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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: 5 U 428/02
Rechtsgebiete: ZPO, VVG, AVP, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
VVG § 6 Abs. 1
VVG § 6 Abs. 1 Satz 3
VVG § 6 Abs. 2
VVG § 116 Abs. 1
VVG § 126
VVG § 126 Abs. 1
VVG § 126 Abs. 1 Satz 2
AVP § 2 Abs. A Ziff. 1
AVP § 2 Abs. A Ziff. 1 lit. e
AVP § 2 Abs. A Ziff. 2 Satz 1
AVP § 2 Abs. A Ziff. 2 Satz 2
AVP § 11 Ziff. 1 lit. a
AVP § 11 Ziff. 1 lit. c
AVP § 11 Ziff. 2
AVP § 14 Abs. 2
BGB § 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

5 U 428/02

Verkündet am 6.8.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, den Richter am Oberlandesgericht Geib und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr auf die mündliche Verhandlung vom 09. 07. 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. 06. 2002 - Geschäftsnummer: 14 O 167/00 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.180, 67 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 14. 04. 2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Tierversicherung in Anspruch.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten für ihr Pferd "El Gitano" eine Tierversicherung mit einer Versicherungssumme von 16.000 DM. Der Versicherung lagen die allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Pferden und anderen Einhufern AVP 01/95 zu Grunde (Bl. 18 ff. d. A.). Der Haftungsumfang umfasste Tod oder Nottötung u. a. im Fall von Krankheit oder Unfall, wobei die entsprechende Vereinbarung (§ 2 Abs. 2 AVB) folgenden Wortlaut hatte:

"Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen, es sei denn, dass die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann. Ist durch das Gutachten des Tierarztes vor der Tötung festgestellt, dass die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann, so muss der Versicherer die Feststellung gegen sich gelten lassen.

Die Einwilligung zur Nottötung wird erteilt, wenn der Leidenszustand des Tieres durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar ist und der Tod des Tieres als Folge des Leidenszustand mit Sicherheit zu erwarten ist."

Im April 1990 brach sich das versicherte Pferd das hintere rechte Griffelbein und wurde mehrfach operiert. Nach Entfernung einer Schraube kam es am 24.2.2000 zu einer hochgradigen Lahmheit, nachdem sich das proximale Griffelbeinende vom Röhrbein löste. Am 26.2.2000 wies die Klägerin die Beklagten telefonisch auf die Verletzung des Pferdes hin und teilte mit, dass sie das Tier möglicherweise nottöten lassen müsse. Mit Schreiben ihres Tierarztes vom 28.2.2000 lehnte die Beklagte eine Nottötung ab. Am 29.3.2000 ließ die Klägerin das Pferd töten.

Die Klägerin hat behauptet, der Schmerzzustand des Tieres habe sich drastisch verschlechtert; sie habe auf wiederholtes Anraten des Tierarztes die Nottötung vornehmen lassen. Sämtliche Operationen des Pferdes hätten dazu gedient, das Tier vor einem tödlichen Leiden zu bewahren; keinesfalls sei es der Klägerin um die Erhaltung der Reitfähigkeit gegangen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.180,67 Euro nebst 4% Zinsen seit dem 14.4.2000 zu zahlen.

Dem ist die Beklagte mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, dass ihr der Schadensfall verspätet gemeldet worden sei. Die Nottötung sei nicht durch einen nicht behebbaren Leidenszustand, der mit an Sicherheit den Tod des Tieres herbeigeführt hätte, indiziert gewesen. Die Klägerin habe vielmehr den Wunsch gehabt, die Reitfähigkeit des Tieres wiederherzustellen und es deshalb im Ergebnis vergebens mehrfach operieren lassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich vorgetragenen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen und hierzu ausgeführt:

Der Klägerin stehe kein vertraglicher Anspruch zu, da sie den Nachweis dafür, dass der Leidenszustand des Tieres durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar gewesen sei und der Tod des Tieres als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre, nicht geführt habe. So habe der Sachverständige Dr. nach Auswertung der Krankenkarteien sowie der Röntgenbilder festgestellt, dass die therapeutischen Maßnahmen der Wiederherstellung und Ersetzbarkeit des Pferdes als Reitpferd dienen sollten. Tatsächlich habe das Tier durch eine negative Entwicklung des Heilungsprozesses viele Schmerzen erlitten, so dass sein Einschläfern aus tierschützerischen Gründen ethisch geboten gewesen sei. Keinesfalls sei der Tod des Tieres jedoch infolge der ursprünglich vorliegenden Erkrankung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Vielmehr hätte das Pferde über längere Zeit mit Schmerzmitteln behandelt werden können. Zwar hätte sich in diesem Falle der Tod des Tieres aufgrund der Nebenwirkungen der Schmerzmitteln eingestellt; dies betreffe jedoch einen Kausalverlauf, infolgedessen das Tier nur durch eine mittelbare Folge seines unfallbedingten Leidenszustandes gestorben wäre. Eine solche mittelbare Folge werde nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgt.

Nach Auffassung der Klägerin stehe die Leistungspflicht der Beklagten bereits deshalb fest, weil der behandelnde Tierarzt die Nottötung des Tieres für notwendig erachtet habe. Ein eventuell entgegenstehender Wille des Versicherers sei unbeachtlich. Jedenfalls habe sich die gesundheitliche Situation des Pferdes seit dem 28.2.2000 verschlimmert. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Leidenszustand des Tieres hätte durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behoben werden können. Denn die Verabreichung von Schmerzmitteln stelle keine Behandlungsmethode im Sinne des § 126 VVG dar. Hierunter seien nur solche medizinischen Maßnahmen zu verstehen, die zur Beseitigung der Leidensursachen in der Lage seien. Auch könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Pferd ohne operative Behandlung allein aufgrund des Trümmerbruchs qualvoll eingegangen wäre. Infolgedessen hätte die Beklagte - bezogen auf den Unfallzeitpunkt - in jedem Fall ihre Zustimmung zur Nottötung erteilen müssen. Demgegenüber führe die Betrachtungsweise des Landgerichts dazu, der Klägerin das Risiko der ärztlichen Heilbehandlung aufzuladen. Diese Folge widerspreche der eindeutigen gesetzlichen Regelung. Nicht nur die erste, sondern auch die Folgeoperationen hätten allein der Lebenserhaltung des Pferdes und nicht der Wiederherstellung des Tieres als Reitpferd gedient.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 26.6.2002 - 14 O 167/00 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.180,67 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 14.4.2000 zu zahlen.

Beklagte beantragt.

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, lediglich die erste Operation im Jahre 1998 sei zur Behandlung der Verletzung des Pferdes notwendig gewesen. Die infolge dieser Operation entstandenen Komplikationen, die eine rezidivierende chronische Lahmheit des Pferdes bedingt hätten, hätten dem Tier unter sachkundiger tierärztlicher Aufsicht unter Einsatz von Schmerzmitteln ein lebenswertes Leben ermöglicht. Demgegenüber hätten die von der Klägerin veranlaßten Folgeoperationen allein dem Ziel gedient, die Brauchbarkeit des Pferdes für den Reitsport wiederherzustellen. Auch dürfe nicht auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Unfalls abgestellt werden, da die durchgeführte Operation ein Verenden des Pferdes gerade habe verhindern können. Schließlich lägen die Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht vor, da die Beklagte für die Klägerin jederzeit erreichbar gewesen sei.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 15. 01. 2003 Beweis erhoben durch Einholung eines veterinärmedizinischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. vom 15. 03. 2003 (GA Bl. 168 ff) verwiesen.

Die Berufung ist zulässig und wurde insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet (vgl. Bl. 150 RS). Sie hat - bis auf einen geringen Teil der geltend gemachten Zinsforderung - auch in der Sache Erfolg, da der Klägerin gegen die Beklagte der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zusteht.

1.

Gem. § 2 Abs. A Ziff. 1 AVP i. V. m. § 116 Abs. 1 VVG haftet der Versicherer für den Schaden, der durch den Tod des versicherten Tieres entsteht. Vorliegend ist der Tod des Tieres zwar durch eine Nottötung verursacht worden. Diese vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles - steht der Leistungspflicht des Versicherers allerdings nicht von vornherein entgegen, setzt aber voraus, dass die Nottötung entweder mit Einwilligung des Versicherers geschieht - eine solche liegt hier nicht vor - oder aber dass der Versicherer nach § 2 Abs. A Ziff. 2 Satz 1 AVP, § 126 Abs. 1 VVG die Feststellung der Notwendigkeit einer Nottötung gegen sich gelten lassen muß bzw. die Einwilligung zur Nottötung nach Maßgabe des § 2 Abs. A Ziff. 2 Satz 2 AVP, § 116 Abs. 1 VVG zu Unrecht verweigert.

2.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Einwilligung zu Unrecht verweigert, was einer erteilten Einwilligung gleich steht (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 126 Rdnr. 3 mit weiterem Nachweis).

Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen ist die Einwilligung dann zu erteilen, wenn der Leidenszustand des Tieres durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar ist und der Tod des Tieres als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen lagen hier zum Zeitpunkt der Nottötung vor; die Beklagte ist daher so zu stellen, als hätte sie sich vertragstreu verhalten. Auf die Ursache des Leidenszustandes kommt es nach dem Wortlaut der Klausel nicht an. Insbesondere kann es entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten dahinstehen, ob der Leidenszustand des Tieres darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin das Tier zwischen der ersten Operation, die den Bruch beheben sollte, und dem Zeitpunkt der Nottötung einer Operation unterzog, die der Erhaltung der Reitfähigkeit diente. Die Klausel will den Versicherungsschutz in den Fällen ausschließen, in denen sich der Versicherungsnehmer nur deshalb zur Tötung des Tieres entschließt, weil das Tier den vom Versicherungsnehmer gewünschten Gebrauchszweck - beispielsweise zur Eignung als Reitpferd - nicht mehr erfüllt. Demgegenüber ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem Versicherungsnehmer zum Nachteil gereichen soll, dass er ein versichertes Tier einer Operation unterzieht, um die Gebrauchstauglichkeit des Tieres wiederherzustellen. Schlägt eine solche Operation fehl und stellt sich in der Folgezeit ein Leidenszustand ein, der nach dem Inhalt der Klausel zur Nottötung berechtigt, so wird auch dieser Sachverhalt vom Versicherungsschutz erfasst, da die Nottötung gerade nicht auf der Frustration einer Gebrauchserwartung beruht, sondern zur Abwendung eines gravierenden Leidenszustandes erforderlich ist Nur dieses Verständnis wird den Bestimmungen des Versicherungsvertrags gerecht, die in § 2 Abs. A Ziff. 1 lit. e AVP ausdrücklich festlegt, dass der infolge von Operationen eintretende Tod - worunter die Klausel im Klammerzusatz ausdrücklich auch die Nottötung versteht - vom Versicherungsschutz erfasst wird.

Zu Unrecht ist das Landgericht der Auffasssung, es komme darauf an, ob der Tod des Tieres aufgrund der Primärschädigung oder aufgrund des Einsatzes der Schmerzmittel eintreten werde. Im Wortlaut der Klausel findet dies keine Stütze. Schon bei unbefangener Lesart dürfte ist ein Tod, der durch Schmerzmittel eintritt, die zur Linderung der Leiden verabreicht werden, als Folge des Leidenszustandes anzusehen. Darüber hinaus darf es nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 20.6.1990 - IV ZR 248/89, VersR 1990, 970) für den Erhalt des Versicherungsschutzes nicht darauf ankommen, ob der Tod des Tieres zeitnah bevorsteht. Schließlich wäre nach der Auffassung des Landgerichts eine versicherte Nottötung selbst dann ausgeschlossen, wenn sich durch den Einsatz der Schmerzmittel ein eigenständiger Leidenszustand - etwa durch ein akutes Organversagen - entwickelt, der nur durch den Tod des Tieres abgekürzt werden könnte. Ein solches Auslegungsergebnis widerspräche der § 126 Abs. 1 VVG zugrundeliegenden gesetzgeberischen Intention: Bereits der historische Gesetzgeber wollte mit der gesetzlichen Regelung, die nunmehr inhaltsgleich in § 126 VVG getroffen wurde, Versicherungsschutz auch dann gewährleisten, wenn die Tötung des Tieres die einzige Möglichkeit bietet, um die Leiden den Geboten der Menschlichkeit entsprechend abzukürzen (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 11. Legislaturperiode, II. Session, 2. Aktenband, Aktenstück Nr. 22, S. 1202 ff., 1271, zit. nach BGH, VersR 1990, 970). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn der Versicherungsnehmer gezwungen wäre, zur Erhaltung seines Versicherungsschutzes Maßnahmen zu ergreifen, um den Leidensweg des versicherten Tieres zu verlängern.

Ob und inwieweit der Versicherungsnehmer gehalten ist in den Fällen, in denen durch eine ständig aufrecht erhaltene Behandlung zur Leidenslinderung - hier die Gabe von Schmerzmitteln - dem Tier auf Dauer ein artgerechtes Leben ermöglicht werden kann, diese Behandlung durchzuführen, bedarf keiner Entscheidung. So lag der vorliegende Fall nicht. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr., hätte der Dauereinsatz von Schmerzmitteln hier in einem überschaubaren Zeitraum dazu geführt, dass das gesamte Nierengewebe geschädigt wird, was letztlich zwangsläufig zu einem sehr schmerzhaften Tod (GA Bl. 169) des Tieres geführt hätte. Der Einwand der Beklagten, dass die Nebenwirkungen von vielen "Individualitäten" abhingen und deshalb nicht zwangsläufig feststehe, dass der Tod des Tieres als Folge eintrete, überzeugt nicht. Soweit individuelle Gegebenheiten hier eine Rolle spielen ist dem teilweise (Art der Verletzung, Gewicht und Alter des Tieres) bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Gutachtenauftrag sich auf den konkreten Fall bezog und dem Gutachter eben diese Daten bekannt waren. Der Verweis auf abstrakte Lehrbuchausführungen (GA Bl. 178) verfängt demgegenüber nicht. Soweit individuelle Faktoren nicht feststehen - beispielsweise genetisch angelegte Merkmale des Tieres - genügt es, dass der Gutachter die typischen Folgen einer entsprechenden Medikamentengabe darlegt. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Wallach "El Gitano" hiervon abweichende besonders günstige oder ungünstige Bedingungen vorgelegen haben, bestehen nicht und wurden insbesondere von den Parteien auch nicht behauptet Schließlich besteht auch der von der Beklagten behauptete Widerspruch in den gutachterlichen Äußerungen nicht. Der Sachverständige führt aus, dass die Behinderung des Harnabsatzes frühestens jedoch etwa 3 Monaten eintritt, der Tod durch die Schädigung der Niere und sekundär der Leber "erst wieder nach 2 -3 Monaten". Bei verständiger Lesart des Gutachtens bezieht sich diese Angabe auf den Zeitpunkt, in dem erste Schädigungen aufgetreten sind.

3.

Die Beklagte ist auch nicht gem. § 6 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Die Klägerin hat zwar die bereits im April 1998 aufgetretene Verletzung des Pferdes entgegen § 11 Ziff. 1 lit. a, c, Ziff. 2 AVP nicht sofort angezeigt. Unstreitig hat die Klägerin der Beklagten jedoch alle relevanten Umstände im Zusammenhang mit der Verletzung des Pferdes in einem Telefonat vom 26.2 2000 mitgeteilt (Bl. 59 d. A.). Die Leistungsfreiheit scheitert daher an § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG. Im übrigen fehlt es auch an der gem. § 6 Abs. 2 VVG erforderlichen Kausalität der Obliegenheitsverletzung. Die Nichtanzeige der Verletzung hat keine Gefahrenlage geschaffen, die generell die Wahrscheinlichkeit vergrößert hat, dass sich das versicherte Risiko verwirklicht (Römer/Langheid, VVG, § 6 Rdnr. 24). Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte keinerlei Möglichkeit hatte, auf den Versicherungsfall Einfluss zu nehmen, da denknotwendig nur die Möglichkeit bestand, die Behandlung des Pferdes zu unterlassen oder abzubrechen, was mit dem dann entstehenden Leidenszustand eine sofortige Nottötung des Tieres unumgänglich gemacht hätte, oder aber die Behandlung in der hier erfolgten Weise weiterzuführen.

4.

Die Klägerin kann gemäß § 14 Abs. 2 AVP ab dem Zeitpunkt der Anzeige des Schadens - mindestens also seit dem 14. 04. 2000, zu dem darüber hinaus sogar die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber der Beklagten gesetzte Zahlungsfrist abgelaufen war - die Zahlung von 4 % Zinsen verlangen. Einen Anspruch auf Zahlung eines höheren vertraglichen Zinses - nach dieser Vereinbarung - hat die Klägerin nicht, da der insoweit als maßgeblich vereinbarte Diskontsatz der Deutschen Bundesbank nicht mehr als 1 % über dem Mindestzinssatz von 4 % lag.

Die Klägerin kann auch wegen des ebenfalls seit dem 14. 04. 2000 vorliegenden Verzugs von der Beklagten keinen höheren Zins verlangen. Da die Forderung vor dem 01. 05. 2000 fällig geworden ist, gilt gem. § 288 BGB in der vor dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. 03. 2000 (BGBl. I 330) geltenden Fassung der gesetzliche Zinssatz von 4 % (Art. 229, § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB; vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 288 Rn. 1). Einen über 4 % hinausgehenden Verzugsschaden hat die Klägerin nicht dargetan.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da die Klägerin nur mit einem geringen Teil der Zinsforderung unterlegen ist und hierdurch keine höheren Kosten veranlasst wurden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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