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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: 8 W 111/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 13
ZPO § 29 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 567 ff.
BGB § 269
BGB § 269 Abs. 2
BGB § 651 Abs. 1 Satz 1
BGB § 651 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

8 W 111/03

Saarbrücken, 06.08.2003

In dem Rechtsstreit

Tenor:

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken - 12 O 27/03 - vom 14.04.2003 wird zurückgewiesen.

II.

Keine Kostenentscheidung.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3; 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg; denn zu Recht hat der Erstrichter seinen PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO zurückgewiesen mit der durch die entsprechenden Rügen der Antragsgegnerin in deren Schriftsätzen vom 27.02.2003, vom 27.03.2003 und vom 12.06.2003 veranlassten Begründung, dass das mit der beabsichtigten Klage zu befassende Landgericht Saarbrücken örtlich nicht zuständig sei.

Dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken nicht durch den allgemeinen Gerichtsstand der Antragsgegnerin i.S.v. § 13 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 2 BGB begründet wird, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Voraussetzungen der für eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken vorliegend allenfalls in Betracht kommenden besonderen Gerichtsstände der Antragsgegnerin sind ebenfalls nicht erfüllt. Insbesondere hat der Erstrichter zu Recht das Eingreifen des besonderen Gerichtsstandes des Erfüllungsortes i.S.v. § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 269 BGB verneint.

Die vorliegende Streitigkeit der Parteien resultiert nicht etwa aus einem Bauwerkvertrag, sondern vielmehr aus einem Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare bewegliche Sache i.S.v. § 651 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 zweiter Halbsatz BGB a.F., wobei die beabsichtigte Klage teils restlich Erfüllungsansprüche (Antrag zu 3.c bis e), teils Mängelbeseitigungsansprüche (Antrag zu 3.a und b) und teils Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung (Antrag zu 2.) betrifft. Sämtliche diese Ansprüche, und zwar auch die Schadensersatzansprüche (vgl. Zöller <Vollkommer>, ZPO, 23. Aufl., 2003, § 29 Rdn. 23 m.w.N.), betreffen daher die primäre Hauptleistungsverpflichtung der Antragsgegnerin aus diesem Werklieferungsvertrag, so dass nach diesem der Erfüllungsort zu bestimmen war.

Danach ergibt sich als Erfüllungsort nicht Saarbrücken, sondern Berlin; denn nach dem verbindlichen Angebot der Antragsgegnerin vom 09.07.2001 (vgl. Bl. 21, 22 d.A.), auf das sich die verbindliche Bestellung des Antragstellers vom 10.07.2001 (vgl. Bl. 23 d.A.) bezieht, war die vertragsgegenständliche Zeltanlage in Berlin aufzubauen, abzunehmen und zu übergeben. Zwar hat es die Antragsgegnerin übernommen, die Zeltanlage anschließend wieder abzubauen, nach Saarbrücken zu transportieren und dort erneut aufzubauen. Hierbei handelt es sich aber ersichtlich um eine vom synallagmatischen Austauschverhältnis nicht mehr umfasste Nebenleistung, wie sich schon daraus ergibt, dass nach dem bereits erwähnten verbindlichen Angebot der Antragsgegnerin vom 09.07.2001 der Restkaufpreis bereits "beim Aufbau und Übergabe per Scheck oder in bar", d.h. bereits in Berlin zu begleichen war. Im Übrigen und abgesehen davon betreffen die mit der beabsichtigten Klage geltend zu machenden Ansprüche auch nicht (erst) den Transport der Zeltanlage von Berlin nach Saarbrücken und deren dortigen Neuaufbau.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da eine Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht stattfindet und sich die Verpflichtung des Antragstellers zur Tragung etwa angefallener Gerichtskosten bereits aus § 49 Satz 1 GKG ergibt.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO kam mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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