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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: 5 U 82/05
Rechtsgebiete: VVG, BGB


Vorschriften:

VVG § 22
VVG § 176
BGB § 123
1. Gibt der Versicherungsnehmer auf Nachfrage des Versicherers an, eine - angegebene - "colitis" sei ausgeheilt, besteht kein Anlass für den Versicherer, die Richtigkeit dieser Bestätigung zu recherchieren. Das mag anders sein, wenn der Versicherungsnehmer eine fortdauernde Medikation angibt.

2. Bei arglistiger Täuschung darf sich der Versicherungsnehmer nicht auf die Verletzung einer Nachfrageobliegenheit berufen.


Tenor:

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 18.01.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 445/03, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) zu jeweils 24 % und dem Kläger zu 3) zu 52 % zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 117.292,19 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

I. Die Kläger nehmen die Beklagte als Bezugsberechtigte aus insgesamt drei Lebensversicherungsverträgen in Anspruch, die der Versicherungsnehmer in den Jahren 1996 und 1999 abgeschlossen hat. Bei der Klägerin zu 1) handelt es sich um die Ehefrau des Versicherungsnehmers, bei dem Kläger zu 2) um dessen Sohn und bei dem Kläger zu 3) um dessen Vater.

Dem ersten Versicherungsvertrag lag ein Antrag des Versicherungsnehmers vom 01.06.1996 (Bl. 21 f. d.A.) auf Abschluss einer Risikolebensversicherung mit einer Todesfallsumme in Höhe von 100.000,- DM zugrunde; nach einer einmaligen Erhöhung auf der Grundlage des Dynamikplans belief die Versicherungssumme sich auf 55.288,- EUR (Bl. 25 d.A.). Bezugsberechtigte dieses unter der Vertragsnummer OOOO zustande gekommenen Versicherungsvertrages sind ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 18.11.2000 die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) zu gleichen Teilen.

Mit einem weiteren Antrag vom 03.09.1996 (Bl. 27 f. d.A.) beantragte der Versicherungsnehmer bei der Beklagten darüber hinaus den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung, die mit Versicherungsschein vom 31.10.1996 (Bl. 30 d.A.) unter der Nr. OOO1 zustande kam und mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 15.08.2000 dynamisiert wurde. Als Bezugsberechtigter dieses Vertrages mit einer Todesfallsumme von 31.852,80 EUR (Bl. 42 d.A.) war der Kläger zu 3) bestimmt.

Auf der Grundlage eines Antrags des Versicherungsnehmers vom 26.02.1999 (Bl. 44 d.A.) wurde schließlich eine weitere kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Todesfallsumme von 104.522,- DM - bei Eintritt des Versicherungsfalls 53.789,54 EUR (Bl. 42 d.A.) - abgeschlossen, über den die Beklagte am 23.04.1999 den Versicherungsschein mit der Nr. OOO2 erteilte. Der Kläger zu 3) ist auch Bezugsberechtigter dieses Vertrages.

Die den Anträgen des Versicherungsnehmers zugrunde liegenden Antragsformulare enthielten in der Rubrik "Gesundheitserklärung der zu versichernden Person" - unter anderem - folgende Fragen:

Ziffer 1: "Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden (z.B. Herz oder Kreislauf, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Wirbelsäule, Nerven, Psyche, Blut, Zucker, Fettstoffwechsel, Geschwülste oder sonstige Krankheiten)? Wann, woran, wie lange, Folgen?".

Ziffer 3: "Sind Sie untersucht, beraten, behandelt oder operiert worden? Wann und weshalb, beanspruchte Ärzte?"

Ziffer 8: "Welcher Arzt ist über Ihre Gesundheitsverhältnisse am besten unterrichtet (z.B. Hausarzt)?

In seinem ersten Antrag vom 01.06.1996 (Bl. 22 d.A.) beantwortete der Versicherungsnehmer die Frage zu Ziffer 1 mit "nein", machte aber in dem zur Ziffer 1 gehörenden Erläuterungsfeld des Formulars die Angabe "1983 Darminfektion 2-3 Wochen, siehe Nr. 3". Die zu Ziffer 3 gestellte Frage nach ärztlichen Behandlungen bzw. Beratungen bejahte er und führte hierzu näher aus "Routineuntersuchungen Dr. H.F. ...". Auf die nach dem über seine Gesundheitsverhältnisse am besten unterrichteten Arzt gerichtete Frage unter Ziffer 8 gab er ebenfalls Herrn Dr. F. an. Mit Schreiben vom 19.06.1996 (Bl. 52 d.A.) bat die Beklagte den Versicherungsnehmer um ergänzende Angaben zu Ursachen, Behandlung und Folgen der von diesem angegebenen Darminfektion. Der Versicherungsnehmer ergänzte das ihm rückübersandte Antragsformular am 26.06.1996 zu Ziffer 1 durch die Einfügung des Begriffes "Colitis" und im Übrigen auf die konkreten Nachfragen wie folgt: zu a) Ursache: "unbekannt", zu b) wie behandelt?: "Krankenhaus W. mit Medikamenten" und zu c) Folgen: "ausgeheilt siehe Dr. F." (Bl. 24 d.A.).

Am 05.07.1996 fragte ein Mitarbeiter der Beklagten nochmals telefonisch bei dem Versicherungsnehmer nach. Während dieses Telefonats, dessen Einzelheiten streitig sind, bestätigte der Versicherungsnehmer nochmals, dass die Darminfektion ausgeheilt sei.

In dem Antragsformular zu dem Antrag vom 03.09.1996 (Bl. 27 f. d.A.) bejahte der Versicherungsnehmer die Frage zu Ziffer 1 und gab hierzu erläuternd an "1983 Darminfektion (Colitis) 2-3 Wochen Ursache: unbek. Krankenhaus W. ausgeheilt siehe Antrag Risiko -LV Police C. OOOO". Die Frage zu Ziffer 3 bejahte er ebenfalls und gab auch hier und unter Ziffer 8 als den über seine Gesundheitsverhältnisse am besten unterrichteten Arzt "Dr. H.F. (mit Anschrift)" an. Von Seiten der Beklagten wurden hierzu keine Nachfragen gestellt.

Die Angaben zur Gesundheitserklärung in dem Antrag vom 26.02.1999 (Bl. 45 d.A.) stimmten mit denjenigen in dem Antrag vom 03.09.1996 überein. Mit Schreiben vom 26.03.1999 (Bl. 189 d.A.) bat die Beklagte den Versicherungsnehmer auch insoweit um ergänzende Angaben, diesmal betreffend die Frage zu Ziffer 3 nach den Einzelheiten der ärztlichen Behandlungen bzw. Beratungen. Die konkreten Rückfragen der Beklagten - wann?, weshalb?, Befund? - beantwortete der Versicherungsnehmer wie folgt: "Februar 1999", "Routineuntersuchung" und "Zustand nach Colitis u. Bänderzerrung rechter Fuß" (Bl. 191 d.A.).

Tatsächlich litt der Versicherungsnehmer an einer colitis ulcerosa, einer chronischen Entzündung des Dickdarms, wegen der er sich bereits seit seinem Krankenhausaufenthalt im Jahr 1983 regelmäßig in ärztlicher Behandlung bei seinem Hausarzt, Herrn Dr. F., befand. In den Jahren 1984 und 1986 fanden Darmspiegelungen statt, deren Ergebnisse die Diagnose der colitis ulcerosa bestätigten. Die Anzahl der Arztbesuche stieg seit Anfang der 90er Jahre auf nahezu 60 Besuche im Jahr 1994. In den Jahren 1995 und 1996 belief die Anzahl der Arztbesuche sich jeweils auf 38; in den Folgejahren von 1997 bis 1999 lag sie jährlich zwischen 30 aufwärts bis über 50. Ausweislich der Patientenkartei des Dr. F. (Bl. 97-172 d.A.) litt der Versicherungsnehmer regelmäßig an einem "colon irritabile". In dem Zeitraum von 1990 bis 1999 wurden dem Versicherungsnehmer zur Therapie neben anderen Medikamenten monatlich das Medikament "Azulfidine" sowie das unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Mittel "opii simplex" verordnet, die typischerweise bei einer colitis ulcerosa eingesetzt werden.

Nachdem der Versicherungsnehmer am 06.03.2003 ausweislich des ärztlichen Zeugnisses vom 12.05.2003 (Bl. 86 ff. d.A.) an einem Dickdarmkarzinom verstorben war, haben die Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 24.03.2003 den Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt und die vertraglich vereinbarten Leistungen aus den Versicherungsverträgen geltend gemacht. Mit den Schreiben vom 18.06.2003 (Bl. 55 ff. und 59 ff. d.A.) lehnte die Beklagte die Versicherungsleistung nach Leistungsprüfung ab und erklärte gegenüber den Klägern die Anfechtung der Versicherungsverträge, da der Versicherungsnehmer durch das Verschweigen seiner Erkrankung und der Behandlungen die ihm obliegende Anzeigepflicht verletzt und die Beklagte durch seine falschen Angaben wissentlich und willentlich getäuscht habe.

Die Kläger haben vorgetragen, dass der Versicherungsnehmer die beiden Versicherungsverträge aus dem Jahr 1996 wegen des privaten Hausbauprojektes abgeschlossen habe, um seine Familie vor dem besonderen Risiko zu schützen, das sich aus den hiermit verbundenen finanziellen Verpflichtungen ergeben habe. Der Abschluss des Versicherungsvertrages aus dem Jahr 1999 sei zu Finanzierungszwecken im Hinblick auf die Anschaffung eines LKW für die Speditionsfirma des Versicherungsnehmers erfolgt. Die unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers haben die Kläger damit erklärt, dass dieser als dissimulierender Patient seine Erkrankung und deren Symptome verdrängt und sich gesund gefühlt habe. Die colitis sei über Jahre weg stabil gewesen und habe kaum behandelt werden müssen; der Versicherungsnehmer habe hieraus kein lebensbedrohliches Risiko für sich abgeleitet, sondern sich vielmehr als mitten im Leben stehend empfunden. So habe er nach seiner Heirat im Jahr 1998 eine Familie gegründet. Seiner beruflichen Tätigkeit sei er über die Jahre hinweg voll nachgegangen und habe noch im Jahr 1999 den elterlichen Speditionsbetrieb übernommen. Dennoch habe er durch die Verwendung des Begriffs "colitis" in den - ergänzten - Antragsformularen seine Erkrankung gegenüber der Beklagten offen gelegt; von dem Versicherungsnehmer als medizinischem Laien könne die zutreffende und vollständige Verwendung des medizinischen Fachbegriffs "colitis ulcerosa" nicht erwartet werden. Bereits hierdurch sei die Beklagte über die potentiellen Gesundheitsrisiken hinreichend informiert gewesen. Wie die von dem Versicherungsnehmer gefertigte Gesprächsnotiz (Bl. 53 d.A.) zeige, habe dieser gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten anlässlich des Telefonats vom 05.07.1996 im Übrigen nicht nur nochmals erklärt, dass die Erkrankung aus dem Jahr 1983 ausgeheilt sei. Er habe vielmehr ausdrücklich noch hinzugefügt, er sei kein Mediziner; die Beklagte könne sich ja bei seinem Arzt, Herrn Dr. F., erkundigen. Des Weiteren habe er die Nachfrage nach Beschwerden zwar verneint, gleichzeitig aber angegeben, noch "Medikamente, Mineraltabl. etc." zu bekommen. Bei dieser Sachlage habe es der Beklagten oblegen, nicht erst bei Eintritt des Versicherungsfalls, sondern schon vor Abschluss der Versicherungsverträge weitere Erkundigungen bei dem benannten Arzt einzuholen. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Beklagten um eine Direktversicherung handele, die nicht mit einem Außendienst arbeite, so dass die Vertragsbeziehung im Wesentlichen im Schriftverkehr zustande komme und gestaltet werde, treffe die Beklagte gegenüber den Versicherungsnehmern sogar eine erhöhte Risikoüberprüfungspflicht. Weil die Beklagte dieser Obliegenheit vor Vertragsschluss nicht nachgekommen sei, sei ihr Anfechtungsrecht jedenfalls nach Treu und Glauben ausgeschlossen.

Dem ist die Beklagte entgegen getreten und hat die Ansicht vertreten, ihrer Überprüfungsobliegenheit durch die schriftlichen und telefonischen Nachfragen in hinreichendem Maße nachgekommen zu sein. Da es nach den ergänzenden schriftlichen und mündlichen Angaben des Versicherungsnehmers an Anhaltspunkten dafür gefehlt habe, dass dessen Angaben unrichtig bzw. unvollständig sein könnten, habe sie keine Veranlassung gehabt, diese durch weitere Nachfragen bei dem angegebenen Arzt zu überprüfen. Insbesondere habe der Versicherungsnehmer ausweislich der Gesprächsnotiz ihres Mitarbeiters (Bl. 182 d.A.) anlässlich des Telefonats vom 05.07.1996 auf Nachfrage lediglich erklärt, dass die Erkrankung folgenlos ausgeheilt und die Routineuntersuchungen ohne Befund verlaufen seien. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, dass der Versicherungsnehmer zugleich von einer fortdauernden medikamentösen Behandlung gesprochen haben solle, da dies zu den übrigen unstreitigen Äußerungen in evidentem Widerspruch stehe. Die Gesprächsnotiz des Versicherungsnehmers sei offensichtlich in Erwartung einer juristischen Auseinandersetzung gefertigt worden. Bei Kenntnis der Erkrankung hätte sie die Anträge des Versicherungsnehmers keinesfalls uneingeschränkt angenommen; wie sich der einschlägigen Fachliteratur entnehmen lasse (u.a. Roche-Lexikon Medizin), steige je nach Dauer und Ausdehnung der colitis ulcerosa das Risiko der Entwicklung eines kolorektalen Karzinoms. Im Übrigen sei es den Klägern wegen des arglistigen Verhaltens des Versicherungsnehmers verwehrt, sich auf eine Verletzung der Risikoprüfungsobliegenheit des Versicherers zu berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte infolge der wirksamen Anfechtung der Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung (§§ 22 VVG und § 123 Abs. 1 BGB) leistungsfrei sei. Der Versicherungsnehmer habe die Gesundheitsfragen in den Antragsformularen der Beklagten objektiv unvollständig und unzutreffend beantwortet, damit gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht bei Vertragsschluss verstoßen und die Beklagte arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht. Demgegenüber sei die Beklagte ihren Nachfrageobliegenheiten in hinreichendem Maße nachgekommen, so dass es nicht darauf ankomme, ob den Klägern im Hinblick auf das arglistige Verhalten des Versicherungsnehmers schon die Berufung auf den aus Treu und Glauben abgeleiteten Einwand der Verletzung der Nachfrageobliegenheit verwehrt sein müsse.

Hiergegen wenden die Kläger sich mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Zahlungsansprüche - abzüglich der an den Kläger zu 3) zwischenzeitlich erstatteten Prämienreserven gemäß § 176 VVG und der zuviel gezahlten Beiträge für den Monat April 2003 (Bl. 57 d.A.) - weiterverfolgen. Sie rügen, dass das Landgericht die Arglist des Versicherungsnehmers zu Unrecht bejaht habe. Insoweit sei der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden. Insbesondere habe das Landgericht die von den Klägern - zu der Einstufung des Versicherungsnehmers als dissimulierenden Patienten - beantragte Vernehmung des behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen. Dieser sei auch als Zeuge dafür benannt worden, dass die Erkrankung des Versicherungsnehmers über Jahre hinweg stabil gewesen sei und kaum habe behandelt werden müssen, ferner dafür, dass der Versicherungsnehmer in seiner Erkrankung kein lebensbedrohliches Risiko gesehen habe. Diese Beweisangebote blieben nach wie vor aufrechterhalten. Auch fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeblichen Täuschung und der Annahmeerklärung der Beklagten. Schließlich halten sie an ihrer Auffassung fest, dass aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers eine weitergehende Risikoüberprüfung von Seiten der Beklagten geboten gewesen sei, so dass dieser nunmehr infolge der Unterlassung der Überprüfung eine Berufung auf das Anfechtungsrecht nach Treu und Glauben verwehrt sein müsse.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.01.2005, Az.: 14 O 445/03, dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) jeweils 27.644,- EUR und an den Kläger zu 3) noch weitere 62.004,19 EUR zu bezahlen, zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen hieraus seit dem 18.06.2003.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Entscheidungsgründe:

II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Den Klägern stehen keine Leistungen aus den bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen zu, weil die Beklagte die Verträge wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB.

1. Von einer arglistigen Täuschung ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer wissentlich falsche Angaben macht oder gefahrerhebliche Umstände verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2004 - IV ZR 161/03 - VersR 2004, 1297, 1298 a.E.; Urt. v. 20.11.1990 - IV ZR 113/89 - NJW-RR 1991, 411 f.; Senat, Urt. v. 08.10.2004 - 5 U 736/03 - NJW-RR 2005, 334 f.; Urt. v. 30.06.2004 - 5 u 656/03 - OLGR 2004, 592 ff.; Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01-39 - VersR 2003, 890, 891).

Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken. Dem Versicherer obliegt daher der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe seiner unrichtigen Angaben zumindest mit bedingtem Vorsatz auf den Willen des Versicherers einwirken wollte. Auf ein solches Bewusstsein des Versicherungsnehmers als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Sie können sich aus Art, Umfang und Bedeutung der unrichtigen Angaben, aus der Persönlichkeit des Täuschenden, aus dessen Bildungsstand, aus den besonderen Umständen bei der Antragstellung und aus der Art der gestellten Fragen sowie aus der Art der in Frage stehenden Versicherung ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01-39 - VersR 2003, 890, 891; Urt. v. 19.05.1993 - 5 U 56/92 - VersR 1996, 488 ff.). So spricht für ein arglistiges Verhalten eines Versicherungsnehmers, wenn er schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen seines Alltags geführt haben oder die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erschienen sein mussten (Senat, Urt. v. 30.06.2004 - 5 U 656/03-60 - OLGR Saarbrücken 2004, 592 ff.; Urt. v. 19.05.1993 - 5 U 56/92 - VersR 1996, 488 ff.; OLG Koblenz, NVersZ 2001, 503 f.). Dasselbe gilt für die Angabe einer belanglosen Erkrankung bei Verschweigen einer belangvollen oder für die Angabe einer länger zurückliegenden und das Verschweigen einer aktuellen Krankheit (vgl. Senat, Urt. v. 19.05.1993 - 5 U 56/92 - VersR 1996, 488 ff.).

a. Der Versicherungsnehmer hat bei den Antragstellungen objektiv unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht.

So hat er die Beklagte getäuscht, indem er auf die in den Antragsformularen gestellten Fragen nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden lediglich angegeben hat, im Jahr 1983 für die Dauer von zwei bis drei Wochen an einer - auf schriftliche Nachfrage der Beklagten als "colitis" konkretisierten - Darminfektion gelitten zu haben, die zwar im Krankenhaus mit Medikamenten habe behandelt werden müssen, jedoch folgenlos ausgeheilt sei; letztere Angabe hat er auf telefonische Rückfrage eines Mitarbeiters der Beklagten am 05.07.1996 nochmals bekräftigt. Des Weiteren hat er diese durch die Angabe getäuscht, sich lediglich "Routineuntersuchungen" unterzogen zu haben. Bei der Antragstellung vom 26.02.1999 hat er die Beklagte darüber hinaus auch insoweit getäuscht, als er auf deren Nachfrage nach den Einzelheiten ärztlicher Behandlungen bzw. Beratungen lediglich eine als "Routineuntersuchung" bezeichnete ärztliche Behandlung im Februar 1999 angegeben hat, als deren Befund sich "Zustand nach Colitis u. Bänderzerrung rechter Fuß" ergeben habe.

Damit hat der Versicherungsnehmer verschwiegen, dass er tatsächlich an einer bereits in den Jahren nach dem Krankenhausaufenthalt im Jahr 1983 diagnostizierten colitis ulcerosa, einer in Schüben verlaufenden und mit erheblichen Beschwerden verbundenen Entzündung der Dickdarmschleimhaut, gelitten hat, die in der Folge keineswegs ausgeheilt war, sondern vielmehr jedenfalls seit Anfang der 90er Jahre ständiger ärztlicher Behandlung und Therapierung mit - teilweise unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden - Medikamenten bedurfte. Darüber hinaus hat er verschwiegen, dass er regelmäßig an einem "colon irritabile", dem sogenannten Reizdarm, gelitten hat.

b. Dies ist arglistig geschehen.

Bei der colitis ulcerosa handelt es sich um eine schwere chronische Erkrankung, wegen der der Versicherungsnehmer sich bereits in den letzten sechs bzw. neun Jahren vor den Antragstellungen ständig - meist mehrmals monatlich, phasenweise wöchentlich oder gar mehrmals wöchentlich - in ärztliche Behandlung begeben musste, und die eine durchgängige medikamentöse Behandlung erforderlich machte. Selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer dazu geneigt haben sollte, seine chronische Erkrankung zu verdrängen, so musste ihm bei dieser Sachlage dennoch bewusst gewesen sein, an einer schwerwiegenden Erkrankung zu leiden. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn die Erkrankung des Versicherungsnehmers tatsächlich in Schüben verlaufen sein und phasenweise kaum einer Behandlung bedurft haben sollte. Allein für das Jahr 1996 weisen die Krankenunterlagen des behandelnden Hausarztes des Versicherungsnehmers 38 Einträge auf; bis zur ersten Antragstellung am 01.06.1996 fanden vierzehn Arztbesuche statt; ein Arztbesuch fiel sogar auf den 05.07.1996, den Tag des Telefonats des Versicherungsnehmers mit dem Mitarbeiter der Beklagten. Im Jahr 1999 finden sich bis zur Antragstellung am 26.02.1999 zwölf Eintragungen in den Patientenunterlagen, von denen eine auf den 26.02.1999 selbst fiel. Unter diesen Umständen konnte es selbst einem dissimulierenden Patienten nicht gelingen, die schwere Erkrankung als belanglos zu verharmlosen oder gar vollständig zu verdrängen; vielmehr musste sich selbst ein solcher Patient bewusst sein, dass derart gravierende Umstände für die Risikobeurteilung des Versicherers eine maßgebliche Rolle spielen.

Die Annahme eines Täuschungswillens des Versicherungsnehmers entfällt hier auch nicht deshalb, weil dieser - im Zusammenhang mit der für das Jahr 1983 angegebenen Erkrankung - gegenüber der Beklagten den Begriff "colitis" verwandt hat. Es ist zwar richtig, dass die zutreffende und vollständige Verwendung des medizinischen Fachbegriffs "colitis ulcerosa" von einem medizinischen Laien nicht unbedingt erwartet werden kann. Jedoch wäre es dem Versicherungsnehmer ohne weiteres möglich gewesen, Art und Umfang seiner Erkrankung und der hiermit zweifellos verbundenen erheblichen Beschwerden in seinen eigenen Worten zu beschreiben. Dass er hierzu verpflichtet gewesen wäre, muss ihm auch deswegen bewusst gewesen sein, weil das Antragsformular der Beklagten zu Ziffer 1 nicht nur nach Erkrankungen oder Störungen, sondern ausdrücklich auch nach Beschwerden fragte. Die Umschreibung der Gesundheitsbeeinträchtigungen mit "Krankheiten, Störungen oder Beschwerden" verdeutlicht ferner, dass nicht nur Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht erfragt werden, sondern auch solche, die sich nicht bereits als Schaden oder Krankheit darstellen, sondern nur als Störungen oder Beschwerden zu bezeichnen sind. Danach ist der Versicherungsnehmer gehalten, sämtliche Beschwerden und Symptome anzugeben, ohne diese zu bagatellisieren. Dabei darf er sich weder auf die Angabe von Gesundheitsbeeinträchtigungen von erheblichem Gewicht beschränken, noch sonst eine wertende Auswahl treffen. Diese weit gefasste Offenbarungspflicht findet ihre Grenze erst bei offenkundig belanglosen oder bei alsbald vergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen. Sie beruht auf dem Umstand, dass ohne eine ärztliche Diagnose oder vor einer solchen die Symptome oder Beschwerden selbst den gefahrrelevanten Umstand darstellen; bereits ihr Vorhandensein kann die Entscheidung des Versicherers beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.1994 - IV ZR 99/93 - VersR 1994, 711 ff.; Senat, Urt. v. 08.09.2004 - 5 U 25/04 - OLGR Saarbrücken, 341 ff.; OLG Koblenz, VersR 1996, 1222 ff.; Berliner Kommentar zum VVG/Voit, § 16, Rdn. 47 ff. m.w.N.). Auch wenn der Versicherungsnehmer seinen Beschwerden keinen Krankheitswert beigemessen haben sollte, so wäre er auch unter diesem Gesichtspunkt zur Angabe der vorhandenen Beschwerden verpflichtet gewesen. Dies musste ihm aufgrund der Formulierung des Antragsformulars auch bewusst gewesen sein. Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Landgericht daher zu Recht von der beantragten Vernehmung des Hausarztes abgesehen.

Hinzu kommt, dass der Versicherungsnehmer nicht nur eine zutreffende Umschreibung seiner Erkrankung und seiner Beschwerden unterlassen, sondern statt dessen durch seine weiteren unrichtigen und unvollständigen Angaben den Eindruck erweckt hat, dass es sich um eine folgenlos ausgeheilte Erkrankung gehandelt habe. Auch ist die Angabe von "Routineuntersuchungen" in dem ersten Antrag vom 01.06.1996 nicht nur objektiv falsch, da tatsächlich eine fortlaufende ärztliche Behandlung bzw. Kontrolle einer schwerwiegenden Erkrankung stattgefunden hat. Die Angabe lässt auch in keiner Weise erkennen, dass die ärztlichen Untersuchungstermine in weit überwiegender Anzahl mit der chronischen Erkrankung des Versicherungsnehmers zusammen hingen. Vielmehr weckt die Verwendung des Begriffs "Routineuntersuchungen" - gerade in Verbindung mit der fehlenden Angabe einer aktuellen Erkrankung oder aktueller Beschwerden - den Eindruck, dass es sich um Vorsorgeuntersuchungen gehandelt habe, denen sich auch gesunde Menschen regelmäßig unterziehen. Ebenso objektiv unrichtig und bewusst irreführend sind die ergänzenden Angaben des Versicherungsnehmers zu den Nachfragen der Beklagten betreffend die Einzelheiten der ärztlichen Behandlungen bzw. Beratungen im dritten Antrag vom 26.02.1999. Insoweit hat der Versicherungsnehmer lediglich eine ärztliche Behandlung im Februar 1999 angegeben, bei der es sich um eine "Routineuntersuchung" mit dem Befund "Zustand nach colitis u. Bänderzerrung rechter Fuß" gehandelt habe; tatsächlich hatten bis zum Tag der Antragstellung im Jahr 1999 bereits zwölf Behandlungen stattgefunden.

Wer derart gravierende gefahrerhebliche Umstände nicht vollständig offenbart und statt dessen lediglich eine bereits viele Jahre zurückliegende - und angeblich ausgeheilte - Erkrankung vortäuscht, ist sich bewusst, dass er damit Einfluss auf die Annahmeentscheidung des Versicherers nimmt und will dies auch.

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass der Versicherungsnehmer Herrn Dr. F. in den Antragsformularen sowohl zu Ziffer 3 bei der Frage nach ärztlichen Untersuchungen bzw. Behandlungen als auch zu Ziffer 8 als den am besten über seine Gesundheitsverhältnisse unterrichteten Arzt angegeben hat. Denn die Angabe eines Hausarztes vermag die Arglist jedenfalls dann nicht auszuräumen, wenn - wie hier - zugleich vorhandene Krankheiten, Störungen oder Beschwerden verschwiegen werden (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2001 - IV ZR 254/00 - NVersZ 2001, 306, 307; Senat, Urt. v. 30.06.2004 - 5 U 656/03-60 - OLGR Saarbrücken 2004, 592 ff.; Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01-39 - VersR 2003, 890 ff.). Da ein Hausarzt auch wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Anspruch genommen wird, die belanglos oder schnell vergänglich und daher für die Risikoprüfung des Versicherers nicht von Interesse sind, kann die Angabe des Hausarztes bei gleichzeitiger Verneinung der Gesundheitsfragen die Irreführung des Versicherers vielmehr umgekehrt sogar verstärken. Denn auf diese Weise wird der Schein erzeugt und verstärkt, der Versicherer könne sich auf die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers verlassen, weil dieser ihm sogar eine neutrale Informationsquelle benennt. Eine andere Bewertung ergibt sich selbst dann nicht, wenn man das - bestrittene - Vorbringen der Kläger zugrunde legt, der Versicherungsnehmer habe anlässlich des Telefonats mit dem Mitarbeiter der Beklagten am 05.07.1996 ausdrücklich erklärt, die Beklagte könne sich bei seinem Arzt, Herrn Dr. F., erkundigen; er selbst sei kein Mediziner. Im Zusammenhang mit der unstreitig zugleich abgegebenen, objektiv unrichtigen Bestätigung, die Erkrankung aus dem Jahr 1983 sei folgenlos ausgeheilt, er habe keine Beschwerden mehr, ist auch dieser Verweis auf den Hausarzt eher geeignet, bei der Beklagten den Anschein einer besonderen Verlässlichkeit der Gesundheitsangabe des Versicherungsnehmers hervorzurufen und diese von einer Nachfrage bei dem Arzt gerade abzuhalten.

Gegen eine arglistige Täuschung spricht hinsichtlich des dritten Versicherungsvertrages schließlich auch nicht der Umstand, dass der Versicherungsnehmer diesen lediglich zu Finanzierungszwecken abgeschlossen haben soll. Ein Vertragsabschluss zu Kredit- bzw. Finanzierungszwecken rechtfertigt nämlich nicht den Schluss, dass es dem Versicherungsnehmer nicht ernsthaft auf den Abschluss des Vertrags angekommen sei, mit der Folge, dass die Arglist entfalle (vgl. BGH, Urt. v. 07.10.1992 - IV ZR 224/91 - VersR 1993, 170 f.).

2. Die Anfechtung der Versicherungsverträge ist auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen Verletzung einer Nachfrageobliegenheit der Beklagten ausgeschlossen.

Allerdings geht die Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass den Versicherer eine Nachfrageobliegenheit trifft, wenn ein Versicherungsinteressent auf die Antragsfragen im Anbahnungsbereich des Versicherungsvertrages unrichtige, unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben macht, die erkennen lassen, dass er möglicherweise noch nicht alle für die Prüfung der Risikoübernahme bedeutsamen Umstände - verschuldet oder unverschuldet - offenbart hat, so dass ohne ergänzende Rückfragen eine sachgerechte Risikoprüfung nicht erfolgen kann. In diesem Fall wird es dem Versicherer - nach dem zunächst für das Rücktrittsrecht entwickelten Institut der Nachfrageobliegenheit - nach Treu und Glauben versagt, sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Hinblick auf die unklaren oder unvollständigen Angaben des Versicherungsinteressenten auf sein Rücktrittsrecht zu berufen; er darf seinen Rücktritt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) also nicht auf solche Umstände stützen, die er bei einer gebotenen Nachfrage erfahren hätte (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 55/91 - VersR 1992, 603 f.; Urt. v. 02.11.1994, IV ZR 201/93 - VersR 1995, 80 ff.; OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115 ff.; Senat, st. Rspr., zuletzt Urt. v. 01.12.2004 - 5 U 244/02- VersR 2005, 533 ff.). Dahinter steht die Überlegung, dass der Versicherer die ihm durch die gesetzlichen Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers eingeräumte Möglichkeit, das Risiko vor Vertragsschluss zu überprüfen, nicht beliebig hinter den Vertragsschluss zurückstellen, insbesondere nicht auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles verlagern darf; er darf den Versicherungsinteressenten nicht trotz erkennbarer Unsicherheiten vertraglich binden und sich zugleich für den Eintritt des Leistungsfalls (innerlich) den Rücktritt vom Versicherungsvertrag vorbehalten (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 55/91 - VersR 1992, 603 f.; OLG Düsseldorf, zfs 2003, 77 f.; OLG Hamm, VersR 2002, 342 ff.; OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115 ff.).

Die Beklagte ist allerdings ihrer Nachfrageobliegenheit zunächst bereits dadurch nachgekommen, dass sie die Angaben in dem ersten Antrag des Versicherungsnehmers zum Anlass genommen hat, diesen um ergänzende Angaben zur Ursachen, Behandlung und Folgen der angegebenen Darminfektion zu bitten. Nachdem der Versicherungsnehmer diese als "colitis" bezeichnet hatte, die ausgeheilt sei, hat die Beklagte über einen Mitarbeiter nochmals telefonisch nachgefragt. Da der Versicherungsnehmer auch anlässlich dieses Telefonats unstreitig bekräftigt hatte, dass die Erkrankung ausgeheilt sei, bestand für die Beklagte jedenfalls insoweit keine Veranlassung mehr, die eindeutigen Angaben des Versicherungsnehmers noch durch eine Nachfrage bei dem von diesem angegebenen Arzt zu überprüfen. Allein der Verweis auf den Hausarzt löst bei gleichzeitiger Verneinung von Erkrankungen und Beschwerden eine Obliegenheit zur Nachfrage in keinem Falle aus (vgl. Senat, Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01-39 - VersR 2003, 890 ff.). Nichts anderes kann gelten, wenn der Versicherungsnehmer seine Erkrankung - wie hier - als ausgeheilt bezeichnet. Ebenso ist auch die Nachfrage der Beklagten zu dem dritten Antrag des Versicherungsnehmers zu werten. Nachdem der Versicherungsnehmer zu der Frage nach ärztlichen Behandlungen bzw. Beratungen lediglich eine Routineuntersuchung im Februar 1999 und als Befund "Zustand nach colitis u. Bänderzerrung rechter Fuß" angegeben hatte, musste die Beklagte annehmen, dass es insoweit bei dieser einen Untersuchung und einer ausgeheilten Erkrankung - "Zustand nach colitis und Bänderzerrung" - sein Bewenden hatte. Objektive Anhaltspunkte für weitere Nachfragen ergaben sich hieraus nicht.

Mehr kann von der Beklagten entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht im Hinblick darauf verlangt werden, dass es sich bei ihr um einen Direkt-Versicherer handelt. Die Beklagte hat durch ihre fernmündliche Nachfrage gerade unter Beweis gestellt, dass sie etwaige Nachteile des Fehlens eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer dadurch ausgleicht, dass sie im Bedarfsfalle - wenn auch telefonisch - den persönlichen Kontakt herstellt; dieselbe Möglichkeit steht umgekehrt auch dem Versicherungsnehmer jederzeit offen.

Eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit kommt demnach überhaupt nur dann in Betracht, wenn man den - streitigen - Inhalt der Gesprächsnotiz des Versicherungsnehmers zu dem Telefonat mit dem Mitarbeiter der Beklagten am 05.07.1996 als richtig unterstellt, auch wenn hieran erhebliche Zweifel schon deshalb bestehen, weil eine solche gründliche Vorgehensweise zu den übrigen knappen und unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers in Widerspruch steht, und deshalb die Annahme viel näher liegen dürfte, dass der Versicherungsnehmer durch die unzutreffende Wiedergabe des Gesprächsinhalts seine Angehörigen gegen spätere Einwände der Beklagten absichern wollte. Ob die Beklagte bei Zugrundelegung der Gesprächsnotiz des Versicherungsnehmers angesichts der widersprüchlichen Angaben - die Angabe einer folgenlos ausgeheilten Erkrankung einerseits und die Angabe einer fortdauernden Medikation andererseits - die Obliegenheit zu weiteren Erkundigungen getroffen hätte, kann aber offen bleiben.

Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, so wäre der Beklagten die Berufung auf ihr Anfechtungsrecht nunmehr nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht nach Treu und Glauben versagt (so aber BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 55/91 - VersR 1992, 603 f.; KG, VersR 1998, 1362; Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, 27. Aufl., § 22, Rdn. 8; §§16, 17, Rdn. 25).

Der Senat schließt sich ausdrücklich der in der Rechtsprechung zunehmend vertretenen Auffassung an, wonach der das Rücktritts- oder Anfechtungsrecht zu Fall bringende Einwand der Verletzung einer Nachfrageobliegenheit dann nicht durchgreift, wenn der Versicherungsinteressent seine unrichtigen, unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben nicht nur schuldhaft, sondern arglistig abgegeben hat (vgl. OLG Düsseldorf, zfs 2003, 77 f.; OLG Hamm, VersR 2002, 342 ff.; OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115 ff.; jeweils noch offen gelassen mangels Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage in BGH, Beschl. v. 10.09.2003 - IV ZR 198/02 - zfs 2004, 73 f.; Urt. v. 10.10.2001 - IV ZR 6/01 - VersR 2001, 1541 f.; auch vom Senat bislang offen gelassen, vgl. Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01-39 - VersR 2003, 890 f.; ebenso OLG Koblenz, VersR 2004, 849 ff.; Berliner Kommentar zum VVG/Voit, § 22 VVG, Rdn. 43).

Dies folgt aus einer wertenden Betrachtung der Nachfrageobliegenheitsverletzung des Versicherers einerseits und des arglistigen Verhaltens des Versicherungsinteressenten andererseits.

Die Versagung eines Rücktrittsrechts des Versicherers wegen Verletzung der Nachfrageobliegenheit beruht nach den oben dargelegten Grundsätzen auf dem Rechtsgedanken unzulässiger Rechtsausübung in Fällen, in denen zu dem Entstehen eines Rechts eigenes Fehlverhalten dem sich fehl verhaltenden Verhandlungspartner gegenüber beigetragen hat. Antwortet aber ein Versicherungsinteressent nicht nur schuldhaft - allerdings für den Versicherer erkennbar - unvollständig und falsch, sondern verschweigt oder entstellt er arglistig Umstände, die er als gefahrerheblich erkennt und von denen er annehmen muss, dass sie für die Vertragsabschlussbereitschaft des Versicherers von Bedeutung sind, so verstößt er in besonders schwer wiegendem Maße gegen das auch vorvertraglich ihm entgegen gebrachte Vertrauen. Er leistet dadurch einen spezifischen Beitrag zur Verschleierung von Umständen, auf deren Kenntnis gerade im Versicherungsverhältnis sein Verhandlungspartner angewiesen ist. Er handelt daher in grobem Maße illoyal. In einem solchen Fall darf er sich nicht darauf berufen, dass sein Gegenüber, der Versicherer, es gleichfalls - allerdings in erheblich geringerem Maße und regelmäßig nur den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens rechtfertigend - treuwidrig unterlassen hat, die Übernahme des Risikos zu prüfen. Derjenige, der sich in besonders schwer vorwerfbarer Weise treuwidrig verhält, darf den bewussten Missbrauch des Vertrauens seines Verhandlungspartners nicht damit rechtfertigen oder ungeschehen machen, dass diesem Nachlässigkeiten, Unaufmerksamkeiten und Versehen unterlaufen sind.

Eine etwaige Verletzung der Nachfrageobliegenheit der Beklagten schließt daher ihr Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung nicht aus.

3. Die arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers ist für die Annahmeentscheidungen der Beklagten auch kausal geworden.

Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.1995 - V ZR 34/94 - VersR 1995, 1496 f.).

Die Beklagte hat unter Hinweis auf einschlägige Fachliteratur - unwidersprochen - vorgetragen, dass sie die Anträge des Versicherungsnehmers bei Kenntnis der Erkrankung keinesfalls uneingeschränkt angenommen hätte, da diese mit einem erhöhten Krebsrisiko einhergehe.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 3 ZPO in Höhe der mit der Berufung weiterverfolgten Versicherungsleistungen festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen, weil die Entscheidung des Senats auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 55/91 - VersR 1992, 603 f.) beruht. Der Bundesgerichtshof geht - auch wenn die Entscheidung lediglich den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Verletzung einer Nachfrageobliegenheit betrifft - davon aus, ein Versicherer verhalte sich auch dann treuwidrig, wenn er sich auf ein Lösungsrecht vom Vertrag beruft, selbst wenn noch offen ist, ob auch eine arglistige Täuschung vorliegt.

Ende der Entscheidung

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