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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.10.2005
Aktenzeichen: 5 W 283/05
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII, EStG, AltZertG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO §§ 567 ff
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9
SGB XII § 90 Abs. 3
EStG § 10 a
EStG § 82
AltZertG § 1 Abs. 1
AltZertG § 1 Abs. 1 Nr. 4
Zur Notwendigkeit des Einsatzes von Fondsanteilen vor Beantragung von Prozesskostenhilfe.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19.7.2005, 12 O 158/05, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegnerin aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag auf Freistellung von Prozesskosten, die dem Antragsteller in dem Klageverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken, 12 O 161/05, erwachsen werden, in Anspruch zu nehmen. In diesem Verfahren beansprucht der Antragsteller von der Lebensversicherung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Versicherungsleistungen; der Versicherer hatte Leistungen vorprozessual unter Hinweis auf eine vereinbarte Ausschlussklausel verweigert. Die Antragsgegnerin ihrerseits lehnte Deckungsschutz aus verschiedenen Gründen ab.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit des Antragstellers zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 62 RS, 63 d.A.).

II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 , 567 ff ZPO statthafte sowie auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des beabsichtigten Klageverfahrens zu Recht nicht entsprochen, weil die Voraussetzungen, unter denen einer Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, nicht vorliegen.

Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

Unbestritten verfügt der Antragsteller über Fondanteile, und zwar über Anteile an dem <Fond 1> mit einem Gesamtwert von 4.066, 17 EUR und an dem <Fond 2> mit einem Gesamtwert von 4.013,37 EUR (insgesamt: 8.079,54 EUR). Darüber hinaus verfügt der Antragsteller über eine fondgebundene Lebensversicherung (Versicherungssumme 68.784,93 EUR, Rückkaufswert 5.500 EUR Laufzeit bis Mai 2034) sowie über eine Kapitallebensversicherung (Versicherungssumme 85.642,95 EUR, Rückkaufswert 2.500 EUR, Laufzeit bis Mai 2044).

Unter Berücksichtigung dessen ist es dem Antragsteller zuzumuten, die Fondanteile zur Begleichung der Prozessführungskosten einzusetzen, § 115 Abs. 2 ZPO.

Zwar hat der Antragsteller in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, dass es sich bei diesen Vermögensgegenständen um solche der Alterssicherung handele, da er sozialversicherungsfrei sei, keinen Rentenanspruch besitze und deshalb für seine Alterssicherung auf eigene Anlagen zurückgreifen müsse. Dies steht einer Verwertung zur Begleichung der Prozessführungskosten indes nicht entgegen.

Der Grundsatz, dass eine Partei zur Deckung der Prozesskosten ihr Vermögen einzusetzen hat, soweit ihr dies zumutbar ist, gilt grundsätzlich auch für Kapital- und Rentenlebensversicherungen bzw. sonstige Rentenversicherungen auf privater Basis. Ausgenommen hiervon sind gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII (§ 88 Abs. 2 Nr. 1 a BSHG) Ansprüche aus Altersversorgungsverträgen i.S.d. Altersvermögensgesetzes vom 26.6.2001 (sog. Riester-Rente), die seit dem 1.1.2002 zum Schonvermögen zählen; erfasst hiervon sind also das Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10 a oder des Abschnitts XI des Einkommenssteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde, folglich also nur Ansprüche aus Altersversorgungsverträgen i.S.d. Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes (BGBl. I 2001, S. 1310, 1322 ff) sowie den in § 82 EStG gleichgestellten Verträgen.

Die von dem Antragsteller erworbenen Fondanteile erfüllen diese Anforderungen ersichtlich nicht. Wie der Antragsteller einräumt, ist eine Umstellung der Fondanteile auf zertifizierte Altersvorsorgeverträge aus Steuergründen bisher nicht erfolgt (Bl. 62 d.A.). Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für eine Zertifizierung gegeben sind, weil nach § 1 Abs. 1 AltZertG ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes nur vorliegt, wenn der Vertrag -unter anderem- gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AltZertG vorsieht, dass die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase in Form einer lebenslangen gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente oder eines Auszahlungsplans erfolgt. Dies kann den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden. Dass sich der Antragsteller im Rahmen des ihm mit Ablauf der Vertragslaufzeit eingeräumten Wahlrechts bereits auf einen Rentenbezug (statt Auszahlung des Kapitals) festgelegt hat, ist nicht ersichtlich.

Von daher ist gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII (§ 88 Abs. 3 BSHG) entscheidend, ob der Einsatz der Fondanteile oder ihre Verwertung für die Partei eine Härte bedeuten würde. Dies ist anerkanntermaßen dann der Fall, wenn dadurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (OLG Stuttgart, OLGR 2002, S. 59, 60; OLG Karlsruhe, OLGR 2005,S. 504 ff). Dass durch die Inanspruchnahme der Fondanteile die Alterssicherung unzureichend sein und dadurch die angemessene Alterssicherung wesentlich erschwert wird, kann indes nicht festgestellt werden. Eine Gefährdung der angemessenen Altersversorgung kann nur dann angenommen werden, wenn eine unter Einbeziehung des für die Prozesskostenhilfe zu verwendenden Kapitals -hier der Fondanteile- von der Sozialhilfe unabhängige Altersversorgung existiert und die anderweitige Verwendung des Kapitals ursächlich dazu führt, dass die Partei in Zukunft ihre Altersversorgung zumindest teilweise auch durch die Inanspruchnahme von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt wird bestreiten müssen (Hess. Finanzgericht, Beschl. v. 24.11.1995, 6 K 3080/88; OLG Karlsruhe, aaO). Hierfür liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Der Antragsteller verfügt nämlich noch über zwei Lebensversicherungen, nämlich über eine bis zum Mai 2034 laufende fondgebundene Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme über 68.784,93 Euro und eine bis zu Mai 2044 laufende Kapitallebensversicherung über 85.642,95 Euro. Bei dieser Sachlage ist weder ersichtlich noch von dem Antragsteller dargetan, inwiefern der Einsatz der Fondanteile mit einem derzeitigen Gesamtwert von 8.079,54 Euro, die ohnehin bereits im Jahre 1999 bei einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren nur auf 25 Jahre angelegt waren, den 1969 geborenen Antragsteller ab dem 65. Lebensjahr dazu zwingen könnte, seine Altersversorgung - teilweise- durch ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bestreiten zu müssen (vgl. hierzu auch Hess. Finanzgericht, aaO; OLG Frankfurt, OLGR 2003, S. 7). Auch ist ungewiss, welchen Erlös die Anteile nach Ablauf der Vertragslaufzeit (25 Jahre) aufweisen werden.

Im Übrigen hat der Antragsteller selbst darauf hingewiesen, dass ihm eine Reduzierung der Sparraten in Bezug auf die Fondanteile möglich ist (Bl. 54 RS d.A.) Dann aber ist es ihm auch zumutbar, dass er unter Reduzierung der Sparraten das hierdurch frei werdende Vermögen zur Finanzierung der Prozesskosten, einsetzt, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme zusätzlicher Kreditfinanzierung und der Verwendung der Fondanteile zur Kreditsicherung (vgl. OLG Köln, OLGR 2000, S. 241, 242).

Dass die Verwertung der Fondanteile unter Umständen mit einem finanziellen Verlust einhergeht, begründet ebenfalls keine Härte im Sinn von § 90 Abs. 3 SGB XII (§ 88 Abs. 3 BSHG). Sofern unerwarteter finanzieller Bedarf durch vorzeitige Inanspruchnahme von Fondanteilen oder durch vorzeitige Auflösung eines Versicherungsvertrages unter Inkaufnahme eines Verlustes gedeckt werden kann, gehören die daraus resultierenden finanziellen Nachteile zum allgemeinen Lebensrisiko. Grundsätzlich ist der Antragsteller verpflichtet, sich nach Kräften selbst zu helfen und vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe auch dann einzusetzen, wenn es nicht bestmöglich verwertet werden kann (OLG Karlsruhe, aaO, m.w.N.). Umstände, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigten, liegen nicht, auch nicht unter Berücksichtigung des Streitwerts der beabsichtigten Klage (nach Angaben des Klägers 9.164,00 EUR) sowie der zu erwartenden Prozessführungskosten, vor.

Ob bei dieser Sachlage § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII noch zur Anwendung gelangt, kann dahinstehen. Denn auch nach dieser Vorschrift ist der Antragsteller verpflichtet, die Fondanteile zur Begleichung der Prozessführungskosten einzusetzen. Alleine die Tatsache, dass das Sparguthaben zur Alterssicherung vorgesehen ist, ändert nichts daran, dass dieses bis auf einen Freibetrag in Höhe von 2.600 Euro zuzüglich 641 Euro für den Ehegatten und 256 Euro für jede weitere Person , die unterhalten wird, in vollem Umfang einzusetzen ist (Musielak-Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 115, Rdnr. 43; OLG Frankfurt, aaO). Dass eine angemessene Alterssicherung durch die Verwertung erschwert würde, ist nicht feststellbar (s.o.).

Ende der Entscheidung

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