab zur Bestimmung des Vorteils im Sinne von § 18 Abs. 1 SächsKAG gegenüber Innenbereichsgrundstücken im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.

3. Zum Umfang der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Beitragsbescheiden.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 B S 456/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserbeitrag; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng

am 28. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. November 2002 - 6 K 510/01 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 26. Februar 2001 gegen den Abwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 29. Januar 2001 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 451,34 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Abwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners angeordnet. Aus den vom Antragsgegner dargelegten und für die Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) folgt, dass der Abwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 29.1.2001 nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht in Betracht kommt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es bestünden im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abwasserbeitragsbescheides, da es als zumindest ebenso wahrscheinlich erscheine, dass die nähere Umgebung des Flurstücks der Antragstellerin durch eine eingeschossige Bebauung geprägt werde, wie durch eine zweigeschossige Bebauung. Die Klärung dieser Frage müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Das Verfahren sei ergebnisoffen, da die Antragstellerin durch die Vorlage der Bauunterlagen ihres Einfamilienhauses dargelegt habe, dass dieses nur ein Vollgeschoss aufweise. Weiterhin habe sie dargelegt, dass die nähere Umgebung durch Siedlungshäuser und Höfe geprägt sei, die nicht höher als ihr eigenes Haus wären. Das Einfamilienhaus der Antragstellerin sei im Jahre 1988 durch den VEB Kreisbaubetrieb geplant worden. Befänden sich in der näheren Umgebung des Flurstücks der Antragstellerin in erster Linie Siedlungshäuser, spräche viel dafür, dass diese zur gleichen Zeit wie das Einfamilienhaus der Antragstellerin nach einer zumindest ähnlichen Planung und damit ebenfalls in nur eingeschossiger Bauweise errichtet worden seien. Allein die Darlegung des Antragsgegners, es handele sich überwiegend um eine zweigeschossige Bebauung sei nicht ausreichend, um die Wahrscheinlichkeit dieser Bebauung als deutlich überwiegend anzusehen. Denn auch im Fall der Antragstellerin lasse sich die eingeschossige Bebauung nur durch Einsicht in die Bauunterlagen erkennen. Könne im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, ob das Grundstück der Antragstellerin mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 oder 1,5 zu bewerten sei, bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. Im Übrigen führte das Verwaltungsgericht ergänzend aus, dass weitere Bedenken gegen die Abwasserbeitragssatzung des Antragsgegners und die Heranziehung des Grundstückes der Antragstellerin entgegen deren weiteren Einwendungen nicht bestünden.

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsgegner aus, dass es nach jener der Beitragserhebung zugrundeliegende Fassung des § 30 Abs. 1 Abwassersatzung - AbwS - vom 21.11.2000 (im Folgenden: AbwS a.F.) zur Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung u.a. im unbeplanten Innenbereich auf die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse angekommen sei. Mit der am 21.12.2001 beschlossenen Neufassung des § 30 Abs. 1 AbwS (im Folgenden: AbwS n.F.) sei nunmehr u.a. im unbeplanten Innenbereich bei bebauten und unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung zulässigen Geschosse maßgebend. § 30 Abs. 1 AbwS a.F. erscheine als mit § 18 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz - SächsKAG - nicht vereinbar, da er sich allein an der tatsächlichen Bebauung orientiere, nicht hingegen an der Möglichkeit der baulichen oder sonstigen Nutzung. Ausgehend von § 30 Abs. 1 AbwS n.F. müsse hier von einer zweigeschossigen Bebaubarkeit des Grundstücks der Antragstellerin ausgegangen werden. Diese Überzeugung habe der Antragsgegner vor Bescheiderlass aufgrund einer Ortsbegehung und der Ausweisung von zweigeschossiger Bebaubarkeit für die Umgebungsbebauung in den Lageplänen gewonnen. Die zuständige Stadtverwaltung habe jetzt auch unter dem 5.12.2002 schriftlich bestätigt, dass das Grundstück der Antragstellerin, wie auch seine Umgebungsbebauung, zweigeschossig bebaubar wäre, wozu er auf eine zugleich vorgelegte Fotodokumentation verweist.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Zulässigkeit der Geschosszahl einer Bebauung auf bisher unbebauten Grundstücken oder die Veränderung der Geschosszahl bisher bebauter Grundstücke nicht dadurch bestimmt werden könne, wie die übrigen Grundstücke der Umgebung genutzt werden könnten, wenn nicht gleichzeitig festgelegt werde, wonach sich wiederum dieses "Können" bestimme. Da die Abwassersatzung dazu schweige und nur auf die zulässigen Geschosse verweise, komme hier mangels Bebauungsplan nur die Anwendung der Grundsätze des § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB - in Betracht. Infolgedessen habe das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob eine ein- oder zweigeschossige Bebauung glaubhaft gemacht worden sei, da sich die Bebaubarkeit der einzelnen Grundstücke aus dem Charakter der Umgebung bestimme. Auch sie legt ergänzend eine Fotodokumentation vor. Diese sollen einen dörflichen Charakter der näheren Umgebung belegen, die das Maß der Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin nicht überschreite. Eine Prägung durch zweigeschossige Bebauung könne bei dieser Gesamtschau nicht angenommen werden.

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Senat teilt die verbreitet vertretene Auffassung (etwa OVG NW, Beschl. v. 17.3.1994, NVwZ-RR 1994, 617; OVG Rh.-Pf, Beschl. v. 12.1.1994, NVwZ 1996, 90; OVG Hamburg, Beschl v. 23.4.1991, NVwZ-RR 1992, 318; VG Dresden, Beschl. v. 19.12.2002, 7 K 281/01; vgl. auch zur a.A.: Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 80 RdNr. 36; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 RdNr. 116, jeweils m.w.N.), dass bei der Erhebung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nur für den Fall in Betracht kommt, dass auf Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

Die in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Ausnahme von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO dient im Sinne einer geordneten Haushaltsführung, der Finanzsicherheit und der effektiven Erfüllung öffentlicher Aufgaben, der Sicherstellung eines stetigen Zuflusses von Finanzmitteln an die öffentlichen Haushalte. Die Regelung ist Ausdruck der Erwägung, dass das öffentliche Interesse an der Erfüllung bestimmter Geldleistungspflichten Vorrang vor dem privaten Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Zahlungsverpflichtung haben soll. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, den Abgabenpflichtigen ungeachtet von - bloßen - Zweifeln über die Rechtmäßigkeit seiner Inanspruchnahme als zur Zahlung verpflichtet anzusehen. Eine Beeinträchtigung des durch die Gerichte zu gewährenden effektiven Rechtsschutzes geht hiermit nicht einher. Für den Einzelnen treten keine irreparable Folgen ein. Eine zu Unrecht erbrachte Leistung kann durch ihre Rückzahlung mit Zinsen ohne nennenswerten Schaden für den Betroffenen rückabgewickelt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 b SächsKAG i.V.m. § 236 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -).

Hiervon ausgehend kann auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht davon ausgegangen werden, dass ein Erfolg des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs gegen den Abwasserbeitragsbescheid vom 29.1.2001 wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Auszugehen ist von § 30 Abs. 1 Abwassersatzung in der vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Fassung vom 21.11.2000. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeschrift nicht darlegen können, dass diese Fassung des § 30 Abs. 1 AbwS aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit dem Vorteilsgrundsatz des § 18 Abs. 1 SächsKAG unwirksam ist. Allein aus dem Umstand, dass er auf die tatsächliche Bebauung in der näheren Umgebung abstellt, ergibt sich kein Verstoß gegen den Vorteilsgrundsatz aus § 18 Abs. 1 SächsKAG. Dieser orientiert den für die Beiträge maßgebenden Vorteil an der durch die Einrichtung vermittelten baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit. Welches Maß an baulicher Nutzung im hier in Rede stehenden unbeplanten Innenbereich zulässig ist, bestimmt sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - nach dem Maß der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung. In planersetzender Weise bildet sie den Rahmen zur Bestimmung der sich nach Art und Maß in diesen durch die vorhandene Bebauung gebildeten Rahmen einfügende und dadurch planungsrechtlich zulässige Bebauung. Insoweit bestehen keine Bedenken gegen § 30 Abs. 1 AbwS a.F., wenn er auf die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung abstellt.

Dass § 30 Abs. 1 AbwS a.F. zu § 18 Abs. 1 SächsKAG deshalb in Konflikt treten könnte, weil er auf die "überwiegende" Bebauung abstellt, was für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens gemäß § 34 Abs. 1 BauGB keine notwendige Voraussetzung ist, hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Ein solcher Verstoß liegt auch nicht auf der Hand. Die in diesem Maßstab liegende Abweichung von bauplanungsrechtlichen Maßstäben für die Zulässigkeit von "Innenbereichsvorhaben" gemäß § 34 Abs. 1 BauGB könnte im Hinblick auf den abgabenrechtlich relevanten Vorteil etwa aus dem Gesichtspunkt der Typengerechtigkeit legitimiert sein.

Ausgehend von § 30 Abs. 1 AbwS a.F. hängt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides hier davon ab, ob es überwiegend wahrscheinlich ist, dass entgegen der Annahme in dem angefochtenen Bescheid die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse nicht zwei, sondern vielmehr nur ein Geschoss beträgt. Auf einen etwaigen Planungswillen der Gemeinde kommt es insoweit entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht an, da der § 30 Abs. 1 seiner Abwassersatzung a.F. allein auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abstellt. Von diesem hier heranzuziehenden Maßstab ausgehend hat die Beschwerde Erfolg, da auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Pläne und Fotodokumentationen nicht festgestellt werden kann, dass die eingeschossige Bauweise in der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragstellerin überwiegt.

Das an das Flurstück der Antragsteller angrenzende Flurstück ist, ebenso die sich an dieses anschließenden Flurstücke, und in einer offenkundig - zumindest - zweigeschossigen Bauweise bebaut. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotodokumentation. Aus der von der Antragstellerin hierauf erwidernd vorgelegten Fotodokumentation lässt sich demgegenüber nicht ableiten, dass in der näheren Umgebung ihres Flurstückes eine lediglich eingeschossige Bebauung überwiegt. Die von ihr dokumentierte Bebauung auf den Flurstücken und sowie auf den ihrem Grundstück gegenüberliegenden Flurstücken und und ist wohl als eingeschossige Bebauung einzuordnen. Sie rechtfertigt hingegen nicht den Schluss, dass eine überwiegend eingeschossige Bebauung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Hauptsacheverfahren festzustellen sein wird. Insoweit können die Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs in der Hauptsache lediglich als offen bezeichnet werden, was nach dem oben dargestellten Entscheidungsmaßstab für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Verfahren der vorliegenden Art nicht ausreichend ist.

Andere Gründe, welche die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegenüber dem Beitragsbescheid des Antragsgegners rechtfertigen könnten, sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen sind solche Gründe ebenfalls nicht ersichtlich.

Der Senat ist im Übrigen der Auffassung, dass eine uneingeschränkte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin auch auf Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt wäre. Die Antragstellerin wäre hiernach nur insoweit durch den Abwasserbeitragsbescheid in ihren Rechten verletzt, als er anstatt einer eingeschossigen eine zweigeschossige Bebaubarkeit ihres Grundstücks zugrundelegt. Eine etwaige Anfechtungsklage könnte gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur insoweit Erfolg haben, als ein Betrag für eine mehr als eingeschossige Bebaubarkeit in dem Abwasserbeitragsbescheid festgesetzt wurde. Ist der Bescheid insoweit teilbar und der zu Unrecht festgesetzte Betrag - wie hier - ohne weiteres zu ermitteln, führt dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu einer auf die Höhe dieses Betrages beschränkten Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Wenn nach Auffassung des Gerichts die Zahlungspflicht in einer bestimmbaren Höhe nicht in Frage steht, ist kein Rechtsgrund dafür ersichtlich, auch im Hinblick auf die Zahlungspflicht zu diesem Betrag die Vollziehbarkeit des Bescheides auszusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, in Fällen der vorliegenden Art den Streitwert in Höhe von % des Streitwerts in der Hauptsache, sprich der streitgegenständlichen Forderung (s. § 13 Abs. 2 GKG), festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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