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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.04.2002
Aktenzeichen: 6 UF 157/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 516
ZPO § 519 a.F.
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 621e Abs. 1
ZPO § 621e Abs. 3
FGG § 12
KostO § 16
KostO § 30 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

6 UF 157/01

In der Familiensache

betreffend das Umgangsrecht mit

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Jochum sowie die Richter am Oberlandesgericht Sittenauer und Neuerburg

am 23. April 2002

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 21. November 2001 - 20 F 383/01 UG - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis zurückverwiesen.

II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.556,46 EUR (= 5.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die nach §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621e Abs. 3, 516, 519 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 10 EGZPO) zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung, weil das Verfahren vor dem Familiengericht an einem wesentlichen Mangel leidet.

Ein Verfahrensmangel liegt dann vor, wenn gegen eine Verfahrensnorm verstoßen wurde, die den Weg zum Beschluss oder die Art und Weise seines Erlasses betrifft; hierzu gehört es insbesondere auch, dass der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs beachtet wird und dass gemäß § 12 FGG von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und die geeignet erscheinenden Beweise erhoben werden (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 5. Aufl., § 25, Anm. 1 d m.w.N.; s. auch BGH, NJW 1993, 538; OLG Köln, ZIP 1983, 869; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., Rz. 2 m. w. N.).

Das Familiengericht hat den Sachvortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19. Juni 2001, wonach der Antragsteller nicht in der Lage sein soll, den Umgang mit der Tochter ordnungsgemäß auszuüben, weil er alkoholkrank sei, nicht berücksichtigt. Insbesondere stellt es keine vollständige Würdigung dieses Sachvortrags dar, wenn das Familiengericht, wie in dem angefochtenen Beschluss geschehen, den Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Ausübung des Besuchsrechts in der Weise Rechnung tragen will, dass es dem Antragsteller untersagt, während der Besuchszeit länger als eine Stunde mit dem Kind eine Gaststätte aufzusuchen. Damit wird nämlich wesentlicher Sachvortrag der Antragsgegnerin übergegangen, denn diese hat durch Schilderung von Einzelfällen schlüssig dargelegt, dass der Antragsteller überhaupt nicht in der Lage sei, das Besuchsrecht - unter Wahrung der Belange des Kindes - ordnungsgemäß auszuüben. Wenn aber diese Behauptungen zutreffen, dann hätte das Umgangsrecht - jedenfalls in der vorliegenden Form, bei der das Kind mit dem Antragsteller alleine gelassen wird - nicht angeordnet werden dürfen. Es bestand nach alledem auch mit Blick auf die Pflicht des Familiengerichts zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts von Amts wegen (§ 12 FGG) Anlass, den fraglichen Behauptungen nachzugehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass diese nur ins Blaue hinein aufgestellt worden sind. Vielmehr hat die Antragsgegnerin ganz konkret - unter Beweisantritt - Ereignisse geschildert, welche durchaus die Unfähigkeit des Antragstellers, das Umgangsrecht mit dem Kind alleine auszuüben, belegen könnten; zumindest kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage in Betracht, zumal der Antragsteller selbst angeregt hat, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen.

Dass sich das Familiengerichts mit dieser Frage nicht befasst hat und dass die insoweit möglichen - und auch angebotenen - Beweise nicht erhoben wurden, ist ein erheblicher Verfahrensfehler. Insbesondere liegt keine bloß unzutreffende rechtliche Würdigung des Familiengerichts vor, denn es ist nicht anzunehmen, dass es die Frage, ob der Antragsteller zur ordnungsgemäßen Ausübung des Besuchsrechts überhaupt in der Lage ist, etwa für unerheblich gehalten hätte; aus der Begründung des Beschlusses geht derartiges jedenfalls nicht hervor, vielmehr hat das Familiengericht diese Frage überhaupt nicht erörtert.

Da nach alledem ein schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegt und die Sachaufklärung gerade im entscheidenden Punkt des Falles völlig unzureichend ist, ist es sachgerecht, das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Wegen der Notwendigkeit einer unter Umständen noch umfangreichen Beweisaufnahme sieht der Senat davon ab, in der Sache selbst zu entscheiden.

Der die Gerichtskosten betreffende Kostenausspruch beruht auf § 16 KostO.

Die Entscheidung über die Wertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 KostO a.F. (§ 161 KostO).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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