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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: 8 U 194/05
Rechtsgebiete: ZPO, GVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 416
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b)
BGB § 605
BGB § 985
a. Zur Beweislast beim dinglichen Herausgabeanspruch.

b. Zur Rechtsnatur schuldrechtlicher Wohnrechtseinräumung.


Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. März 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts St. Wendel - 13 C 603/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,- EUR nicht.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.681,30 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihrer Tante, Räumung und Herausgabe des im klägerischen Eigentum stehenden Anwesens in, welches 1992/1993 mit Kostenbeteiligung der Beklagten in Höhe von 60.000,- DM errichtet wurde und von dieser seit März 1993 auf der Grundlage einer zwischen den Parteien getroffenen, dem genauen Inhalt nach streitigen Nutzungsvereinbarung bewohnt wird. Nach Darstellung der Klägerin ist die lebenslange Überlassung des Anwesens an die Beklagte mietweise erfolgt, wobei über den Zeitraum der ersten 10 Jahre der zur Verfügung gestellte Betrag von 60.000,- DM "abgewohnt" werden und die Beklagte anschließend "für den Rest ihres Lebens" eine monatliche Kaltmiete von 600,- DM zahlen sollte. Nach Darstellung der Beklagten, die sich insoweit auf die Bescheinigung vom 21.9.1992 (Blatt 5) beruft, ist ihr im Hinblick auf den genannten "Baukostenzuschuß" ein unkündbares und unwiderrufliches lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden, für das vereinbarungsgemäß nur die anfallenden Nebenkosten, aber keine Miete zu zahlen sei.

Nachdem die Beklagte die ab März 2003 eingeforderten Mieten nicht geleistet hat, wurde das "Mietverhältnis" seitens der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 22.1.2004 (Blatt 6 ff.) fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Durch das angefochtene Urteil (Blatt 81-86), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des geltend gemachten Räumungsanspruches aus beendigtem Mietverhältnis seien nicht nachgewiesen und die Behauptung der Beklagten von der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnrechts nicht widerlegt.

Zwar hätten der Ehemann und die Schwiegereltern der Klägerin deren Darstellung bestätigt; diese Aussagen seien indessen anzuzweifeln, da sie mit dem Wortlaut der von der Klägerin und ihrem Ehemann vorbehaltlos unterschriebenen "Bescheinigung" vom 21.9.1992 - wonach die Beklagte ein unkündbares, bis zum Lebensende dauerndes, unwiderrufliches Wohnrecht erworben hat und nur die Unkosten/Nebenkosten aufzubringen sind - nicht in Einklang zu bringen seien und der Zeuge S. demgegenüber die Darstellung der Beklagten bestätigt habe.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Räumungsbegehren weiter, wobei sie in erster Linie fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstrichters sowie Verkennung der Beweislast rügt. Der Beweiswert der "Bescheinigung" vom 21.9.1992 sei gering, da die Urkunde offensichtlich unvollständig sei - von der Zahlung der 60.000,- DM sei nicht die Rede - und deshalb auch nicht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit greife. Auch die Aussage des Zeugen S. sei wertlos, weil sie von erheblichen Gedächtnislücken des Zeugen geprägt und dieser zudem nur Zeuge vom Hörensagen sei, soweit er seine Informationen von der Beklagten erhalten habe. Demgegenüber hätten die Zeugen B. detailliert und glaubwürdig die Vereinbarung einer Miete ab März 2003 geschildert, was das Amtsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe.

Bedenken bestünden auch, soweit der Erstrichter einen formlos wirksamen Kauf eines Wohnrechtes angenommen habe.

Die Klägerin beantragt (Blatt 99, 160),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, das Anwesen, zu räumen und besenrein an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte beantragt (Blatt 124, 160),

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 13. Oktober 2005 (Blatt 160 f.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

B. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, darüber hinaus bei dem nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG zuständigen Gericht eingereicht worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Der Senat ist mit dem Erstrichter der Auffassung, dass die wirksame Beendigung des zwischen den Parteien hinsichtlich der lebenslangen Nutzung des fraglichen Anwesens - durch die Beklagte - unstreitig vereinbarten Dauerschuldverhältnisses nicht nachgewiesen ist (1.) und dies zulasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin geht (2.), so dass das fortbestehende vertragliche Nutzungsrecht der Beklagten einem vertraglichen wie einem dinglichen Herausgabeanspruch der Klägerin entgegengehalten werden kann (3.).

1. Davon ausgehend, dass sich die Parteien im September 1992 - unbeschadet der Frage der genauen Rechtsnatur und der näheren Ausgestaltung ihrer Vereinbarung - gemäß dem unstreitigen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 2 Mitte; Blatt 82), aber auch nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerseite (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 18.1.2005; Blatt 59: "Zwar spricht die Erklärung vom 21.9.1992 zutreffenderweise von einem dauernden und unwiderruflichen Wohnrecht,...") sowie den Angaben des Zeugen J. B. (vgl.Seite 2 des amtsgerichtlichen Sitzungsprotokolls vom 7.3.2005; Blatt 72: "Für den Rest ihres Lebens nach Ablauf der 10 Jahre...") jedenfalls über die lebenslange Überlassung des fraglichen Anwesens an die Beklagte als Wohnung geeinigt haben, hätte eine vorzeitige Beendigung dieses Dauerschuldverhältnisses in jedem Fall einer wirksamen außerordentlichen Kündigung bedurft. Dass dies auch die Klägerin selbst so gesehen hat, zeigen ihre Kündigungsschreiben.

Wie der Senat bereits in seinem Hinweis vom 7.10.2005 (Blatt 151 ff.) im einzelnen ausgeführt hat - worauf vorab Bezug genommen wird -, kann das Ergebnis der Beweisaufnahme allerdings nicht dahin gewürdigt werden, dass die Nutzungsvereinbarung der Parteien wirksam aufgekündigt wäre, unabhängig davon, ob überhaupt eine Kündbarkeit angenommen werden kann.

Ihre Darstellung vom Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien - mit den behaupteten Zahlungspflichten - sowie von hiermit einhergehendem Zahlungsverzug der Beklagten als Kündigungsgrund vermochte die Klägerin auch nach Ansicht des Senats nicht zu beweisen. Hinsichtlich der Frage des Inhalts der zwischen den Parteien 1992 getroffenen Vereinbarung stehen sich die Aussagen des - sozusagen in eigener Sache bekundeten - Zeugen B. sowie seiner - bei dieser Vereinbarung selbst nicht anwesend gewesenen - Eltern einerseits und die Bekundung des Zeugen S., die Urkunde vom 21.9.1992 sowie die Parteiaussage der Beklagten andererseits in einer Weise gegenüber, die auch nach Auffassung des Senats die Annahme eines "non liquet" rechtfertigt. Dies gilt nicht nur deshalb, weil die Angriffe der Berufungsklägerin gegen den Beweiswert der Zeugenaussage S. nicht begründet erscheinen, zumal die Erinnerungslücken des - vom Erstrichter in nicht zu beanstandender Weise für uneingeschränkt glaubwürdig erachteten - Zeugen S. ohne weiteres durch Inbezugnahme seiner sehr detaillierten, die Darstellung der Beklagten bestätigenden Schreiben vom 7. April 1993 (Blatt 51) und vom 6. September 2003 (Blatt 52 f.) geschlossen werden können und der Zeuge im Übrigen als persönlicher Berater und Betreuer der Beklagten dieser ersichtlich in einer Weise nahestand und - steht, dass er mit einem gewöhnlichen Zeugen vom "Hörensagen" keineswegs gleichgestellt werden kann.

Darüber hinaus kann die "Bescheinigung" vom 21.9.1992 (Blatt 5), hinsichtlich der die Echtheit der Unterschriften und die Übereinstimmung mit dem Original nicht bestritten sind, als Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO - ersichtlich handelt es sich nicht um eine von beiden Seiten unterschriebene Vertragsurkunde, für welche eine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zwischen den Beteiligten gelten würde - nach Auffassung des Senats im Wege freier Beweiswürdigung als inhaltlich zutreffend - dass nämlich die Beklagte ein unkündbares, lebenslanges Wohnrecht hinsichtlich der fraglichen Wohnung erworben und an Unkosten nur die Nebenkosten aufzubringen hat - gewertet werden. Dafür spricht die vorbehaltlose Unterzeichnung der Urkunde durch die Eheleute B.. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Klägerin plausibel gemacht hätte, dass und warum die Beteiligten von einer Aufnahme einer Mietzinszahlungspflicht der Beklagten in die Urkunde abgesehen haben (vgl. KG MDR 2003,79). Das ist indessen nicht geschehen. Im Gegenteil ist in der Klageschrift von einer Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit dieser Urkunde noch gar nicht die Rede. Soweit die Einwände der Klägerin dahin gingen, diese Bescheinigung betreffe gar nicht die streitgegenständliche Wohnung und sei im Übrigen auch nicht umgesetzt worden (Blatt 3), zudem im Rahmen eines klärenden Gespräches Ende 1996 jedenfalls für ungültig erklärt worden (Blatt 4), treffen diese Behauptungen allesamt offensichtlich nicht zu.

Auch der Hinweis der Klägerin auf die Nichtaufnahme der 60.000,- DM erklärt das angebliche Fehlen der Mietzinsregelung in der Urkunde nach Auffassung des Senats nicht. Davon ausgehend, dass die Bescheinigung vom 21.9.1992 - was auch von Klägerseite bzw. dem Zeugen B. nicht in Abrede gestellt wurde - den Sinn hatte, die Beklagte dadurch abzusichern, dass ihr angesichts der Langfristigkeit der Angelegenheit ein Beweisdokument an die Hand gegeben wird, aus welchem sich zum einen die Unkündbarkeit ihres lebenslangen Wohnrechts und zum anderen die Begrenzung ihrer zukünftigen Belastungen in diesem Zusammenhang zweifelsfrei ergaben, hätte - wenn es denn tatsächlich eine zukünftige Mietzahlungsverpflichtung der Beklagten gegeben hätte - deren Höhe in jedem Fall auch in die Bescheinigung aufgenommen werden müssen, schon um einen Streit über deren dauerhafte Festschreibung in der Zukunft im Sinne der Beklagten zu vermeiden. Es muss angenommen werden, dass schon der nach Maßgabe seiner damaligen Schreiben in Bezug auf die Beklagte sehr fürsorgliche und sorgfältige Zeuge S. auf diesen Gesichtspunkt - wenn er denn relevant gewesen wäre - besonders geachtet hätte. Hingegen erforderte diese Eigenschaft der Bescheinigung als die Beklagte absicherndes Beweisdokument für die Zukunft entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht die Aufnahme der "Vorleistung" der Beklagten in Höhe von 60.000,- DM in die Urkunde, zumal sie aktuell zu erbringen war und der Höhe nach außer Streit stand.

Zudem erscheint es - worauf bereits der Erstrichter zutreffend hingewiesen hat - durchaus denkbar, dass die Bescheinigung ursprünglich nicht vor - tatsächlich dann allerdings erst 2 Tage nach Unterzeichung veranlasster (vgl. Darlehensvertrag vom 23.9.1992, Blatt 37 ff.) - Zahlung der 60.000,- DM hat ausgehändigt werden sollen, wofür das Offenlassen des Datums in der vorgefertigten Urkunde spricht und was das Fehlen dieses Geldbetrages in der Urkunde zusätzlich erklären würde. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge S. bei Entwerfen der Bescheinigung die 60.000,- DM - wie die Klägerin mutmaßt - in Unkenntnis des Sachverhalts oder aber ganz bewusst nicht aufgenommen hat, bestehen jedenfalls nicht. Zu Recht hat das Amtsgericht diese Alternativen angesichts der dokumentierten Sorgfalt des Zeugen, seiner außer Frage stehenden Korrektheit und seiner besonderen Vertrauensstellung gegenüber der Beklagten deshalb nicht ernsthaft in Betracht gezogen, abgesehen davon, dass es bei einer solchen Konstellation unverständlich wäre, warum nicht die Klägerin selbst dann auf der Aufnahme des Geldbetrages in die Bescheinigung bestanden hätte. Als Argument für die behauptete Unvollständigkeit der Bescheinigung trägt der Hinweis der Klägerin auf die Nichtaufnahme der 60.000,- DM in die Urkunde nach allem nicht, so dass dieser im Ergebnis im Wege freier richterlicher Beweiswürdigung uneingeschränkter Beweiswert zuzuerkennen ist, zumal sie ferner mit der Zeugenaussage S. in Einklang steht.

Soweit die Klägerin wiederum den Beweiswert dieser Zeugenaussage auch zuletzt noch unter Hinweis auf die Zerstreutheit des Zeugen im Beweistermin und dessen fehlende eigene Kenntnis von den Vorgängen in Abrede gestellt hat, verkennt sie zum einen, dass es entscheidungserheblich allein auf die Sorgfalt des Zeugen Anfang der 90Žer Jahre ankommt, die sich dem Senat - und dem Amtsgericht - aus den in den Akten befindlichen - zeitnahen - handschriftlichen Unterlagen des Zeugen (vgl. insbesondere dessen Schreiben vom 7.4.1993, Blatt 51) erschließt und durch einen zwischenzeitlichen, altersbedingten Abbau des Zeugen nicht in Frage gestellt wird.

Diese Unterlagen lassen zum anderen zugleich erkennen, dass der Zeuge eine besondere Vertrauens- und Beraterstellung innehatte und von der Beklagten zeitnah und umfassend informiert worden ist, so dass auch der Schluss des Erstrichters gerechtfertigt erscheint, es sei schlechterdings nicht denkbar, dass dem Zeugen eine etwa tatsächlich erfolgte Mietvereinbarung unbekannt geblieben sei.

Bei diesem Beweisergebnis ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Daran ändert entgegen der Ansicht der Klägerin auch der Umstand nichts, dass der bei den maßgeblichen Absprachen selbst anwesend gewesene Zeuge J. B. die klägerische Darstellung einer Mietzahlungsvereinbarung bestätigt hat. Keineswegs wurde diese Aussage - wie die Klägerin einwendet - "weggewischt"; ihr Wert leidet vielmehr darunter, dass sie mit dem Wortlaut der Bescheinigung vom 21.9.1992 nicht in Einklang zu bringen ist und der Zeuge auch keine plausible Erklärung dafür hatte, weshalb er diese Bescheinigung vorbehaltlos unterschrieben hat, bzw. dass und warum die Urkunde in anderem Sinne zu verstehen sei. Mit Recht hat der Erstrichter sich folglich nicht in der Lage gesehen, diesem Zeugen uneingeschränkt Glauben zu schenken.

Kann die Nutzungsvereinbarung mit der Beklagten nach allem nicht wegen Zahlungsverzuges gekündigt werden, ist darüber hinaus auch kein sonstiger wichtiger Grund dargetan oder sonst ersichtlich, der eine vorzeitige Beendigung des in Rede stehenden Dauerschuldverhältnisses durch außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte. Weder sind irgendwelche schwerwiegenden Pflichtverletzungen der Beklagten erkennbar, noch wird substantiiert ein Eigenbedarf der Klägerin oder eine sonstige Unzumutbarkeit des Verbleibs der Beklagten in dem überlassenen Anwesen behauptet.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin geht dieses Beweisergebnis zu ihren Lasten. Denn die Klägerin trifft nicht nur im Zusammenhang mit der Geltendmachung vertraglicher Herausgabeansprüche die volle Beweislast für alle Voraussetzungen der von ihr ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund (vgl. Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. IV, Rn. 199). Es geht vielmehr auch hinsichtlich des dinglichen Herausgabeanspruchs gemäß § 985 BGB letztlich mit ihr heim, dass sie die vorzeitige Beendigung des Nutzungsverhältnisses mit der Beklagten nicht nachzuweisen vermochte. Mag auch der vom Eigentümer auf Herausgabe verklagte Besitzer grundsätzlich die Beweislast für das eingewandte Besitzrecht haben, so gilt dies jedenfalls nicht mehr, wenn die Entstehung des Besitzrechts unstreitig oder bewiesen ist, da in diesem Fall dessen Fortdauer vermutet wird, so dass der Eigentümer nunmehr das Nichtmehrbestehen des Besitzrechts beweisen muss (vgl. Erman-Hefermehl, 10. Aufl., Rn. 2 zu § 986 BGB; Palandt-Bassenge, 64. Aufl., Rn. 2 zu § 986 BGB; Münch. Komm.-Medicus, 4. Aufl., Rn. 28 zu § 986 BGB).

So lag der Fall auch hier, da - wie ausgeführt - die Vereinbarung einer lebenslangen Überlassung des streitgegenständlichen Anwesens an die Beklagte zur Nutzung als Wohnung - bei streitigen Konditionen - als solche unstreitig ist und sich hieraus ohne weiteres deren Recht zum Besitz ergibt, dessen vorzeitigen Wegfall aufgrund besonderer Umstände demgemäß die Klägerin zu beweisen hat.

3. Ist somit die Behauptung eines Mietverhältnisses der Parteien zum Nachteil der Klägerin nicht erwiesen und die Darstellung der Beklagten von der Einräumung eines Wohnrechts nicht widerlegt und daher entsprechend der Bescheinigung vom 21.9.1992 vom Vorliegen eines - allerdings nur schuldrechtlichen - lebenslangen, unwiderruflichen Wohnrechts der Beklagten an dem fraglichen Anwesen auszugehen, kann es letztlich offen bleiben, ob es sich hierbei um ein unentgeltliches oder - da unstreitig "unter dem Eindruck der Gaben der Beklagten" erfolgt (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes vom 30.8.2004, Blatt 28) - ein entgeltliches Wohnrecht handelt. Denn in beiden Fällen bestehen hinsichtlich der Formwirksamkeit der Vereinbarung keine Bedenken und gibt es auch hinsichtlich der Kündbarkeit keine Unterschiede von Bedeutung. Bei Unentgeltlichkeit läge eine - formlos wirksame - Leihe vor, die gemäß § 605 BGB sowie aus sonstigen wichtigen Gründen außerordentlich gekündigt werden kann (BGH NJW 1985, 1553/1554; OLG Köln NZM 2000, 111; OLG Koblenz NJW-RR 1996, 843/844); im anderen Falle wäre eine - formgültige - schuldrechtliche Wohnrechtseinräumung gegen Entgelt (§ 305 BGB) anzunehmen, die ebenfalls nur aus wichtigem Grund fristlos wirksam zu kündigen ist (vgl. OLG Köln NJW-RR 1994, 853/854). Da - wie ausgeführt - wichtige Kündigungsgründe klägerseits nicht dargetan sind, kann sich die Beklagte in jedem Fall auf die vereinbarte und fortbestehende Nutzungsvereinbarung berufen, die einem vertraglichen wie einem dinglichen Herausgabeverlangen gleichermaßen entgegensteht.

Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Wert der Beschwer der Klägerin wurde im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EinfG ZPO festgesetzt und beträgt gemäß den insoweit anwendbaren § 3 ZPO i.V.m. § 9 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 1994, 909; Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rn. 5114) 12.884,56 EUR (= 3,5 x 3.681,30 EUR).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren, der gemäß § 47 Abs. 2 GKG durch den Wert des Streitgegenstandes erster Instanz begrenzt ist, beträgt 3.681,30 EUR.

Ende der Entscheidung

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