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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.11.2002
Aktenzeichen: 4 U 46/02
Rechtsgebiete: GKG, BGB, ZPO


Vorschriften:

GKG § 65 Abs. 5
BGB § 185
BGB § 151 Satz 1
BGB § 158 Abs. 1
BGB § 158 Abs. 2
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 328
BGB § 362
BGB § 407 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt
BGB § 816 Abs. 2
BGB § 839
BGB § 839 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 222
ZPO § 767 Abs. 2
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 797 Abs. 4
ZPO § 836 Abs. 2
ZPO § 845
ZPO § 845 Abs. 2
ZPO § 845 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 930
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 46/02

verkündet am 26.11.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes auf Grund Amtspflichtverletzung

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 05.11.2002 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 194/01) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz auf Grund einer behaupteten Amtspflichtverletzung, nämlich der verspäteten Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Dem von der Klägerin erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lag ein ihr abgetretener Teil einer Kaufpreisforderung zugrunde. Am 10.12.1998 wurde zwischen der Verkäuferin und den Käufern und ein notarieller Kaufvertrag (Urkunde des Notars Nr. 2531/1998) bezüglich Grundbesitzes der Verkäuferin in geschlossen (Bl. 2 d. A.). Der Volksbank standen bezüglich dieses Grundbesitzes noch dingliche Sicherheiten (Grundschulden) in Höhe von insgesamt mindestens 350.000,-- DM zu (Bl. 2 d. A.): Die Klägerin hatte nach den vertraglichen Vereinbarungen Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars für die Vermittlung des Vertragsabschlusses in Höhe von 20.000,-- DM (Bl. 37 u. 39 d. A.).

In § 6 des Kaufvertrag wurde vereinbart, dass nach Ablösung der Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank deren genaue Höhe damals noch nicht feststand und vorläufig auf 350.000,-- DM geschätzt wurde, weitere 50.000,-- DM auf ein neu anzulegendes Notaranderkonto bei der zu zahlen waren (Bl. 2 d. A.). Darüber hinaus heißt es in § 6 des Vertrages (Bl. 9 d. A.):

"Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nach Hinterlegung wird ausdrücklich ausgeschlossen. ... Über die hinterlegten Beträge soll der Notar wie folgt verfügen:

a) DM 30.000,-- an Frau auf deren noch anzugebendes Konto.

b) DM 20.000,-- an Frau

Der Verkäufer tritt den Zahlungsanspruch in Höhe von 50.000,-- DM höchstens jedoch in Höhe des nach Ablösung der Volksbank verbleibenden Restbetrages an die zu a) und b) Genannten ab."

Die Klägerin ließ sich eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 10.12.1998 erteilen und beantragte unter dem 13.12.1999 beim Amtsgericht Saarlouis den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf Grund der ihr abgetretenen und durch die in § 7 des Kaufvertrages (Bl. 9 u. 15 d. A.) enthaltene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung titulierten Teilkaufpreisforderung. Gepfändet werden sollte der Anspruch der Käuferin gegenüber der Sparkasse auf Auszahlung des Guthabens auf dem bei der Sparkasse bestehenden Gemeinschaftskonto der beiden Käufer und (Bl. 3 d. A.). Auf dem Antrag, der beim Amtsgericht am 16.12.1999 einging (Bl. 35 d. A.), war vermerkt "1-Monatsfrist läuft!" (Bl. 3 u. 15 d. A.).

Entgegen einem vorläufigen Zahlungsverbot vom 15.12.1999, dessen Zustellung an die Sparkasse am 17.12.1999 umstritten ist, hatte die Sparkasse das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto der Käufer jedoch am 28.12.1999 an die Käuferin ausgezahlt (Bl. 3 d. A.). Ein (weiteres) vorläufiges Zahlungsverbot vom 03.01.2000 wurde der Sparkasse am 06.01.2000 zugestellt (Bl. 3 d. A.).

Das Amtsgericht Saarlouis erließ den von der Klägerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 05.01.2000 (Bl. 3 u. 36 d. A.). Der Beschluss wurde am 14.01.2000 ausgefertigt, dem Gerichtsvollzieher übersandt und ging bei diesem am 24.01.2000 ein (Bl. 36 u. 61 d. A.). Die Zustellung an die Drittschuldnerin, Sparkasse erfolgte am 25.01.2000 (Bl. 3 u. 36 d. A.).

Der notarielle Kaufvertrag vom 10.12.1998 wurde niemals erfüllt, insbesondere wurde der Kaufpreis nicht gezahlt. Der Vertrag wurde durch einen weiteren notariellen Vertrag zwischen Verkäuferin und Käufern vom 15.03.2000 (Bl. 19 d. A.) aufgehoben (Bl. 4 d. A.), da die Forderungen der Volksbank zwischenzeitlich eine den Kaufpreis von 400.000,-- DM übersteigende Höhe erreicht hatten.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 10.000,-- DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 10.03.2000 zu zahlen. Das Landgericht hat diese Klage mit dem am 21.12.2001 verkündeten Urteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin behauptet, am 15.12.1999 sei bezüglich der Forderung der Käufer gegen die Drittschuldnerin Sparkasse ein vorläufiges Zahlungsverbot gefertigt und dem Obergerichtsvollzieher in Lebach zum Zwecke der Zustellung am 16.12.1999 zugeleitet worden. Das Zahlungsverbot sei der Drittschuldnerin am 17.12.1999 zugestellt worden (Bl. 3 d. A.). Die Klägerin ist der Ansicht, ihr hätte gegen die Drittschuldnerin Sparkasse im Falte einer Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses vorläufigen Zahlungsverbots (§ 845 Abs. 2 ZPO) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000,-- DM zugestanden. Durch die erst nach Ablauf dieser Frist am 17.01.2000 vorgenommene Zustellung sei jedoch die Wirkung des vorläufigen Zahlungsverbots entfallen, so dass die Auszahlung durch die Sparkasse im Nachhinein als rechtmäßig zu beurteilen sei (Bl. 4 d. A.) Durch die verspätete Zustellung habe das beklagte Land somit eine Amtspflichtverletzung begangen. Der Antrag habe wegen des Hinweises auf die Monatsfrist schneller bearbeitet werden müssen. Urlaub und Krankheit entschuldigten nicht (Bl. 43 f u. 99 d. A.). Die Klägerin macht von ihrer behaupteten Forderung in Höhe von insgesamt 20.000,-- DM einen Teilbetrag von 10.000,-- DM geltend (Bl. 5 d. A.).

Der Schaden der Klägerin sei auch nicht durch die nachträgliche Aufhebung des Kaufvertrags entfallen. Bei einer Auszahlung, die dem - bei rechtzeitiger Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wirksamen - Verfügungsverbot zuwidergelaufen wäre, wäre die Sparkasse der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet gewesen und hätte diesen Anspruch auch erfüllt. Die Sparkasse habe den Anspruch nur wegen des Wegfalls des vorläufigen Zahlungsverbots nicht anerkannt (Bl. 5 d. A.). Auch bei einer späteren Vertragsaufhebung hätte der Anspruch der Klägerin gegen die Sparkasse weiter bestanden; der Rechtsgrund wäre nicht nachträglich erloschen (Bl. 5 d. A.). Die Parteien des Kaufvertrages hätten den der Klägerin im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB zugewendeten Anspruch nur mit Zustimmung der Klägerin wieder aufheben können (Bl. 100 d. A.). Dies folge daraus, dass der Anspruch an die Klägerin abgetreten worden sei (Bl. 100 f d. A.). Die Abtretung sei auch nicht ins Leere gegangen, da die Volksbank sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Sparkasse noch mit 350.000,-- DM zufrieden gegeben habe (Bl. 100 d. A.). Im Dezember 1999 habe die Volksbank lediglich 370.000,-- DM gefordert, so dass der Klägerin zumindest die geltend gemachten 10.000,-- DM zustünden (Bl. 117 f d. A.).

Das beklagte Land ist der Ansicht, die Bediensteten des Amtsgerichts Saarlouis hätten keine Amtspflichtverletzung begangen (Bl. 35 d. A.). Der Beschluss habe, da die Klägerin ihrem Antrag bezüglich der Gerichtskosten einen Scheck beigelegt habe, gemäß § 65 Abs. 5 GKG erst nach Eingang der Zahlungsanzeige und dem Abwarten der Vorbehaltsfrist von acht Arbeitstagen, also am 05.01.2000 erlassen werden können (Bl. 36 d. A.). Eine Frist zur Bearbeitung von Anträgen wie dem streitgegenständlichen existiere nicht. Es bestehe nur eine Amtspflicht dahingehend, den Antrag gewissenhaft, förderlich, sachdienlich und in angemessener Frist zu bearbeiten (Bl. 36 d. A.). Wegen der Feiertage um den Jahreswechsel sowie Urlaubs- und krankheitsbedingter Ausfälle und starker Arbeitsbelastung sei eine frühere Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht möglich gewesen. Jedenfalls liege insoweit kein fahrlässiges Handeln vor (Bl. 36 d. A.).

Der Klägerin sei kein adäquat kausal verursachter Schaden entstanden, da der Kaufvertrag - unstreitig - später aufgehoben worden sei. Daher habe der Klägerin auch bei rechtzeitiger Zustellung kein Schadensersatzanspruch gegen die Sparkasse zugestanden (Bl. 37 d. A.). Der Klägerin habe das Erfolgshonorar in Höhe von 20.000,-- DM nach der vorgerichtlichen Korrespondenz (Bl. 39 f d. A.) nur zustehen sollen, wenn auf Grund des Kaufvertrages 400.000,--DM von den Käufern gezahlt und von der Volksbank lediglich eine Zahlung in Höhe von 350.000,-- DM beansprucht werden würde (Bl. 37 d. A.). Es handle sich aus diesem Grund nicht um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, da das Entstehen des Anspruchs von diesen Voraussetzungen abhängig gemacht worden sei (Bl. 109 d. A.). Falls die Klägerin den Betrag von 20.000,-- DM vor der Vertragsaufhebung gepfändet hätte, hätte sie diesen wegen Wegfalls des Rechtsgrundes einschließlich eventueller Zinsen zurückzahlen müssen (Bl. 37 f d. A.). Sofern man davon ausgehe, dass der Provisionsanspruch trotz der Vertragsaufhebung bestehen geblieben sei, stehe einer Inanspruchnahme des beklagten Landes § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen, da der Provisionsanspruch gegenüber dessen Schuldnern geltend gemacht und durchgesetzt werden könne (Bl. 38 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 30.11.2001 (Bl. 66 d. A.), und des Senats vom 05.11.2002 (Bl. 124 d. A.) sowie das Urteil des Landgerichts vom 21.12.2001 (Bl. 72 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.

1. Dabei kann es dahinstehen, ob die Bediensteten des Amtsgerichts durch die (verspätete) Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin, Sparkasse am 25.01.2001 eine Amtspflichtverletzung begangen haben oder nicht. Amtsträger haben die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald die Prüfung abgeschlossen ist, unverzüglich zu entscheiden (vgl. BGHZ 30, 19 (26); BGH, NJW 1971, 187 (188); BGH, WM 1981, 204 (205); BGH, NVwZ 1984, 332 (333); MünchKomm(BGB)-Papier, 3. Auflage, § 839 BGB, Rdnr. 214). Eine Verzögerung ist dann gerechtfertigt, wenn die Sachaufklärung auf Grund der damit verbundenen Schwierigkeiten nur innerhalb der in Anspruch genommenen Zeit mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen konnte (vgl. BGH, VersR 1962, 735 (737 f); VersR 1963, 1080 (1082); VersR 1965, 285 (286 f); NJW-RR 1995, 248 (249); MünchKomm(BGB)-Papier, aaO., § 839 BGB, Rdnr. 214).

Ob im vorliegenden Fall dem Gebot möglichst schneller Bearbeitung Rechnung getragen wurde bzw. ob auf Grund des Aufdrucks "1-Monatsfrist läuft!" auf dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die Bediensteten erkennbar war, dass der Ablauf der Frist des § 845 Abs. 2 ZPO drohte, so dass Anlass zu besonderer Beschleunigung bestand, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellt, ist ihr jedenfalls durch die eventuelle Amtspflichtverletzung der Bediensteten des beklagten Landes kein Schaden entstanden. Auch wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor Ablauf der Monatsfrist erlassen worden wäre, stünde die Klägerin nämlich nicht besser, als dies jetzt tatsächlich der Fall ist. Dies folgt zum einen daraus, dass die Klägerin bei korrekter Handhabung durch die Vollstreckungsorgane die Zwangsvollstreckung mangels vollstreckungsfähigen Titels überhaupt nicht hätte betreiben können (2). Auch wenn man hiervon nicht ausgeht, wäre sie aber jedenfalls im Falle der Auszahlung der geltend gemachten 20.000,-- DM durch die Sparkasse zu deren Auszahlung an die Käufer und verpflichtet gewesen (3).

2. Die Klägerin hätte bei korrekter Bescheidung ihres Antrags durch die Vollstreckungsorgane die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 10.12.1998 überhaupt nicht betreiben können. Denn diese Urkunde war bezüglich des der Klägerin abgetretenen Kaufpreisteils kein zur Vollstreckung geeigneter Titel. Zwar hatten sich die Käufer in § 7 der Urkunde (Bl. 9 d. A.) der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so dass grundsätzlich ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vorlag. Jedoch war dieser Vollstreckungstitel nicht hinreichend bestimmt. Ein Vollstreckungstitel muss einen zur Vollstreckung geeigneten, hinreichend bestimmten Inhalt haben. Der Titel muss dabei aus sich selbst heraus verständlich sein (vgl. BGHZ 122, 16 (17); OLG Dresden, JW 1938, 1468; Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 704 ZPO, Rdnr. 4 u. § 794 ZPO, Rdnr. 26b). Bei der gebotenen Auslegung des Titels darf auf andere tatsächliche oder rechtliche Umstände als gesetzliche Vorschriften nicht zurückgegriffen werden (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1974, 59; OLG Köln, RPfleger 1992, 527; Zöller-Stöber, aaO., § 704 ZPO, Rdnr. 5). Der Titel muss bei Geldforderungen für das Vollstreckungsorgan insbesondere klar und bestimmt erkennen lassen, welcher Betrag konkret zu zahlen ist und in weicher Höhe die Forderung gerade dem Vollstreckungsgläubiger zusteht (vgl. BGHZ 22, 54 (56), Zöller-Stöber, aaO., § 704 ZPO, Rdnr. 2 u. 4 u. § 794 ZPO, Rdnr. 26b). An der notwendigen Bestimmtheit fehlt es, wenn auf andere, unbestimmt bezeichnete Beträge Bezug genommen wird, deren Ungewisse Höhe erst sonstigen Schriftstücken entnommen werden muss (vgl. OLG Nürnberg, RPfleger 1990, 306; Zöller-Stöber, aaO., § 704 ZPO, Rdnr. 4). Steht eine Forderung - etwa wie hier nach einer Teilabtretung - mehreren Gläubigern gemeinsam zu, so muss die Art des Beteiligungsverhältnisses und der Umfang des jeweiligen Anteils klar und bestimmt aus dem Titel erkennbar sein (vgl. Zöller-Stöber, aaO., § 704 ZPO, Rdnr. 11 u. § 794 ZPO, Rdnr. 26c). Fehlt es an der notwendigen (betragsmäßigen) Bestimmtheit, so ist der Titel mangels vollstreckbaren Inhalts für die Zwangsvollstreckung ungeeignet (vgl. OLG Hamm, MDR 1983, 849; Zöller-Stöber; aaO., § 704 ZPO, Rdnr. 5).

Die Voraussetzungen eines vollstreckbaren Titels sind vorliegend nicht gegeben.

Die gegenüber den Käufern zu vollstreckende Teilkaufpreisforderung wurde der Klägerin in dem Kaufvertrag vom 10.12.1998 nicht in einer bestimmten Höhe, nämlich von 20.000,-- DM, abgetreten. Vielmehr wurde in den Vertragstext die Einschränkung "höchstens jedoch in Höhe des nach Ablösung der Volksbank Eppelborn verbleibenden Restbetrages" aufgenommen. Dies bedeutet aber, dass die Vollstreckungsorgane aus dem Titel selbst nicht ersehen konnten, welche Höhe die abgetretene und damit zugunsten der Klägerin titulierte Forderung genau hatte. Der Kaufpreisteilbetrag war gemäß § 6 Abs. 1 des Vertrages (Bl. 8 d. A.) in Höhe der "Ablösungsbeträge" abgetreten, deren Höhe nach der Regelung in § 6 Abs. 2 des Vertrages (Bl. 8 d. A.) ungewiss war und vom Notar erst noch bei den Gläubigern ermittelt werden musste. Die Angaben der Verkäuferin in § 6 Abs. 3 des Vertrages (Bl. 9 d. A.) hatten daher ersichtlich nur vorläufigen Charakter. Zur Ermittlung der Höhe der abgetretenen Forderung hätten daher die Vollstreckungsorgane auf außerhalb des Titels liegende Umstände zurückgreifen, insbesondere ermitteln müssen, wie hoch die Forderung der Volksbank noch valutierte. Hiervon ausgehend hätten die Vollstreckungsorgane dann erst den zugunsten der Klägerin noch verbleibenden Anteil am hinterlegten Kaufpreis errechnen müssen. Ein derartiges Zurückgreifen auf außerhalb des Titels liegende Umstände ist jedoch nicht zulässig.

Die Vollstreckungsorgane durften nach dem Titelinhalt aber auch nicht, wie dies tatsächlich geschehen ist, einfach die Abtretung einer Forderung von 20.000,-- DM zugrunde legen. Sie mussten vielmehr davon ausgehen, dass die Höhe der teilabgetretenen Forderung noch nicht feststand, sondern erst an Hand der noch Ungewissen Ablösung der Volksbank ermittelt werden konnte. Ist aber die Höhe der dem Gläubiger abgetretenen Forderung nach dem Titel selbst derart ungewiss, so kommt eine Vollstreckung zugunsten des Gläubigers nicht in Betracht, denn das Vollstreckungsorgan kann nicht erkennen, zu wessen Gunsten es die geltend gemachten Beträge beizutreiben hat. Der vorliegende Fall ist nicht mit demjenigen zu verwechseln, dass der in der Unterwerfungserklärung betragsmäßig fest angegebene Anspruch weiter gefasst ist als die zugrunde liegende materiellrechtliche Forderung und nur deren Höhe noch nicht feststeht, sondern an Hand von zukünftigen Ungewissen Umstände ermittelt werden muss (vgl. BGH, NJW 1996, 2165; NJW 1997, 2887 (2888); Zöller-Stöber, aaO., § 794 Rdnr. 26b). Vorliegend ist zwar die Gesamtforderung, hinsichtlich derer sich die Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben, hinreichend bestimmt, nämlich mit dem Betrag von 400.000,-- DM bezeichnet. Bezüglich des der Klägerin abgetretenen Teilbetrages ist dies jedoch nicht der Fall. Insbesondere kann die Regelung der Teilabtretung in § 6 des Vertrages im Zusammenhang mit der Unterwerfungserklärung in § 7 des Vertrages nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich Letztere unbeschadet der materiellrechtlichen Höhe der abgetretenen Teilforderung auf jeden Fall auf die gesamten 20.000,-- DM beziehen sollte. Hierzu hätte es eines klarstellenden Hinweises im Rahmen der Unterwerfungserklärung bedurft, der jedoch nicht erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall hätte daher der Klägerin mangels vollstreckbaren Inhalts bereits keine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilt werden dürfen (vgl. BGHZ 118, 229 (233); Zöller-Stöber, aaO., § 797 ZPO, Rdnr. 5). Erst recht hätte das Vollstreckungsgericht gar nicht erst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen dürfen. Die Klägerin hätte also bei korrekter Behandlung ihres Vollstreckungsantrages weder mittels eines vorläufigen Zahlungsverbots noch mittels eines nachfolgenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Auszahlung des Giroguthabens an die Käufer und verhindern können. Sie kann daher von dem beklagten Land nicht den Schaden verlangen, der ihr angeblich durch die verspätete Zustellung des zu Unrecht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin entstanden ist.

3. Ein Schaden wäre der Klägerin aber auch dann nicht entstanden, wenn man vom Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ausgeht. Wäre nämlich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Sparkasse binnen der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO zugestellt worden, also - unterstellt das erste vorläufige Zahlungsverbot war entsprechend dem klägerischen Vortrag der Drittschuldnerin bereits am 17.12.1999 zugestellt worden - bis spätestens 17.01.2000, so hätte die Klägerin zwar ihren Anspruch auf Zahlung von 20.000,-- DM mit Erfolg gegenüber der Sparkasse als Drittschuldnerin durchsetzen können. Sie wäre jedoch gegenüber den Käufern und zur Auszahlung dieses Betrages im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs verpflichtet gewesen.

a) Ein vorläufiges Zahlungsverbot hat gemäß § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Wirkung eines dinglichen Arrestes gemäß § 930 ZPO mit der Folge, dass der Drittschuldner - wenn und solange ein wirksames Zahlungsverbot besteht - mit befreiender Wirkung nur an den Gläubiger leisten kann, nicht aber an den Schuldner (vgl. BGHZ 87, 166 (168); Stöber, Forderungspfändung, 13. Auflage, Rdnr. 802; Zöller-Stöber, aaO., § 845 ZPO, Rdnr. 5). Leistet der Drittschuldner gleichwohl verbotswidrig an den Schuldner statt an den Gläubiger, so tritt keine Erfüllung der Verbindlichkeit gemäß § 362 BGB ein und der Gläubiger kann vom Drittschuldner erneute Zahlung verlangen (vgl. Stöber, aaO., Rdnr. 803, 554 ff).

b) Vorliegend hatte das eventuell durch Zustellung - an die Drittschuldnerin vom 17.12.1999 erlassene vorläufige Zahlungsverbot jedoch deshalb gemäß § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO rückwirkend seine Wirksamkeit verloren, weil der von der Klägerin beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht binnen Monatsfrist, also gemäß §§ 222 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB spätestens am 17.01.2000, der Drittschuldnerin Sparkasse zugestellt wurde, sondern erst am 25.01.2000. Dadurch sind die Wirkungen des vorläufigen Zahlungsverbots rückwirkend entfallen (vgl. Stöber, aaO., Rdnr. 802; Zöller-Stöber, aaO., § 845 ZPO, Rdnr. 5). Obgleich die Auszahlung vom 28.12.1999 durch die Drittschuldnerin entgegen dem damals noch bestehenden Zahlungsverbot vorgenommen wurde, ist durch diese an die - über das Girokonto verfügungsbefugte - Schuldnerin erfolgte Auszahlung daher befreiende Wirkung eingetreten. Die Klägerin kann von der Sparkasse nicht die erneute Zahlung von 20.000,-- DM verlangen, da die nach Ablauf der Monatsfrist erfolgte Pfändung und Überweisung gemäß §§ 829, 835 ZPO keine rückwirkende Kraft hat und daher die Vorpfändung nicht wieder aufleben lässt (vgl. Stöber, aaO., Rdnr. 802 mit FN 42; Zöller-Stöber, aaO., § 845 ZPO, Rdnr. 5). Die der Klägerin gemäß §§ 829, 835 ZPO zur Einziehung überwiesene Forderung war somit bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen, so dass die Pfändung ins Leere ging.

An dieser Folge ändert auch das weitere vorläufige Zahlungsverbot vom 03.01.2000 nichts, denn dieses wurde der Sparkasse unstreitig erst am 06.01.2000, also nach der Auszahlung vom 28.12.1999 zugestellt, konnte der schuldbefreienden Zahlung an die Käufer daher mangels Rückwirkung eines wiederholten Zahlungsverbots ebenfalls nicht entgegenstehen (vgl. Zöller-Stöber, aaO., § 845 ZPO, Rdnr. 6).

c) Diese für die Klägerin nachteilige Folge wäre allerdings nicht eingetreten, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss binnen der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO zugestellt worden wäre. Denn dann wäre das vorläufige Zahlungsverbot wirksam geblieben und die durch dasselbe eingetretenen Wirkungen, nämlich Verstrickung (Beschlagnahme der Forderung), Pfändungspfandrecht und Rang, wären bestehen geblieben und hätten sich auf Grund der nachfolgenden inhaltsgleichen Pfändung- und Überweisung der Forderung unverändert fortgesetzt, soweit sich Vorpfändung und Pfändung decken (vgl. Stöber, aaO., Rdnr. 807; Zöller-Stöber, aaO., § 845 ZPO, Rdnr. 5). Die Klägerin hatte also zunächst besser gestanden, als dies nach dem konkret gegebenen Ablauf der Fall war. Sie hätte von der Sparkasse erneute Auszahlung des titulierten Betrages von 20.000,-- DM verlangen können, da die Zahlung an die Käuferin ihr gegenüber nicht wirksam war. Gegebenenfalls hätte der Klägerin insoweit auch ein Schadensersatzanspruch zugestanden. Es ist davon auszugehen, dass die Sparkasse in diesem Fall die Forderung der Klägerin erfüllt hätte.

d) Die Sparkasse wäre ihrerseits durch eine solche Zahlung von ihrer aus dem Girovertrag resultierenden Leistungspflicht gegenüber den Käufern und gemäß § 836 Abs. 2 ZPO freigeworden. Denn gemäß § 836 Abs. 2 ZPO gilt der Überweisungsbeschluss, auch wenn er zu Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. Hätte daher die Sparkasse bis zu einer eventuellen späteren Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der Erlangung der Kenntnis dieses Umstands an die Klägerin geleistet, so wäre sie von ihrer Verpflichtung freigeworden. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die Pfändung und Überweisung mangels vollstreckungsfähigen Titels (vgl. oben 2.) zu Unrecht vorgenommen wurde, denn aus § 836 Abs. 2 ZPO folgt, dass der Drittschuldner - von Fällen offenkundiger Nichtigkeit abgesehen - auf Wirksamkeit und Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vertrauen und daher an den Gläubiger leisten darf, ohne dessen Berechtigung nachprüfen zu müssen (vgl. Zöller-Stöber, aaO., § 836 ZPO, Rdnr. 8; Thomas/Putzo-Putzo, Zivilprozessordnung, 24. Auflage, § 836 ZPO, Rdnr. 10). Ob die Drittschuldnerin in diesem Fall gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB ihre Leistung von der Klägerin zurückfordern könnte, weil ihr gegenüber der Gläubigerin ein Direktkondiktionsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zustünde, kann vorliegend dahinstehen (so für ähnliche Fälle: BGHZ 82, 28 (31 ff); BGH, RPfleger 2002, 574).

e) Auch wenn ein solcher Anspruch nicht besteht oder es wegen der schuldbefreienden Wirkung der Zahlung jedenfalls faktisch nicht zu erwarten wäre, dass die Sparkasse diesen geltend machen würde, so dass der Klägerin daher im Verhältnis zur Sparkasse Saarbrücken der Auszahlungsbetrag von 20.000,-- DM verbliebe, würde sie gleichwohl im Ergebnis nicht besser stehen als ohne die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses innerhalb der Frist des § 845 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin wäre nämlich auch in diesem Fall Ansprüchen der Käufer und ausgesetzt. Diese könnten zum einen gegen die Pfändung und Überweisung ihrer Giroforderung gegenüber der Sparkasse Saarbrücken mit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 797 Abs. 4, 767 ZPO vorgehen und zum anderen Auskehrung eines eventuell bereits erzielten Erlöses durch die Klägerin verlangen.

aa) Die Klägerin hat vorliegend die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde betrieben, nämlich aus dem Kaufvertrag vom 10.12.1998. In dessen § 7 (Bl. 9 d. A.) haben sich die Käufer bezüglich des Kaufpreises nebst Zinsen - also auch hinsichtlich der an die Klägerin abgetretenen Teilkaufpreisforderung - der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und sich mit der jederzeitigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung dieser Urkunde einverstanden erklärt, sofern nur der Notar den Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen bestätigte. Die Käufer können daher materiellrechtliche Einwendungen gegen die dergestalt titulierte Forderung gemäß §§ 797 Abs. 4, 767 ZPO geltend machen, ohne dass die Beschränkungen des § 767 Abs. 2 ZPO gelten, weshalb auch vor der Errichtung der notariellen Urkunde entstandene Einwendungen geltend gemacht werden können (vgl. BGHZ61, 25 (28); Zöller-Stöber, aaO., § 797 ZPO, Rdnr. 11; Thomas/Putzo-Putzo, aaO., § 797 ZPO, Rdnr. 13). Ergibt sich aus derartigen Einwendungen, dass die titulierte Forderung gar nicht erst entstanden (rechtshindernde Einwendungen) oder jedenfalls nachträglich weggefallen ist (rechtsvernichtende Einwendungen), so hat dies zur Folge, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel vom Gericht auf die Klage der Käufer für unzulässig zu erklären ist (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 59; WM 1991, 668; Zöller-Herget, aaO., § 767 ZPO, Rdnr. 21; Thomas/Putzo-Putzo, aaO., § 767 ZPO, Rdnr. 12). Dies hätte im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Schuldner (Käufer und durch die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage verhindern könnten, dass die Klägerin ihre vermeintliche, jedoch real nicht bestehende Forderung überhaupt durchsetzen könnte. Die Käufer könnten insoweit sowohl geltend machen, dass die Forderung überhaupt nicht zur Entstehung gelangt oder nachträglich erloschen sei, als auch, dass diese jedenfalls - mangels wirksamer Abtretung - nicht der Klägerin zustehe (vgl. Zöller-Herget, aaO., § 767 ZPO, Rdnr. 12 m. w. N.; Thomas/Putzo-Putzo, aaO., § 767 ZPO, Rdnr. 20 u. 20a, § 797 ZPO, Rdnr. 13).

Die Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung einer Vollstreckungsgegenklage wären vorliegend im Falle rechtzeitiger Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zugunsten der Käufer und gegeben:

bb) Sofern man unterstellt, dass zunächst eine wirksame Abtretung der Kaufpreis(teil)forderung vorlag, folgt allerdings aus dem Umstand, dass der Kaufvertrag später, nämlich am 15.03.2000, wieder aufgehoben wurde, nicht, dass die - zunächst auf die Klägerin übergegangene - Forderung nachträglich wieder erloschen ist, so dass ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt BGB gegeben wäre. Ist eine bereits entstandene Forderung wirksam abgetreten worden, so bedürfen auf das der Forderung zugrunde liegende Rechtsverhältnis bezogene Rechtsgeschäfte, welche der Forderung die Grundlage entziehen, insbesondere eine Vertragsaufhebung, gemäß § 185 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Zessionars. Denn es handelt sich um Verfügungen über die Forderung, die mit wirksamer Abtretung nicht mehr dem Zedenten zusteht, sondern dem Zessionar, so dass allein dieser Inhaber der entsprechenden Verfügungsbefugnis ist (vgl. BGHZ 111, 84 (92); Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, § 398 BGB, Rdnr. 18). Eine solche Zustimmung der Klägerin ist vorliegend jedoch nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt. Etwas anderes gilt gemäß § 407 Abs. 1 BGB nur dann, wenn die Abtretung dem Schuldner zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung nicht bekannt war (vgl. BGHZ 111, 84 (92)). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Abtretung den Käufern und bekannt war, denn die Abtretungserklärung des Verkäuferin war im notariellen Kaufvertrag vom 10.12.1998 enthalten, der unter Beteiligung der Käufer geschlossen wurde.

cc) Jedoch ist die streitgegenständliche Kaufpreis(teil)forderung im Ergebnis aus anderen Gründen nicht wirksam abgetreten worden. Denn die Abtretung ging ins Leere.

In § 6 des Vertrages vom 10.12.1998 (Bl. 9 d. A.) hat die Verkäuferin erklärt, sie trete den Zahlungsanspruch in Höhe von 50.000,-- DM "höchstens jedoch in Höhe des nach Ablösung der Volksbank verbleibenden Restbetrages" an die zu a) und b) Genannten, also Frau und die Klägerin, ab. Die Verkäuferin hat hierdurch ein Angebot (§ 145 BGB) auf Abschluss eines Abtretungsvertrages gemäß § 398 Satz 1 BGB abgegeben. Es kann insoweit dahinstehen, ob ein solcher Abtretungsvertrag auch zugunsten Dritter abgeschlossen werden kann (verneinend: OLG Frankfurt, VersR 1984, 755; Palandt-Heinrichs, aaO., § 398 BGB, Rdnr. 4; bejahend: Staudinger-Busche, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Bearbeitung, Einl. zu §§ 398 ff BGB, Rdnr. 34; MünchKomm(BGB)-Gottwald, 4. Auflage, § 328 BGB, Rdnr. 17), vorliegend also die Willenseinigung zwischen den Parteien des Kaufvertrages ausreichte und eine Zustimmung der Klägerin nicht erforderlich war. Jedenfalls wurde ein entsprechendes Angebot der Verkäuferin von der Klägerin dadurch konkludent (§§ 133, 157 BGB) angenommen, dass sie sich eine vollstreckbare Ausfertigung hinsichtlich der Teilkaufpreisforderung hat ausstellen lassen. Gemäß § 151 Satz 1 BGB konnte dabei nach der Verkehrssitte sowie nach dem Willen der Verkäuferin davon ausgegangen werden, dass ein Zugang der Annahmeerklärung gegenüber der Verkäuferin nicht erforderlich war. Dies folgt daraus, dass die Annahme der Abtretung - mit vorweggenommener Zustimmung der Zedentin - ausschließlich der Klägerin zugute kam und es ausschließlich ihre Sache war, die Forderung den Schuldnern (Käufern) gegenüber geltend zu machen, ohne dass die Verkäuferin noch ein Interesse an weiterer Beteiligung bzw. Information über das Schicksal der abgetretenen Forderung hatte.

Indes hat diese Abtretung keinen Forderungsübergang in einer den Betrag Null übersteigenden Höhe bewirkt. Die Abtretung zugunsten der Klägerin betraf nämlich nicht - wie von den Vollstreckungsorgangen offenbar vorausgesetzt - eine Forderung in einer festen Höhe von 20.000,-- DM. Die Abtretung war vielmehr auf das begrenzt, was "nach Ablösung der Volksbank verbleiben würde (Bl. 9 d. A.). Es handelt sich demnach um eine Abtretung der Forderung nach Maßgabe der - u. U. wechselnden und nicht exakt bekannten - Höhe einer anderen Forderung. Der maximal in einer Höhe von 20.000,-- DM sich vollziehende Anspruchsübergang wurde also durch den Passus "höchstens jedoch in Höhe des nach Ablösung der Volksbank verbleibenden Restbetrages" einer weiteren Begrenzung unterzogen. Die Bedeutung dieser Begrenzung ist durch Auslegung der entsprechenden Regelung im Zusammenhang mit dem dem Notar erteilten Treuhandauftrag zu ermitteln. Der Notar sollte einen Betrag von 350.000,-- DM, welcher nach Angabe der Verkäuferin für die Ablösung der zugunsten der Volksbank eingetragenen Grundschulden ausreichend war, zur Ablösung dieser Rechte verwenden und die restlichen 50.000,-- DM auf ein Notaranderkonto einzahlen. Über diesen Teilbetrag sollte er durch Auszahlung von 30.000,-- DM an Frau und von 20.000,--DM an die Klägerin verfügen. Da jedoch der genaue, der Volksbank zustehende Ablösebetrag nicht sicher feststand, sollte gewährleistet werden, dass auch die zur Verteilung an und die Klägerin vorgesehenen 50.000,-- DM primär zur Ablösung der Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank Verwendung finden würden und nur ein eventuell danach noch verbleibender Restbetrag an die beiden Empfängerinnen ausgekehrt werden würde. Nur in Höhe dieses eventuell noch verbleibenden Restbetrages sollte daher die Kaufpreisforderung abgetreten werden, womit ersichtlich vermieden werden sollte, dass die Käufer im Falle einer höheren als der angenommenen Valutierung der Grundschulden mehr als die ausbedungenen 400.000,-- DM für das Grundstück zahlen mussten. Es handelt sich also letztlich um eine Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des noch zu eruierenden Bestandes einer anderen Forderung, nämlich der durch Grundschulden gesicherten Forderung der Volksbank gegenüber der Verkäuferin des Grundstücks.

Ob eine solche Abtretung in Höhe des Bestandes einer anderen Forderung wirksam ist, ist umstritten Während dies in der Rechtsprechung teilweise verneint und teilweise offen gelassen wird, wird die Frage von einem Teil der Literatur bejaht (vgl. die Nachweise bei Staudinger-Busche, aaO., § 398 BGB, Rdnr. 54). Eine differenzierende Auffassung geht davon aus, dass es darauf ankommt, ob und inwieweit sich der Umfang der Abtretung ermitteln lässt. Ist der Abtretungsumfang nur im Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar bestimmbar, so ist hiernach die Abtretung unwirksam. Kann sich dagegen auch der Schuldner auf zumutbare Weise über den Umfang der Abtretung Gewissheit verschaffen, so dass er weiß, an wen er zu leisten hat, so ist die Abtretung wirksam (vgl. BGH, MDR 1966, 47; OLG Dresden, NJW-RR 1997, 1070 (1071); Staudinger-Busche, aaO., § 398 BGB, Rdnr. 54; Palandt-Heinrichs, aaO., § 398 BGB, Rdnr. 16).

Geht man von dieser vermittelnden Auffassung aus, so spricht im vorliegenden Fall einiges dafür, dass die Abtretung wirksam war, denn die Käufer als Schuldner der abgetretenen Teilkaufpreisforderung konnten sich über den Bestand der Forderung der Volksbank bzw. über den für deren Ablösung erforderlichen Betrag durch den Notar, dem insoweit gemäß § 6 Abs. 2 und 3 des Kaufvertrages Treuhandauftrag erteilt wurde, jederzeit zuverlässig Kenntnis verschaffen. Jedoch braucht die Frage der Wirksamkeit der Abtretung nicht abschließend entschieden zu werden. Die Abtretung ging nämlich nach dem Inhalt des Abtretungsvertrages auch dann ins Leere, wenn man von dessen grundsätzlicher Wirksamkeit ausgeht (so auch die Auffassung der Klägerin im Schreiben vom 11.09.2000 (Bl. 39 f d. A.)). Die Volksbank hat sich nämlich letztlich nicht mit einem Ablösebetrag von 350.000,-- DM zufrieden gegeben, sondern verlangte, da ihre Forderung wegen inzwischen aufgelaufener Zinsen unstreitig in entsprechender Höhe valutierte, einen Betrag von mindestens 400.000,-- DM. Dies hat die Klägerin in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 11.09.2000 gegenüber dem beklagten Land (Bl. 39 f d. A.) selbst geltend gemacht. Aus diesem Grund wurde auf die Durchführung des Kaufvertrags verzichtet und der Vertrag letztlich auch einvernehmlich aufgehoben. Die Klägerin hat somit aber durch die Abtretung gar keine Forderung erworben. Die Abtretung ging deshalb ins Leere, weil die abgetretene Kaufpreisteilforderung auf Grund des Anwachsens der Forderung der Volksbank von deren Höhe der Abtretungsumfang abhängig gemacht worden war, nach dem Inhalt des Abtretungsvertrages vollständig aufgezehrt wurde und daher allenfalls noch eine Forderung in Höhe "null" Gegenstand der Abtretung war. Der gesamte Kaufpreis hätte nämlich für die Ablösung der Volksbank aufgewendet werden müssen, so dass nach dem Willen der Vertragsparteien für die Klägerin und die Verkäuferin keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung gestanden hätten.

Dagegen trifft die Auffassung der Klägerin nicht zu, sie hätte im Falle einer Zahlung seitens der Sparkasse zum Jahreswechsel 1999/2000 mindestens einen Betrag von 10.000,-- DM behalten können, da die Volksbank noch im Dezember 1999 insgesamt lediglich 370.000,-- DM gefordert habe (Bl. 117 f d. A.). Diese Auffassung verkennt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der Höhe der Forderung nach dem Inhalt des Abtretungsvertrages nicht der Zeitpunkt einer eventuellen, vor der Abwicklung des Kaufvertrages erfolgenden Zahlung seitens einer Drittschuldnerin ist. Da sichergestellt werden sollte, dass nur der nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Restkaufpreis zur Ausschüttung an Frau sowie die Klägerin als Zessionarin gelangen sollte und die Käufer keinesfalls dazu verpflichtet sein sollten, über 400.000,-- DM hinausgehende Beträge nachzuschießen, kommt es für die Bestimmung des Umfangs der Abtretung allein auf den Zeitpunkt der späteren Abwicklung des Kaufvertrages an. Erst nachdem definitiv feststand, welcher Betrag zur Ablösung der Volksbank tatsächlich erforderlich war, sollte auch endgültig bestimmbar sein, in welcher Höhe die Restforderung der Klägerin zufallen sollte. Für die - als maßgeblich vorausgesetzte - Vertragsabwicklung sollten dabei gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 des Kaufvertrages die von den Gläubigern angegebenen Ablösungsbeträge verbindlich sein (Bl. 8 d. A.). Zu einem früheren Zeitpunkt sollte die Klägerin hingegen noch keine Rechte aus der Abtretung herleiten können, sondern erst bei Durchführung des Kaufvertrages, d. h. mit Auszahlung des Kaufpreises durch den Notar, Inhaberin der Forderung in der zu diesem Zeitpunkt feststehenden Höhe werden. Die Auszahlungsanordnung gegenüber dem Notar ist infolge ihres Zusammenhangs mit der Regelung der Ablösung der Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank so auszulegen, dass eine Auszahlung an die Klägerin und Frau nur bezüglich der danach noch verbleibenden restlichen hinterlegten Mittel erfolgen sollte. Die Klägerin hat daher die Kaufpreisforderung gemäß § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingt durch die Höhe des noch festzustellenden Überschusses nach Ablösung der Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank erworben. Da der Vertrag mangels Entstehung eines Überschusses letztlich gescheitert ist, ist die Bedingung ausgefallen, so dass die Abtretung im Ergebnis keine Wirkungen gezeitigt hat. Die Klägerin hat also zu keinem Zeitpunkt die im Wege der Vollstreckung geltend gemachte Forderung erlangt, so dass eine Vollstreckungsgegenklage der Käufer erfolgreich gewesen wäre.

Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin die Forderung zwar zunächst in Höhe von 20.000,-- DM erworben hat, die Wirkungen der Abtretung jedoch infolge der inzwischen angewachsenen Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank wieder entfallen sind. Da es sich dann um eine Abtretung unter einer auflösenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB handelte, wäre eine Vollstreckungsgegenklage auch auf Grund dieser rechtsvernichtenden Einwendung ebenfalls erfolgreich gewesen.

dd) Nichts anderes gilt, wenn man unterstellt, dass die Klägerin (Gläubigerin) die gepfändete und ihr zur Einziehung überwiesene Forderung bei der Sparkasse (Drittschuldnerin) bei rechtzeitiger Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bereits eingezogen hätte, bevor die Käufer eine Vollstreckungsgegenklage hätten erheben können. Denn dann wäre die Klägerin den Käufern und (Schuldnern) gegenüber jedenfalls gemäß § 816 Abs. 2 BGB zur Auskehrung des von der Sparkasse erlangten Betrages von 20.000,-- DM verpflichtet gewesen. Es handelte sich nämlich um eine Leistung, die an einen Nichtberechtigten (die Klägerin) bewirkt wurde und die dem Berechtigten (den Käufern und ) gegenüber wirksam ist. In einem solchen Fall ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten gegenüber gemäß § 816 Abs. 2 BGB zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Forderung eines Vollstreckungsgläubigers gegen den Vollstreckungsschuldner nicht besteht und der Drittschuldner gemäß § 836 Abs. 2 ZPO gegenüber seinem Gläubiger, also dem Vollstreckungsschuldner, frei wurde (vgl. MünchKomm(BGB)-Lieb, 3. Auflage, § 812 BGB, Rdnr. 126d; ähnlich BGH, NJW 1986, 2430 für den Fall, dass ein pfändbarer Anspruch nicht besteht; für den Fall unwirksamer Abtretung: BGH, NJW 1995, 1668). Die fehlende Berechtigung des Gläubigers folgt in diesen Fällen zum einen daraus, dass er nicht Inhaber der Forderung ist, sondern der Schuldner. Zum anderen ist maßgeblich, dass ihm die Forderung zwar vollstreckungsrechtlich wirksam zur Einziehung überwiesen wurde, dass ihm aber der Einziehungsbetrag im Verhältnis zum Schuldner mangels Vorliegens einer gegen diesen vollstreckbaren Forderung nicht gebührt (vgl. für den Parallelfall des Erlöses aus der Versteigerung einer schuldnerfremden Sache: BGHZ 100, 95 (99); Erman-Westermann, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Auflage, § 812 BGB, Rdnr. 74). Nicht die öffentlichrechtliche Verstrickung, sondern allein der privatrechtliche Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldnern den Rechtsgrund für die Empfangnahme der Leistung des Drittschuldners. Fehlt es an der zugrunde liegenden Forderung; so ist der Gläubiger zwar vollstreckungsrechtlich gemäß §§ 829, 835 ZPO zur Einziehung und Empfangnahme der Leistung des Drittschuldners befugt, darf diese jedoch im Verhältnis zum Schuldner nach materiellrechtlichen Kriterien nicht behalten. Dies ist unabhängig von der (umstrittenen) Frage zu beurteilen, ob in einem solchen Fall ein Pfändungspfandrecht entsteht oder nicht (vgl. Palandt-Sprau, aaO., § 812 BGB, Rdnr. 37).

Zu demselben Ergebnis gelangt man auch, wenn man davon ausgeht, dass im Falle der Zahlung eines Drittschuldners bei Nichtbestehen der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner ein Anspruch des Schuldners aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB gegeben ist (ähnlich BGH, NJW 1982, 1147 für den Fall der unberechtigten Unterhaltsvollstreckung und BGHZ 100, 95 (99) für die Ersteigerung einer schuldnerfremden Sache). Auch die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs wären vorliegend gegeben, denn die Klägerin hätte die 20.000,-- DM auf sonstige Weise auf Kosten der Schuldner (Käufer) ohne Rechtsgrund erlangt. Das Fehlen des Rechtsgrunds folgt hier ebenfalls daraus, dass der Gläubiger mangels Vorliegens einer Forderung gegen den Schuldner die Forderung gegen den Drittschuldner zwar im Vollstreckungsverfahren einziehen kann, der Einziehungsbetrag ihm aber schuldrechtlich nicht gebührt. Diese vollstreckungsrechtliche Stellung hat der Gläubiger "auf sonstige Weise" erlangt. Dem steht nicht der Vorrang der Leistungskondiktion auf Grund des Umstands entgegen, dass der Gläubiger die entsprechenden Geldmittel letztlich durch eine Leistung des Drittschuldners auf die gepfändete Forderung erhalten hat. Vielmehr liegt - sofern man nicht auf § 816 Abs. 2 BGB abstellt - der für den bereicherungsrechtlichen Ausgleich maßgebliche Eingriff bereits in der Herbeiführung der Verstrickung und der mit dieser gemäß § 836 Abs. 2 ZPO verbundenen Möglichkeit der befreienden Leistung an den Gläubiger durch staatlichen Hoheitsakt und nicht erst in der nachfolgenden Zahlung des Schuldners an den Gläubiger (vgl. für den Parallelfall der Versteigerung beweglicher Sachen: BGHZ 100, 95 (99); Erman-Westermann, aaO., § 812 BGB, Rdnr. 74; Palandt-Sprau, aaO., § 812 BGB, Rdnr. 37). Keine Rolle spielt es des Weiteren, ob der Rechtsgrund für die Entgegennahme der Leistung, also die zu vollstreckende Forderung, ursprünglich nicht bestanden bzw. der Klägerin zugestanden hat oder nachträglich weggefallen ist. Im letzteren Fall ist ein Anspruch wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB gegeben.

Soweit also die zu vollstreckende Kaufpreisforderung nicht entstanden oder später weggefallen oder jedenfalls nicht auf die Person der Klägerin übergegangen ist, hätten die Käufer gegen die Klägerin daher auch bei rechtzeitiger Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB oder einen solchen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB. Auch in diesem Fall könnte die Klägerin daher die hypothetisch von der Sparkasse erhaltenen 20.000,-- DM nicht behalten. Ihr ist somit infolge der möglicherweise verspäteten Zustellung kein Schaden entstanden.

f) Diesem Ergebnis kann die Klägerin auch nicht entgegen halten, ihr stehe neben der abgetretenen Kaufpreisteilforderung ein anderweitiger Anspruch auf Zahlung von 20.000,-- DM gegen die Käufer zu, so dass sie im Falle rechtzeitiger Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der dann gegen sie bestehenden bereicherungsrechtlichen Forderung den aus § 242 BGB folgenden Grundsatz "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., § 242 BGB, Rdnr. 52) entgegenhalten und den Einziehungsbetrag behalten könnte. Eine solche weitere Forderung der Klägerin gegen die Käufer und ist nicht gegeben:

aa) Dass ein derartiger Anspruch aus einem zwischen der Klägerin und den Käufern geschlossenen Maklervertrag resultiert, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Sie hat insbesondere nicht dargetan, ob und wodurch zwischen ihr und den Parteien des Kaufvertrages ein wirksamer Maklervertrag abgeschlossen wurde. Ein könnte zwar der Abtretung eines Teils der Kaufpreisforderung zugrunde liegen. Die Abtretung würde dann als Surrogat der Zahlung des Erfolgshonorars gedient haben, also erfüllungshalber erfolgt sein. Die Klägerin hat dies jedoch nicht konkret vorgetragen, sondern spricht nur in allgemeiner Form davon, dass durch die Zuwendung der Kaufpreisteilforderung ihre Vermittlungsleistung bezüglich des Zustandekommens des streitgegenständlichen Kaufvertrages durch ein besonderes Erfolgshonorar, dessen Rechtsnatur unklar bleibt, habe honoriert werden sollen. Hieraus ergibt sich aber gerade nicht der Abschluss eines Maklervertrages. Die Klägerin hat ferner nicht substantiiert dargelegt, auf Grund welcher konkreten Vermittlungstätigkeit der Klägerin der streitgegenständliche Kaufvertrag zustande gekommen sein soll, insbesondere woraus sich insoweit die Kausalität ergeben soll. Ebensowenig sind Gesichtspunkte vorgetragen, auf Grund derer sich ermitteln ließe, welche Höhe ein eventuelles Makierhonorar haben sollte. Daher kommt es nicht entscheidend auf das Argument der Klägerin an, dass ein Anspruch auf Maklerlohn gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB trotz der Aufhebung des vermittelten Kaufvertrages weiterbesteht (so BGH, NJW-RR 1993, 248 (249)).

bb) Der Klägerin steht aber auch kein sonstiger, sich unmittelbar aus § 6 des Kaufvertrages vom 10.12.1998 ergebender Anspruch zu. Allerdings ist die dortige Regelung dahingehend auszulegen, dass der Klägerin bezüglich des an sie auszukehrenden Kaufpreisteils neben der an sie abgetretenen Kaufpreisforderung ein weiterer eigenständiger Anspruch zugewendet wurde. In der Vereinbarung, wonach der Notar angewiesen wurde, an die Klägerin von den hinterlegten 50.000,-- DM einen Teilbetrag von 20.000,--DM auszuzahlen, liegt gleichzeitig die Einigung der Vertragsparteien dahingehend, dass der Klägerin neben der Kaufpreisforderung ein entsprechender unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen die Käufer zustehen sollte. Denn die Vertragsparteien sind offenbar davon ausgegangen, dass durch die vertragliche Regelung in § 6 der Klägerin eine Vergütung für ihre - nicht näher umschriebene - Mitwirkung am Zustandekommen des Kaufvertrages zugewendet werden sollte. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich insoweit um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB handelte oder ob die Klägerin ein Angebot der Käufer auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gemäß § 151 BGB konkludent dadurch angenommen hat, dass sie sich eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 10.12.1998 erteilen ließ. Die Auslegung der Regelung in dem Kaufvertrag ergibt jedenfalls, dass die Klägerin in jedem Fall einen unmittelbaren Anspruch gegen die Käufer haben sollte. Dies ergibt sich maßgeblich aus dem Umstand, dass sich die Kaufvertragsparteien nicht mit einer entsprechenden Auszahlungsanweisung an den Notar zufrieden gegeben, sondern der Klägerin einen Teil der Kaufpreisforderung in entsprechender Höhe abgetreten haben. Hierdurch haben die Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin ein eigenständiges Forderungsrecht haben sollte und ihren Anspruch überdies im Wege der sofortigen Zwangsvollstreckung ohne vorherige Inanspruchnahme der Gerichte sollte durchsetzen können. Auch wenn man vom Vorliegen eines Vertrages zu Gunsten Dritter ausgeht, ergibt die insoweit erforderliche Auslegung, dass die Klägerin nach dem Zweck der vertraglichen Regelung eine eigene Forderung erhalten sollte (vgl. zur Abgrenzung allgemein: BGH, NJW 1991, 2209; Palandt-Heinrichs, aaO., § 328 BGB, Rdnr. 3). Die dergestalt vertraglich begründete Direktforderung der Klägerin bildete dabei den Rechtsgrund der Abtretung der Kaufpreisteilforderung. Die Abtretung erfolgte zur Sicherung und Verstärkung des Forderungsrechts der Klägerin.

Jedoch ist auch diese Forderung der Klägerin nicht mit einer einen Betrag von Null übersteigenden Höhe zur Entstehung gelangt. Die Regelung in § 6 des Kaufvertrages ist nämlich dahingehend auszulegen, dass nicht nur die Höhe der an die Klägerin abgetretenen Teilkaufpreisforderung davon abhängig sein sollte, ob und in welcher Höhe nach der Ablösung der Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank noch ein Restkaufpreis zu ihrer Erfüllung zur Verfügung stand. Vielmehr erstreckt sich dieser - eine aufschiebende oder auflösende Bedingung darstellende - Vorbehalt auch auf die zugrunde liegende originär erworbene Forderung der Klägerin gegenüber den Käufern und. Zwar ist diese Einschränkung in den Wortlaut des Vertrages nur bezüglich der Abtretung aufgenommen worden. Nur bezüglich der Abtretung des Zahlungsanspruchs bis zu einer Höhe von 50.000,-- DM findet sich nämlich die einschränkende Formulierung "höchstens jedoch in Höhe des nach Ablösung der Volksbank verbleibenden Restbetrages". Hingegen heißt es zuvor ohne eine solche Einschränkung, dass der Notar über 30.000,-- DM zugunsten von Frau, und über 20.000,--DM zugunsten der Klägerin verfügen sollte. Aus dem Zusammenhang der Regelungen ergibt sich jedoch, dass beide Ansprüche, nämlich der zugrunde liegende "Provisionsanspruch der Klägerin und der zu seiner Sicherung und Verstärkung abgetretene Teil des Kaufpreisanspruchs, die gleiche Höhe haben sollten. Es lag, wie oben bereits dargelegt, im Interesse der Käufer, im Hinblick auf die Ungewisse Höhe der Valutierung der Forderungen der Volksbank keinen höheren Kaufpreis als den ausbedungenen von 400.000,-- DM zahlen zu müssen. Daher sollte die Klägerin die ihr zugewandten 20.000,-- DM nur dann in voller Höhe erhalten, wenn nach Befriedigung der Volksbank noch ein entsprechender Teilbetrag des Kaufpreises vorhanden war. Andernfalls sollte der an die Klägerin auszukehrende Betrag entsprechend verringert werden. Dieses wirtschaftliche Ziel war für die Käufer aber nur dadurch erreichbar, dass nicht nur die an die Klägerin abgetretene Kaufpreisforderung unter eine entsprechende aufschiebende oder auflösende Bedingung gestellt wurde, sondern auch die der Abtretung zugrunde liegende Kausalforderung. Entsprechend ist die missverständlich formulierte - vertragliche Regelung auszulegen. Dies gilt auch dann, wenn man von einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter i. S. d. § 328 BGB ausgeht, denn auch im Rahmen eines solchen kann dem Dritten eine aufschiebend oder auflösend bedingt oder befristete Forderung zugewendet werden (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 114; Palandt-Heinrichs, aaO., § 328 BGB, Rdnr. 4).

Somit aber ist auch die im Wege eines Vertrages zu Gunsten Dritter oder durch eine unmittelbare vertragliche Vereinbarung zwischen den Käufern und der Klägerin entstandene Vergütungsforderung nicht in der Person der Klägerin zum Entstehen gelangt. Die Klägerin hat daher durch die eventuell verspätete Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegenüber der Situation bei rechtzeitiger Zustellung keinen Schaden erlitten. Es kann somit dahinstehen, ob die Parteien des Kaufvertrages die eventuell im Wege eines Vertrages zu Gunsten Dritter begründete Forderung durch die ohne die Beteiligung der Klägerin vorgenommene Aufhebung des Kaufvertrages gemäß § 328 Abs. 2 BGB wieder in Wegfall bringen konnten oder nicht (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, aaO., § 328 BGB, Rdnr. 4 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien nicht zulässig ist, da die Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren 10.000,-- DM = 5.112,92 EURO, mithin nicht mehr als 20.000,-- EURO beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 10.000,-- DM = 5.112,92 EURO.

Ende der Entscheidung

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