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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: 8 U 392/04
Rechtsgebiete: UmwG, ZPO, BGB


Vorschriften:

UmwG § 123
UmwG § 133
ZPO § 67 Satz 1, 1. Halbsatz
ZPO § 167
ZPO § 270 Abs. 3 a.F.
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
ZPO § 887
BGB § 548 n.F.
a) Zur Auslegung der Parteibezeichnung

b) Zur Frage der "demnächstigen" Zustellung

c) Zur Verwirkung einer vertraglichen Rückbauverpflichtung


Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten - und der Streithelferin - gegen das am 13. Juli 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 15 O 208/03- wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, welche die Streithelferin selbst trägt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers (hinsichtlich der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Wert der Beschwer der Beklagten sowie der Streithelferin übersteigt jeweils 20.000,- EUR.

Tatbestand:

A. Die Parteien streiten nach durch Einschreiben vom 13.12.2001 (Blatt 12) zum 31.12.2002 erfolgter Kündigung - und Beendigung - des gewerblichen Mietverhältnisses über Geschäftsräume im klägerischen Anwesen in, (vgl. Mietvertrag vom 26.5/30.6.1981; Blatt 6 ff.) über Rückbauverpflichtungen der Beklagten, wozu in § 4 Abs. 3 des Vertrages geregelt ist, dass der Mieter zwar bauliche Veränderungen am Mietobjekt vornehmen darf, ohne bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Wiederherstellung des alten Zustandes verpflichtet zu sein, allerdings statische bauliche Veränderungen der Zustimmung des Vermieters bedürfen.

Der Kläger hatte die Mieträumlichkeiten ursprünglich an die P. Whg mbH & Co. OHG vermietet und ihr in einem "zum Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes geeigneten und gebrauchsfähigen Zustand" überlassen (§ 1 Abs. 5 des Vertrages), zu welchem Zweck das Mietobjekt bis 1985 auch genutzt wurde. Seit 1986 waren die Mieträumlichkeiten an Spielhallenbetreiber untervermietet, seit 1989 an die Streithelferin, die ihrerseits an die R. S. GmbH unteruntervermietet hatte; Untermietvertrag und Unteruntermietvertrag endeten nach ordentlicher Kündigung jeweils zum 30.11.2002.

Im Zusammenhang mit der Untervermietung als Spielhalle führte die P. Whg mbH & Co. OHG im Jahre 1986 -auch statische bauliche Veränderungen beinhaltende - Umbaumaßnahmen an dem Mietobjekt durch, denen der Kläger mit der Maßgabe zustimmte, dass eine vertragliche Rückbauverpflichtung übernommen werde. Mit Schreiben vom 28.10.1986 (Blatt 13) bestätigte die P. Whg mbH & Co. OHG dem Kläger, verpflichtet zu sein, auf seinen Wunsch bei Auszug den Zustand wieder herzustellen, "in dem sich das Objekt vor Übernahme durch unseren Untermieter befand". Diese Rückbauverpflichtung hat sie auch vertraglich an die Streithelferin weitergegeben.

Ob die Beteiligten anlässlich eines weiteren Umbaus des Mietobjektes im Jahre 1989 - in dessen Vorfeld die Streithelferin den Kläger mit Schreiben vom 11.9.1989 (Blatt 85) um entsprechende Zustimmung bat, die P. Whg mbH & Co. OHG mit Schreiben vom 26.9.1989 (Blatt 51) Überlassung der Zustimmungserklärung begehrte, da sie "erst nach Einverständniserklärung entsprechend reagieren könne", und der Kläger mit Schreiben vom 2.10.1989 (Blatt 49) auf gleicher Handhabung wie beim ersten Umbau 1986 bestand - eine gleichlautende Vereinbarung - mündlich oder konkludent - getroffen haben, ist streitig.

Mit Wirkung zum 2.7.1999 ist die Mieterin in der P. Handels- und Beteiligungs- GmbH aufgegangen, die als P. Whg mbH umfirmiert hat (vgl. Aktenvermerk vom 22.7.1999, Blatt 78).

Mit Schreiben vom 23.3.2001 (Blatt 34) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die P. Whg mbH einen Teil ihres Vermögens nach § 123 Umwandlungsgesetz auf die S. I. mbH abgespalten habe und die S. künftig sein Vertrags- und Ansprechpartner sei.

Nach Kündigung des Mietverhältnisses kam es im Jahre 2002 zwischen dem Kläger und der Firma S. wegen des Rückbaus des Mietobjektes zu einem Schriftwechsel, in dessen Rahmen die Firma S. mit Schreiben vom 30.7.2002 (Blatt 16 f.) ihre Rückbauverpflichtung bezüglich der im Jahre 1986 erfolgten Umbaumaßnahmen bestätigte, während sie einen Rückbau hinsichtlich der 1989 durchgeführten Umbauten verweigerte. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 01.08.2002 (Blatt 18 f.) auf einem Komplettrückbau bestand und um Vorlage entsprechender Pläne bat, wies die Firma S. darauf hin, dass sie den Rückbau bis 02.01.2003 vornehmen werde, allerdings nur in Bezug auf den Umbau 1986, und nicht beabsichtige, dem Kläger hierzu Detail- und Zeitpläne vorzulegen (vgl. Schreiben vom 07.08.2002, Blatt 20 f.).

Auch in der Folge fanden wegen der Frage des Rückbaus oder einer etwaigen Abfindung noch Verhandlungen zwischen dem Kläger, der Firma S. und der Streithelferin statt; so kam es am 22.10.2002 zu einer Besprechung der Beteiligten, deren Verlauf streitig ist, sowie zu weiterem Schriftverkehr bis Ende November 2002 (vgl. Schreiben der Streithelferin an den Kläger vom 27.11.2002, Blatt 119 und 120 f.), was aber letztlich zu keiner Einigung führte.

Bereits am 18.09.2002 hatte der Kläger einen eigenen Mietvertrag mit der Unteruntermieterin, der Firma R. S. GmbH, ab 01.01.2003 für eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren abgeschlossen (vgl. Blatt 99 f.), die das Mietobjekt auch seit Beendigung des Unteruntermietverhältnisses am 30.11.2002 nahtlos - bis heute - als Spielhalle nutzt, nachdem ihr die Mietsache seitens der Beklagten im November 2002 auch für den Zwischenmonat Dezember 2002 zur Nutzung als Spielhalle vermietet worden ist.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger zunächst die P. Whg mbH & Co. OHG - unter falscher Adresse - in Anspruch genommen und Feststellung einer umfassenden Rückbauverpflichtung der Mieterin begehrt, auf Einwand des Beklagtenvertreters die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2003 (vgl. Seite 2 des Sitzungsprotokolls, Blatt 88) dann allerdings gegen die P. Whg mbH umgestellt und zuletzt Rückbau der Änderungsmaßnahmen 1986 und 1989 verlangt.

Der Kläger hat behauptet, man habe ihm während der Verhandlungen nach der Kündigung und bei der Besprechung vom 22.10.2002 nur den Teilrückbau der 1986 erfolgten Umbaumaßnahmen angeboten, obwohl ihm auch hinsichtlich der Umbaumaßnahmen von 1989 damals seitens der Beklagten und der Streithelferin mündlich der Rückbau zugesagt worden sei. Er habe deshalb die ab 01.01.2003 beabsichtigte Vermietung als Lebensmittelgeschäft an die Firma N. Markt nicht vornehmen können. Aus "Schadensminderungsgründen" habe er dann den Mietvertrag mit der R. S. GmbH geschlossen, der unter dem Vorbehalt des Scheiterns der Rückbauverhandlungen gestanden habe und letztlich nur durch die "Zwischenvermietung" seitens der Beklagten für den Monat Dezember 2002 ermöglicht worden sei. Ein Leerstand der Mietsache sowie ein Mietausfall seien nur so zu verhindern gewesen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger sei es gar nicht um Rückbau, sondern vielmehr um die Erzielung einer möglichst hohen Entschädigungssumme gegangen, was seine frühzeitige Festlegung auf den Mieter R. S. GmbH und das Verschweigen dieses Umstands bis zuletzt zeigten. Einen Rückbau hinsichtlich der 1989 durchgeführten Maßnahmen habe sie dem Kläger ohnehin nicht versprochen. Gleichwohl sei ihm anlässlich der Besprechung vom 22.10.2002 letztendlich doch der vollständige Rückbau angeboten worden. Durch seine Ablehnung habe der Kläger einen Rückbauanspruch verwirkt. Außerdem hält die Beklagte den Anspruch für verjährt, da nicht von einer "demnächstigen" Zustellung der Klage ausgegangen werden könne.

Die Streithelferin der Beklagten hat sich diesem Vorbringen angeschlossen und ergänzend darauf hingewiesen, dass ein vollständiger Rückbau auch im Dezember 2002 noch möglich gewesen sei, eine Verpflichtung zur Durchführung unnützer Rückbaumaßnahmen allerdings nicht bestanden habe.

Durch das angefochtene Urteil (Blatt 295 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte zum vollständigen Rückbau der Änderungsmaßnahmen von 1986 und 1989 verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, sowohl die Umstellung der ursprünglich gegen die OHG gerichteten Klage auf eine Klage gegen die P. Whg mbH, die keinen Parteiwechsel darstelle, als auch der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage seien ohne weiteres zulässig. Hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrages bestünden letztlich keine Bedenken, da der gewünschte Erfolg hinreichend deutlich und der Beklagten angesichts ihrer früheren Umbaumaßnahmen auch bekannt sei, die Art und Weise des Rückbaus ihr hingegen überlassen bleibe. Vollstreckungsrechtliche Schwierigkeiten seien ebenfalls nicht zu befürchten; gegebenenfalls müsse die Beklagte Vollstreckungsgegenklage erheben bzw. sei eine Konkretisierung der geschuldeten Leistung im Verfahren nach § 887 ZPO herbeizuführen.

In der Sache sei ein vertraglicher Rückbauanspruch des Klägers gegeben, der sich für die Umbaumaßnahmen von 1986 ohne weiteres aus der Bestätigung vom 28.10.1986 und für die Umbaumaßnahmen von 1989 aus einer vergleichbaren konkludenten Rückbauvereinbarung ergebe. Nachdem der Kläger in seinem Schreiben vom 02.10.1989 sowie bei Unterzeichnung des Umbauplanes keine Zweifel daran gelassen habe, dass er seine Zustimmung nur gegen Übernahme einer Rückbauverpflichtung durch die Mieterin erteile, sei deren weiteres Verhalten - Freigabe und Veranlassung der Umbaumaßnahmen der Untermieterin - im Sinne eines Einverständnisses mit dieser "Rückbaubedingung" zu verstehen gewesen. Da damit nachträglich eigenständige Vereinbarungen zustande gekommen seien, komme es auf die Frage, ob die Umbaumaßnahmen mit statischen Veränderungen einhergegangen seien, letztlich nicht an.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Rückbauanspruch des Klägers nicht verwirkt. Eine Teilerfüllung, wie sie in dem Schreiben vom 30.07.2002 und 07.08.2002 angeboten worden sei, habe dieser berechtigterweise ablehnen dürfen, einen später - insbesondere bei einer Besprechung am 22.10.2002 - angebotenen vollständigen Rückbau, welches Angebot allerdings streitig sei, ebenso. Denn dieses - streitige - umfassende Rückbauangebot sei jedenfalls nur seitens der Streithelferin, ohne Zurverfügungstellung von Bau- und Zeitplänen sowie zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sich der Kläger bereits zu einer Weitervermietung an die R. S. GmbH ab 01.01.2003 verpflichtet gehabt habe. Letzteres könne dem Kläger aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, da es nach endgültiger und ernsthafter Ablehnung eines vollständigen Rückbaus gemäß den Schreiben vom 30.07.2002 und 07.08.2002 und damit aus Gründen der Schadensminderung zur Vermeidung eines Leerstandes der Mietsache erfolgt sei. Der Kläger sei mithin nicht gehindert, weiterhin Rückbau der Mietsache zu verlangen. Gegebenenfalls schiebe sich dieser bis zum - vorzeitigen - Freiwerden der Mietsache hinaus. Die Entscheidung des BGH in NJW 1986, 309 f. sei insoweit nicht einschlägig, da der Rückbau nach den ursprünglichen und auch den langfristigen Absichten des Klägers durchaus Sinn habe. Ein etwaiges Verschweigen der Weitervermietung an die R. S. GmbH gegenüber der Beklagten sei nicht geeignet, diese Absichten in Frage zu stellen.

Die Klageforderung sei schließlich nicht verjährt, da die Angabe einer falschen Adresse der Beklagten in der Klageschrift zu keiner nennenswerten Verzögerung der Zustellung geführt habe und Verzögerungen im Gerichtsbetrieb der Partei nicht anzulasten seien, so dass die Klage als "demnächst" erhoben zu behandeln sei. Auch die im Laufe des Verfahrens erfolgten Umstellungen der Klage von der OHG auf die GmbH sowie von der Feststellung auf Leistung hätten - da keine Klageänderung bzw. kein Parteiwechsel - nicht zur Verjährung geführt. Zudem müsse sich die Beklagte an der Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2003 festhalten lassen, die GmbH akzeptiere für die Entscheidung der Verjährungsfrage die gleiche Rechtsstellung wie die OHG (vgl. Seite 2 des Sitzungsprotokolls; Blatt 88).

Hiergegen wenden sich "die Berufungen" der Beklagten und der Streithelferin, die weiterhin Klageabweisung begehren.

Die Beklagte hält nach wie vor schon die Verjährungseinrede für durchgreifend, weil die Verklagung einer nicht mehr existenten OHG unter einer falschen Adresse nicht verjährungshemmend wirke. Die Zustellung der Klage am 05.09.2003 an die OHG sei weder demnächst noch überhaupt wirksam erfolgt, so dass die Erklärung des Beklagtenvertreters vom 16.12.2003 auch nicht weiterhelfe, zumal sie ersichtlich eine zumindest wirksame Klagezustellung für diesen Zeitpunkt vorausgesetzt habe.

Zu Unrecht sei das Landgericht ferner von einer konkludenten Rückbauvereinbarung der Mietvertragsparteien in Bezug auf die Umbaumaßnahmen von 1989 ausgegangen. Die vom Kläger insoweit gewünschte Bestätigung einer Rückbauverpflichtung habe die OHG nämlich gerade nicht abgegeben, nachdem seinerzeit eine Überprüfung der von der Streithelferin vorgelegten Pläne ergeben habe, dass die Zustimmung des Klägers mangels statischer Veränderungen nach dem Mietvertrag überhaupt nicht erforderlich gewesen sei.

Eine Inanspruchnahme der Beklagten wegen des Rückbaus der Mietsache scheitere jedenfalls auch daran, dass dem Kläger anlässlich der Besprechung vom 22.10.2002 der komplette Rückbau aller Umbaumaßnahmen angeboten worden sei, was dieser indessen mit Nachdruck und definitiv abgelehnt habe, was das Klagebegehren zumindest als rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse. Soweit diese Ablehnung offenkundig vor dem Hintergrund des bereits abgeschlossenen Anschlussmietvertrages mit der R. S. GmbH erfolgt sei, sei dieser Vertragsschluss verfrüht und ohne Not erfolgt, da die Angelegenheit auch nach den Schreiben vom 20.07.2002 und 07.08.2002 keineswegs abgeschlossen gewesen sei und eine endgültige Verweigerung des Komplettrückbaus nicht vorgelegen habe. Zudem habe dieser Anschlussmietvertrag nach der eigenen Darstellung des Klägers unter dem Vorbehalt der Nichterfüllung der Rückbauverpflichtung gestanden, so dass er danach einem Rückbau entgegen der Ansicht des Erstrichters gar nicht entgegen gestanden habe. Vielmehr erlaube dieses Verhalten des Klägers im Rahmen der Rückbauverhandlungen, das sich als arglistig darstelle, den Schluss, dass dieser von vorneherein nur eine größere Abstandszahlung habe erreichen wollen und eine Nutzung des Mietobjekts als Lebensmittelmarkt nie ernsthaft in Erwägung gezogen habe und dies bis heute bzw. auch für die Zukunft nicht tue, was einen Rückbau jedenfalls auch sinnlos mache.

Auch die Streithelferin hält den geltend gemachten Anspruch für verjährt - die Erklärung des Beklagtenvertreters vom 16.12.2003 binde sie ohnehin nicht - und weist darauf hin, dass das Interesse des Klägers durchgängig auf den Erhalt einer möglichst hohen Entschädigungssumme beschränkt gewesen sei.

Die Beklagte beantragt (Blatt 372, 408, 452),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin hat sich dem angeschlossen.

Der Kläger beantragt (Blatt 334, 341, 409, 452),

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vorbringens. Zur Frage der Verjährung weist er darauf hin, dass für die Verfahrensbeteiligten kein Zweifel darüber bestanden habe, wer letztendlich habe verklagt sein sollen, was sich nicht nur aus der Erklärung vom 16.12.2003 ergebe, sondern auch aus dem Umstand, dass er seine vormalige Mieterin durchgängig - und in allen anderen Verfahren beanstandungslos - unter der "OHG-Bezeichnung" verklagt habe.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 9. Juni 2005 (Blatt 408 f.) und vom 20. Oktober 2005 (Blatt 443 ff.) Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 30. Juni 2005 (Blatt 424/425) eine Beweisaufnahme durchgeführt, wegen deren Ergebnisses auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Oktober 2005 (Blatt 444-451) verwiesen wird.

Entscheidungsgründe:

B. Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin, bei der es sich um ein einheitliches Rechtsmittel handelt, über das einheitlich zu entscheiden ist (vgl. BGH NJW 1993, 2944; NJW 1982, 2069), ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die - zuletzt - auf Rückbau des streitgegenständlichen Mietobjekts hinsichtlich der in den Jahren 1986 und 1989 erfolgten Änderungsmaßnahmen gerichtete Klage für zulässig und begründet erachtet.

1. Zutreffend hat das Landgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Soweit sich die Einwände der Beklagten hinsichtlich der Zulässigkeit in der Berufungsinstanz auf eine unzureichende Bestimmtheit des Klageantrages beschränken, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Davon ausgehend, dass es in diesem Zusammenhang in erster Linie um die Abgrenzung des Streitgegenstandes und um die Schaffung einer Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geht, genügt es für die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrages grundsätzlich, dass dieser den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH NJW 1999, 954 f., m.w.N.). Unter all diesen Gesichtspunkten ist gegen das Begehren einer Wiederherstellung des ursprünglichen Lebensmittelmarktes, wie er der Beklagten zu Beginn des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, aber im Grundsatz nichts einzuwenden. Davon ist der Erstrichter zu Recht und mit zutreffender, hiermit in Bezug genommener Begründung ausgegangen, ohne dass die Beklagte dem noch substantiiert entgegengetreten wäre. Soweit sie ihre Bedenken hinsichtlich des Klageantrages in der Berufungsinstanz nur mehr daraus herleitet, dass das Vollstreckungsverfahren mit materiell-rechtlichen Fragen überfrachtet werde, erscheint auch dieser Einwand nicht gerechtfertigt. Denn die Frage, welchen bestimmten Erfolg die Beklagte mit den ihrer Auswahl überlassenen Maßnahmen herbeiführen muss, ist im Erkenntnisverfahren hinreichend geklärt worden. Dieser konkret geschuldete Erfolg ergibt sich auch mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Antrag und der ihm folgenden Urteilsformel; mag dies bei Zugrundelegung des bloßen Wortlauts auch zweifelhaft sein, so ist dies jedenfalls in Verbindung mit dem Sachvortrag des Klägers und den Gründen der angefochtenen Entscheidung der Fall, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des Antrages bzw. des Tenorwortlauts heranzuziehen sind (vgl. BGH NJW 1987, 3003/3004; NWJ 2001, 445/447 m.w.N.). Denn der Kläger hat - worauf schon der Erstrichter mit Recht hingewiesen hat - nicht nur die fraglichen Umbaupläne zu den Akten gereicht (Blatt 95-97), sondern zu den einzelnen vorzunehmenden Maßnahmen auch schriftsätzlich vorgetragen (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 4.11.2003, Blatt 45).

Damit ist auch für das Vollstreckungsverfahren klar, worauf der Urteilstenor gerichtet ist. Unter diesen Umständen steht es der Annahme einer hinreichenden Bestimmtheit auch nicht entgegen, dass das Erfordernis einer Vollstreckungsgegenklage gleichwohl nicht auszuschließen ist (vgl. BGH NJW 1999, 954).

2. In der Sache hat das Landgericht ohne Rechtsfehler eine umfassende vertragliche Rückbauverpflichtung der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Mietobjekts des Inhalts, dass der ursprüngliche Zustand eines Lebensmittelmarktes durch Beseitigung der Umbaumaßnahmen von 1986 und 1989 wiederherzustellen ist, bejaht. In diesem Zusammenhang ist es zunächst ohne Bedeutung, ob die Beklagte - wie sie in der Berufungsinstanz unter Verweis auf das Schreiben der Firma S. vom 23. März 2001 (Blatt 34) behauptet - zuletzt nicht mehr Vertragspartnerin des Klägers war, da die Firma S. wirksam als Rechtsnachfolgerin in den Mietvertrag eingetreten ist. Denn die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass sie in diesem Fall jedenfalls gemäß § 133 UmwandlungsG weiter für die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag und nachträglichen Zusatzvereinbarungen haftet und damit auch passiv legitimiert ist (vgl. Seite 2 Mitte der Berufungsbegründung; Blatt 361).

Soweit die grundsätzliche Rückbauverpflichtung ansonsten nur dem Umfang nach streitig ist, ist der Senat mit dem Erstrichter der Ansicht, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten -ebenso wie unstreitig hinsichtlich der Umbaumaßnahmen von 1986 - auch hinsichtlich der im Jahre 1989 erfolgten Umbauten zu einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache verbindlich verpflichtet hat. Wenn hierzu auch keine schriftliche Bestätigung der Mieterin vorliegt, so kann unter den gegebenen Umständen doch vom Zustandekommen einer entsprechenden konkludenten Vereinbarung auf der Grundlage des klägerischen Schreibens vom 2.10.1989 (Blatt 49/50) ausgegangen werden. Denn der Kläger hat in diesem Schreiben sein Einverständnis zu dem geplanten Umbau, um das ihn nicht nur die Streithelferin mit Schreiben vom 11.9.1989 (Blatt 85), sondern auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten - ersichtlich im eigenen Interesse und als Grundlage eigener Entscheidungen - mit Schreiben vom 26.9.1989 (Blatt 51) ersucht hatten, ausdrücklich von einer Vereinbarung mit dieser ("... steht es mir nicht zu, ... mit einem Untermieter Vereinbarungen in irgendeiner Form zu treffen."), bei gleicher Handhabung wie im Jahre 1986 ("Wir wollen es doch so halten wie bei dem ersten Umbau."), abhängig gemacht. Damit hat er ihr - als Voraussetzung seiner Zustimmung - ersichtlich den Abschluss einer inhaltsgleichen Rückbauvereinbarung wie 1986 angetragen. Dieses Angebot hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten entgegen deren Ansicht auch angenommen. Unabhängig davon, ob - wie der Kläger behauptet - eine mündliche Annahmeerklärung tatsächlich erfolgt ist, liegt jedenfalls auch eine konkludente Annahmeerklärung vor, wenn nicht schon im Schweigen der Mieterin, so doch im "Gebrauchmachen" von der klägerischen Zustimmung, wie der Erstrichter zu Recht angenommen hat. Insoweit ist anerkannt, dass Schweigen im Handelsverkehr wie unter Privaten dann als Annahme gedeutet werden kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Ablehnungserklärung erwartet werden durfte (vgl. Soergel-Wolf, 13. Aufl., Rn. 16 zu § 147 BGB m.w.N.), was hier durchaus der Fall war, zumal der Vorbehalt des Klägers eindeutig und die Bedeutung, die er einer solchen Abrede beigemessen hat, klar erkennbar war und insbesondere beim vorausgegangenen Umbau keine Einwände gegen eine solche Handhabung seitens der Mieterin bestanden haben. Wird ferner berücksichtigt, dass in der Folge von der Zustimmung des Klägers - als Grundlage der eigenen Zustimmung der Mieterin und der Durchführung des Umbaus - erkennbar Gebrauch gemacht worden ist, kann im Ergebnis das Vorliegen einer konkludenten Annahmeerklärung nicht zweifelhaft sein. Diesem Verhalten kam schon deshalb der objektive Erklärungswert eines Einverständnisses mit der klägerischen Rückbaubedingung zu, weil dieser den Umbau nur für den Fall der Zusage eines Rückbaus gestattet hatte. Die Inanspruchnahme der klägerischen Zustimmung ohne einen Vorbehalt konnte und durfte dieser danach als Annahme seines Angebotes verstehen. Ob eine interne Überprüfung seinerzeit - wie die Beklagte nunmehr behauptet - die Zustimmungsfreiheit der Umbaumaßnahme ergeben hat, ist unbeachtlich, da dem Kläger hiervon jedenfalls unstreitig keine Mitteilung gemacht worden ist. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hätte demgemäß zumindest erkennen können, dass der Kläger ihr Verhalten als "Rückbauzusage" aufgefasst hat; hieran ist sie festzuhalten (vgl. BGHZ 91, 324; 109, 171/177, NJW 1995, 953; WM 2000, 1640).

Zutreffend ist das Landgericht schließlich davon ausgegangen, dass die solchermaßen zustande gekommene Rückbauvereinbarung - ausgehend von der klaren und eindeutigen Vorgabe des Klägers, bei Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen - nicht auf statisch relevante Umbaumaßnahmen beschränkt war, mithin den ursprünglichen Mietvertrag insoweit abgeändert hat.

3. Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Erstrichters, der mit der Klage geltend gemachte Rückbau des Mietobjekts stelle keine - vertraglich nicht geschuldete (vgl. BGHZ 96, 141 ff.) - sinnlose, weil alsbald wieder zu beseitigende Maßnahme dar. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem feststand, dass der Vermieter nach Freiwerden der Mietsache damit begonnen hatte, die Räumlichkeiten für einen anderen Verwendungszweck umzubauen, bestehen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Mietobjekt, wenn es denn in einen Lebensmittelmarkt zurückgebaut werden würde, nicht dauerhaft als solchen nutzen bzw. vermieten würde. Denn die Durchführung der Rückbauarbeiten würde in jedem Fall eine Beendigung des laufenden Mietverhältnisses und des Spielhallenbetriebes voraussetzen. Es widerspräche aber jeder Lebenserfahrung anzunehmen, der Kläger kündige zur Ermöglichung eines Rückbaus laufende Verträge und vermiete dann - nach erneuten Umbau - zu anderen Zwecken, insbesondere erneut zum Spielhallenbetrieb.

Soweit es hiernach vorliegend nicht um die Sinnlosigkeit eines Rückbaus geht, vielmehr um die Frage, ob ein solcher Rückbau überhaupt durchgeführt werden kann und soll, kann allenfalls das Vorliegen einer auf eine unmögliche Leistung gerichteten Klage in Erwägung gezogen werden. Im Ergebnis wäre allerdings von bloßer vorübergehender Unmöglichkeit auszugehen, da das laufende Mietverhältnis befristet ist, nicht einmal die Ausübung der Verlängerungsoption durch den Mieter feststeht und auch eine vorzeitige einvernehmliche Aufhebung dieses Mietverhältnisses - gegen Abfindung - nicht ausgeschlossen erscheint. Eine vorübergehende Unmöglichkeit wäre indessen einer dauerhaften nur dann gleichzustellen, wenn dem Schuldner unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Festhalten an der Verpflichtung nicht zuzumuten wäre (vgl. BGHZ 47, 50; 83, 200). Eine solche Unzumutbarkeit ist hier beklagtenseits nicht dargetan, zumal eine Verlängerung des laufenden Mietverhältnisses über 2007 hinaus nicht feststeht und eine vorzeitige Beendigung, wie ausgeführt, denkbar ist.

Ebensowenig kann angenommen werden, dass der Kläger den Rückbau der Mietsache nicht ernsthaft will. Schon die vorliegende Klage auf Rückbau ist hinreichendes Indiz dafür, dass dies nicht der Fall ist, zumal eine "Kapitalisierung" der Klageforderung - etwa durch Inverzugsetzung der Beklagten - unter den gegebenen Umständen nicht ohne weiteres möglich sein dürfte.

4. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es dem Kläger ferner nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, Ansprüche aus den Rückbauvereinbarungen von 1986 und 1989 noch - klageweise - geltend zu machen. Ein widersprüchliches, treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers ist auch unter Berücksichtigung von dessen vorgerichtlichem Verhalten bei den Rückbauverhandlungen nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, was zulasten der beweispflichtigen Beklagten geht. Soweit diese eine Treuwidrigkeit in erster Linie daraus herleiten will, dass der Kläger bei einer Besprechung am 22.10.2002 den ihm für November/Dezember 2002 angebotenen kompletten Rückbau des Mietobjekts definitiv abgelehnt habe, weil er vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Anschlussvermietung ab 1.1.2003 nur mehr den Erhalt einer Entschädigungssumme angestrebt habe - was sich mit der vorliegenden Klage auf Rückbau nicht vertrage -, hat die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme die Richtigkeit dieser Darstellung nicht ergeben. Der Senat hat schon Zweifel, ob dem Kläger bei dieser Gelegenheit ein Rückbau aller Umbaumaßnahmen hinreichend deutlich und zweifelsfrei angeboten worden ist. Zwar hat der Zeuge N. bekundet, es sei bei dieser Besprechung um den kompletten Rückbau gegangen, was auch dem Eindruck des Zeugen F. entsprach. Indessen hat der Zeuge N. dies damit begründet, dass der Umfang des Rückbaus zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt streitig gewesen sei, was weder mit den Schreiben der Firma S. vom 30.7.2002 und vom 7.8.2002 noch mit dem eigenen Schreiben des Zeugen vom 22.5.2002 (Blatt 167) in Einklang zu bringen ist. Die sich aus diesen Schreiben ergebende klare Ablehnungshaltung hinsichtlich eines Komplettrückbaus spricht darüber hinaus - ebenso wie das nachfolgende Verhalten der Beklagten und der Streithelferin, insbesondere im vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Verpflichtung zum Komplettrückbau von Anfang an und durchgängig bestritten wurde - eindeutig dagegen, dass bei der Besprechung vom 22.10.2002 abweichend ein Komplettrückbau angeboten worden wäre. Zwar hat der Zeuge F. hierzu erklärt, die ursprünglichen Differenzen wegen des Umfangs der Rückbauverpflichtung hätten sich nachträglich "in Luft aufgelöst", nachdem sich herausgestellt habe, dass die beiden Umbauten ineinander gegriffen hätten. Nach den Bekundungen aller Zeugen war dies jedoch jedenfalls nicht Gegenstand der Besprechung vom 22.10.2002. Da der Zeuge F. den diesbezüglichen Sinneswandel der Mieterseite nach eigener Bekundung dem Kläger auch nicht im Vorfeld der Besprechung mitgeteilt hat - zwischen dem Ablehnungsschreiben vom 7.8.2002 und der Besprechung bestanden keine Kontakte der Beteiligten mehr -, erscheint damit im Ergebnis zumindest zweifelhaft, ob eine etwa vorhandene Bereitschaft der Beklagten bzw. der Streithelferin zum Komplettrückbau anlässlich der Besprechung vom 22.10.2002 mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen ist.

Unabhängig davon ist keinesfalls erwiesen, dass der Kläger bei diesem Anlass - zugunsten einer Entschädigungslösung - einen Rückbau der Mietsache endgültig und definitiv abgelehnt hätte. Wenn anlässlich dieser Besprechung nach den Zeugenaussagen auch keine abschließende Vereinbarung getroffen worden ist, zumal der Kläger Bedenken hatte, ob der Rückbau in der verbleibenden Zeit bewerkstelligt werden könne, sind die Beteiligten nach diesem Gespräch ersichtlich davon ausgegangen, dass die Option "Rückbau" weiterhin bestehe. Während der Zeuge W. das Gespräch damals als beendet angesehen hat, als der Zeuge N. einen Rückbau durch den hauseigenen Bautrupp vorgeschlagen hat, und deshalb nach dem Gespräch nach eigener Bekundung angenommen hat, dass zurückgebaut werde, ist der Zeuge N., wie er bekundet hat, nach der Besprechung zumindest "zweigleisig gefahren" (Rückbau- oder Entschädigungslösung) und hat zur vorsorglichen Sicherstellung eines frühzeitigen Rückbaus mit Schreiben vom 23.10.2002 (Blatt 117) die Möglichkeit eines vorzeitigen Auszuges der Unteruntermieterin abgeklärt. Dies alles zeigt, dass von einer Erledigung der Rückbaulösung wegen endgültiger Ablehnung seitens des Klägers in der Besprechung vom 22.10.2002 nicht die Rede sein kann.

Der Senat hält es darüber hinaus auch nicht für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Beendigung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses am 31.12.2002 - danach hatten sich Beklagte und Streithelferin definitiv auf den Standpunkt gestellt, durch die Weiternutzung des Mietobjekts als Spielhalle sei die vertragliche Wiederherstellungspflicht entfallen (vgl. Schreiben vom 29.1.2003, Blatt 122/123) - für erwiesen, dass der Rückbau der Mietsache aus vom Kläger zu vertretenden Gründen, die das jetzige Klagebegehren als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließen, gescheitert ist. Die Weigerung der Unteruntermieterin, die Mietsache vorzeitig bis spätestens 15.11.2002 zu räumen (vgl. Schreiben vom 28.10.2002, Blatt 118), ist dem Kläger nicht anzulasten, da es dieser unbenommen war, auf der Einhaltung des abgeschlossenen Untermietvertrages zu bestehen. Im Übrigen ist nicht dargetan, dass der Kläger insoweit Einfluss genommen hätte.

Nach Ansicht des Senats hat der Kläger schließlich auch das Scheitern eines Rückbaus im Dezember 2002 nicht nachweislich zu verantworten. Der Zeuge N. hat zwar bekundet, der Kläger habe ihm erklärt, ein Rückbau im Dezember komme nicht in Frage, weil die Arbeiten nicht mehr fertig würden. Andererseits steht allerdings fest, dass die Beklagte bzw. die Firma S. - als Nutzungsberechtigte bis 31.12.2002 - zu dieser Zeit mit der Unteruntermieterin deren Weiternutzung der Mietsache für Dezember 2002 vereinbart hat, was einen Rückbau im Dezember letztlich verhindert und der Unteruntermieterin zugleich einen "nahtlosen Übergang" zum Anschlussmietvertrag ab 1.1.2003 ermöglicht hat, ohne den - was der Kläger vorgetragen hat und was auch plausibel erscheint - die Durchführung des Anschlussmietvertrages wegen der Kosten und des Aufwandes einer vorübergehenden Räumung und Wiederherstellung der Mietsache fraglich gewesen wäre.

Grund für die untermietweise Überlassung des Mietobjektes an die vormalige Unteruntermieterin im Dezember 2002 durch die Beklagte selbst - bzw. die Firma S. - mag deren Erwartung, die Angelegenheit durch Zahlung einer Abfindung regeln zu können, gewesen sein, unter Umständen aber auch deren rechtsirrige Ansicht, wegen des Anschlussmietvertrages sei ein Rückbauanspruch (nach BGHZ 96, 141 ff.) entfallen. Jedenfalls ist nicht überzeugend dargetan, dass dies Konsequenz eines abschließenden Gespräches der Firma S. mit dem - ablehnenden - Kläger gewesen wäre, von welchem der Zeuge N. in seinem Schreiben vom 27.11.2002 (Blatt 119) selbst noch ausgegangen ist, soweit er dem Kläger dort abschließend anheimgestellt hat, sich nunmehr mit dem Hauptmieter über den Rückbau ins Benehmen zu setzen und eine Einigung mit diesem herbeizuführen. Zum Zustandekommen sowie zum Ergebnis eines solchen Gespräches vermochte der Zeuge N. nämlich nichts zu bekunden, sondern nur dazu, dass ihm in der Folge bekannt geworden sei, dass an die Unteruntermieterin - im Dezember 2002 und darüber hinaus - weitervermietet worden sei.

Steht danach aber nicht fest, ob es überhaupt eine abschließende Weigerung des Klägers auf ein konkretes Rückbauangebot der Beklagten bzw. der Firma S. in diesem Zeitraum noch gegeben hat, und ist letztlich offen geblieben, wie und warum es zu einer Weitervermietung an die Unteruntermieterin durch die Beklagte für Dezember 2002 - statt eines Rückbaus - gekommen ist, kann im Ergebnis nicht angenommen werden, dass der Kläger seinen Rückbauanspruch vorgerichtlich verwirkt hätte.

5. Ohne Rechtsfehler hat der Erstrichter schließlich eine Verjährung der Klageforderung verneint. Auch der Senat ist der Auffassung, dass die Verjährung hier durch die Zustellung der Klage am 5.9.2003 gehemmt wurde (vgl. § 204 I Nr. 1 BGB), da diese Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO (= § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) erfolgt ist, auch wenn seit - innerhalb der Sechs-Monats-Frist des - einschlägigen - § 548 BGB n.F. erfolgter - Klageeinreichung bereits 2 1/2 Monate verstrichen waren. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden. Ob eine Zustellung noch "demnächst" erfolgt ist, darf nicht allein mittels rein zeitlicher Betrachtung beurteilt werden. Die Vorschrift des § 167 ZPO bzw. § 270 Abs. 3 ZPO a.F. will die Parteien nämlich vor Nachteilen durch Verzögerungen der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung schützen, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von den Parteien nicht beeinflusst werden können. Daher gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen wäre; dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige Verzögerungen (vgl. BGH MDR 2003, 568/569; MDR 2001, 164; NJW 1993, 2811/2812). Ist eine mehrmonatige Verzögerung der Zustellung überwiegend auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführen und überschreitet die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht - wie dies nach den Ausführungen des Landgerichts hier der Fall ist -, bestehen deshalb keine Bedenken, zugunsten des Klägers eine Rückwirkung auf den - weiter zurückliegenden - Zeitpunkt der Anhängigmachung anzunehmen (vgl. BGH NJW 2000, 2282; NJW 1993, 2811/2812).

Darüber hinaus ist dem Landgericht auch darin zu folgen, dass die Klageforderung nicht etwa deshalb verjährt ist, weil der Kläger ursprünglich die falsche Beklagte verklagt hätte. Insoweit hält der Senat an seiner in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005 (vgl. Blatt 408/409) geäußerten Rechtsauffassung im Hinblick auf das weitere Vorbringen gemäß dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 13.6.2005 (Blatt 410 ff.) nicht mehr fest, worauf bereits in dem Senatsbeschluss vom 30.6.2005 (Blatt 424/425) hingewiesen wurde.

Nach Würdigung des Akteninhalts, des Parteiverhaltens und der bekannt gewordenen Handhabung in Parallelprozessen geht der Senat schon von einer bloßen unrichtigen Parteibezeichnung aus, die ohne weiteres berichtigt werden konnte und ohne verjährungsrechtliche Relevanz ist. Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung des BGH, dass die Bezeichnung einer Partei allein für die Parteistellung nicht ausschlaggebend ist, es vielmehr darauf ankommt, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist und dass demgemäß bei unrichtiger äußerer Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen ist, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2004, 501); dies gilt grundsätzlich auch bei Rechtsnachfolge (vgl. BGH WM 2002, 1842/1843). Dabei sind in die Beurteilung spätere Prozessvorgänge (BGH NJW-RR 2004, 501) ebenso wie der im weiteren Verfahren erfolgte Tatsachenvortrag (BGH NJW 1981, 1453; BFH BB 1987, 398) mit einzubeziehen.

Eine Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass von Anfang an der vormalige Vertragspartner des streitgegenständlichen Mietvertrages, der zuletzt in der Rechtsform einer GmbH bestand, - als Schuldner des geltend gemachten Rückbauanspruches - verklagt sein sollte. Es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass eine Klage gegen eine nicht mehr existierende Gesellschaft gerichtet sein soll (vgl. OLG Jena MDR 1997, 1030). Zudem liegt es erkennbar in der Absicht des Klägers, den wahren Schuldner in Anspruch zu nehmen. Nur in diesem Sinne konnte die Klage folglich verstanden werden und wurde so offenkundig vom Empfänger auch verstanden, was schon der Umstand zeigt, dass die Klage im Geschäftslokal der GmbH zugestellt werden konnte und in der Folge ein Anwalt beauftragt wurde, der sich für die "P. Whg" - ohne Beanstandung der Passivlegitimation - bestellt und in der Klageerwiderung ausgeführt hat, dass "die Beklagte" einen Rückbau aus materiellrechtlichen Gründen nicht schulde. Der spätere Hinweis auf das Aufgehen der OHG in der GmbH (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 4.12.2003; Blatt 74) erscheint danach nachgeschoben. Dass die Verantwortlichen auf Beklagtenseite unter der "OHG-Bezeichnung" durchaus die P.- Whg in ihrer aktuellen Rechtsform verstanden haben, wird im Übrigen auch daraus ersichtlich, dass in vorliegender Mietangelegenheit mieterseits noch im August 2005 Klage unter dieser Bezeichnung erhoben wurde (vgl. Klageschrift vom 22.8.2005, Blatt 455). Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass in jenem Rechtsstreit Klägerin eine nicht existente Gesellschaft sein soll, die Gefahr läuft, mit einer unzulässigen Klage zu scheitern. Ohnehin ist - wie die weiteren Rechtsstreite zwischen den Mietvertragsparteien zeigen (vgl. die Angaben im Senatsbeschluss vom 30. Juni 2005, Blatt 424/425) - eine nachlässige Handhabung bei der Bezeichnung der Mieterin festzustellen, was zusätzlich nahe legt, dem Wortlaut der Parteibezeichnung keine entscheidende Bedeutung beizumessen.

Gegen die Annahme einer unrichtigen Parteibezeichnung bestehen nach allem keine Bedenken, zumal dies auch dem Gericht - als weiterem Empfänger der Klageschrift - durchaus erkennbar war, soweit die Anlage zur Klageschrift (vgl. Schreiben der Firma S. vom 30.7.2002; Blatt 16/17) Hinweise auf die Veränderungen bei der P.- Whg enthält.

Zutreffend hat der Erstrichter ferner angenommen, dass einem Erfolg der Verjährungseinrede außerdem die Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2003, die Beklagte akzeptiere für die Entscheidung der Verjährungsfrage die gleiche Rechtsstellung wie die zunächst verklagte OHG, entgegensteht, an die gemäß § 67 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO auch die erst später beigetretene Streithelferin gebunden ist. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 30. Juni 2005 ausgeführt hat, ist diese Erklärung jedenfalls unter Berücksichtigung des Prozessverhaltens der Beklagten in den anderen die vorliegende Mietangelegenheit betreffenden Rechtsstreitigkeiten, wo die Verklagung unter der "OHG-Bezeichnung" unbeanstandet blieb bzw. unter dieser Bezeichnung geklagt wurde, dahin zu verstehen, dass die Beklagte aus dem Umstand, dass die ursprüngliche Klagezustellung vom 5. September 2003 - im Geschäftslokal - unter der "OHG-Bezeichnung" erfolgt ist, für die Verjährungsfrage nichts herleiten will. Mit dieser Erklärung hat der Beklagtenvertreter nämlich erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er der Falschbezeichnung - wie in den Parallelverfahren - keine prozessentscheidende Bedeutung beimisst.

Die Berufung hat hiernach keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Wert der Beschwer war gemäß § 26 Ziffer 8 EinfG ZPO festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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