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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: 6 UF 54/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 372 a
ZPO § 372 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 387 Abs. 3
GKG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

6 UF 54/03

In der Familiensache

wegen Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft und Zahlung von Unterhalt

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Eheleute, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen das am 24. Juni 2003 verkündete Zwischenurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in - 8 F 488/02 - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter

am 2. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird das am 24. Juni 2003 verkündete Zwischenurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen - 8 F 488/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Weigerung der Eheleute, in die Untersuchungen zur Abstammung der Klägerin vom Beklagten einbezogen zu werden, ist jedenfalls derzeit gerechtfertigt.

Die Kosten des Zwischenstreits folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Beschwerdewert: 2.000 EUR

Gründe:

I.

Die am Februar 2000 als nichteheliches Kind der geborene Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer am 22. März 2001 beim Amtsgericht - Familiengericht - in eingereichten Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft und Zahlung von Unterhalt ab dem Tage ihrer Geburt in Anspruch.

Das Amtsgericht - Familiengericht - in hat das Verfahren nach mehrfachen erfolglosen Versuchen, die Klageschrift dem Beklagten zuzustellen, am 18. September 2002 an das wegen Umzuges der Klägerin und ihrer Mutter zuständig gewordene Amtsgericht - Familiengericht - in abgegeben.

Das Amtsgericht - Familiengericht - in - hat am 26. September 2002 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und mit Beschluss vom gleichen Tage die öffentliche Zustellung der Klageschrift nebst Terminsladung an den Beklagten angeordnet. Klageschrift und Terminsladung sind dem Beklagten am 19. Oktober 2002 an der Wohnanschrift seiner Eltern persönlich zugestellt worden. Im Termin vom 7. Januar 2003, in dem der Beklagte weder erschienen noch vertreten war, hat das Familiengericht zunächst die Kindesmutter als Zeugin vernommen und anschließend die Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet. Nachdem eine schriftliche Einladung des beauftragten Sachverständigen an den Beklagten zur Blutentnahme mit dem Vermerk "Adresse nicht bekannt" in Rücklauf gekommen war und Anfragen beim Einwohnermeldeamt in und bei der BfA nicht zur Ermittlung einer Anschrift des Beklagten geführt hatten, hat das Familiengericht mit Beschluss vom 7. Februar 2003 angeordnet, dass die am Mai 1926 geborene Mutter und der am Februar 1929 geborene Vater des Beklagten in die Begutachtung einzubeziehen sind und die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung zu dulden haben. Diese haben die Blutentnahme - die Mutter unter Verweis auf gesundheitliche Gründe und ein vermeintliches Weigerungsrecht nach §§ 372 a, 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - verweigert.

Durch das angefochtene Zwischenurteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Weigerung der Eltern des Beklagten, in die Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung der Klägerin vom Beklagten einbezogen zu werden, für unrechtmäßig erklärt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde beider Eltern (Beschwerdeführer), der das Familiengericht mit Beschluss vom 15. Juli 2003 nicht abgeholfen hat. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Zwischenurteil.

II.

Die gemäß §§ 372 a Abs. 2 Satz 1, 387 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Zwar ist den Beschwerdeführern die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht versagt, denn Maßnahmen nach § 372 a ZPO - gegen dessen Verfassungsmäßigkeit im Übrigen keine Bedenken bestehen (BVerfG, NJW 1956, 986) - sind kein Zeugenbeweis, sondern Beweis durch Augenschein und Sachverständigengutachten (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 372 a, Rz. 11 a, m.w.N.). Ob die Blutentnahme für die Beschwerdeführer - wie sie geltend machen - eine lebensbedrohliche Maßnahme darstellt, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Weigerung der Beschwerdeführer ist bereits aus anderen Gründen jedenfalls derzeit gerechtfertigt.

Die der Weigerung zu Grunde liegende Beweisanordnung ist - trotz der prinzipiellen Unanfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses (§ 355 Abs. 2 ZPO) - im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch auf ihre prozessuale und materielle Zulässigkeit zu überprüfen, weil sie in das Grundrecht der Beschwerdeführer auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingreift und deren Interessen nur im Beschwerdeverfahren Rechnung getragen werden kann, weil ihnen die Möglichkeit einer Anfechtung der Endentscheidung fehlt (OLG München, NJW 1977, 341, 342). Im Hinblick auf das durch die Untersuchungspflicht berührte Grundrecht der Beschwerdeführer auf körperliche Unversehrtheit und den danach zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind nicht nur - etwa aus gesundheitlichen Gründen - unzumutbare Eingriffe zu unterlassen, sondern auch solche, die - unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes - aus Rechtsgründen nicht erforderlich sind. Letzteres ist unter den gegebenen Umständen hier der Fall, weil das Familiengericht die Einbeziehung der nicht unmittelbar prozessbeteiligten Beschwerdeführer an Stelle des Beklagten in die Abstammungsuntersuchung angeordnet hat, ohne zuvor alle zu Gebote stehenden Möglichkeiten, den Aufenthalt des Beklagten von Amts wegen zu ermitteln - etwa durch eingehende örtliche Ermittlungen bei früheren Haugenossen, Vermietern und Nachbarn, Nachfragen beim (letzten) Zustellpostamt, Haftanstalten, Polizeidienststellen und Sozialversicherungsbehörden - auszuschöpfen und ihn im Erfolgsfalle - gegebenenfalls unter Anwendung von unmittelbarem Zwang (§ 372 a Abs. 2 ZPO) - zur Duldung der erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen bzw. im Falle der Nichtdurchsetzbarkeit eine Anwendung der Regeln über die Beweisvereitelung (dazu BGH, FamRZ 1993, 691) zu prüfen.

Nach alldem kann das angefochtene Zwischenurteil keinen Bestand haben. Das Familiengericht wird im weiteren Verfahren die erforderlichen Ermittlungen anzustellen oder gegebenenfalls zu prüfen haben, ob es im Hinblick auf das bisherige Beweisergebnis - das Familiengericht hält die Angaben der als Zeugin vernommenen Mutter der Klägerin für glaubhaft - weiter gehender Untersuchungen bedarf, zumal der Beklagte bisher seine Vaterschaft zur Klägerin nicht einmal in Abrede gestellt hat.

Die Kostenentscheidung für den Zwischenstreit folgt - da dieses Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist - der Entscheidung in der Hauptsache (Zöller/Greger, a.a.O., § 387, Rz. 5).

Die Wertfestsetzung beruht auf § 12 GKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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