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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 3 U 159/02
Rechtsgebiete: ZPO, AKB, BGB, VVG, PflVG, StVG, AGBG, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 67 2. HS
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
ZPO § 767
ZPO § 851 Abs. 2
AKB § 3 Abs. 4
AKB § 7
AKB § 7 I Abs. 2 Satz 3
AKB § 7 II Abs. 5
AKB § 7 V Abs. 2
AKB § 7 V Abs. 3
BGB § 135
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 204 Abs. 2 n. F.
BGB § 209 Abs. 1 a. F.
BGB § 242
BGB § 387
BGB § 389
BGB § 390 Satz 2
BGB § 398 Satz 1
BGB § 398 Satz 2
BGB § 399 1. Alt.
BGB § 399 1. Alt. a
BGB § 399 2. Alt.
BGB § 400
BGB § 852 Abs. 1 a. F.
VVG § 11
VVG § 12 Abs. 1
VVG § 12 Abs. 1 Satz 1
VVG § 12 Abs. 1 Satz 2
VVG § 61
VVG § 149
VVG § 152
VVG § 154
VVG § 156 Abs. 2
PflVG § 3 Nr. 1
PflVG § 3 Nr. 3 Satz 1
PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3
PflVG § 3 Nr. 8
StVG § 7
StVG § 17
AGBG § 3
AGBG § 9
EGBGB § 6 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 159/02

verkündeten 08.04.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Ansprüchen auf Grund eines Verkehrsunfalls

hat der 3. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18.03.2003 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.02.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (9 O 157/00) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger hatte vorgerichtlich wegen eines angeblichen Verkehrsunfalls vom 28.01.1995 gegen die Beklagte sowie gegen deren Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche geltend gemacht (Bl. 3 d. A.). Der Versicherungsnehmer war zum behaupteten Unfallzeitpunkt Fahrer eines Fahrzeugs, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Durch Urteil vom 22.07.1998 (9 O 77/98 - Bl. 111 der Beiakte) verurteilte das Landgericht Saarbrücken den Versicherungsnehmer und die Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 14.027,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.1995 (Bl. 3 u. 114 d. A.). Dieses Urteil wurde gegenüber dem Mitverurteilten der nicht durch die Prozessbevollmächtigten der jetzigen Beklagten, sondern durch RA. als gesondertem Anwalt vertreten wurde, rechtskräftig (Bl. 22 u. 115 d. A.). Die Beklagte, welche sich mit Schriftsatz vom 24.03.1998 zur Streithelferin des Versicherungsnehmers und damaligen Beklagten) bestellt hatte, legte gegen dieses Urteil lediglich im eigenen Namen, nicht aber im Namen des Versicherungsnehmers Berufung ein (Bl. 4 d. A.). Im Berufungsverfahren änderte das Saarländische Oberlandesgericht mit Urteil vom 13.07.1999 (4 U 707/98 - 113(99) -; vormals 3 U 707/98 - 68 - Bl. 135 d. A.)) unter Abweisung der Klage das Urteil des Landgerichts ab, soweit es die jetzige Beklagte betraf (Bl. 4 u. 115 d. A.).

Der Kläger wurde auf Grund Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 30.08.1999 (9 O 77/98) zur Zahlung von 9.884,86 DM nebst Zinsen an die Beklagte verurteilt (Bl. 4 d. A.). Mit Schreiben vom 12.10.1999 (Bl. 8 d. A.) forderte die Beklagte den Kläger auf, die festgesetzten Kosten zu zahlen und drohte ihm für den Fall der Nichtzahlung Vollstreckungsmaßnahmen an (Bl. 4 d. A.). Mit Schreiben vom 02.12.1999 (Bl. 10 d. A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Aufrechnung mit eigenen Kostenfestsetzungsansprüchen auf Grund des Urteils 1. Instanz sowie mit dem Urteilsbetrag 1. Instanz und teilte der Beklagten die Abtretung des Freistellungsanspruchs durch deren Versicherungsnehmer mit (Bl. 4 d. A.).

Der Kläger hat mit seiner Klage beantragt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30.08.1999 (4 U 707/98 -113(99) -; vormals 3 U 707/98 - 68) über 9.884,86 DM für unzulässig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.913,45 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.1995 zu zahlen.

Das Landgericht hat - nach Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen, (Bl. 58 d. A.) - mit dem am 04.02.2002 verkündeten Urteil (Bl. 84 d. A.) der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils vom 04.02.2002 Bezug.

Gegen dieses richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese Abänderung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung anstrebt.

Die Beklagte behauptet, der Unfall vom 28.01.1995 sei manipuliert gewesen, und verweist diesbezüglich auf verschiedene Indizien (vgl. die Zusammenstellung Bl. 117 d A.). Der Unfall habe sich bei Dunkelheit ereignet. Das Schadensbild sei nur dann erklärbar, wenn dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers bereits vor dem Auffahren beide Scheinwerfer gefehlt hätten. Das schadensverursachende Fahrzeug sei ein Schrottfahrzeug gewesen, erst kurz vor dem Unfall erworben und nach dem Unfall verschrottet worden. Der Versicherungsnehmer habe den Verkäufer des Autos darauf hingewiesen, das Fahrzeug solle verschwinden. Das in Italien zugelassene Fahrzeug habe in der Bundesrepublik einen Schaden von 14.000,-- DM erlitten, der auf Gutachterbasis abgerechnet worden sei, obwohl lediglich ein ganz geringer Schaden entstanden sein könne. Der Fahrer sei weder Eigentümer noch Halter gewesen und habe auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet, obwohl er verletzt worden sei. Der Fahrer habe einen Schmerzensgeldanspruch in geringer Höhe geltend gemacht, so dass das entsprechende Urteil des Amtsgerichts Völklingen (5 C 981/95) nicht rechtsmittelfähig sei. Trotz eines für alle Beteiligten ungefährlichen Unfallhergangs sei ein hoher kalkulatorischer Schaden entstanden. Es existierten keine neutralen Zeugen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sei ohne konkretes Ziel durch die Gegend gefahren (zu allem Vorstehenden: Bl. 117 d. A.). Der in erster Instanz beauftragte Sachverständige habe ebenso wie der im Ausgangsverfahren 4 U 707/98 - 113(99) - (vormals 3 U 707/98 - 68 -) des Saarländischen Oberlandesgerichts beauftragte Sachverständige (vgl. Gutachten Bl. 120 d. A.) festgestellt, dass der überwiegende Teil des streitgegenständlichen Schadens nicht auf den Unfall zurückgeführt werden könne (Bl. 23 u. 115 d. A.). Nach alledem bestehe ein Anscheinsbeweis für einen gestellten Unfall (Bl. 118 d. A.).

Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass die von ihr bestrittene Abtretung gegen § 3 Abs. 4 AKB verstoße, da sie die Abtretung nicht genehmigt habe (Bl. 22 d. A.). Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Abtretungsverbot gemäß § 399 1. Alt. BGB i. V. m. § 3 Abs. 4 AKB der Aktivlegitimation des Klägers nicht entgegenstehe bzw. sich die Beklagte gemäß § 242 BGB hierauf nicht berufen könne (Bl. 115 d. A.). Da die Unwirksamkeit der Abtretung von Amts wegen zu berücksichtigen sei, stelle sich die Frage eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht (Bl. 22 d. A.). Freistellungsansprüche unterlägen auch nicht der Pfändung (Bl. 49 d. A.). Da im Vorprozess rechtskräftig festgestellt worden sei, dass dem Kläger der streitgegenständliche Anspruch nicht zustehe, führe die Abtretung des Freistellungsanspruchs zu einer Umgehung dieser auch im vorliegenden Rechtsstreit verbindlichen Entscheidung (Bl. 116 d, A.). Der Anspruch des Klägers sei ferner gemäß § 152 VVG ausgeschlossen, da der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt worden sei (Bl. 116 d. A.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei durch die eingeholten Gutachten eine vorsätzliche Unfallmanipulation nachgewiesen (Bl. 116 f d. A.). Von einer solchen sei auch das Saarländische Oberlandesgericht im Vorprozess ausgegangen (Bl. 21 d. A.).

Schließlich habe der Versicherungsnehmer Obliegenheitsverletzungen dadurch begangen, dass er die Beklagte nicht ausreichend informiert habe und nicht gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken Berufung eingelegt habe (Bl. 25, 50 u. 118 d. A.). Er habe seine Obliegenheiten auch dadurch verletzt, dass er das Schadensformular unterzeichnet habe, obwohl er den offensichtlichen Vorschaden ohne Weiteres habe erkennen können (Bl. 118 d. A.). Auch die unter Verstoß gegen § 7 AKB vorgenommene Abtretung stelle eine Obliegenheitsverletzung dar (Bl. 118 d. A.).

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung (Bl. 24 d. A.). Der angeblich Geschädigte habe - unstreitig (Bl. 152 d. A.) - mit Datum vom 20.09.1995 vor dem Amtsgericht Völklingen eine Schmerzensgeldklage erhoben. Die Beklagte habe dem Versicherungsnehmer bereits in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass sie keine Deckung gewähre. Ab Zustellung der Klage habe daher der Versicherungsnehmer die Beklagte auf Deckung in Anspruch nehmen müssen (Bl. 21, 24 u. 118 f d. A.). Die Verjährungsfrist habe am 01.01.1996 zu laufen begonnen und es sei am 01.01.1998 Verjährung eingetreten gewesen (Bl. 25 d. A.).

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er behauptet, der Versicherungsnehmer der Beklagten habe ihm zur Abwehr der Zwangsvollstreckung die ihm gegen die Beklagte zustehenden Freistellungsansprüche mit Vereinbarung vom 03.02.2000 (Bl. 47 d. A.) abgetreten (Bl. 4 d. A.). Auf Grund seiner Aufrechnungserklärung sei die Forderung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erloschen. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 30.08.1999 sei daher unzulässig und die Beklagte habe ihm den Titel herauszugeben (Bl. 5 d. A.). Außerdem stehe ihm nach der Aufrechnung noch ein Restanspruch von 6.913,45 DM zu (Klageantrag zu 2)). Der Umstand, dass die Verurteilung der Beklagten in zweiter Instanz aufgehoben wurde, berühre den Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht (Bl. 5 u. 6 d. A.).

Auf § 3 Abs. 4 AKB könne sich die Beklagte nicht berufen. Zulässig sei eine Abtretung, wenn der Anspruch endgültig festgestellt sei, d. h. wenn er Grund und Höhe nach für beide Teile unanfechtbar feststehe, was auf Grund des Urteils des Landgerichts vom 22.07.1999 zu bejahen sei (Bl. 5 u. 148 d. A.). Da der Kläger seit dieser Feststellung in der Lage gewesen sei, den Anspruch des Unfallgegners gegen die Beklagte zu pfänden, verstoße eine Berufung auf das Abtretungsverbot mangels eines im Zweckbereich der Norm liegenden Interesses gegen Treu und Glauben (Bl. 5 f, 35 u. 148 d. A.). Die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, gegen das erstinstanzliche Urteil auch namens ihres Versicherungsnehmers Berufung einzulegen, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht (Bl. 5, 35 u. 149 d. A.).

Die Voraussetzungen des § 152 VVG, nämlich eine vorsätzliche und widerrechtliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, seien nicht erfüllt (Bl. 149 d. A.). Anhaltspunkte für einen gestellten Unfall seien nicht gegeben (Bl. 148 d. A.). Die Sachverständigen hätten festgestellt, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers hinten links mit den Schäden an dem auffahrenden Fahrzeug korrespondierten, wenn ein Spurwechsel vor dem Unfall stattgefunden habe (Bl. 149 d. A.). Ob die nicht mit dem Unfall korrespondierenden Schäden am Heck des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt bereits vorhanden gewesen seien, könne der Kläger nicht sagen (Bl. 150 d. A.). Die Geltendmachung eines überhöhten Schadens beweise jedenfalls nicht, dass der Unfall nicht stattgefunden habe oder vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Hiervon sei das Saarländische Oberlandesgericht auch nicht ausgegangen (Bl. 6, 35 u. 150 d. A.). Auch sei nicht nachgewiesen, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten in eine eventuelle Manipulation mit eingebunden gewesen sei (Bl. 150 d. A.). Die vom Senat in seinem Urteil vom 13.07.1999 aufgeführten Beweisanzeichen für einen fingierten Unfall seien nicht erfüllt. Dieser habe sich nicht bei Dunkelheit und nicht auf einer wenig befahrenen Nebenstraße ereignet. Ein neutraler Zeuge sei vorhanden und der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sei bei dem Unfall verletzt worden (Bl. 150 d. A.).

Dem Versicherungsnehmer der Beklagten sei auch keine Obliegenheitsverletzung anzulasten (Bl. 5 u. 151 d. A.). Er habe - unstreitig - den Unfall der Beklagten gemeldet und ihr ein Schadensformular übersandt. Zum Schadensumfang am klägerischen Fahrzeug habe er nichts bekunden können, weil nicht ersichtlich sei, dass ihm überhaupt Umfang und Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens bekannt gewesen sei. Der Versicherungsnehmer habe auch keine Anerkenntnisse oder Geständnisse abgegeben (BL 151 d. A.). Weder die Nichteinlegung der Berufung gegen das Urteil 1. Instanz noch die Abtretung des Freistellungsanspruchs zur Vermeidung einer Pfändung stellten Obliegenheitsverletzungen dar, sondern Maßnahmen zur Kostenvermeidung (Bl. 151 d. A.).

Die Forderung sei nicht verjährt. Zwar habe der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs mit Datum vom 20.09.1995 Klage erhoben, jedoch habe die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer nicht mitgeteilt, sie gewähre keine Deckung (Bl. 152 d. A.), der Deckungsanspruch sei erst mit Rechtskraft des Urteils 1. Instanz, also 1998, fällig geworden, so dass vor dem 31.12.2000 keine Verjährung eingetreten sei. Gleiches gelte für die erst nach Prozessende entstandenen Kostenfestsetzungsansprüche. Die Verjährung sei ferner so lange gehemmt gewesen, bis das Saarländische Oberlandesgericht in 2. Instanz entschieden habe, da der Versicherungsnehmer vorher keine Veranlassung gehabt habe, Freistellungsansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen (Bl. 52 u. 152 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 16.11.2001 (Bl. 58 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 14.01.2002 (BL 81 d. A.), und des Senats vom 18.03.2003 (Bl. 156 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 04.02.2002 (Bl. 84 d. A.) und die Beiakte 9 O 77/98 des Landgerichts Saarbrücken Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

I.

Die Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.08.1999 ist zulässig gemäß § 767 ZPO. Sie ist auch begründet, da die durch den Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Forderung der Beklagten in Höhe von 9.884,86 DM durch die vom Kläger erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen ist.

1. Der Kläger hatte gegen die Beklagte gemäß § 149 VVG i. V. m. § 398 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 16.798,31 DM (Urteilssumme 14.027,65 DM + Kostenerstattungsanspruch 2.770,66 DM jeweils im Verfahren 9 O 77/98 des Landgerichts Saarbrücken) auf Grund des zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer bestehenden Versicherungsverhältnisses.

a) Ein solcher Anspruch ist zunächst in der Person des Versicherungsnehmers entstanden.

aa) Zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer ist ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag zu Stande gekommen. Der Kläger hat gegen den Versicherungsnehmer auf Grund des von ihm behaupteten, in die Versicherungszeit fallenden Unfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Dadurch ist der Deckungsfall eingetreten und die Eintrittspflicht der Beklagten gemäß § 149 VVG ausgelöst worden. Der Anspruch aus § 149 VVG entsteht nämlich - zunächst als Rechtsschutzanspruch - bereits mit der Erhebung von Ansprüchen durch Dritte, unabhängig davon, ob diese berechtigt sind oder nicht (vgl. BGH, VersR 1960, 554 (555); VersR 1966, 229; Prölss/Martin-Voit, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Auflage, § 149 VVG, Rdnr. 5; Geigel-Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 23. Auflage, 13. Kap., Rdnr. 22; Römer/Langheid-Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 1. Auflage, § 149 VVG, Rdnr. 20). Dabei genügt es, dass der Dritte seinen Anspruch (auch) mit einem in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fallenden Rechtsverhältnis begründet (vgl. BGH, VersR 1967, 769 (770); Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 6). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da der Kläger seinen im Vorprozess 9 O 77/98 auch gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit einem von der Kfz-Hattpflichtversicherung umfassten Verkehrsunfall unter Beteiligung des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers begründet hat.

Der Versicherungsnehmer wurde daraufhin durch das gegen ihn rechtskräftige Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.07.1998 (Bl. 111 der Beiakte 9 O 77/98) zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Kosterstattung an den Kläger verurteilt. Hierdurch hat sich der ursprünglich bestehende Rechtsschutzanspruch in einen Befreiungsanspruch umgewandelt. Steht nämlich die Ersatzpflicht des Versicherungsnehmers auf Grund einer Verurteilung im Haftpflichtprozess rechtskräftig fest und hat dieser seine Verbindlichkeit noch nicht erfüllt, so wandelt sich der Rechtsschutzanspruch gemäß § 156 Abs. 2 VVG in einen auf Befreiung von der Verbindlichkeit gerichteten Anspruch um (vgl. OLG Köln r + s 1990, 402 (403); Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 9; Geigel-Schlegelmilch, aaO., 13. Kap., Rdnr. 23; Römer/Langheid-Langheid, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 18 u. 21; Feyock/Jacobsen/Lemor-Jacobsen, aaO., § 10 AKB, Rdnr. 33 f).

bb) Die Beklagte kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, es habe eine Unfallmanipulation vorgelegen und deshalb sei - auf Grund der rechtfertigenden Einwilligung des Klägers - kein Anspruch gegen ihren Versicherungsnehmer entstanden.

Dass ein solcher Anspruch gegen den Versicherungsnehmer entstanden ist, ergibt sich aus der Bindungswirkung des insoweit rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 22.07.1999 (9 O 77/98). Nach dem in Haftpflichtversicherungsfällen geltenden Trennungsprinzip ist zwischen dem Haftpflichtverhältnis und dem Deckungsverhältnis und damit prozessual zwischen dem Haftpflichtprozess und dem Deckungsprozess zu entscheiden. Ob und in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch des Dritten gegen den Versicherungsnehmer besteht, ist auf Grund der für das Haftpflichtverhältnis maßgeblichen Normen im Haftpflichtprozess zu entscheiden. Dagegen ist es eine Frage des Deckungsprozesses und des Versicherungsverhältnisses, ob und inwieweit der Versicherer eintrittspflicht ist (vgl. BGHZ 28, 137 (139); 38, 71 (82); SaarlOLG, VersR 1993, 1004 (1005); Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 24; Geigel-Schlegelmilch, aaO., 13. Kap., Rdnr. 24; Bauer, aaO., Rdnr. 475 f; Römer/Langheid-Langheid, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 5).

Im Deckungsprozess darf nicht mehr geprüft werden, ob der Anspruch des geschädigten Dritten berechtigt ist oder nicht (vgl. BGH, VersR 1967, 769 (770); VersR 1980, 522 (523); OLG Frankfurt, VersR 1989, 732; Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 5 u. 29; Bauer, aaO., Rdnr. 476; Reiff, VersR 1990, 113 (119)). Insoweit entfaltet die rechtskräftige Entscheidung des Haftpflichtprozesses für die Deckungsfrage Bindungswirkung, die auf der Auslegung des vertraglichen Leistungsversprechens des Versicherers beruht (vgl. BGH, VersR 1969, 413 (414); VersR 1992, 1504 (1505); SaarlOLG, VersR 1993, 1004 (1005); Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 29; Römer/Langheid-Langheid, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 5; Hoegen, VersR 1978, 1081 (1082); Bauer, aaO., Rdnr. 477). Die Parteien des Deckungsprozesses sind an die Feststellungen des Haftpflichturteils gebunden und können deren Unrichtigkeit nicht mehr einwenden (vgl. BGH, VersR 1978, 862 (863); Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 29; Reiff, VersR 1990, 113 (119); Bauer, aaO., Rdnr. 477; Bruck/Möller/Johannsen-Johannsen, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 8. Auflage, Bd. W, Anm. B 61; Geigel-Schlegelmilch, aaO., 13. Kap., Rdnr. 24). Dies gilt für den Versicherer selbst dann, wenn er am Haftpflichtprozess nicht mitgewirkt hat (vgl. BGH, VersR 1963, 421; Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 29; Geigel-Schlegelmilch, aaO., 13. Kap., Rdnr. 24; Bauer, aaO., Rdnr. 479). Die Bindungswirkung bezieht sich auf Grund und Betrag der Verurteilung im Haftpflichtprozess und umfasst auch Einzelfeststellungen des Haftpflichturteils (vgl. BGH, VersR 1963, 421; OLG Hamm, 1987, 603 (604); Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 30; Bauer, aaO., Rdnr. 479).

Der Versicherungsnehmer der Beklagten wurde im Haftpflichtprozess 9 O 77/98 durch das Urteil des Landgerichts vom 22.07.1999 verurteilt, an den Kläger 14.027,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.1995 zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben weder der Versicherungsnehmer noch die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Streithelferin in dessen Namen Berufung eingelegt. Mithin steht auf Grund dieses Urteils fest, dass dem Kläger gegen den Versicherungsnehmer ein Schadensersatzanspruch in der zuerkannten Höhe zusteht. Diese Feststellung ist für den nunmehr zu entscheidenden Deckungsprozess verbindlich, d. h. es ist ohne weitere Überprüfung davon auszugehen, dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers aus §§ 149, 156 Abs. 2 VVG auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit in der rechtskräftig zuerkannten Höhe entstanden ist.

cc) Der Umstand, dass der Direktanspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte durch das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13.07.1999 (4 U 707/98 - 113(99) -) rechtskräftig abgewiesen wurde, ändert hieran nichts. Auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt die Bindungswirkung der Feststellungen des Haftpflichtprozesses für den nachfolgenden Deckungsprozess (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, aaO. § 3 Nr. 8 PflVersG, Rdnr. 7; Reiff, VersR 1990, 113). Der Direktanspruch lässt das von ihm zu trennende versicherungsrechtliche Deckungsverhältnis unberührt und zwar auch, soweit das Verhältnis zwischen dem geschädigten Dritten als Pfändungsgläubiger des Deckungsanspruchs und dem Versicherer als Drittschuldner betroffen ist (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 3 Nr. 8 PflVG, Rdnr. 7; Denk, VersR 1980, 704). Eine nach der rechtskräftigen Verurteilung des Versicherungsnehmers erfolgende Abweisung des Direktanspruchs gegen den Versicherer lässt daher den Anspruch gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag (Innenverhältnis) unberührt (vgl. OLG Nürnberg, VersR 1989, 34 (35); OLG Köln, VersR 1991, 654; Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 3 Nr. 8 PflVersG, Rdnr. 5; zust. Bauer, aaO., Rdnr. 480).

Auch die Vorschrift des § 3 Nr. 8 PflVG führt insoweit nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift wirkt ein die Direktklage des Geschädigten abweisendes rechtskräftiges Urteil auch zugunsten des Versicherungsnehmers und die Abweisung der Klage gegen den Versicherungsnehmer umgekehrt zugunsten des Versicherers. Dadurch soll die Einheitlichkeit der Entscheidung über beide Ansprüche gewährleistet und dem Geschädigten die Möglichkeit genommen werden, nach rechtskräftiger Verneinung seines Anspruchs in einem zweiten Prozess noch einmal das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs prüfen zu lassen (vgl. BGH, VersR 1981, 1156 (1157); Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 3 Nr. 8 PflVersG, Rdnr. 1; Stiefel/Hermann, aaO., § 3 Nr. 8 PflVG, Rdnr. 1; Römer/Langheid-Langheid, aaO., § 3 PflVG, Rdnr. 28; Feyok/Jacobsen/Lemor-Jacobsen, Kraftfahrtversicherung, 2. Auflage, § 3 PflVG, Rdnr. 51). Die Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn Versicherungsnehmer und Versicherer gemeinsam verklagt werden. Dann ist im Falle der rechtskräftigen Klageabweisung gegen einen Beklagten auch gegen den anderen nur noch Klageabweisung möglich (vgl. BGH, VersR 1981, 1156; Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 3 Nr. 8 PflVersG, Rdnr. 2; Stiefel/Hofmann, aaO., § 3 Nr. 8 PflVG, Rdnr. 2; Römer/Langheid-Langheid, aaO., § 3 PflVG, Rdnr. 28; Feyock/Jacobsen/Lemor-Jacobsen, aaO., § 3 PflVG, Rdnr. 52; Reiff, VersR 1990, 113 (116)). Eine erstinstanzliche Klageabweisung wird daher bereits dann rechtskräftig, wenn nicht beide Ansprüche in der Berufungsinstanz weiterverfolgt werden (vgl. OLG Karlsruhe, r + s 1988, 125; Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 3 Nr. 8 PflVersG, Rdnr. 2).

Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Anspruch des Klägers gegen den Versicherungsnehmer im Prozess vor dem Landgericht in erster Instanz nicht verneint, sondern zuerkannt. Dieser Ausspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Erst danach wurde in zweiter Instanz auf die isolierte Berufung der jetzigen Beklagten hin der Direktanspruch gegen diese rechtskräftig abgewiesen. Wird aber der Direktanspruch gegen den Versicherer erst abgewiesen, nachdem der Versicherungsnehmer rechtskräftig verurteilt wurde, so kann die einmal zugunsten des Dritten eingetretene Rechtskraft im Verhältnis zum Versicherungsnehmer nicht mehr beseitigt werden (vgl. BGH, VersR 1971, 611; OLG Köln, r + s 1990, 402 (403); Prölss/Martin-Knappmann, aaO. § 3 Nr. 8 PflVersG, Rdnr. 7; Römer/Langheid-Langheid, aaO., § 3 PflVG, Rdnr. 28; Hoegen, VersR 1978, 1081 (1082)). Die Abweisung des Direktanspruchs berührt in einem solchen Fall auch nicht die Verpflichtung des Versicherers aus dem Deckungsverhältnis, denn der Direktanspruch ist der Haftpflichtebene nicht gleichzustellen. § 3 Nr. 8 PflVersG gilt nicht bei widersprechenden rechtskräftigen Urteilen. Darum schließt eine nachfolgende Abweisung des Direktanspruchs die Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag nicht aus. Nur bei Leistungsfreiheit des Versicherers im Innenverhältnis ist dem Geschädigten das Vorgehen über den Deckungsanspruch des Schädigers verwehrt (vgl. OLG Nürnberg, VersR 1989, 34 (35); Prölss/Martin-Knappmann, aaO. § 3 Nr. 8 PflVersG, Rdnr. 7; zust. Bauer, aaO., Rdnr. 480). Dogmatisch folgt dies daraus, dass es sich bei dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer und dessen Direktanspruch gegen den Versicherer einerseits und dem Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers andererseits um Ansprüche handelt, die auf getrennten Rechtsverhältnissen beruhen. Daher betreffen der Haftpflichtprozess und der nachfolgende Deckungsprozess verschiedene Streitgegenstände. Schon aus diesem Grund kommt keine Rechtskrafterstreckung gemäß § 3 Nr. 8 PflVersG in Betracht Diese bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen dem Schadensersatzanspruch und dem Direktanspruch gegen den Versicherer (vgl. Stiefel/Hofmann, aaO., § 3 Nr. 8 PflVG, Rdnr. 4), nicht aber auf das Verhältnis zwischen Direktanspruch und Deckungsanspruch (vgl. OLG Köln, r + s 1990, 402 (403); Stiefel/Hofmann, aaO., § 3 Nr. 8 PflVG, Rdnr. 8).

b) Die Haftung der Beklagten ist nicht gemäß § 152 VVG, welcher für die Haftpflichtversicherung § 61 VVG verdrängt (vgl. Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 34 u. § 152 VVG, Rdnr. 1; Stiefel/Hofmann, aaO., § 152 VVG, Rdnr. 1; Römer/Langheid-Langheid, aaO., § 152 VVG, Rdnr. 1), ausgeschlossen. Die Beklagte kann sich nämlich nicht darauf berufen, dass ihr Versicherungsnehmer den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe.

Dass keine vorsätzliche Unfallherbeiführung vorliegt, ergibt sich bereits aus der Bindungswirkung des Urteils im Haftpflichtprozess. Diese bezieht sich zwar lediglich darauf, dass und in welcher Höhe ein Haftpflichtanspruch des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer besteht. Hingegen sind versicherungsrechtliche Einwendungen gegen den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers hierdurch nicht ausgeschlossen. Insbesondere kann der Versicherer geltend machen, es bestehe Leistungsfreiheit - etwa wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens - oder der Versicherungsnehmer habe gegen Obliegenheiten verstoßen (vgl. BGH, VersR 1978, 1105; OLG Köln r + s 1990, 10; OLG Hamm, VersR 1980, 1061; Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 32; Geigel-Schlegelmilch, aaO., 13. Kap., Rdnr. 24; Römer/Langheid-Langheid, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 5; Bruck/Möller/Johannsen-Johannsen, aaO., Bd. IV, Anm. B 63; Reiff, VersR 1990, 113 (120)). Etwas anderes gilt jedoch, wenn gerade über diese Frage auch im Haftpflichtprozess entschieden wurde, etwa indem eine vorsätzlich Handlung des Versicherten positiv bejaht oder verneint wurde. Dann ist die Entscheidung auch für den Deckungsprozess bindend (vgl. OLG Hamm, VersR 1987, 603 (604); Geigel-Schlegelmilch, aaO., 13. Kap., Rdnr. 24). Die Bindung gilt allerdings nicht für die versicherungsrechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen und nicht für die "Feststellung" von Rechtsbegriffen (vgl. BGH, VersR 1969, 413 (414); Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 32). Die Vorsatzausschlussklausel des § 152 VVG muss trotz der Feststellung vorsätzlichen Handelns im Haftpflichtprozess selbstständig im Deckungsprozess geprüft werden, insbesondere dahingehend, ob sich der Vorsatz auch auf die Schadensfolgen bezogen hat (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 89; SaarlOLG, VersR 1993, 1004 (1005); Geigel-Schlegelmilch, aaO., 13. Kap., Rdnr. 24; Stiefel/Hofmann, aaO., § 152 VVG, Rdnr. 4; Römer/Langheid-Langheid, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 6; Reiff, VersR 1990, 113 (121)).

Ist dagegen eine für den Deckungsanspruch, namentlich für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse, relevante Frage - etwa der Vorsatz - offen geblieben, so tritt keine Bindungswirkung ein. Über die Voraussetzungen ist vielmehr im Deckungsprozess selbstständig zu entscheiden (vgl. BGH, VersR 1963, 421; SaarlOLG, VersR 1993, 1004 (1005); Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 31; Reiff, VersR 1990, 113 (120)). Wird aber der Vorsatz im Haftpflichtprozess durch das Urteil ausdrücklich verneint, so kann sich der Versicherer im Deckungsprozess nicht mehr auf vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls berufen (vgl. Bruck/Möller/Johannsen-Johannsen, aaO., Bd. IV, Anm. B 63; Reiff, VersR 1990, 113 (120)).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht in seinem Urteil vom 22.07.1998 eine Schadensersatzpflicht des Versicherungsnehmers aus §§ 7, 17 StVG bejaht.

Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Unfall um ein "unfreiwilliges, plötzliches zu einem Schaden führendes Ereignis" gehandelt habe (Bl. 115 der Beiakte 9 O 77/98). In der Folge führt das Landgericht aus, dass zwar einige Gesichtspunkte für einen manipulierten (gestellten) Unfall sprächen, dass jedoch andererseits typische Indizien fehlten und Anhaltspunkte vorlägen, die für einen (echten) Unfall sprächen. Diese Ausführungen des Landgerichts können nur so verstanden werden, dass zum Ausdruck gebracht werden sollte, es sei positiv nachgewiesen, dass der Unfall "unfreiwillig" erfolgte, d. h. nicht vom Vorsatz eines der beiden Unfallbeteiligten, also auch nicht von demjenigen des Versicherungsnehmers der Beklagten, umfasst gewesen sei. Dies ergibt sich auch daraus, dass das Landgericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen u. a. damit begründete, der damalige Beklagte zu 1) sei hin- und hergerissen gewesen zwischen dem Bedürfnis, das eigene Fehlverhalten nicht zugeben zu wollen oder zu beschönigen, und der Pflicht, wahrheitsgemäß auszusagen (Bl. 118 d. Beiakte 9 O 77/98). Das Landgericht ist also von einem Aussageverhalten des Versicherungsnehmers ausgegangen, welches darauf schließen lässt, dass dieser den Unfall nicht vorsätzlich und im Einvernehmen mit dem Kläger herbeigeführt hat In einem solchen Fall ist es nämlich gerade typisch, dass der versicherte Unfallgegner seine Alleinschuld sofort einräumt, um dem Kläger zu Lasten der eigenen Versicherung möglichst gute Prozesschancen einzuräumen.

Die Beklagte kann sich daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr darauf berufen, ihr Versicherungsnehmer habe den Unfall vorsätzlich herbeigeführt.

c) Der Haftung der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer Obliegenheiten gemäß § 7 AKB verletzt hätte.

aa) Eine Obliegenheitsverletzung ergibt sich nicht daraus, dass der Versicherungsnehmer gegen das Urteil vom 22.07.1999 keine Berufung eingelegt hat. Gemäß § 7 II Abs. 5 AKB ist der Versicherungsnehmer nur zur Überlassung der Prozessführung an den Versicherer sowie zur unterstützenden Mitwirkung an dessen Prozessführung verpflichtet (vgl. Bauer, Die Kraftfahrtversicherung, 3. Auflage, Rdnr. 414 u. 419). Eine Bestimmung darüber, ob und welche Obliegenheiten im Rahmen der selbstständigen Prozessführung des Versicherungsnehmers nach Ablehnung des Versicherungsschutzes bestehen, ist nicht vorhanden. Solche Obliegenheiten werden von der ganz herrschenden Auffassung auch verneint (vgl. BGH, VersR 1963, 421 (422); NJW-RR 1992, 413; einschränkend Stiefel/Hofmann, aaO., § 7 AKB, Rdnr. 271 ff).

Ob dies im Allgemeinen zutrifft, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls ist dem Versicherungsnehmer nicht auferlegt, gegen ihm nachteilige Entscheidungen Rechtsbehelfe oder -mittel einzulegen. Hierfür besteht auch wegen der Pflicht, dem Versicherer die Prozeßführung zu überlassen und diesen hierbei zu unterstützen, kein Bedürfnis (vgl. OLG Hamburg, r + s 1985, 183; Bauer, aaO., Rdnr. 414). Auch wenn man solche Obliegenheiten bejahen würde, wäre vorliegend gleichwohl zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich mit Schriftsatz vom 24.03.1998 im Haftpflichtprozess (Bl. der Beiakte 9 O 77/98) zum Streithelfer ihres Versicherungsnehmers und damaligen Mitbeklagten bestellt hatte. Die Beklagte hat daher die Prozessführung nicht vollständig ihrem Versicherungsnehmer überlassen, sondern sich auch bezüglich der gegen diesen geltend gemachten Ansprüche aktiv in den Prozess eingeschaltet. Sie hatte insbesondere gemäß § 67 2. HS ZPO die Möglichkeit, gegen das erstinstanzliche Urteil auch für ihren Versicherungsnehmer Berufung einzulegen (vgl. BGH, NJW 1997, 2385; OLG Hamm, FamRZ 1991, 844; Baumbach-Hartmann, aaO., § 67 ZPO, Rdnr. 11; Reiff, VersR 1990, 113 (120)). Auch hätte sie diesem die Weisung erteilen können, selbst Berufung einzulegen (vgl. Stiefel/Hofmann, aaO., § 7 AKB, Rdnr. 276 m. w. N.). Dies hat die Beklagte unterlassen. Daher kann sie sich nicht auf eine eventuelle Obliegenheitsverletzung ihres Versicherungsnehmers in Gestalt der unterlassenen Berufungseinlegung berufen. Da sie sich den rechtlichen Nachteil selbst zuzuschreiben hat, liegt hierin jedenfalls eine gegen § 242 BGB verstoßende unzulässige Rechtsausübung (vgl. BGH, VersR 1953, 316; Stiefel/Hofmann, aaO., § 7 AKB, Rdnr. 279; ähnlich Reiff, VersR 1990, 113 (120)).

bb) Es liegt auch keine Verletzung der Obliegenheiten des § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB durch unzureichende Information der Beklagten über eine eventuelle Unfallmanipulation und/oder im Ausfüllen des Schadensformulars vor, so dass sich die Beklagte nicht auf die Haftungsbeschränkung des § 7 V Abs. 2 oder 3 AKB berufen kann.

Den Versicherungsnehmer trifft die Obliegenheit, zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und alle zweckdienlichen Angaben zur Aufklärung des Unfallereignisses zu machen. Er hat den Versicherer durch seine Informationen in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Macht er nicht wahrheitsgemäße Angaben, so verletzt er diese Obliegenheit (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 7 AKB, Rdnr. 7).

Eine Verletzung dieser Obliegenheit ist vorliegend jedoch nicht nachgewiesen. Der Versicherungsnehmer hat das Schadensformular der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Bl. 42 f d. A.) vollständig ausgefüllt Falsche Angaben in diesem Formular sind weder substantiiert dargelegt noch bewiesen. Es ist auch nicht bewiesen, dass der Versicherungsnehmer erkannt hatte, dass der Kläger nicht nur den Unfallschaden, sondern einen deutlich darüber hinausgehenden Schaden geltend gemacht hat, der jedoch nicht durch den Unfall entstanden sein konnte. Die Behauptung der Beklagten, dies sei für jeden Laien ohne Weiteres erkennbar (Bl. 118 d. A.) trifft nicht zu. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsnehmer nach dem Auffahrunfall ohne Weiteres erkannt hatte, dass ein Teil des Schadens ein Altschaden war. Dies wurde im Verlauf des Haftpflichtprozesses erst mittels sachverständiger Hilfe erkannt. Die Beklagte hat bezüglich einer eventuell gleichwohl vorhandenen Kenntnis des Versicherungsnehmers im Übrigen keinen Beweis angeboten.

Soweit die Beklagte vorträgt, ihr Versicherungsnehmer habe ihr keine weitergehenden Informationen erteilt, ist nicht erkennbar, um welche Informationen es sich gehandelt haben soll und inwieweit die Entscheidung im Haftpflichtprozess von ihnen abhängig war. Zu bedenken ist insoweit, dass die Beklagte auch auf der Grundlage der ihr tatsächlich erteilten Informationen in zweiter Instanz gegenüber dem Kläger obsiegt hat. Dass die Verurteilung des Versicherungsnehmers rechtskräftig wurde und sich die Beklagte daher einem Deckungsanspruch ausgesetzt sieht, ist nicht auf mangelhafte Informationen, sondern allein darauf zurückzuführen, dass sie es unterlassen hat, auch namens des Versicherungsnehmers Berufung einzulegen. Auch ist nicht vorgetragen, dass die Beklagte überhaupt Fragen an den Versicherungsnehmer gestellt hat. Die von der Beklagten behauptete Obliegenheitsverletzung ist daher nicht hinreichend substantiiert.

cc) Schließlich stellt auch die Abtretung des Deckungsanspruchs an den Kläger keine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dar, denn die Vorschrift des § 3 Abs. 4 AKB ist nicht als Obliegenheit ausgestaltet, sondern als vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot. Auf dieses kann sich die Beklagte im Übrigen auch gemäß § 242 BGB Treu und Glauben nicht berufen (vgl. unten e) bb)).

d) Der Anspruch ist schließlich auch nicht verwirkt. Verwirkung eines Anspruchs setzt zum einen voraus, dass der Anspruch während einer längeren Zeit nicht geltend gemacht wurde (Zeitmoment) und zum anderen, dass weitere Umstände hinzu kommen, die die verzögerte Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, da der Verpflichtete auf Grund derselben davon ausgehen darf, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment) (vgl. BGH, WM 1971, 1084 (1086); BayObLG, NJW-RR 1991, 1041 und NJW-RR 1998, 589; OLG Köln, NJW-RR 1995, 851; Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, § 242 BGB, Rdnr. 87).

Im vorliegenden Fall ist bereits das Zeitmoment nicht gegeben. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen und bewiesen, dass der Kläger seinen Anspruch während eines Zeitraums nicht geltend gemacht hat, der für die Annahme einer Verwirkung ausreichend lang ist. Der versicherungsrechtliche Deckungsanspruch hat sich erst mit der rechtskräftigen Verurteilung des Versicherungsnehmers durch Urteil vom 22.07.1998 bzw. bezüglich der Kosten mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.08.1999 in einen Befreiungsanspruch umgewandelt. Diesen Anspruch hat der Versicherungsnehmer dem Kläger erst mit Vereinbarung vom 03.02.2000 (Bl. 47 d. A.) abgetreten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.04.2000 hat der Kläger den abgetretenen Anspruch im vorliegenden Verfahren klageweise geltend gemacht. Es lagen also zwischen Abtretung und Klageerhebung gerade zwei Monate. Jedenfalls hätte er den Befreiungsanspruch gegen die Beklagte nicht vor dessen Entstehung im Sommer 1998 bzw. 1999 geltend machen können, da die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer davor lediglich Abwehr der Ansprüche des Klägers schuldete.

Aber auch wenn man darauf abstellt, dass der Unfall bereits am 28.01.1995 stattgefunden hatte, der Kläger jedoch seine Haftpflichtklage erst mit Schriftsatz vom 25.02.1998, also 3 Jahre später, erhob (Bl. 1 der Beiakte 9 O 77/98), ist keine Verwirkung eingetreten. Es trifft zwar zu, dass der Kläger bei einer früheren Klageerhebung voraussichtlich auch den abgetretenen Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers der Beklagten früher hätte geltend machen können. Jedoch ist die Verzögerung von drei Jahren nicht geeignet, Verwirkung zu begründen. Dieser Zeitraum entspricht nämlich der gesetzlichen Verjährungsfrist der § 852 Abs. 1 BGB a. F., § 3 Nr. 3 Satz 1 PflVG. Innerhalb dieser Verjährungsfrist muss aber stets damit gerechnet werden, dass noch Ansprüche geltend gemacht werden, so dass im Regelfall Verwirkung nicht eintreten kann. Da die Verjährung darüber hinaus u. U. bis zu einer Entscheidung des Versicherers gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gehemmt ist, ist sogar noch während eines längeren Zeitraums mit einer Klageerhebung zu rechnen.

Darüber hinaus hat die Beklagte keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, auf Grund derer sich ein Umstandsmoment ergäbe. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass Umstände gegeben waren, auf Grund derer sie davon ausgehen durfte, dass der Kläger seinen - ihm abgetretenen - Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Hiergegen spricht bereits, dass der Kläger noch vor der Verjährung seiner Schadensersatzansprüche und seines Direktanspruchs die Schadensersatzklage erhoben hatte und dass die Beklagte damit rechnen musste, dass er nach seinem Unterliegen im Haftpflichtprozess versuchen würde, über den Deckungsanspruch des Unfallgegners erfolgreich gegen die Beklagte vorzugehen.

e) Seinen Anspruch hat der Versicherungsnehmer dem Kläger durch Vereinbarung vom 03.02.2000 (Bl. 47 d. A.) gemäß § 398 BGB wirksam abgetreten. Diese Vereinbarung erfüllt die Voraussetzungen eines Abtretungsvertrages gemäß § 398 Satz 1 BGB. Insbesondere ist in ihr die abgetretene Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet und die Vertragsparteien haben ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass diese Forderung nunmehr dem Kläger statt dem Versicherungsnehmer zustehen soll.

aa) Der Wirksamkeit der Abtretung steht kein Abtretungsverbot gemäß § 399 1. Alt. BGB auf Grund des Umstands entgegen, dass es sich bei dem abgetretenen Anspruch nicht um einen Zahlungsanspruch, sondern um einen solchen auf Befreiung des Versicherungsnehmers von der Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger handelt. Ein derartiger Freistellungsanspruch kann jedenfalls an den Gläubiger, bezüglich dessen Forderung der Zedent zu befreien ist, abgetreten werden. Der Anspruch wandelt sich hierdurch in einen reinen Zahlungsanspruch um (vgl. KG, NJW 1980, 1341 f; Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 3; Geigel-Schlegelmilch, aaO., 13. Kap., Rdnr. 36). Da auch die Befreiung des Zedenten durch Zahlung an den Gläubiger (Zessionar) hätte erfolgen müssen (vgl. BGHZ 7, 244 (247 ff); 15, 154 (157); Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 2), tritt durch die Abtretung keine Änderung des Leistungsinhalts ein (vgl. BGH, NJW 1993, 2232 (2233); KG, NJW 1980, 1341 f; Bruck/Möller/Johannsen-Johannsen, aaO., Bd. IV, Anm. B 53).

bb) Der Wirksamkeit der Abtretung steht auch nicht das Abtretungsverbot des § 3 Abs. 4 AKB entgegen. Gemäß dieser Vorschrift können Versicherungsansprüche, also auch der Anspruch aus § 149 VVG, vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Klausel, welche weder gegen § 3 AGBG noch § 9 AGBG verstößt (vgl. BGH, VRS 59, 409 ff; Stiefel/Hofmann, aaO., § 3 AKB, Rdnr. 72), will erreichen, dass der Versicherer bei der Abwicklung nur mit seinem Vertragspartner und nicht mit einem beliebigen Dritten zu tun hat und dass der Versicherungsnehmer im Prozess mit dem Zessionar nicht als Zeuge den Versicherungsfall bekundet (vgl. BGH, VersR 1983, 945; Prölss/Martin-Knappmann, aaO. § 3 AKB, Rdnr. 7; Geigel-Schlegelmilch, aaO., 13. Kap., Rdnr. 32; Feyock/Jacobsen/Lemor-Jacobsen, aaO., § 3 AKB, Rdnr. 5). Eine gleichwohl vorgenommene Abtretung ist nicht nur gemäß § 135 BGB dem Versicherer gegenüber relativ, sondern jedermann gegenüber absolut unwirksam. Denn es handelt sich insoweit um ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot gemäß § 399 2. Alt. BGB, welches der Forderung insgesamt die Verkehrsfähigkeit nimmt (vgl. BGHZ 40, 156 (159 f); KG, VersR 1959, 703 (704); Palandt-Heinrichs, aaO., § 399 BGB, Rdnr. 11; Prölss/Martin-Knappmann, aaO. § 3 AKB, Rdnr. 11; Stiefel/Hofmann, aaO., § 3 AKB, Rdnr. 72; Feyock/Jacobsen/Lemor-Jacobsen, aaO., § 3 AKB, Rdnr. 6). Es kommt allenfalls noch Heilung durch die (nachträgliche) Genehmigung des Versicherers in Betracht (str.: vgl. Prölss/Martin-Knappmann, aaO. § 3 AKB, Rdnr. 11 m. w. N.; Stiefel/Hofmann, aaO., § 3 AKB, Rdnr. 74 m. w. N.).

Die Genehmigung ist nur im Falle einer endgültigen Feststellung des Anspruchs entbehrlich. Eine solche liegt aber erst vor, wenn die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag - und nicht etwa die zugrunde liegenden Haftpflichtansprüche oder der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer (vgl. Stiefel/Hofmann, aaO., § 3 AKB, Rdnr. 81) - dem Grund und der Höhe nach für beide Teile unanfechtbar feststehen (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, aaO. § 3 AKB, Rdnr. 7; Stiefel/Hofmann, aaO., § 3 AKB, Rdnr. 82).

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der streitgegenständliche Deckungsanspruch bei der Abtretung nicht rechtskräftig festgestellt war und die Beklagte die Ansprüche nicht vorbehaltlos anerkannt, sondern gegenüber ihrem Versicherungsnehmer und dem Kläger eingewandt hat, es handle sich um einen fingierten Unfall, und deshalb den Versicherungsschutz abgelehnte (vgl. Stiefel/Hofmann, aaO., § 3 AKB, Rdnr. 82). Die somit erforderliche ausdrückliche oder konkludente Genehmigung der Beklagten bezüglich der streitgegenständlichen Abtretung lag weder bei der Abtretung vor, noch wurde sie nachträglich erteilt (vgl. zu den Anforderungen an eine wirksame Genehmigung: Stiefel/Hofmann, aaO., § 3 AKB, Rdnr. 85 f). Daher wäre die Abtretung eigentlich als absolut unwirksam anzusehen.

Auf das Abtretungsverbot kann sich die Beklagte jedoch - unbeschadet der absoluten Wirkung des Verbots - gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben gegenüber dem Kläger nicht berufen. Die Berufung auf das Abtretungsverbot ist nämlich unbeachtlich, wenn sie nicht durch ein im Zweckbereich der Norm liegendes Interesse gedeckt ist oder gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, VersR 1983, 945; Prölss/Martin-Knappmann, aaO. § 3 AKB, Rdnr. 12). Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist dann gegeben, wenn der Geschädigte (Zessionar) auf Grund eines vollstreckbaren Titels in den Anspruch durch Pfändung und Überweisung vollstrecken könnte (vgl. OLG Hamburg, VersR 1972, 631; OLG Düsseldorf, VersR 1983, 625 (626); Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 3 AKB, Rdnr. 12; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung, 17. Auflage, § 3 AKB, Rdnr. 79; Geigel-Schlegelmilch, aaO., 13. Kap., Rdnr. 26 u. 36; Feyock/Jacobsen/Lemor-Jacobsen, aaO., § 3 AKB, Rdnr. 10). Auf Grund einer solchen Pfändung und Überweisung wäre der Zessionar (Geschädigte) nämlich zur Klageerhebung gegen den Schuldner (Versicherer) berechtigt gewesen. Mit der Abtretung hat der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall dem Geschädigten freiwillig somit nur das gegeben, was dieser sich ohnehin durch Pfändung und Überweisung hätte zwangsweise beschaffen können. Die Abtretung hat nur dem Ergebnis einer Zwangsvollstreckung vorgegriffen, so dass der Versicherer sich auf das Abtretungsverbot nach Treu und Glauben nicht berufen kann (vgl. OLG Hamburg, VersR 1972, 631; OLG Düsseldorf, VersR 1983, 625 (626); Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 3 AKB, Rdnr. 12; Stiefel/Hofmann, aaO., § 3 AKB, Rdnr. 79; Feyock/Jacobsen/Lemor-Jacobsen, aaO., § 3 AKB, Rdnr. 10).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger hat im Haftpflichtprozess gegen den Versicherungsnehmer ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, auf Grund dessen er den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte hätte pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen können (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 3 Nr. 8 PflVersG, Rdnr. 5). Der Pfändung steht gemäß § 851 Abs. 2 ZPO die Unübertragbarkeit des Anspruchs gemäß § 3 Abs. 4 AKB nicht entgegen, da der auf Grund des Deckungsanspruchs geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist und durch diese keine inhaltliche Änderung erfährt (vgl. KG, NJW 1980, 1341 f; Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 3 Nr. 8 PflVersG, Rdnr. 5; Stiefel/Hofmann, aaO., § 3 AKB, Rdnr. 73; Stiefel/Hofmann, aaO., § 3 AKB, Rdnr. 101; Feyock/Jacobsen/Lemor-Jacobsen, aaO., § 3 AKB, Rdnr. 8). Auch die Abweisung des Direktanspruchs gegen die Beklagte steht der Pfändung nicht entgegen, da diese die Deckungspflicht des Versicherers im Innenverhältnis unberührt lässt (vgl. OLG Köhl, VersR 1991, 654 f; Prölss/Martin-Knappmann, aaO. § 3 Nr. 8 PflVersG, Rdnr. 5; Stiefel/Hofmann, aaO., § 3 Nr. 8 PflVG, Rdnr. 8).

cc) Der Abtretung steht ferner nicht § 400 BGB entgegen, denn die abgetretene Forderung ist pfändbar (vgl. oben bb)).

2. Mit der ihm abgetretenen Forderung hat der Kläger wirksam gegenüber dem titulierten Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aufgerechnet. Im Schriftsatz des Klägers vom 02.12.1999 (Bl. 10 d. A.) ist eine wirksame Aufrechnungserklärung i. S. d. § 387 BGB enthalten. In diesem Schriftsatz teilte der Kläger den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass ihm der Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers der Beklagten (im Vorprozess Beklagte zu 1)) abgetreten worden sei und erklärte mit diesem Anspruch, welcher sich auf 14.027,65 DM (Hauptsache) zuzüglich 2.770,66 DM (Kosten) belaufe, die Aufrechnung gegenüber der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30.08.1999.

Die Beklagte kann gegenüber dieser Aufrechnung nicht einwenden, die Forderung des Klägers sei verjährt. Dahinstehen kann es insoweit, ob die Voraussetzungen des § 390 Satz 2 BGB in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung gegeben sind (jetzt § 215 BGB n. F.), d. h. ob die dem Kläger abgetretene Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Denn die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen und bewiesen, dass der Anspruch bis zur Aufrechnungserklärung vom 02.12.1999 bzw. darüber hinaus bis heute überhaupt verjährt ist:

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren, wobei die Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Die Versicherungsleistung kann verlangt werden, wenn sie fällig ist. Die Fälligkeitsvorschrift des § 11 VVG ist auf die Haftpflichtversicherung nicht anwendbar, denn der Haftpflichtversicherungsanspruch geht zunächst nicht auf Zahlung von Geld, sondern auf die Gewährung von Rechtsschutz zum Zweck der Abwehr der Ansprüche des Geschädigten und in zweiter Linie auf Befreiung von der Verbindlichkeit (vgl. Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 1). Rechtsschutz- und Befreiungsanspruch sind nur Ausprägungen ein und desselben Haftpflichtversicherungsanspruchs. Daher erfasst die Verjährung des Rechtsschutzanspruchs zugleich auch den Befreiungsanspruch. Ist der Befreiungsanspruch verjährt, so steht auch dem daraus abgeleiteten, im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zahlungsanspruch die Einrede der Verjährung entgegen. Der Anspruch verjährt also einheitlich bezüglich aller Anspruchsziele (vgl. BGH, VersR 1960, 554 (555); OLG Schleswig, VersR 1968, 833; OLG Hamm, VersR 1972, 967 f; OLG Düsseldorf, VersR 1981, 1072 (1073); Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 4; Römer/Langheid-Langheid, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 22; Bruck/Möller/Johannsen-Johannsen, aaO., Bd. IV, Anm.). Dies gilt auch dann, wenn der Befreiungsanspruch bei Verjährungseintritt noch nicht fällig ist (vgl. BGHZ 43, 88 (92 f); BGH, VersR 1971, 333 f; Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 4; Römer/Langheid-Langheid, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 22). Eine neue Verjährungsfrist beginnt allenfalls dann zu laufen, wenn sich der Deckungsanspruch unter den in § 154 VVG genannten Voraussetzungen noch vor seiner Verjährung in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Dann läuft für diesen Zahlungsanspruch - unter Berücksichtigung des § 11 VVG - eine neue Verjährungsfrist (vgl. BGH, VersR 1960, 554 (555); Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 4; a. A. Römer/Langheid-Langheid, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 22).

Der Rechtsschutzanspruch entsteht und wird fällig, sobald gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche aus einem unter die Versicherung fallenden Ereignis erhoben werden (vgl. BGH, VersR 1960, 554 (555); VersR 1966, 229; Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 5). Die Erhebung von Ansprüchen ist dabei jede ernstliche Erklärung des Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer, aus der sich ergibt, dass der Dritte Ansprüche zu haben glaubt oder diese verfolgen wird (vgl. BGH, VersR 1960, 554 (555); VersR 1966, 229; Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 5). Ab diesem Zeitpunkt kann die Leistung des Versicherers im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG verlangt werden.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, ab welchem Zeitpunkt Ansprüche gegen ihren Versicherungsnehmer geltend gemacht worden sind. Aus der Beiakte 9 O 77/98 ergibt sich lediglich, dass dies spätestens ab der Zustellung der dortigen Klageschrift an den Versicherungsnehmer am 24.03.1998 (Bl. 25 d. Beiakte 9 O 77/98) der Fall war. Denn ab diesem Zeitpunkt war diesem bekannt, dass der Kläger gegen ihn Ansprüche geltend machte. Hingegen hat die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen, dass dieser bereits zuvor Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben hatte. Auf die Geltendmachung von Ansprüchen mit Schreiben vom 02.02.1995 gegen die Beklagte unter Fristsetzung auf den 15.02.1995 (Bl. 4 der Beiakte 9 O 77/98) kann insoweit nicht abgestellt werden, da es sich hierbei um die Geltendmachung des Direktanspruchs gemäß § 3 Nr. 1 PflVG handelt, nicht aber um eine Inanspruchnahme gerade des Versicherungsnehmers mit der Folge der Entstehung eines Deckungsanspruchs.

Mithin hat die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 1998 zu laufen begonnen und wäre daher erst mit Ablauf des Jahres 2000 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren am 07.06.2000 (Zustellung der Klageschrift - Bl. 16 d. A.) war daher noch keine Verjährung eingetreten. Die durch die Klageerhebung vom 07.06.2000 gemäß § 209 Abs. 1 BGB a. F. eingetretene Unterbrechung der Verjährung besteht somit wegen des noch schwebenden Rechtsstreits gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB i. V. m. § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB n. F. nach dem 01.01.2002 als Hemmung der Verjährung fort.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auf die Erhebung der Klage des Geschädigten vor dem Amtsgericht Völklingen gegen den Versicherungsnehmer am 20.09.1995 im Rahmen des § 12 Abs. 1 VVG nicht abgestellt werden kann. Soweit durch ein und dasselbe Schadensereignis mehrere Geschädigte Ersatzansprüche stellen, beginnt nämlich für jeden Anspruch eines geschädigten Dritten mit dessen Geltendmachung gegenüber dem Versicherungsnehmer eine gesonderte Verjährungsfrist zu laufen. Die Verjährung des einen Anspruchs bewirkt hingegen nicht die Verjährung des anderen (vgl. BGH, VeftR 1961, 988 (989); OLG Hamm, VersR 1978, 809; Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 5; Bruck/Möller/Johannsen-Johannsen, aaO., Bd. IV, Anm. B 49).

Die zugunsten der Klägerin titulierte Forderung in Höhe von 9.884,86 DM ist daher gemäß § 389 BGB erloschen.

II.

Dem Kläger steht schließlich auch der Zahlungsanspruch zu. Die ihm abgetretene Forderung in Höhe von insgesamt 16.798,31 DM ist durch die Aufrechnung nur in Höhe der Gegenforderung in Höhe von 9.884,86 DM erloschen, so dass er den Restbetrag von 6.913,45 DM = 3.534,79 EURO noch selbstständig von der Beklagten fordern kann. Auch insoweit kann sich die Beklagte weder auf Verjährung noch auf Verwirkung berufen.

Der Zinsanspruch folgt daraus, dass das Landgericht den Versicherungsnehmer der Beklagten im Vorprozess zur Zahlung von Zinsen seit dem 15.02.1995 verurteilt hat Auch hierauf bezieht sich der versicherungsrechtliche Deckungsanspruch.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien nicht zulässig ist, da die Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren 8.588,84 EURO, mithin nicht mehr als 20.000,-- EURO beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.588,84 EURO. (Klageantrag zu 1): 9.884,86 DM = 5.054,05 EURO; Klageantrag zu 2): 3.534,79 EURO)

Ende der Entscheidung

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