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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 6 UF 54/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 1361
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 UF 54/06

Verkündet am 21.12.2006

In der Familiensache

wegen Kindes- und Trennungsunterhalts

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Jochum sowie die Richter am Oberlandesgericht Sittenauer und Neuerburg auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Mai 2006 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel - 6 F 305/05 UEUK - in Ziffern 2) und 3) teilweise abgeändert und hinsichtlich des Trennungsunterhalts wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin zum Dritten eines jeden Monats im Voraus, die Rückstände sofort und ab jeweiliger Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, monatlichen Trennungsunterhalt in folgender Höhe zu zahlen:

124 EUR für die Zeit von Juli bis Dezember 2005 und 106 EUR für die Zeit ab September 2006.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 65 % und der Beklagte 35 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 85 % und der Beklagte 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

und

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 27. Februar 1998 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder - der am . Oktober 1998 geborene, heute acht Jahre alte P. und der am . November 2001 geborene, fünf Jahre alte H. - hervorgegangen sind. Der Beklagte hat die eheliche Wohnung im April 2005 verlassen. Seither leben die Parteien getrennt. Beide Kinder sind im Haushalt der Klägerin verblieben, die sie versorgt und betreut.

Die 1979 geborene Klägerin ist ohne eigenes Einkommen. Sie erhält das staatliche Kindergeld. Bis zu ihrem Auszug im Oktober 2006 hat sie mietfrei die im Miteigentum der Parteien stehende vormals eheliche Wohnung bewohnt.

Der am . April 1977 geborene, 29 Jahre alte Beklagte ist vollschichtig als Kraftfahrer bei der in <Ort> ansässigen Firma J. Transporte GmbH beschäftigt. Seine berufsbedingten Fahrtkosten betragen monatlich 110 EUR. Die Finanzierung der gemeinsamen Eigentumswohnung in Höhe von monatlich 300 EUR hat der Beklagte nach der Trennung zunächst weiter bedient. Darüber hinaus hat der Beklagte mindestens zwei Arbeitgeberdarlehen in Anspruch genommen, davon eines über ursprünglich 11.500 EUR im März 2005 für die Anschaffung eines PKW.

Mit ihrer am 7. September 2005 eingegangenen Klage hat die Klägerin den Beklagten auf monatlichen Unterhalt für die Zeit ab Juli 2005, jeweils zum Dritten eines jeden Monats im Voraus, die Rückstände sofort und ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst, in folgender Höhe in Anspruch genommen:

Kindesunterhalt:

für P. 294 EUR und für H. 229 EUR sowie

Trennungsunterhalt:

für die Klägerin 812,32 EUR.

Der Beklagte hat erstinstanzlich - jeweils für die Zeit ab September 2005 - monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 247 EUR für P. und 199 EUR für H. anerkannt. Im Übrigen hat er auf Klageabweisung angetragen.

Durch das angefochtene Teilanerkenntnis- und Schlussurteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Beklagten - nach Beweisaufnahme - verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 1. Juli 2005 monatlichen Unterhalt, zum Dritten eines jeden Monats im Voraus, die Rückstände sofort und ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit verzinst, in folgender Höhe zu zahlen:

Kindesunterhalt

für P. 257 EUR und für H. 199 EUR, abzüglich in der Zeit von September 2005 bis Februar 2006 monatlich gezahlter 248 EUR für P. und 199 EUR für H., sowie

Trennungsunterhalt

in Höhe von 555 EUR.

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist dem Beklagten nach dem bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis seiner Prozessbevollmächtigten am 22. Mai 2006 zugestellt worden. Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt, die am 22. Juni 2006 beim Landgericht in Saarbrücken und nach Weiterleitung durch das Landgericht am 26. Juni 2006 beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangen ist. Mit der Berufung erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage auf Trennungsunterhalt.

Die Klägerin bittet um Verwerfung, "gegebenenfalls" um Zurückweisung der Berufung.

Durch Senatsbeschluss vom 30. November 2006 - 6 UF 54/06 - ist dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung bewilligt worden.

II.

Die Berufung des Beklagten ist - nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist (§§ 233 ff ZPO) - zulässig. Für die von der Klägerin primär angestrebte Verwerfung des Rechtsmittels ist daher kein Raum.

In der Sache hat die Berufung einen Teilerfolg und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils.

Zu Recht und vom Beklagten unangegriffen ist das Familiengericht von einer Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin gemäß § 1361 BGB dem Grunde nach ausgegangen. Die für die Bemessung des Unterhaltsanspruches maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse (BGH, NJW 2000, 284; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rz. 1071) der Parteien waren in erster Linie geprägt von den Erwerbseinkünften des Beklagten, dem mietfreien Wohnen im gemeinschaftlichen Eigentum sowie der Unterhaltspflicht gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern und Schuldverpflichtungen.

Der Beklagte beanstandet mit Erfolg, dass das Familiengericht seiner Unterhaltsberechnung ein zu hohes Erwerbseinkommen zu Grunde gelegt hat. Der Berufung ist darin beizutreten, dass die dem Beklagten mit Blick auf dessen Tätigkeit als Kraftfahrer im Fernverkehr arbeitgeberseitig ausgezahlten Spesen - jedenfalls - zu nicht mehr als einem Drittel als unterhaltspflichtiges Einkommen zu behandeln sind, weil einerseits zwar ein effektiver Aufwand, andererseits aber auch eine gemäß § 287 ZPO zu schätzende häusliche Ersparnis bei den privaten Lebenshaltungskosten eintritt (Senatsurteile vom 17. November 2005 - 6 UF 40/05 - und vom 12. Februar 2004 - 6 UF 70/03 -; 2. Zivilsenat, Beschluss vom 4. April 2005 - 2 UF 44/05 <PKH> -; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 4. Januar 2006 - 9 UF 124/03 -) und der Beklagte nicht im Einzelnen dargetan und belegt hat, dass die Spesen unter dem gebotenen Ansatz der häuslichen Ersparnisse dem tatsächlich entstandenen Aufwand lediglich entsprechen oder ihn gar unterschreiten (Senat, a.a.O.). Dass - wie die Klägerin auch weiterhin behauptet - zu Zeiten des ehelichen Zusammenlebens während der berufsbedingten Abwesenheiten des Beklagten diesbezüglich keinerlei Mehraufwand entstanden sei, weil der Beklagte sich ausschließlich mit von ihr zubereiteten, mitgenommenen Speisen verpflegt habe, kann die Klägerin dem Beklagten für die Zeit nach der Trennung mit Blick auf die geänderte Sachlage jedenfalls nicht mehr entgegen halten und rechtfertigt daher den ungeschmälerten Ansatz der Spesen im Rahmen der Unterhaltsbemessung nicht. Nach alldem erachtet es der Senat im Streitfall für angezeigt, die Spesen entgegen der Handhabung des Familiengerichts nicht in voller Höhe, sondern - wie vom Beklagten mit der Berufung angestrebt - zu nicht mehr als einem Drittel in dessen unterhaltspflichtiges Einkommen einzubeziehen.

Im Klagezeitraum ab Januar 2006 ist zudem der - durch Vorlage der Entgeltabrechnungen belegte - Steuerklassenwechsel des Beklagten zu berücksichtigen. Die mit der Trennung einhergehende Umstellung der Steuerklasse und die damit verbundene steuerliche Mehrbelastung ist den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnen (Eschenbruch, a.a.O., Rz. 1314, m.w.N.) und - diese fortschreibend - ab ihrem Eintritt aus Rechtsgründen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen. Die gewählte steuerliche Einstufung ist für Zwecke der Unterhaltsberechnung allerdings sogleich dahin zu korrigieren, dass - fiktiv - zusätzlich 1,0 Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind. Weiter ist im Rahmen der Senatsentscheidung zu beachten, dass sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten im Jahr 2006 - wie durch die bei den Akten befindlichen Entgeltabrechnungen zur Überzeugung des Senats belegt ist - bei einem unveränderten Festlohn in Höhe von (Monatsbrutto: 2.090 EUR * 12 =) 25.080 EUR (brutto) und in gleicher Höhe wie im Jahr 2005 zu veranschlagendem Urlaubsgeld von insgesamt 777,10 EUR (brutto) auch in Folge einer absehbaren Reduzierung der zur Auszahlung gelangenden Spesen auf - in Anlehnung an das Jahr 2005 geschätzte - 7.078 EUR (netto) auf Jahressicht weiter verringern wird. Danach ist für den Unterhaltszeitraum von Juli bis Dezember 2005 von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommen des Beklagten in Höhe von (Nettoeinkommen 2005 inkl. Spesen: 28.610,96 EUR ./. nicht anrechenbare Spesen 2005: <9.075 EUR * 2/3 => 6.050 EUR = 22.560,96 EUR : 12 =) 1.880,08 EUR auszugehen. Für den Unterhaltszeitraum ab Januar 2006 ist das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der bei den Akten befindlichen Entgeltabrechungen des Jahres 2006 mit einem Betrag in Höhe von lediglich noch (monatliches Nettoeinkommen 2006 ohne Spesen: 1.365 EUR + anrechenbare Spesen: <7.078 EUR : 12 = 589,83 EUR * 1/3 => 196,61 EUR =) 1.561,61 EUR zu veranschlagen (§ 287 ZPO).

Den - für den Trennungsunterhalt zu Grunde zu legenden (BGH, FamRZ 2000, 351, 353; FamRZ 1998, 899, 901; Senatsurteil vom 6. März 2003 - 6 UF 100/02) - angemessenen Wohnwert der selbst genutzten Immobilie hat das Familiengericht unangegriffen mit einem Betrag in Höhe von monatlich 300 EUR festgestellt. Lebt der unterhaltsberechtigte Ehegatte - wie hier die Klägerin bis Oktober 2006 - mietfrei in dem im Miteigentum stehenden Eigenheim, so ist der bedarfsmindernde Wohnwert ohne Kürzung durch Hausschulden anzusetzen; die vom Unterhaltspflichtigen - hier dem Beklagten - getragenen Hauslasten mindern dessen Leistungsfähigkeit (Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 1, Rz. 347).

Die Darlehensverpflichtungen der Parteien bzw. des Beklagten alleine sind im Ergebnis jedenfalls nicht in weiter gehendem Umfang zu berücksichtigen, als vom Familiengericht erkannt. Die - nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zunächst weiter geführten - Zahlungen des Beklagten auf das Immobiliendarlehen bei der <Bankbezeichnung> sind ab September 2006 nicht mehr zu berücksichtigen, nachdem die Klägerin in der Berufungserwiderung deren fortlaufende Zahlung jedenfalls ab diesem Monat - vom Beklagten unwidersprochen - bestritten hat. Weiterer Schuldendienst des Beklagten ist unter den gegebenen Umständen - unabhängig von der Frage, welche weiteren Darlehensverträge mit dem Arbeitgeber des Beklagten im Einzelnen geschlossen und ob bzw. welche Zahlungen hierauf im Klagezeitraum tatsächlich erbracht wurden - im Ergebnis nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich des im März 2005 aufgenommenen Arbeitgeberdarlehens für die Anschaffung eines PKW ist zu beachten, dass dem auf die berufliche Nutzung entfallenden Finanzierungsaufwand bereits durch die in Ansatz gebrachte Kilometerpauschale Rechnung getragen ist (vgl. dazu BGH, FamRZ 2006, 846). Im Übrigen hat der Beklagte nicht schlüssig und substantiiert dargetan, dass er die aus der zweitinstanzlich vorgelegten Auflistung ersichtlichen - streitigen - Ratenzahlungen aus seinem unterhaltspflichtigen Einkommen aufgebracht hat. Für eine Einvernahme der vom Beklagten zu den behaupteten Zahlungen benannten Zeugin T. J. ist bei dieser Sachlage in der Berufungsinstanz kein Raum.

Danach und unter Berücksichtigung der nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts ist hier wie folgt zu rechnen:

 Juli bis Dezember 2005:  
Nettoeinkommen M 1.880,08 EUR
./. Fahrtkosten  110,00 EUR
./. Immobiliendarlehen  300,00 EUR
   1.470,08 EUR
./. Unterhalt P. (DT<2005> 2, 2. AS)  265,00 EUR
./. Unterhalt H. (DT<2005> 2, 1. AS)  219,00 EUR
   986,08 EUR
./. Erwerbstätigenbonus (* 6/7)  845,21 EUR
+ Wohnvorteil F  300,00 EUR
   1.145,21 EUR
Bedarf F (: 2)  572,61 EUR
./. Wohnvorteil F  300,00 EUR
   272,61 EUR

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2006, 683), der sich der Senat zwischenzeitlich angeschlossen hat (Senatsentscheidungen vom 16. November 2006 - 6 UF 29/06 - und vom 28. November 2006 - 6 WF 88/06 -), sind die Selbstbehaltssätze gegenüber Ehegatten grundsätzlich höher anzusetzen, als gegenüber minderjährigen Kindern. Insoweit erachtet es der Senat als angemessen, von dem Betrag auszugehen, der in der Mitte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegt (Senat, a.a.O.; Büttner, FamRZ 2006, 765). Unter Heranziehung der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Saarländischen Oberlandesgerichts (Stand 1. Juli 2005) ergibt sich somit ein Selbstbehalt des Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von (1.100 + 890 = 1.990 : 2 =) 995 EUR.

Unter Anwendung dieses Maßstabes ist die - zur Erfüllung der gleichrangigen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehefrau und Kindern nicht ausreichende - Verteilungsmasse in Höhe von (1.470,08 ./. 995 =) 475,08 EUR unter Berücksichtigung der vom BGH entwickelten Grundsätze zur Mangelfallberechnung (BGH, FamRZ 2003, 363) zwischen der Klägerin und den unterhaltsberechtigten Kindern aufzuteilen; die Differenz zwischen dem angemessenen (995 EUR) und dem notwendigen Selbstbehalt (890 EUR) steht den unterhaltsberechtigten Kindern zu (Senat, a.a.O.; Eschenbruch, a.a.O., Rz. 3127; Soyka, FuR 2006, 269). Danach entfielen an sich auf die Klägerin monatlich (475,08 * 770/1380 =) 265,08 EUR, auf P. monatlich (<475,08 * 334/1380 => 114,98 + <105 * 334/610 => 57,49 =) 172,47 EUR und auf H. monatlich (<475,08 * 276/1380 => 95,02 + <105 * 276/610 => 47,51 =) 142,53 EUR. Da die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit jedoch die rechtskräftige Titulierung des - nach diesem Maßstab überhöhten - Kindesunterhalts herbeigeführt hat, muss sie sich diesen im Rahmen der Mangelverteilung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) - bereinigt um den aus der Differenz zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Selbstbehalt gedeckten Teil - vorgehen lassen. Danach verbleibt für die Klägerin ein monatlicher Unterhalt in Höhe von (475,08 ./. <vorrangiger UK: 257 + 199 ./. 105 => 351 = 124,08 oder rund) 124 EUR.

 Januar bis August 2006:  
Nettoeinkommen M 1.561,61 EUR
./. Fahrtkosten  110,00 EUR
./. Immobiliendarlehen  300,00 EUR
   1.151,61 EUR
./. Unterhalt P. (DT<2005> 1, 2. AS)  247,00 EUR
./. Unterhalt H. (DT<2005> 1, 1. AS)  204,00 EUR
   700,61 EUR
./. Erwerbstätigenbonus (* 6/7)  600,52 EUR
+ Wohnvorteil F  300,00 EUR
   900,52 EUR
Bedarf F (: 2)  450,26 EUR
./. Wohnvorteil F  300,00 EUR
   150,26 EUR

Bei einer Verteilungsmasse in Höhe von (1.151,61 ./. 995 =) 156,61 EUR entfiele in der Mangelverteilung auf die Klägerin an sich zwar ein Betrag in Höhe von (156,61 * 770/1380 =) 87,38 EUR. Unter Berücksichtigung des - wie oben dargelegt - gemäß § 242 BGB vorgehenden Kindesunterhalts verbleibt jedoch kein Anspruch der Klägerin. Der Beklagte ist nicht leistungsfähig.

Ab September 2006 erhöht sich - nachdem die Raten der Immobilienfinanzierung die Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht mehr mindern - die Verteilungsmasse auf einen Betrag in Höhe von jetzt (1.561,61 ./. 110 = 1.451,61 ./. 995 =) 456,61 EUR. Unter Berücksichtigung des gemäß § 242 BGB vorgehenden Kindesunterhalts entfällt in der Mangelverteilung auf den Unterhalt der Klägerin nunmehr ein Betrag in Höhe von (456,61 ./. 351 = 105,61 oder rund) 106 EUR.

Der Wegfall des Wohnvorteils der Klägerin ab November 2006 führt zwar rechnerisch zu einer Erhöhung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs der Klägerin. Wegen unveränderter Leistungsfähigkeit des Beklagten ergibt sich jedoch kein höherer Unterhaltsanspruch.

Nach alldem war das angefochtene Urteil wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Eine Anwendung des § 93 ZPO zu Gunsten des Beklagten im Umfang seines erstinstanzlichen Teilanerkenntnisses hat das Familiengericht - stillschweigend - zu Recht verneint.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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