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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: 6 UF 184/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 621 e Abs. 1
BGB § 1618 Satz 4
FGG § 13a Abs. 1
KostO § 30 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 UF 184/99 9 F 217/99 AG Homburg

SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT

BESCHLUSS

In der Familiensache

betreffend die Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils zur Änderung des Namens,

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jochum, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kockler und die Richterin am Oberlandesgericht Cronberger am 15. März 2000 beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 16. Dezember 1999 - 9 F 217/99 - abgeändert und die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die Änderung des Namens der Antragstellerin abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat den übrigen Verfahrensbeteiligten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

III. Beschwerdewert: 5.000 DM.

Gründe:

I.

Die am 16. September 1992 geborene, derzeit 7jährige M...... ist die Tochter des Antragsgegners aus dessen 1995 rechtskräftig geschiedener Ehe mit ihrer gesetzlichen Vertreterin. M....... lebt bei ihrer sorgeberechtigten Mutter, welche unter dem Namen "Y" wiederverheiratet ist und aus der neuen Ehe zwei jüngere Kinder hat.

Mit einer "Klage" vom 25. Juni 1999 hat die Antragstellerin beantragt, "die fehlende Zustimmung des Beklagten zum Antrag des klagenden Kindes, den Familiennamen "Y" anzunehmen, durch vormundschaftsgerichtlichen Beschluss zu ersetzen."

Die Rechtspflegerin des Familiengerichts hat dem Antrag stattgegeben und hat die Einwilligung des Kindesvaters zur Erteilung des Familiennamens "Y" für das Kind ersetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, welcher darum bittet, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin bittet unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung um Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zulässig.

Gegen den Beschluss des Familiengerichts über die Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ist die befristete Beschwerde gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO gegeben, da es sich um eine die elterliche Sorge betreffende Endentscheidung handelt (BGH, FamRZ 1999, 1648). Die Beschwerde des Antragsgegners ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Ablehnung der Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die Änderung des Namens der Antragstellerin.

Das Familiengericht hat in dem nach Verfahrenseinleitung amtswegig zu entscheidenden isolierten FGG-Verfahren (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, DAVorm 2000, 178; zur Bedeutung des verfahrenseinleitenden Antrags in "Amtsverfahren": Schneider in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, 4. Aufl., III, Rz. 319) die strengen gesetzlichen Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in die Namensänderung verkannt.

Es reicht nicht aus, dass die Namensänderung bloß zweckmäßig ist oder dass es Gründe gibt, die für eine Einbenennung in die neue Familie sprechen. § 1618 Satz 4 BGB setzt vielmehr voraus, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist (vgl. hierzu: 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 20. August 1999 - 9 UF 44/99; OLG Braunschweig, MDR 1999, 873; Hanseatisches Oberlandsgericht Bremen, OLGR Bremen 1999, 243; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 1999, 512; OLG Köln, FamRZ 1999, 734 und FamRZ 1999, 735; OLG Hamm, FamRZ 1999, 736 und FamRZ 1999, 1380; OLG Celle, FamRZ 1999, 1374, 1375 und FamRZ 1999, 1377; OLG Dresden, FamRZ 1999, 1378; OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1376, OLG Nürnberg, FamRZ 1999, 1379; OLG Oldenburg, FamRZ 1999, 1381; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 18. November 1999 - 8 WF 300/99 und 2. Dezember 1999 - 3 U 172/99, juris-Dokumente; Wagenitz, FamRZ 1998, 1551, 1552).

Durch das Merkmal der "Erforderlichkeit" ist die Eingriffsschwelle zur Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in die Namensänderung "hoch gesteckt" (Wagenitz, FamRZ 1998, 1551). Nach Maßgabe der durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz neu gefassten Vorschrift ist das Interesse des nichtsorgeberechtigten Elternteils an der Erhaltung des Namensbandes grundsätzlich gleichrangig dem Kindeswohl gegenübergestellt. "Erforderlich" im Sinne des Gesetzes ist hiernach eine Einbenennung nur, wenn sie für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass "ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde" (Wagenitz, FamRZ 1998, 1552).

Die in § 1618 BGB aufgestellten Anforderungen an die Ersetzung der Einwilligung gehen damit deutlich über die Anforderungen hinaus, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu 3 NÄG (Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 <RGBl. I S. 9>, zuletzt geändert durch Artikel 14 § 10 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 <BGBl. I S. 2942>) nach bisherigem Recht für die Einbenennung nichtehelicher Kinder bestanden hatten (BVerwG, FamRZ 1994, 439, 440; 1996, 937, 939; OLG Hamm, FamRZ 1999, 736).

Die von § 1618 BGB aufgestellte hohe Schwelle für den Eingriff in das Elternrecht des Antragsgegners ist vorliegend nicht erreicht.

Die in Rede stehende Namensänderung ist nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil sie dem Kind durch Beseitigung der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil ggf. Unannehmlichkeiten ersparen würde. Bloße Unannehmlichkeiten infolge der Namensverschiedenheit zur Familie des sorgeberechtigten Elternteils können die gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht ernstlich beeinflussen und vermögen daher die Erforderlichkeit einer Namensänderung nicht zu begründen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; sofern sie aus gescheiterten Ehen hervorgegangen sind, müssen sie jedenfalls in gewissem Umfang mit den damit verbundenen Problemen - so auch mit denen einer Namensverschiedenheit nach der Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils - zu leben lernen (vgl. hierzu: OLG Nürnberg, FamRZ 1999, 1380).

Dem Umstand, dass M....... wünscht, den neuen Ehenamen der Mutter zu führen, weil sie in der Schule ihren Namen immer richtig stellen müsse, kommt in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des neuen Namensrechts, innerhalb einer Familie verschiedene Namen zu führen, ist der angeführte Erklärungsbedarf des Kindes gegenüber Mitschülern kein Grund, welcher die Einbenennung für das Kindeswohl erforderlich macht (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1999, 736; Saarländisches Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat, a.a.O.). Es ist Aufgabe der erziehungsberechtigten Mutter, dem Kind die Gründe für die Namensverschiedenheit und die in der Namensführung zum Ausdruck kommende Verbundenheit mit dem leiblichen Vater zu erklären und nahe zu bringen (Hanseatisches Oberlandsgericht Bremen, OLGR Bremen 1999, 243).

Die von dem Kind geschilderten namensbezogenen Hänseleien in der Schule reichen für die Ersetzung der Einwilligung nicht aus (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Ihnen wäre M....... auch dann ausgesetzt, wenn ihre Eltern nicht geschieden wären oder wenn der beabsichtigten Namensänderung andere Hindernisse entgegenstünden.

Das Interesse des Kindesvaters an der Aufrechterhaltung der Namensbindung ist im Rahmen der gebotenen Abwägung jedenfalls nicht geringer zu bewerten als das Interesse des Kindes und seiner jetzigen Familie an einer Namensänderung. Der Antragsgegner ist an der Aufrechterhaltung der Kontakte zu dem Kind interessiert. Auch der Umstand, dass es in der Vergangenheit hinsichtlich der Unterhaltszahlungen des Antragsgegners für das Kind aus streitigen Gründen zu Differenzen mit der gesetzlichen Vertreterin der Kindesmutter gekommen ist, spricht nicht gegen die Bindung des Vaters zu seiner Tochter (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Saarländisches Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat, a.a.O.), zumal der Antragsgegner seine Unterhaltsverpflichtung nicht in Abrede stellt.

Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung war nach alldem die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die vorgesehene Namensänderung abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 FGG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 30 Abs. 3 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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