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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.08.2005
Aktenzeichen: 5 W 244/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 273 Abs. 2
ZPO § 273 Abs. 2 Ziff. 4
ZPO § 377 Abs. 1
ZPO § 377 Abs. 2
ZPO § 377 Abs. 2 Ziff. 2
ZPO § 380
ZPO § 380 Abs. 1
ZPO § 380 Abs. 3
ZPO § 381 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 2 Ziff. 1
ZPO § 568 Abs. 1
ZPO §§ 569 ff
Maßnahmen gem. § 380 Abs. 1 ZPO sind mangels ordnungsgemäßer Ladung dann unzulässig, wenn dem Zeugen das Beweisthema nicht mitgeteilt worden ist; dies gilt auch dann, wenn das Gericht zur Vorbereitung des Termins gem. § 273 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO Zeugen zur mündlichen Verhandlung ohne Mitteilung des Beweisthemas geladen hat.
Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 26.7.2005, 15 O 328/03, wird aufgehoben.

Gründe:

I. In dem Verfahren 15 O 328/03 wurde der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 8.6.2005 gemäß § 273 Abs. 2 ZPO formlos als Zeuge zum Termin vom 22.7.2005 unter Hinweis darauf, dass das Beweisthema im Termin bekannt gegeben werde, geladen (Bl. 71 d.A.). In der am 22.7.2005 auf 8.00 Uhr anberaumten Terminstunde war der Zeuge nicht erschienen (vgl. Bl. 75 d.A.). Mit Faxschreiben vom selben Tag entschuldigte sich der Zeuge für sein Ausbleiben damit, dass der Termin ordnungsgemäß in seinem elektronischen Terminplaner eingetragen gewesen sei und er den akustischen Hinweis wohl überhört habe, seine Sekretärin ihn um 8.20 Uhr telefonisch an den Termin erinnert habe, er sogleich bei Gericht angerufen habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass eine Anreise, die er wegen des Verbringens seiner Kinder in den Kindergarten nicht vor 9.45 Uhr habe bewerkstelligen können, nicht mehr sinnvoll sei (Bl. 79 a d.A.).

Mit Beschluss vom 26.7.2005, zugestellt am 2.8.2005, verhängte der zuständige Einzelrichter gegen den Zeugen wegen des Nichterscheinens im Termin vom 22.7.2005 ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 Euro, für den Fall dessen Uneinbringlichkeit für je 50 Euro einen Tag Ordnungshaft, und legte dem Zeugen zugleich die durch das Ausbleiben im Termin verursachten Kosten auf (Bl. 81 ff d.A.).

Hiergegen legte der Zeuge mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 16.8.2005 sofortige Beschwerde ein. Er rügt, dass der angefochtene Beschluss bereits deshalb aufzuheben sei, weil er - entgegen § 377 Abs 2 Ziffer 2 ZPO - ohne Mitteilung des Beweisthemas geladen worden sei. Darüber hinaus habe er sein Fernbleiben hinreichend entschuldigt, wie sich seinem Schreiben vom 22.7.2005 an das Gericht entnehmen lasse. Er habe durch Eintragung des Termins in seinen elektronischen Terminplaner hinreichend dafür Sorge getragen, dass er auf den Termin hingewiesen werde. Soweit der Terminplaner kein akustisches Signal gesendet oder er dieses ausnahmsweise überhört habe, liege hierin kein Verschulden. Auch habe seine Sekretärin ihn um 8.20 Uhr an den Termin erinnert und habe er daraufhin bei Gericht nachgefragt, ob er noch erscheinen solle, was verneint worden sei. Im Übrigen sei das verhängte Ordnungsgeld im Hinblick auf den sofortigen, sein Fernbleiben entschuldigenden Anruf sowie das in den in dem Parallelverfahren 15 O 327/03 verhängte Ordnungsgeld, in dem Termin auf die selbe Uhrzeit anberaumt worden sei, überhöht.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 95 ff d.A.).

II. 1. Das Beschwerdegericht hat gemäß § 568 Abs. 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden, weil auch die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter getroffen wurde.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 380 Abs. 3, 567 Abs. 2 Ziffer 1, 569 ff ZPO statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Denn auf der Grundlage des sich im Verfahren der sofortigen Beschwerde darstellenden Sach- und Streitstandes kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen, unter denen das Gericht gemäß § 380 Abs. 1 ZPO einem im Termin nicht erschienenen Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen sowie ein Ordnungsgeld zu verhängen hat, vorliegen.

Gemäß § 380 Abs. 1 ZPO ist zwingend gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht zum Termin erscheint, von Amts wegen ein Ordnungsgeld zu verhängen und sind ihm auch die Kosten aufzuerlegen, die durch sein Ausbleiben verursacht werden.

Die Vorschrift des § 380 ZPO bezweckt eine Achtung und Durchsetzbarkeit staatsbürgerlicher Ehrenpflichten, die einen Zeugen treffen können; sie dient in keinem Fall der Bestrafung, was bei der Auslegung der Vorschrift mit zu berücksichtigen ist (vgl. Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 380 Rdnr. 1). Gemäß § 381 Abs. 1 ZPO hat die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten zu unterbleiben, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig entschuldigt. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.

Vorliegend kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Zeuge L. zum Termin vom 22.7.2005 ordnungsgemäß geladen worden ist. Zwar hat das Landgericht mit prozessleitender Verfügung vom 8.6.2005 eine Ladung des Zeugen gemäß § 273 Abs. 2 ZPO mit entsprechender Belehrung veranlasst (Bl. 71/72 d.A.). Dies allein genügt für eine ordnungsgemäße Ladung jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Zeugen der Gegenstand der Vernehmung mitgeteilt wird. Das Erfordernis der Mitteilung des Vernehmungsgegenstandes ist nämlich nicht auf eine Zeugenladung gemäß § 377 Abs. 1, 2 ZPO beschränkt, sondern findet auch dann Anwendung, wenn - wie hier - das Gericht zur Vorbereitung des Termins gemäß § 273 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO Zeugen zur mündlichen Verhandlung lädt. Der Vernehmungsgegenstand ist dem Zeugen L. indes nicht mitgeteilt worden; vielmehr heißt es in der prozessleitenden Verfügung vom 8.6.2005 unter Beweisthema: "wird in der Sitzung bekannt gegeben" (Bl. 71 d.A.).

Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die Verhängung von Maßnahmen gemäß § 380 Abs. 1 ZPO gegen den Zeugen L. nicht gegeben. Teilt das Gericht dem Zeugen nämlich den Gegenstand der Vernehmung nicht mit, liegt eine ordnungsgemäße Ladung nicht vor und sind Ordnungsmittel unzulässig (OLG Celle, NJW 1977, S. 540; OLG Celle, OLGR 1994, S. 286 ff; KG, NJW 1976, S. 719; OLG Frankfurt, MDR 1979, S. 236; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 4.8.2004, 6 Ta 171/04 sowie Beschl. v. 4.2.1992, 9 Ta 13/92; LAG Hessen, Beschl. v. 11.8.1983, 3 Ta 225/83; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, aaO, § 273, Rdnr. 24 m.w.N.; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 273, Rdnr. 10 m.w.N.; Münchener-Kommentar-Damrau, ZPO, 1992, § 380, Rdnr. 3, m.w.N.).

Anhaltspunkte dafür, dass die Mitteilung des Vernehmungsgegenstandes ausnahmsweise entbehrlich gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Zwar war der Zeuge L. bereits mit prozessleitender Verfügung vom 14.4.2004 mit Beweisthema zu einem von der zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Einzelrichterin auf den 21.5.2004 anberaumten Beweisaufnahmetermin formlos geladen worden, im Beweisaufnahmetermin jedoch nicht erschienen (Bl. 44, 48 d.A.). Dass der erkennende Einzelrichter diesen Beweisbeschluss hat ausführen wollen, kann indes nicht zwingend festgestellt werden. Vielmehr lässt, auch und gerade unter Berücksichtigung des eingetretenen Zeitablaufs, die Verfügung vom 8.6.2005, mit der der Richter ein Beweisthema den Zeugen ausdrücklich nicht benannt und mit der er wiederum einen Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung unter Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beklagten anberaumt hat, darauf schließen, dass in Anlehnung an den Parteivortrag Gegenstand der Vernehmung ein selbständig formuliertes Beweisthema sein sollte. Dessen ungeachtet hätte es im Hinblick auf den eingetretenen Zeitablauf zumindest eines Hinweises auf das bereits mit Verfügung vom 14.4.2004 dem Zeugen mitgeteilte Beweisthema bedurft. Die Benennung des Gegenstandes der Vernehmung war auch nicht durch die Ladung des Zeugen in dem Verfahren 15 O 327/03 entbehrlich, weil sie eine ordnungsgemäße Ladung in dem streitgegenständlichen Verfahren nicht zu ersetzen vermag.

Liegen mithin mangels Vorliegens einer ordnungsgemäßen Ladung die Voraussetzungen für Maßnahmen gemäß § 380 Abs. 1 ZPO nicht vor, hat die sofortige Beschwerde des Zeugen L. Erfolg und ist der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 26.7.2005 aufzuheben.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; die außergerichtlichen Kosten des Zeugen gehören zu den allgemeinen Prozesskosten (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1999, S. 138 ff, m.w.N.; OLG Brandenburg, OLGR 1999, S. 42 ff; OLG Zweibrücken, MDR 1996, S. 533; Zöller-Greger, aaO, § 380, Rdnr. 10, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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