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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 1 U 501/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 148
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 513 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 1004
StGB § 185
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 501/02

Verkündet am 4.12.2002

In Sachen

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gehrlein und die Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Juli 2002 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 9 O 386/00 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer des Beklagten wird auf 10.000 € festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der klagende Rechtsanwalt vertrat den Beklagten in einer außergerichtlichen Streitsache gegen dessen Sohn. Einen aus dieser Angelegenheit offenen Restgebührenanspruch in Höhe von 2.911, 52 DM verfolgt der Kläger in einem vor dem Amtsgericht schwebenden Rechtsstreit gegen den Beklagten. In Zusammenhang mit dem Gebührenrechtsstreit versandte der Beklagte eine Reihe von Schreiben an verschiedene Adressaten, in denen er den Kläger mit den Begriffen "arglistiger Täuscher", "uneinsichtiger dummer Tölpel", "Lügner" und "Prozessbetrüger" belegte.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Feststellungen der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug nimmt, hat das Landgericht den Beklagten - im wesentlichen antragsgemäß - unter Androhung von Ordnungsgeld verurteilt, es zu unterlassen,

a) den Kläger - mit Ausnahme von Äußerungen gegenüber den Gerichten, den Strafverfolgungsbehörden und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes - mit den Worten "arglistiger Täuscher", "uneinsichtiger dummer Tölpel", " Lügner" und "Prozessbetrüger" oder mit ähnlichen Worten zu bezeichnen,

b) künftig jedweden schriftlichen Kontakt mit dem Kläger persönlich oder an seiner privaten oder geschäftlichen Adresse aufzunehmen und/oder Schriften an Dritte - mit Ausnahme der Gerichte, der Strafverfolgungsbehörden und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes - zu richten oder zu verbreiten, in denen der Kläger mit den Worten "arglistiger Täuscher", "uneinsichtiger dummer Tölpel", "Lügner" und "Prozessbetrüger" oder mit ähnlichen Worten bezeichnet wird.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist zulässig, bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache ohne Erfolg.

I.

Die Zulässigkeit der Klage begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

1.

Das Landgericht Saarbrücken ist zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ örtlich zuständig.

a)

Die Berufung kann nach § 513 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Kraft dieser Bestimmung kann die Entscheidung eines Gerichts, das sich für zuständig erklärt hat, nicht mit der Berufung angegriffen werden. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung auch die Prüfung der internationalen Zuständigkeit dem Berufungsgericht entzieht (in diesem Sinne: Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 513 Rdnr. 8; für eine Prüfungskompetenz indes mit beachtlichen Gründen Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 513 Rdnr. 5).

b)

Diese Streitfrage kann letztlich dahinstehen, weil im Geltungsbereich des EuGVÜ in allen Instanzen von Amts wegen eine Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen ist (Zöller/Gummer a.a.O., § 513 Rdnr. 8). Auf die am 11.2.2001 zugestellte Klage ist das EuGVÜ und nicht das EuGVVO anzuwenden, das nur für nach dem 1. März 2002 erhobene Klagen gilt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O., Übersicht EuGVVO Rdnr. 1). Obwohl der in Spanien wohnhafte Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, geht das nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern den Wohnsitz anknüpfende EuGVÜ der ZPO vor (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O., Art. 2 EuGVÜ Rdnr. 1).

c)

Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ können Ansprüche aus unerlaubter Handlung vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verfolgt werden. Ort des schädigenden Ereignisses ist - in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht - sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort. Da die Erklärungen des Beklagten an im Saarland ansässige Personen und öffentliche Stellen gerichtet waren, ist das Landgericht Saarbrücken örtlich zuständig, weil dort der Erfolgsort der Handlungen gelegen ist.

2.

Ebenso scheidet im Blick auf den vor dem Amtsgericht Völklingen anhängigen Gebührenrechtsstreit und das bei der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsverfahren eine Aussetzung des Rechtsstreits (§ 148 ZPO) aus.

a)

Eine Aussetzung nach § 148 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die in einem anderen Rechtsstreit ergehende Entscheidung für die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren vorgreiflich ist. Dabei ist Vorgreiflichkeit im Sinne präjudizieller Bedeutung zu verstehen. Die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren muss also als Vorfrage zumindest zum Teil vom (Nicht-) Bestehen des in dem anderen Rechtsstreit zu beurteilenden Rechtsverhältnisses abhängen (Zöller/Greger a.a.O., § 148 Rdnr. 5; Musielak/Stadler, ZPO, 3. Aufl., § 148 Rdnr. 5).

b)

Eine Vorgreiflichkeit im Sinne von Präjudizialität kann dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Völklingen und dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken indes nicht beigemessen werden.

aa)

Der Gebührenrechtsstreit vor dem Amtsgericht Völklingen ist für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich. Selbst wenn der Kläger dort unterliegt, ist damit nicht geklärt, ob der Beklagte die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Äußerungen gegenüber dem Kläger erheben darf. Über die Berechtigung der Kritik wird in dem dortigen Rechtsstreit nicht entschieden.

bb)

Auch das gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken geführte Ermittlungsverfahren rechtfertigt keine Aussetzung. Zum einen ist das Verfahren nicht einmal bei Gericht anhängig. Zum anderen fehlt es jedenfalls an einer Vorgreiflichkeit, weil die Zivilgerichte nicht an Entscheidungen der Strafgerichte gebunden sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO). Vielmehr müssen sich die Zivilgerichte eine eigene Überzeugung bilden (BAG NJW 1999, 82).

II.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 1004, 823 Abs. 1 und 2 BGB, 185 StGB. Die Äußerungen des Beklagten verletzen den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die von dem Beklagten mit den Begriffen "arglistiger Täuscher", "uneinsichtiger dummer Tölpel", ""Lügner" und "Prozessbetrüger" geübte Schmähkritik steht nicht mehr unter dem Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG).

1.

Dieses Grundrecht gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann. Zugleich ist es Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken. Werturteile sind danach geschützt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational ist (BVerfGE 90, 1, 14 f.; Senat NJW-RR 1996, 1048 f.). Allerdings genießt der Persönlichkeitsschutz regelmäßig gegenüber Schmähkritik Vorrang (BVerfGE 90, 241, 248; Senat a.a.O.). Eine herabsetzende Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung ein, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfGE 82, 272, 284; Senat a.a.O.).

b)

Die Äußerungen des Beklagten sind als Schmähkritik einzustufen, weil damit nicht mehr eine Auseinandersetzung in der Sache gesucht, sondern auf eine Diffamierung des Klägers gezielt wird.

Ausgangspunkt der Auseinandersetzung der Parteien bildet eine Gebührenforderung von nicht einmal 3.000 DM. Zur Durchsetzung dieser Gebührenforderung hat der Kläger - wie im Gesetz vorgesehen - den Rechtsweg an das zuständige Amtsgericht beschritten. Im Rahmen des dort geführten Rechtsstreits steht es dem Beklagten frei, sich zur Begründetheit der Forderung und etwaigen Unzulänglichkeiten der anwaltlichen Leistungen des Klägers ungeschminkt zu äußern. Der konkrete Rechtsstreit ist der Ort, wo die Parteien ihre unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Standpunkte ausbreiten können. Dieser Gebührenrechtsstreit, wo der anwaltlich vertretene Beklagte uneingeschränkt seine Rechte wahrnehmen kann, gibt aber keinen Anlass, dem Kläger, der davon abgesehen hat, einen ihm vom Beklagten überlassenen Blankoscheck zur Abgeltung seiner Gebührenforderung zu verwenden, irgendwelche unlauteren Motive zu unterstellen. Es geht nicht an, wenn außerhalb des Rechtsstreits Ansehen und Ehre einer Partei mit Begriffen wie "arglistiger Täuscher", "uneinsichtiger dummer Tölpel", "Lügner" oder "Prozessbetrüger" in den Schmutz gezogen werden. Mit diesen Vorwürfen wird lediglich eine Diffamierung der Person des Klägers betrieben, ohne dass es dem Beklagten auf eine Auseinandersetzung in der Sache ankommt. Würde man das prozessuale Vorgehen des Beklagten billigen, bestünde die Gefahr, dass jeder Rechtsstreit in eine Schlammschlacht ausartet. Gegenüber dem auf die Unterbindung von Schmähkritik gerichteten Unterlassungsanspruch des Klägers kann sich der Beklagte folglich nicht mehr auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen.

III.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, während die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO beruht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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