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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: 4 U 362/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, InsO, PflVG, EGBGB, StVG


Vorschriften:

ZPO § 93
ZPO § 240 Satz 1
ZPO § 276 Abs. 1 S. 1
ZPO § 286
ZPO § 287
ZPO § 521 Abs. 2
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BGB § 252
BGB § 253 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 842
BGB § 847 a.F.
InsO § 85 Abs. 1
InsO § 292
InsO § 313
PflVG § 3 Nr. 1
PflVG § 3 Nr. 2
EGBGB Art. 229 § 8
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 11
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 18 Abs. 1 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

4 U 362/07

verkündet am 11.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt und die Richterin am Landgericht Gerard-Morguet auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.05.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 4 O 413/06, abgeändert und die über das Teilanerkenntnisurteil vom 25.07.2003 hinausgehende Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und 89/100 der erstinstanzlichen Kosten werden dem Kläger auferlegt. Der Beklagte trägt 11/100 der Kosten des ersten Rechtszuges.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Schuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.139,97 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des 1978 geborenen und seit dem 19.07.2001 unter Betreuung stehenden früheren Klägers T. D. Schadensersatz und ein weiteres Schmerzensgeld wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 24.01.1998 wie folgt ereignet hat:

Der frühere Kläger befuhr mit seinem Pkw VW Golf, amtl. Kennzeichen <...>, die B 269 von W. in Richtung A., Ortsausgang W.. Ihm entgegen kam der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw Opel Kadett, amtl. Kennzeichen <....>. Dessen Fahrer scherte entgegen dem wegen der unübersichtlichen Straßenverhältnisse angeordneten Überholverbot vor der dort befindlichen Straßenkuppe aus, um zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge zu überholen, und stieß auf der Gegenfahrbahn frontal mit dem Pkw des früheren Klägers zusammen, der nach rechts geschleudert wurde und gegen einen Baum stieß. Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Der frühere Kläger erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen, nämlich eine geschlossene Oberschenkelfraktur links, eine hintere Kreuzbandruptur links, eine geschlossene Unterschenkelfraktur rechts, eine Lungenkontusion beidseits, multiple Prellungen und ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades. Er wurde wegen dieser Verletzungen stationär behandelt vom Unfalltag bis zum 05.03.1998, vom 03.03.1999 bis 09.03.1999, vom 11.08.1999 bis 16.08.1999, vom 24.01.2002 bis 30.01.2002, vom 17.06.2004 bis 20.06.2004 und vom 21.03.2005 bis 31.03.1005. Dauerschäden sind eingetreten in Form eines schmerzhaften Ziehens entlang der Wirbelsäule bis zum Becken, in der linken Hüfte und im linken Kniegelenk sowie durch die Verkürzung seines linken Beines um ca. 1,5 cm. Wegen bestehender Instabilität des linken Knies besteht die Gefahr einer frühzeitigen Arthrose.

Die Beklagte zahlte vorgerichtlich zur Abgeltung dieser Verletzungen ein Schmerzensgeld von 20.451,68 Euro (40.000 DM). Der frühere Kläger hat mit Erklärung vom 16.08.2001 (GA I 74) einen "Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld" an die Gemeinde O. abgetreten, die nach dem Unfall an ihn Sozialhilfeleistungen in Höhe von jedenfalls 3.993,67 Euro (GA I 82) sowie weiteren 2.560 Euro erbracht hatte.

Der zum Unfallzeitpunkt 19jährige Geschädigte verfügt über keinen Schulabschluss, nachdem er nach der 8. Klasse die Hauptschule abgebrochen hatte, um eine Lehre zu beginnen. Die 1996 begonnene Ausbildung als Landmaschinenschlosser brach er nach 14 Tagen wieder ab, um ein Berufsvorbereitungsjahr in einer Berufsschule in <Ort> zur Nachholung des Hauptschulabschlusses zu absolvieren. Diese Maßnahme brach er vor dem Unfall ebenfalls ab, um eine neue Lehre in K. zu beginnen, die er nach 4 Wochen gleichfalls beendete und ein Jahr lang einzelne kleine Aushilfsjobs durchführte. Aufgrund der abgebrochenen Maßnahmen wurde letztlich der Sozialhilfesatz für den früheren Kläger gekürzt. Am 01.01.1998 trat er in N. eine vom Arbeitsamt vermittelte berufliche Weiterbildungsmaßnahme an, um seinen Hauptschulabschluss nachzuholen.

Der frühere Kläger leidet an einer endogenen, paranoid-halluzinatorischen Psychose, die erstmals im September 2000 diagnostiziert wurde. Er lebt derzeit in einer gemeindlichen Wohnung und ist Bezieher von Sozialhilfeleistungen.

Der Kläger macht in dem vorliegenden Rechtsstreit ein weiteres Schmerzensgeld, einen Verdienstausfallschaden und weiteren Schadensersatz geltend und stützt sich hierbei auf die endogene Psychose, deren Auftreten er auf den Verkehrsunfall zurückführt. Er hat hierzu behauptet, der Geschädigte habe durch den Unfall eine reaktive depressive Episode sowie die unstreitig bestehende Psychose erlitten, wegen derer er vom 11.09.2000 bis 06.11.2000, vom 26.06.2001 bis 03.08.2001, von September bis Ende November 2002, vom 01.04.2005 bis 28.04.2005 und vom 03.06.2005 bis 15.06.2005 im ~krankenhaus <Ort> psychiatrisch behandelt worden sei.

Der Kläger hat aufgrund der vorliegenden psychischen und physischen Schäden ein Gesamtschmerzensgeld von 30.000 Euro für angemessen gehalten und seine Aktivlegitimation für die streitigen Ansprüche mit der Unwirksamkeit der Abtretung an die Gemeinde O. wegen Unbestimmtheit begründet.

Zum geltend gemachten Verdienstausfallschaden hat er behauptet, der Geschädigte sei aufgrund der unfallbedingten psychischen Störungen, insbesondere der halluzinatorischen Psychose, außerstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. sich um eine solche zu bemühen. Dieser habe im Zeitpunkt des Unfalls aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Zeugen S. vor einer Ausbildung zum Landwirtschaftshelfer gestanden und hätte während der dreijährigen Lehre im Zeitraum vom 01.08.1998 bis 31.07.2001 insgesamt 11.964,24 Euro verdient. Nach absolvierter Prüfung hätte er ab dem 01.08.2001 als Geselle monatliche Einkünfte von 2.400 DM netto erzielen können, so dass ihm im Zeitraum vom 01.08.2001 bis 31.05.2002 ein Verdienst in Höhe von 12.271,01 Euro entgangen sei.

Ferner sei er nach dem Unfall über seinen beihilfeberechtigen Vater mit krankenversichert worden, wofür vom 01.08.1998 bis 31.05.2002 Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 5.242,62 Euro erbracht worden seien. Aufgrund der unfallbedingten finanziell schlechten Situation habe er außerdem seine Wohnung verloren und wohne in einer Ein-Zimmer-Wohnung, weshalb er seine Möbel habe einlagern müssen, wofür ihm bis Mai 2002 Kosten von 1.251,12 Euro entstanden seien.

Das Landgericht hat mit Teilanerkenntnisurteil vom 25.03.2003 (GA I 115 f.) die Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden des früheren Klägers aus dem Unfallereignis festgestellt, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschädigten mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10.03.2006 (GA II 245 f.) hat der zum Treuhänder bestellte Kläger den Rechtsstreit aufgenommen (GA II 254).

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 30.000 Euro abzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten 20.451,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2002 sowie Schadensersatz in Höhe von 30.728,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2002 zu zahlen, hilfsweise einen Teilbetrag von 3.993,67 Euro sowie einen weiteren Teilbetrag von 2.560 Euro an die Gemeinde O., Sozialverwaltung, <Straße>, O..

Die Beklagte ist der Klage insoweit entgegentreten und hat sich im Übrigen gegen die Kostenlast hinsichtlich des anerkannten Feststellungsantrags unter Hinweis auf § 93 ZPO verwahrt, da sie bei laufenden Regulierungsverhandlungen keine Veranlassung zur Klage gegeben habe.

Sie hat die Geschäfts- und Prozessfähigkeit des früheren Klägers aufgrund der psychischen Erkrankung bestritten. Ferner sei dieser nicht aktivlegimiert, weil er sämtliche Ansprüche aus dem Unfallereignis gegen die Beklagte an die Gemeinde O. abgetreten habe. Ihm stünden auch keine weiteren Ansprüche zu, denn der Ausbruch der endogenen Psychose sei nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen, sondern auf eine familiäre Vorbelastung, insbesondere weil seine damalige Freundin, was zwischen den Parteien unstreitig ist, im Jahr 2000 ein gemeinsames Kind tot geboren hatte.

Die Beklagte hat behauptet, der Geschädigte sei bereits vor dem Unfall vom Sozialamt zu gemeinnützigen Tätigkeiten herangezogen worden, weil er die Schule zur Nachholung des Hauptschulabschlusses nicht mehr besucht habe. Da somit bereits der geplante Schulabschluss aus unfallunabhängigen Gründen gescheitert sei, habe dieser auch ohne den Unfall die Ausbildung zum Landwirtschaftshelfer nicht absolvieren können, womit ihm auch kein Verdienstausfall ersetzt werden müsse. Der Geschädigte habe seit dem Unfall keine Anstrengungen unternommen, ein Beschäftigungsverhältnis zu erlangen. Nach eigenen Angaben habe er auch zuvor noch den Wehrdienst ableisten wollen. Er müsse sich ferner die erhaltene Sozialhilfe anrechnen lassen. Ein Anspruch auf Ersatz der Krankenversicherungskosten stehe ihm nicht zu, weil er sich auch ohne den Unfall hätte krankenversichern müssen. Die geltend gemachten Kosten für die Einlagerung der Möbel habe sein Vater beglichen, so dass in der Person des Geschädigten kein ersatzfähiger Schaden eingetreten sei. Schließlich habe er über diverse Unfallversicherungen anrechenbare Entschädigungsleistungen von mindestens 120.000 DM erhalten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 13.07.2004 (GA I 146) nebst Ergänzungsgutachten vom 06.12.2004 (GA I 186 ff.), durch Vernehmung der Zeugen P. S. (GA II 229 f.) und H. D. (GA II 236) sowie durch Einholung einer amtlichen Auskunft der Landwirtschaftskammer des Saarlandes (GA II 255, 270). Es hat dem Kläger mit Schlussurteil vom 31.05.2007 (GA 284 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 I 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 9.548,33 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 25.591,64 Euro zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Gesamtschmerzensgeld von 30.000 Euro abzüglich erbrachter Zahlungen zu. Er sei aktivlegitimiert, nachdem die Abtretung der Ansprüche an die Gemeinde O. wegen Unbestimmtheit unwirksam sei. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens F. stehe fest, dass der frühere Kläger unter psychiatrischen Störungen, insbesondere einer Psychose leide, für die er zwar erheblich prädisponiert gewesen sei, die aber trotzdem zurechenbare Folge des Unfallereignisses sei, weil sich das Risiko der Manifestation der Krankheit hierdurch erhöht habe. Hinzu komme ein depressiver Verstimmungszustand. Für den Zurechnungszusammenhang spreche, dass die Psychose erst nach dem Unfallereignis aufgetreten sei und der Zeuge S., der den früheren Kläger seit Jahren kannte, psychiatrische Störungen in dieser Zeit nicht beschrieben habe. Bei den vom Sachverständigen festgestellten Prodromalsymptomen handele es sich lediglich um Vorläufersymptome, von denen nicht feststehe, dass sie auch ohne das Unfallereignis zu dem akuten Krankheitsbild geführt hätten.

Dem Geschädigten sei außerdem ein Verdienstausfallschaden von 21.219,89 Euro entstanden. Ihm könne nicht angelastet werden, dass er sich nicht um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht habe, da sich gerade darin sein Krankheitsbild zeige. Gegen die von dem Sachverständigen F. geäußerten erheblichen Zweifel daran, ob der frühere Kläger ohne das Unfallereignis in der Lage gewesen wäre, eine Ausbildung als Landwirtschaftshelfer aufzunehmen, spreche die Aussage des Zeugen S., wonach ihm dies bei entsprechender Anleitung möglich gewesen wäre. Nach Aussage des Zeugen sei auch im Rahmen der nach § 252 BGB zu treffenden Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass der frühere Kläger die Prüfung absolviert und danach eine Anstellung gefunden hätte, wobei er nach Auskunft der Landwirtschaftskammer während der Ausbildung einen Verdienst von 11.043,90 Euro und danach bis zum 31.05.2002 einen solchen von 10.175,99 Euro erzielt hätte. Nach Abzug ersparter beruflicher Aufwendungen, jedoch ohne die erhaltene Sozialhilfe, stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 21.219,89 Euro zu. Daneben könne der Kläger im Wege der Drittschadensliquidation Ersatz der Kosten der privaten Krankenversicherung in Höhe von 5.242,62 Euro und für die Lagerung der Möbel in Höhe von 1.251,12 Euro verlangen. Zinsen stünden dem Kläger erst ab Klageerhebung zu. Die Beklagte trage die Kosten auch hinsichtlich des anerkannten Feststellungsantrags, weil sie kein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO, nämlich binnen der Frist des § 276 I 1 ZPO abgegeben habe.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Das Landgericht sei aufgrund einer Fehlinterpretation des Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt, dass die Psychose dem Unfallereignis zuzurechnen sei. Der Sachverständige habe jedoch ausdrücklich eine endogene, also anlagebedingte Psychose diagnostiziert und eine exogene Psychose insbesondere im Zusammenhang mit dem unfallbedingt erlittenen Schädelhirntrauma explizit ausgeschlossen. Die Aussage des Zeugen S., eines medizinischen Laien, sei nicht zum Nachweis der Ursächlichkeit des Unfalls für die psychiatrischen Störungen geeignet. Das Risiko, an einer endogenen Psychose zu erkranken, werde durch äußere Einflüsse nur um ca. 1-2 % erhöht, wie der Sachverständige im Ergänzungsgutachten festgestellt habe. Die erforderliche hinreichende Gewissheit, dass die psychischen Störungen ohne den Unfall nicht aufgetreten wären, liege hiernach nicht vor. Damit sei das gezahlte Schmerzensgeld zur Abgeltung der unfallbedingten Folgen ausreichend.

Den Verdienstausfallschaden habe das Landgericht unter Verstoß gegen § 287 ZPO ermittelt; nach den Feststellungen des Sachverständigen müsse davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte auch ohne den Unfall nicht in der Lage gewesen wäre, eine Ausbildung anzutreten. Hinsichtlich der übrigen Schadenspositionen liege ein nicht erstattungsfähiger Drittschaden vor; der frühere Kläger hätte zudem auch ohne das Unfallereignis die Beiträge zur Krankenversicherung zahlen müssen.

Die Beklagte beantragt (GA II 319),

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31.05.2007, Az. 4 O 413/06, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt (GA II 316),

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Eine Vorerkrankung des früheren Klägers habe nicht vorgelegen; die Ausführungen des Sachverständigen seien so zu verstehen, dass lediglich Symptome festzustellen waren, die Krankheit aber noch nicht ausgebrochen war. Durch den Unfall und das ihm auferlegte Sportverbot habe er den ausgeübten Kampfsport aufgeben müssen; zudem sei die Beziehung zu seiner damaligen Freundin zerbrochen, nachdem er sich nicht um die sechs Monate nach dem Unfall geborene Tochter habe kümmern können.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 25.07.2003 (GA I 112 ff.), 14.04.2005 (GA II 200 ff.), 26.01.2006 (GA II 228 ff.) und 10.05.2007 (GA II 281 ff.) sowie auf das Sitzungsprotokoll des Senats (GA II 360 ff.) verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Berufung (Ziffer 1) der Beklagten hat Erfolg; die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen ihren Berufungsantrag (§ 513 ZPO). Der aktivlegitimierte (Ziffer 2) Kläger kann über den bereits gezahlten Betrag von 40.000 DM hinaus kein weiteres Schmerzensgeld verlangen (Ziffer 3). Die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens (Ziffer 4) und sowie der übrigen Schadensersatzpositionen (Ziffern 5 und 6) sind ebenfalls nicht begründet.

1.

Nachdem der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des früheren Klägers den Rechtsstreit gem. §§ 240 Satz 1 ZPO, 313, 292, 85 I InsO aufgenommen hat (GA II 254), hat sich die Frage der von der Beklagten bestrittenen und vom Sachverständigen anschließend bejahten Prozessfähigkeit des früheren Klägers erübrigt.

2.

Der Kläger ist trotz der Abtretungserklärung vom 16.08.2001 (GA I 74) zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche befugt. Die Abtretung ist mangels Bestimmbarkeit der abgetretenen Ansprüche unwirksam. Sie erfasst wörtlich einen "Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld" und lässt damit nicht erkennen, wer Anspruchsgegner ist, auf welches Schadensereignis sich die Ansprüche beziehen und ob auch künftige Ansprüche abgetreten werden sollen. Wird eine Forderungsmehrheit abgetreten, ist deren Bestimmbarkeit zu bejahen, wenn alle Forderungen aus einer bestimmten Art von Rechtsgeschäft abgetreten werden (OLG Rostock, AUR 2005, 259). Hieran fehlt es.

3.

Dem Kläger steht über den bereits gezahlten Betrag von 20.451,68 Euro (40.000 DM) ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch nicht zu, §§ 823 I, 847 a. F. BGB, 3 Nr. 1 und 2 PflVG, Art. 229 § 8 EGBGB. Zur Abgeltung der unstreitigen bzw. nach der Beweisaufnahme erwiesenen unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen ist der von der Beklagten gezahlte Betrag angemessen.

a. Nachdem die Abtretung von Ansprüchen an die Gemeinde O. unwirksam ist (vgl. Ziffer 2), unterliegt die Aktivlegimation des Klägers keinen Zweifeln.

b. Da das Berufungsgericht bei der Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldanspruches nach § 253 II BGB bzw. § 847 BGB a.F. nicht an das Ermessen des Erstgerichts gebunden, sondern berechtigt und verpflichtet ist, eine eigene Bemessung vorzunehmen (BGH MDR 2006, 1123; Schumann/Kramer, Berufung in Zivilsachen, 7. Aufl., Rdn. 453), war die Angemessenheit des Schmerzensgeldes vollumfänglich zu überprüfen.

Der Geschädigte erlitt bei dem Unfall unstreitig eine geschlossene Oberschenkelfraktur links, eine hintere Kreuzbandruptur links, eine geschlossene Unterschenkelfraktur rechts, eine Lungenkontusion beidseits, multiple Prellungen sowie ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und wurde wegen dieser Verletzungen vom Unfalltag bis zum 05.03.1998, vom 03.03.1999 bis 09.03.1999, vom 11.06.1999 bis 16.08.1999, vom 24.01.2002 bis 30.01.2002, vom 17.06.2004 bis 20.06.2004 und vom 21.03.2005 bis 31.03.1005 stationär behandelt. Die Beklagte hat auch die vom Kläger behaupteten Dauerschäden - schmerzhaftes Ziehen entlang der Wirbelsäule bis zum Becken, in der linken Hüfte und im linken Kniegelenk, Verkürzung des linken Beines um ca. 1,5 cm, Instabilität des linken Knies mit Gefahr einer frühzeitigen Arthrose - nicht in Abrede gestellt.

c. Dem Kläger ist jedoch der Nachweis nicht gelungen, dass die bei dem Geschädigten festgestellten psychischen Beeinträchtigungen eine Folge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls sind, so dass diese bei der Bemessung des Schmerzensgelds nicht zu berücksichtigen waren. Gegen die anderslautenden Feststellungen des Landgerichts, wonach die bei dem früheren Kläger diagnostizierte endogene Psychose zurechenbar auf das Unfallereignis zurückzuführen sein soll, bestehen durchgreifende Bedenken (§ 529 ZPO), so dass der Senat diese nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen konnte.

aa. Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, haftet derjenige, der schuldhaft eine Körperverletzung eines anderen verursacht, auch für daraus resultierende Folgeschäden, unabhängig davon, ob es sich um körperliche oder psychische Folgen handelt (BGH NJW 1996, 2425, juris Rdn. 14 m.w.N.). Wird eine durch den Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung als Primärverletzung geltend gemacht, gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO, weil es um die Frage geht, ob ein Unfall zu einer Rechtsverletzung i.S.d. § 823 I BGB geführt hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Gericht muss in diesem Fall von der Wahrheit der behaupteten Unfallverletzung überzeugt sein, wofür ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit bzw. ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit genügt, dass etwaigen Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen (BGH VersR 1986, 1121; 1998, 1153; OLG München VersR 2004, 124, 125; OLG Hamm VersR 1999, 990). Die Beweiserleichterung des § 287 ZPO kommt dem Geschädigten erst dann zugute, wenn die Primärverletzung feststeht und es nur noch um die Frage der Kausalität geltend gemachter Folgeschäden geht, also um die Weiterentwicklung der Schädigung (haftungsausfüllende Kausalität; OLG München a.a.O.; BGH NJW 1987, 705). Der Geschädigte muss dann nicht mehr den Vollbeweis für die Ursächlichkeit erbringen, sondern es genügt eine überwiegende, i.d.R. erhebliche Wahrscheinlichkeit (BGH NJW-RR 2002, 166; NJW 1996, 775; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.01.2004, 3 U 6/03, zitiert nach juris; OLG Koblenz NVZ 2001, 269; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 287 Rdn. 7).

bb. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die psychischen Beeinträchtigungen als Folge der körperlichen Verletzungen oder als primäre Unfallfolge geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung eines Folgeschadens spricht, dass die unstreitig vorliegende Psychose erstmals bei der psychiatrischen Behandlung des früheren Klägers im ~krankenhaus <Ort> vom 11.09.2000 bis 06.11.2000, also erst etwa zwanzig Monate nach dem Unfallereignis, diagnostiziert wurde. Andererseits behauptet der Kläger nicht, die Psychose sei eine später eingetretene Folge seiner Verletzungen; vielmehr soll er schon seit dem Unfallereignis aufgrund der Psychose nicht in der Lage gewesen sein, eine Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich um eine solche zu bemühen. Vieles spricht daher entgegen der Annahme des Landgerichts vorliegend für eine Primärverletzung, wobei dies letztlich dahinstehen kann, weil der Kläger auch bei Zugrundelegen der erleichterten Voraussetzungen des § 287 ZPO die Kausalität des Unfalls für die endogene Psychose nicht nachgewiesen hat:

cc. Nach dem erstinstanzlichen Verhandlungs- und Beweisergebnis spricht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Folgen des Verkehrsunfalls vom 24.01.1998 und der erst zwanzig Monate später diagnostizierten endogenen Psychose des früheren Klägers oder dessen geltend gemachter reaktiver depressiver Episode. Nach den sachverständigen Feststellungen, die durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten des ~krankenhauses <Ort> insofern bestätigt werden, scheidet das bei dem Unfall erlittene Schädelhirntrauma als Ursache für die psychischen Beeinträchtigungen des Geschädigten definitiv aus. Vielmehr liegt bei diesem eine endogene, also grundsätzlich veranlagte Psychose vor. Wenn auch vordergründig für einen ursächlichen Zusammenhang zu dem Unfall- ereignis sprechen mag, dass die Diagnose erst danach gestellt wurde, lässt sich daraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit herleiten, dass das Krankheitsbild nicht bereits vor dem Unfall unerkannt bestanden hat. Der Aussage des Zeugen S., der den Geschädigten seit dessen 12./13. Lebensjahr kennt, kann in diesem Zusammenhang nicht das vom Landgericht angenommene Gewicht beigemessen werden. Auch wenn hieraus erhellen mag, dass die psychische Beeinträchtigung des früheren Klägers vor dem Unfallereignis nicht offen zutage trat, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Zeuge ein medizinischer Laie ist, dessen Beobachtungen insbesondere die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. F. nicht zu entkräften vermögen:

Hiernach beurteilt sich der Eintritt der endogenen Psychose bei dem früheren Kläger nach dem sog. Vulnerabilitäts-Stress-Modell der Schizophrenie ("Two-Hit-Modell"), wonach bei einer endogenen Psychose wie vorliegend eine Disposition genetischer und biochemischer Faktoren besteht (GA I 166), die die Basisvulnerabilität etwa zu 50% erklären ("First Hit", GA I 164, 188). Nicht genetisch bedingte Faktoren, ein sog. "Life Event" oder "Second Hit" können die Vulnerabilität des Gehirns im Sinne einer Beschleunigung des Ausbruchs der veranlagten Erkrankung (endogene paranoid-halluzinatorische Psychose) und damit auch das Risiko für die Manifestation des Vollbilds der Erkrankung erhöhen (GA I 166, 187). Letztere erhöhen das Risiko einzeln nur um ca. 1 bis 2 % (GA I 188).

Entgegen den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (GA II 292) hat der Sachverständige gerade nicht bestätigt, dass der Unfall im Januar 1998 mit den entsprechenden körperlichen, psychischen und sozialen Folgen zu einer Beschleunigung des Ausbruchs der veranlagten Erkrankung geführt hätte. Er hat lediglich festgestellt, dass sich dies nicht ausschließen lasse (GA I 163 f.). Hiernach besteht jedoch noch nicht einmal eine überwiegende oder gar erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Kausalität des Unfalls. Vielmehr könnte dieser das betreffende Risiko nach den Ausführungen des Sachverständigen allenfalls um ca. 1 bis 2 % erhöht haben. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Unfall den Ausbruch der Psychose beschleunigt hat, lässt sich hieraus nicht herleiten, wovon der Senat in einem den Anforderungen des § 287 ZPO genügenden Maß nicht überzeugt ist. Gegen eine Unfallursächlichkeit spricht über die Ausführungen des Sachverständigen hinaus auch, dass die erste Diagnose erst etwa zwanzig Monate nach dem Unfallereignis gestellt wurde. Nach den eigenen Angaben des Geschädigten (GA 46 f.) habe er drei bis vier Monate vor Aufnahme in das ~krankenhaus bemerkt, dass er "gelbe Augen" habe, und sich daraufhin im Krankenhaus vorgestellt. Damit sind die ersten paranoid-halluzinatorischen Erscheinungen frühestens im Mai 2000 aufgetreten, also etwa 16 Monate nach dem Unfall. In diesen Zeitraum fällt auch die Fehlgeburt seiner damaligen Lebensgefährtin, was nach sachverständiger Begutachtung ebenso wenig wie der Verkehrsunfall als Ursache für die Psychose positiv festgestellt werden kann.

Die gegenteilige Argumentation des Landgerichts vermag nicht zu überzeugen. Es kann mangels dahingehender sachverständiger Feststellungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das Unfallereignis das Risiko für eine Manifestation der Erkrankung erhöht hätte, was auch nicht durch den bloßen Zeitablauf und die Aussage des Zeugen S. nachgewiesen ist. Der hieraus folgenden Beweisfälligkeit steht nicht die Erwägung des Landgerichts entgegen, die Beklagte trage die Beweislast dafür, dass es auch ohne das Unfallereignis zu dem Ausbruch der Psychose gekommen wäre. Diese Argumentation setzt zunächst einmal den Nachweis voraus, dass der Unfall der Auslöser der Krankheit war. Erst dann stellt sich die Frage der überholenden Kausalität, die den Zurechnungszusammenhang zu dem Unfallereignis unterbricht. Dieser Nachweis ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht geführt. Dagegen sprechen vor allem die deutlichen Symptome des Geschädigten in der sog. Prodromalphase vor dem Unfall, die sachverständig mit nur 1 bis 2 % veranschlagte Risikoerhöhung durch den Unfall sowie der Zeitraum von jedenfalls 16 Monaten zwischen Unfall und erstmaligem Ausbruch der halluzinatorischen Erscheinungen. Dieses Ergebnis wird letztlich auch durch das mit der Klageschrift vorgelegte Gutachten des ~krankenhauses <Ort> bestätigt, wonach die diagnostizierte Psychose nicht auf das Unfallereignis zurückführbar ist (GA I 52).

dd. Auch ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass der Geschädigte bedingt durch das Unfallereignis eine reaktive Depression erlitten hätte, worauf er sich noch in der Klageschrift als einzige psychische Folgewirkung des Unfalls berufen hat. Zwar hat er bei seiner Untersuchung angegeben, er habe vor dem Unfall keine Stimmungsverschlechterung verspürt oder unter Antriebslosigkeit gelitten. Letzteres wird jedoch eindrucksvoll durch seine in dem Gutachten des Sachverständigen F. enthaltene soziobiographische Anamnese widerlegt (GA I 153 ff.). Hieraus wird deutlich, dass der frühere Kläger bereits vor dem Unfall die Schulausbildung abgebrochen hatte, mehrere Ausbildungen nach jeweils kurzer Zeit wieder abbrach, um dann wiederum seinen Hauptschulabschluss nachholen zu wollen. Eine Antriebslosigkeit in dem Sinn, dass er seinen Schulabschluss und eine Ausbildung nicht absolvieren wollte oder konnte, trat somit bereits vor dem Unfall deutlich zutage. Der gerichtliche Sachverständige hat psychische Beeinträchtigungen über die Psychose hinaus nicht bestätigt, hat aber die vor dem Unfallereignis bereits bestehende Antriebslosigkeit des früheren Klägers als Symptom der Prodromalphase der Psychose eingeordnet (GA I 162). Zu einem anderen Ergebnis kommt diesbezüglich das vom Kläger vorgelegte psychiatrische Gutachten des ~krankenhauses <Ort>, wonach die mittelgradige reaktive depressive Episode zusätzlich zu der Psychose bestehe und auf den Unfall zurückzuführen sei (GA I 52 f.). Unabhängig davon, ob man die Antriebslosigkeit als Symptom einer Depression oder der Psychose einordnet, ist jedoch nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht erwiesen, dass diese eine Folge des Unfalls ist, was auch das Privatgutachten nicht hinreichend belegt, das die Feststellungen des Gerichtsgutachters nicht entkräftet, der sich - anders als das Privatgutachten - auf eine wesentlich eingehendere und aussagekräftigere soziobiographische Eigenanamnese stützt (GA I 47).

d. Nach alledem hat der Kläger auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht nachgewiesen, dass die psychischen Störungen zurechenbar auf das Unfallgeschehen zurückzuführen wären mit der Folge, dass eine Haftung der Beklagten hierfür entfällt. Der von ihr außergerichtlich gezahlte Betrag ist unter Berücksichtigung des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Unfallverursachers und der nachgewiesenen Unfallfolgen nach § 847 BGB a.F. angemessen (vgl. hierzu auch die in Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2007, lfd. Nr. 2221, 2222, 2134, 2165, 2171, 2195 wiedergegebenen Entscheidungen). Für die Höhe des Schmerzensgeldes ist nicht erheblich, ob und in welcher Höhe der frühere Kläger Leistungen aus Unfallversicherungen erhalten hat, von denen weder ersichtlich noch vorgetragen ist, unter welchem Gesichtspunkt diese auf den Schmerzensgeldanspruch anzurechnen wären.

4.

Dem Kläger steht darüber hinaus kein Anspruch auf Ersatz entgangenen Verdienstes zu, §§ 7 I, 11, 17 I, 18 I StVG a. F., 823 I, 842, 252 BGB a.F., 287 I ZPO, 3 Nr. 1 und 2 PflVG, Art. 229 § 8 EGBGB. Entgegen den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung steht nach der Beweisaufnahme nicht mit der nötigen Gewissheit fest, dass der frühere Kläger ohne den Unfall erfolgreich eine Ausbildung zum Landwirtschaftshelfer absolviert und anschließend eine Anstellung in diesem Beruf gefunden hätte.

Bei der Ermittlung, ob und in welcher Höhe der Kläger einen Anspruch auf Verdienstausfalls geltend machen kann, ist auf der Grundlage der Darlegungs- und Beweiserleichterungen gem. §§ 252 BGB, 287 ZPO eine Prognose anzustellen, welchen schulischen und beruflichen Werdegang der frühere Kläger ohne das Unfallereignis genommen hätte. Die Prognose ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage der bisherigen schulischen Leistungen und beruflichen Situation des Geschädigten anzustellen. Es bestehen insofern durchgreifende Bedenken an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen, so dass diese nicht gem. § 529 ZPO zur Grundlage der Entscheidung des Senats gemacht werden konnten:

a. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, sprechen bereits die sachverständigen Feststellungen deutlich gegen die vom Kläger vorgetragene fiktive Einkommensentwicklung (GA II 300). Der Sachverständige Prof. F. hat deutlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der soziobiographischen Anamnese bereits vor dem Unfall im Januar 1998 Prodromalsymptome der endogenen paranoid-halluzinatorischen Psychose bestanden, welche die schulische und berufliche Leistungsfähigkeit erheblich behinderten. Dies manifestiert sich in dem Abbruch zweier Lehren und der wiederholten Versuche, den Hauptschulabschluss zu erreichen, wobei ein Anhalt für das primäre Vorliegen einer intellektuellen Minderbegabung nicht vorliegt. Der Sachverständige vermochte zwar nicht auszuschließen, dass es bedingt durch den Unfall auch zu psychischen Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit gekommen sein könnte, hat jedoch aus sachverständiger Sicht erheblich angezweifelt, ob der frühere Kläger aufgrund der psychosebedingten Leistungseinschränkungen in der Lage gewesen wäre, die schulischen Voraussetzungen für eine Ausbildung zum Landwirtschaftshelfer zu schaffen, diese Ausbildung durchzuführen und erfolgreich abzuschließen (GA I 166 f.).

b. Diese Feststellungen werden durch die Aussage des Zeugen S. (GA II 228 ff.) nicht in einem Maß entkräftet, das eine hinreichend wahrscheinliche Prognose im klägerseits vorgetragenen Sinn rechtfertigen würde: Das Landgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Zeuge den früheren Kläger schon Jahre vor dem Unfall kannte und ihn bereits zu Hilfeleistungen in seinem Betrieb eingesetzt hatte. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Zeuge S., der Taufpate des Geschädigten ist, diesem auch ohne den normalerweise notwendigen Hauptschulabschluss einen Ausbildungsplatz in seinem Betrieb zur Verfügung gestellt hätte, so kann aufgrund der bisherigen schulischen und beruflichen Entwicklung des früheren Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass er die dreijährige Ausbildung auch abgeleistet hätte. Die vor dem Unfall begonnenen Lehren hatte er nach sehr kurzer Zeit - 2 bzw. 4 Wochen - wieder abgebrochen. Überzeugen kann auch nicht der seitens des Erstrichters von dem Zeugen gewonnene Eindruck, dieser habe den früheren Kläger schon "im Griff gehabt". Auch wenn ihm als Taufpate die persönliche Verbundenheit eventuell einen leichteren Zugang zu dem Geschädigten ermöglichte, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser bereits vor dem Unfall nicht nur Unterstützung von anderer Seite erhalten hatte, um seinen Hauptschulabschluss nachzuholen, sondern auch die Auferlegung eines Bußgelds und Kürzung von Sozialhilfe ihn - krankheitsbedingt - nicht dazu bewegen konnten, die Maßnahme fortzusetzen.

c. Auch der Hinweis der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf, der Geschädigte habe nach dem Tod seiner Mutter und im Hinblick auf die Gründung einer eigenen Familie einen neuen, ernsthaften Berufsstart versuchen wollen, kann den Senat aufgrund der zu berücksichtigenden Gesamtumstände nicht hinreichend davon überzeugen, dass der Geschädigte diesen Willen, der ihm nicht abgesprochen werden soll, angesichts der sachverständig festgestellten erheblichen krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen auch erfolgreich in die Tat hätte umsetzen können, also die Ausbildung zum Landwirtschaftshelfer durchführen und nach drei Jahren erfolgreich abschließen. Die am 01.01.1998 begonnene Maßnahme zur Nachholung seines Hauptschulabschlusses hatte der Geschädigte im Zeitpunkt des Unfalls erst etwa drei Wochen durchgeführt, so dass sich auch hieraus keine für ihn günstigere Prognose ableiten lässt, zumal es sich unstreitig um eine vom Arbeitsamt veranlasste Maßnahme gehandelt hatte und nähere Einzelheiten zu deren Inhalt nicht vorgetragen sind.

d. Nach alldem ist es zwar möglich, dass sich die berufliche Entwicklung so wie vom Zeugen S. geschildert dargestellt hätte. Eine solche Prognose kann jedoch nicht mit der nach § 252 BGB nötigen Gewissheit gestellt werden. Ist bereits zweifelhaft, ob der frühere Kläger überhaupt eine Ausbildung zum Landwirtschaftshelfer erfolgreich hätte absolvieren können, so ist auch nicht hinreichend erwiesen, dass er im Anschluss daran im eingeklagten Zeitraum eine Anstellung gefunden hätte. Damit entfallen sowohl die vom Landgericht zugesprochenen Ausbildungssätze als auch der ab dem 01.08.2001 angenommene Verdienst. Aus den genannten Erwägungen sieht sich der Senat auch unter Berücksichtigung der §§ 252 BGB, 287 ZPO an der Feststellung eines abstrakten oder pauschalierten Mindesterwerbsschadens (vgl. BGH NJW 1995, 1023; Senatsentscheidung vom 18.11.2003, ZfS 2005, 287; OLG Hamm, RuS 1998, 465, zitiert nach juris; Pardey, Berechnung von Personenschäden, 2. Aufl., Rdn. 708, 777) gehindert.

e. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals erhobene und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellte streitige Behauptung, allein die körperlichen Verletzungsfolgen seien so gravierend gewesen, dass der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, einer Berufstätigkeit oder Ausbildung im eingeklagten Zeitraum nachzugehen (GA III 362), verhilft dem Kläger nach alldem ebenfalls nicht zum Erfolg. Aus den dargelegten Gründen spricht alles dafür, dass er bereits aufgrund seiner psychischen Erkrankung auch ohne den Unfall daran gehindert gewesen wäre.

f. Der nicht nachgelassene nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 07.12.2007 war nicht zu berücksichtigen und gebot keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO). Obwohl dem Kläger mit Verfügung vom 16.08.2007 (GA II 328) gem. § 521 II ZPO eine angemessene Frist zur Berufungserwiderung gesetzt wurde, hat er diese für sein verspätet nachgereichtes Vorbringen nicht genutzt, das er bei einer auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung auf jeden Fall bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hätte vortragen, zumindest jedoch die Nachreichung eines Schriftsatzes beantragen müssen.

5.

Dem Kläger steht ferner aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz der seitens des Zeugen H. D. gezahlten Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.08.1998 bis 31.05.2002 zu. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Genüge feststeht, dass der Geschädigte ohne den Unfall eine Ausbildung absolviert bzw. eine Anstellung gefunden hätte, fehlt es auch bezüglich dieser Schadensposition an dem erforderlichen Kausalitätsnachweis.

6.

Aus den gleichen Gründen haftet die Beklagte auch nicht auf Ersatz der Kosten für eingelagerte Möbel, die dem Zeugen D. aufgrund des Umzugs des früheren Klägers nach dem Unfall in eine kleinere Wohnung entstanden sind. Dass die Kündigung seitens des Vermieters in sonstiger Weise durch den Unfall verursacht worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich (GA I 6).

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, denn der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Bemessung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 43 I, 47 I, 48 I GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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