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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.09.2008
Aktenzeichen: 4 U 114/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GG, SaarlStrG


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BGB § 254
BGB § 280
BGB § 831
BGB § 839
GG Art. 34
SaarlStrG § 9 Abs. 3 a
Der Platzbetreiber ist nicht verpflichtet, eine Böschung, die sich an die mit 16 cm hohen Randsteinen abgegrenzte Parkbucht anschließt, von Hindernissen freizuhalten, um den parkenden Fahrzeugen ein gefahrloses Überfahren der markierten Parkfläche zu ermöglichen.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

4 U 114/08

Verkündet am 09.09.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler sowie die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Dörr

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Januar 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 4 O 384 / 07 - dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last .

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar .

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.026,48 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt die beklagte Universität wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.

Die bei der Universität <Ort> bedienstete Ehefrau des Klägers, die Zeugin K., stieß am Morgen des 18.12.2006 um 8.15 Uhr beim Rückwärtseinparken mit dem Mercedes Benz ML 270 CD des Klägers in eine der 4,50 Meter langen Parkbuchten des gebührenpflichtigen Universitätsparkplatzes gegen einen Baumstumpf. Der Baustumpf befand sich ca. 30 cm - so der Kläger - bzw. 50 cm - so die Beklagte - hinter einem 16 cm hohen Randstein, der die markierte Parkfläche von der angrenzenden bepflanzten Böschung trennt. Bei dem Anstoß wurde der Stoßfänger des Mercedes beschädigt ( vgl. Lichtbilder Bl. 11 bis 13 d.A.). Der Kläger hat Ersatz der Reparaturkosten von 1.026,48 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren begehrt.

Zur Begründung hat er geltend gemacht, die beklagte Universität habe die ihr als Eigentümerin und Betreiberin des Parkplatzes obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die markierten Parkflächen seien mit 4,50 Meter zu K., um größere Fahrzeuge wie das des Klägers vollständig aufzunehmen. Um zu verhindern, dass das klägerische Fahrzeuge verkehrswidrig über die markierte Fläche in die geteerte Zufahrt ragte und den Verkehr behinderte, habe die Zeugin K. keine andere Wahl gehabt, als über die hintere Randsteinmarkierung hinaus in die angrenzende Böschung zu fahren. Aufgrund dieser besonderen Gegebenheiten sei die beklagte Universität verpflichtet, die Böschung von schwer erkennbaren Hindernissen wie Baumstümpfen so weit freizuhalten, dass auch größere Fahrzeuge problemos einparken können, was die Beklagte in haftungsbegründender Weise versäumt habe.

Der Kläger hat ( zuletzt ) beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

an den Kläger 1.026, 48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz seit 15.3.2007 zu zahlen,

an den Kläger 85,75 € nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Mwst. zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat den Standpunkt vertreten, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Die zum Parken vorgesehenen Flächen seien grundsätzlich ausreichend und klar markiert. Da die hinter der Randsteinbegrenzung befindliche Böschung nicht zum Parken vorgesehen sei, bestehe keine Rechtspflicht zur Beseitigung dort befindlicher "Hindernisse". Fahrer größerer PKW müssten selbst darauf achten, ob sie gefahrlos über den markierten Bereich hinausfahren können und handelten beim Einfahren in die Böschung auf eigenes Risiko. Für die mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Zeugin K. habe zudem keine Notwendigkeit bestanden, bei Dunkelheit rückwärts in eine Parklücke zu fahren, hinter der sich eine mit Pflanzen bewachsene Böschung befand. Unmittelbar gegenüber lägen - insoweit unstreitig - Parkflächen, bei denen das Gelände hinter dem markierten Bereich abfalle. Dort könnten auch größere Fahrzeuge gefahrlos einparken. Auf dem Universitätsgeländes gebe es im Übrigen gerade frühmorgens zahlreiche andere Mitarbeitern zugängliche Parkplätze, auf denen man größere Fahrzeuge problemlos habe abstellen können.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht und zur Begründung ausgeführt, die markierten Stellflächen seien mit 4,50 m zu knapp bemessen, um Fahrzeugen mit heute gängiger Größe ausreichend Platz zu bieten und ein ordnungsgemäßes Parken zu ermöglichen. Deshalb habe die Beklagte die Böschung von Hindernissen so weit freihalten müssen, dass auch größere PKW`s gefahrlos mit den Rädern bis unmittelbar an die hintere Randsteinmarkierung heranfahren können.

Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, die an ihrem im ersten Rechtszug vertretenen Standpunkt festhält und dem Landgericht vorwirft, den Umfang der Verkehrssicherungspflicht verkannt zu haben.

Die Beklagte beantragt ( Bl. 80, 83, 101 d.A.),

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

Der Kläger beantragt ( Bl. 89, 93, 101 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 2.9.2008 ( Bl. 100 bis 103 d.A.) Bezug genommen.

B.

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungemäß begründete Berufung der Beklagten ist zulässig ( §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO ). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass die Klage abgewiesen wird.

Das angefochtene Urteil hält berufungsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Landgerichts zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht sind nicht frei von Rechtsfehlern ( § 546 ZPO ). Das Landgericht hat zudem außer Acht gelassen, dass dem Kläger, der sich das Handeln der Zeugin K. zurechnen lassen muss, selbst bei unterstellter Verkehrssicherungspflichtverletzung ein derart überwiegendes mitwirkendes Verschulden am Schadenseintritt zur Last fiele, dass ein möglicher Mitwirkungsanteil der Beklagten dahinter zurücktreten würde.

I.

Es kann offen bleiben, ob die beklagte Universität, bei der es sich nach § 1 Abs.1 des Universitätsgesetzes <Ort> um eine vom Land getragene Körperschaft öffentlichen Rechts handelt, die ihre Aufgaben im eigenen Namen als Selbstverwaltungsangelegenheiten erfüllt ( § 1 Abs.2 ), die Verkehrssicherungspflicht auf dem Universitätsparkplatz als öffentlich- rechtliche Amtspflicht mit der Folge einer Haftung nach § 839 BGB, Art 34 GG iVm § 9 Abs.3 a SaarlStrG wahrnimmt, oder ob die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht privatrechtlich ausgestaltet hat ( § 823 BGB). Denn die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, sofern ihr Umfang nicht gesondert festgelegt wurde ( BGH NJW 1980, 2194, 2195; Staudinger-Hager, BGB, II 1999 E 84 zu § 823 mwNw.), wofür es keinen Anhalt gibt. Keiner Entscheidung bedarf ferner, ob bei privatrechtlicher Ausgestaltung durch das Lösen eines Parkscheines zwischen der Beklagten und der Zeugin K. ein Mietvertrag (§ 535 BGB) mit Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers als Fahrzeugeigentümer zustande gekommen ist, der bei einem vertragswidrig verkehrsunsicheren Zustand eine Verpflichtung zu Schadensersatz nach § 280 BGB zur Folge haben könnte. Die aus einem Mietvertrag resultierenden Pflichten wären hinsichtlich des Erfordernisses der allgemeinen Verkehrssicherheit mit der Verkehrssicherungspflicht strukturgleich, weshalb sich auch für diesen Fall keine weiter gehende Haftung der Beklagten ergeben würde.

II.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der zahlreicher anderer Gerichte geht das Landgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass eine haftungsrelevante Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erst dort beginnt, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkenn- und beherrschbar ist. Ansonsten sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze aber auch privat betriebene Parkplätze in dem Zustand hinzunehmen, in dem sie sich dem Benutzer darbieten, da absolute Gefahrlosigkeit unter Einsatz zumutbarer Mittel nicht erreicht werden kann (BGHZ 108, 273, 274). Der Benutzer muss sich den vorgegebenen Verhältnissen anpassen (Senatsurteil v. 2.5.2006 - 4 U 360/05; OLG Stuttgart NZV 90,286; OLG Hamm VersR 83, 466 ). Es ist den Gefahren Rechnung zu tragen, die nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind (BGH NJW 1968, 246, 247; OLG Karlsruhe NZV 1988, 20, 21; Staudinger-Hager, BGB, § 823 E 87). Kann der Verkehrsteilnehmer bei zweckgerichteter Benutzung und Anwendung der gebotenen Sorgfalt selbst etwaige Schäden abwenden, bestehen keine weiter gehenden Pflichten. In schwierigen Situationen wird eine gesteigerte Aufmerksamkeit verlangt (BGH NJW 1979, 1126, 1127). Gegebenenfalls sind im Rahmen des Zumutbaren andere gefahrlose Alternativen zu wählen ( OLG Hamm OLGZ 1994, 301, 304 ).

III.

Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, fehlt es bereits an einer objektiven Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (1). Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, würde der Mitwirkungsanteil des Klägers, der sich das Handeln der Zeugin K. mangels dargelegter Entlastungsvoraussetzungen auch im Bereich der deliktischen Haftung gemäß § 831 BGB zurechnen lassen muss, an der Schadensentstehung im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB eine eventuelle Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten in einer Weise überwiegen, dass deren Haftung dahinter völlig zurücktritt (2).

1.

Grundsätzlich sind Parkplätze und Parkhäuser wie die übrigen Straßenteile zu sichern ( Staudinger-Hager a.a.O. E 166). Der zu sichernde Bereich beschränkt sich nicht auf die Parkfläche und die Zufahrtswege. Er umfasst auch "Zubehör" wie Beleuchtungseinrichtungen ( Bamberger/Roth-Spindler, BGB, 2. Aufl. Rn. 293 zu § 823; OLG Düsseldorf VersR 1997, 463, 464). Das an die Parkfläche angrenzende Gelände, etwa steil abfallende Böschungen und Abhänge, ist jedoch nur zu sichern, wenn es von Parkplatznutzern üblicherweise betreten wird und wenn sich hierbei nicht ohne weiteres beherrschbare Gefahren ergeben ( BGH VersR 1966, 562, 563 ).

Hiervon ausgehend war die Beklagte nicht verpflichtet, die hinter den markierten Parkflächen gelegene pflanzenbewachsene Böschung von Hindernissen jeder Art freizuhalten, damit an Fahrzeugen, die mit der Front- oder Heckpartie 30 cm oder mehr über das durch die 16 cm hohe Randsteinkante markierte hintere Ende der Parkbucht hinaus in Richtung Böschung fahren, keine Schäden entstehen. Die Beklagte hat den zum Parken vorgesehenen Bereich klar markiert. Die dahinter befindliche Böschung war weder zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen noch wird sie von Parkplatzbenutzern üblicherweise betreten.

Eine Verpflichtung der Beklagten, die Böschung von Hindernissen aller Art freizuhalten, lässt sich entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts auch nicht mit der Erwägung begründen, der markierte Parkbereich sei mit 4,50 Meter zu knapp bemessen, um heute nicht selten anzutreffende größere Fahrzeuge vollständig aufzunehmen. Ob die zum Parken vorgesehene Fläche für das eigene Fahrzeug ausreichend ist, haben Fahrzeugführer grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden. Es besteht - gerade auf einem Universitätsparkplatz mit überwiegend studentischen Benutzern - kein Rechtsanspruch darauf, dass die markierten Parkflächen eine Mindestlänge von mehr als 4,50 Meter haben und so großzügig dimensioniert sind, dass auch raumfordernde Fahrzeuge ohne weiteres Platz finden. Wer sich mit einem solchen Fahrzeug auf einen Parkplatz begibt, kann nicht erwarten, dass die vorhandenen Parkflächen zum Abstellen des eigenen Fahrzeugs geeignet sind. Haben die markierten Parkflächen eine Tiefe von 4,50 Meter, müssen Fahrer größerer Fahrzeuge vor dem Einparken prüfen, ob der vorhandene Platz ausreicht, um den PKW gefahrlos abzustellen. Ist das nicht der Fall, hat ein Parken zu unterbleiben und muss nach geeigneten Alternativen Ausschau gehalten werden. Würde man der Rechtsansicht des Landgerichts folgend davon ausgehen, die Beklagte sei verpflichtet, die Böschung so weit von Hindernissen freizuhalten, dass auch Fahrer größerer PKW mit den Vorder- oder Hinterrädern gefahrlos bis unmittelbar an die hintere Randsteinkante heranfahren können, müsste die Beklagte die Böschung teilweise abtragen. Denn bei Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 4,50 Meter ragt die Front- oder Heckpartie häufig weit über die Räder hinaus.

2.

Im Übrigen käme eine Haftung der Beklagten selbst bei unterstellter Verkehrssicherungspflichtverletzung wegen des weit überwiegenden mitwirkenden Verschuldens der Zeugin K. an der Schadensentstehung, das sich der Kläger wie dargelegt zurechnen lassen muss, nicht in Betracht. Die Zeugin K. ist eigenen Angaben zufolge seit Jahren bei der Universität bedienstet und mit den Gegebenheiten auf dem Parkplatz bestens vertraut. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten ist der Universitätsparkplatz um 8.15 Uhr morgens kaum belegt. Die Zeugin K. konnte daher frei wählen, wo sie das Fahrzeug parkt. Es bestand keine Notwendigkeit, sich für einen Abstellplatz zu entscheiden, hinter dem sich eine ansteigende pflanzenbewachsene Böschung befand. Unmittelbar gegenüber liegen Parkplätze, bei denen das Gelände hinter der Randsteinmarkierung abfällt. Dort hätte die Zeugin gefahrlos über das Ende der markierten Fläche hinausfahren können. Nach den allgemein zugänglichen Herstellerangaben ist der Mercedes-Benz ML 270 ca. 4,64 m lang und damit nur unwesentlich größer als die zum Parken vorgesehene Fläche. Selbst wenn die Zeugin K. das Fahrzeug des Klägers so abgestellt hätte, dass es 15 cm in die Zufahrt hineinragte, würde dies zu keiner nennenswerten Behinderung oder gar Gefährdung des "fließenden Verkehrs" geführt haben. Die Zufahrt zu den Parkflächen ist wie die bei der Akte befindlichen Lichtbilder zeigen ausreichend breit. Sie wird anders als eine öffentliche Straße auch nicht permanent in beide Richtungen befahren. Darüber hinaus war es in hohem Maße unvernünftig, bei Dunkelheit mit dem geländewagenartigen Fahrzeug, bei dem die Sicht nach hinten bauartbedingt eingeschränkt ist, rückwärts in eine bewachsene Böschung zu fahren, in der mit Hindernissen in Form von Pflanzenbewuchs zu rechnen ist. Fahrer, die über die markierte Parkfläche hinaus in eine solche Böschung fahren, müssen sich vorher vergewissern, ob dies gefahrlos möglich ist. Wer sich anders verhält, handelt auf eigenes Risiko und kann sich nicht beim Betreiber des Parkplatzes schadlos halten.

Das angefochtene Urteil war demnach auf die Berufung der Beklagten dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist und Gründe für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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