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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.10.2003
Aktenzeichen: 2 W 224/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567
ZPO § 569
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

2 W 224/03

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 18. Juni 2003 - 7 II O 4/03 - durch den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer als Einzelrichter

am 22. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 18. Juni 2003 - 7 II O 4/03 - wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Beklagten vom 7. März 2003 auf Festsetzung von Gutachterkosten in Höhe von 637,50 EUR zurückgewiesen wird.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 637,50 EUR.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat von der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt, es zu unterlassen, Regenbogenforellen in Verpackungen mit bestimmten Herkunftsangaben zum Verkauf anzubieten, mit der Begründung, letztere seien irreführend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtstreits auferlegt. Die Beklagte beantragt die Festsetzung von Kosten in Höhe von 637,50 EUR, die sie für ein Gutachten des GmbH, , u.a. über die Frage, ob die Herkunftsangaben auf den Verpackungen irreführend sind oder gegen EG- Normen verstoßen, zahlen musste. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, welcher der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.

II.

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, denn die geltend gemachten Gutachterkosten sind vorliegend von der Klägerin nicht zu erstatten. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind diejenigen Kosten erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Hierzu gehören die Kosten für Rechtsgutachten grundsätzlich nicht, vielmehr ist von einem Rechtsanwalt, der, wie hier, die Führung des Prozesses übernimmt, zu verlangen, dass er sich mit der Materie vertraut macht; eine Ausnahme ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn es um die Klärung außergewöhnlich schwieriger Rechtsfragen geht (vgl. BVerfG, NJW 1993, 2793; Zöller/Herget, ZPO, 13. Aufl., § 91, Rz. 13, "Privatgutachten"; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rz. 104; von Eicken in von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl., Rz. B 410, jeweils m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung der Beklagten war es nicht erforderlich, die wettbewerbsrechtlichen Fragen, die den Gegenstand der beantragten einstweiligen Verfügung bildeten, durch ein Rechtsgutachten klären zu lassen. Die Frage, ob Verbraucher durch eine bestimmte Art der Herkunftsbezeichnung irregeführt werden, berührt keine besonders seltene oder schwierige Rechtsmaterie, sondern gehört zum Kernbereich eines in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten tätigen Rechtsanwalts. Daran ändert es auch nichts, dass unter Umständen - anders als es letztlich vorliegend der Fall war - auch kennzeichen- und lebensmittelrechtliche Aspekte von Bedeutung sein können, denn auch insoweit ist von einen Rechtsanwalt grundsätzlich zu erwarten, dass er sich die Kenntnisse, sofern diese nicht bereits bei einer, wie der Beklagten, entsprechend tätigen Firma ohnehin vorhanden sind, erarbeitet, wenn er das Mandat übernimmt.

Nach alledem hat der angefochtene Beschluss keinen Bestand. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2002 -VI ZB 56/02 - (BGHZ 153, 235), auf den der Rechtspfleger verwiesen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da der dort entschiedene Fall, in dem es um die Klärung tatsächlicher Fragen ging, mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist; im Übrigen stützt auch die bisherige Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts die In dem angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung nicht. Zwar kann es danach bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall gerechtfertigt sein, einen "Spezialanwalt" einzuschalten, dessen Kosten dann von dem unterlegenen Gegner zu erstatten sind, (vgl OLGR Saarbrücken, 1997, 344); die Kosten eines Spezialanwaltes werden vorliegend jedoch nicht geltend gemacht und im Übrigen liegen die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise dessen Einschaltung neben den Prozessbevollmächtigten als notwendige Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erscheinen könnte, wie bereits ausgeführt, nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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