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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: 8 U 385/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 910 Abs. 1 S. 2
BGB § 910 Abs. 2
BGB § 1004 Abs. 1
a. Es steht dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer frei, nicht nach § 910 Abs. 1 S. 2 BGB vorzugehen, sondern den selbstständig daneben stehenden Anspruch auf § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen; Maßstab bleibt allerdings § 910 Abs. 2 BGB.

b. Läuft das Rückschnittbegehren letztlich auf eine verbotene Beseitigung des Baumes hinaus, kann es unzumutbar sein.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 385/06

verkündet am 23.8.2007

In dem Rechtsstreit

wegen Beseitigung

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Barth als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

1) Die Berufung des Klägers gegen das am 1.6.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 3.O.299/05 - wird zurückgewiesen.

2) Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

5) Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,- Euro nicht.

Gründe:

A.

Der Kläger begehrt von den Beklagten, seinen Grundstücksnachbarn, - soweit für die Berufungsinstanz noch von Bedeutung - den Rückschnitt zweier an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden, fast 20 m hohen und mit der Krone bzw. dem Astwerk bis zu 4,10 m in den Luftraum über dem klägerischen Grundstück hineinragenden Fichten.

Durch das angefochtene Urteil (Blatt 97 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die diesbezügliche Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (Blatt 32 ff.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus sachverständiger Sicht sei weder eine standortgerechte Pflanzung auf Klägerseite ausgeschlossen noch eine ortsunübliche, erhebliche Beeinträchtigung des seitens des Klägers im fraglichen Bereich angelegten Stellplatzes gegeben.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der seinen angeblichen Beseitigungsanspruch weiterverfolgt. Er wendet sich dagegen, dass der Erstrichter eine Beeinträchtigung des Stellplatzbereiches seines Grundstückes verneint hat, und rügt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sein unter Beweis gestellter Vortrag, dort abgestellte Fahrzeuge würden Schäden durch Fichtenzapfenbefall und Harztropfen erleiden, erstinstanzlich nicht berücksichtigt worden sei. Er ist der Ansicht, solche Auswirkungen der Fichten brauche er nicht zu dulden.

Der Kläger beantragt (Blatt 136, 255),

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten zu verurteilen, die auf ihrem Grundstück <Straße> <Ort>, Gemarkung J., T., Flur 2, Parzelle Nr. /27 entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers <Straße>, <Ort>, Gemarkung J., T., Flur 2, Parzelle Nr. /11 befindlichen Bäume so zurückzuschneiden, dass

a) keine Äste mehr auf das Grundstück des Klägers herüberragen und

b) keine Nadeln und Tannenzapfen auf das Grundstück des Klägers fallen.

Die Beklagten beantragen (Blatt 123, 255),

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. Sie bleiben bei ihrer Darstellung, die beiden Fichten stellten keine ortsunübliche, wesentliche und unzumutbare Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks dar. Im übrigen laufe auch das Zurückschneiden der beiden Fichten letztendlich auf deren Beseitigung hinaus, welcher Anspruch indessen längst verjährt sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 2.8.2007 (Blatt 252 ff.) Bezug genommen.

Der Senat hat weiter Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses wird auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen E. vom 16.5.2007 (Blatt 157 ff.) sowie dessen Erläuterung (vgl. Sitzungsprotokoll vom 2.8.2007, Seite 2 ff.; Blatt 253 ff.) verwiesen.

B.

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache bleibt ihr der Erfolg jedoch versagt, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht das - allein berufungsgegenständliche - Begehren des Klägers auf Rückschnitt des Überhangs der beiden in Rede stehenden grenznahen Fichten für unbegründet erachtet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der geboten gewesenen weiteren Beweisaufnahme (Ergänzungsgutachten).

1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten ergibt sich nicht aus den Vorschriften über die Grenzabstände für Bäume nach dem Saarländischen Nachbarrechtsgesetz. Denn der Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, die - wie hier - die Grenzabstände des § 48 des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes nicht einhalten, ist gemäß § 55 des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von 5 Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Dies ist vorliegend zweifelsfrei vom Rechtsvorgänger des Klägers - auch für letzteren bindend (vgl. BGHZ 60, 235; Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., Rn. 2 zu § 51) - versäumt worden, nachdem die Anpflanzung der Fichtengruppierung nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten bereits in den 60er Jahren erfolgte. Damit ist der Kläger - unbeschadet etwaiger Schadensersatz- oder Ausgleichsansprüche - hinsichtlich des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruches präkludiert, wobei der Ausschluss auch den - weniger einschneidenden - Anspruch auf das (höhenmäßige) Zurückschneiden der Fichten umfasst (vgl. BGH NJW 2004, 1037 ff.; Hülbusch/Bauer/Schlick, a.a.O., Rn. 8: für das Saar-NRG). Dies gilt hinsichtlich all jener Störungen, die durch den zu geringen Grenzabstand verursacht sind, wozu auch die Immissionsbeeinträchtigungen gehören, die - insbesondere bei Wind - in dem grenznahen Standort der Bäume begründet sind (vgl. BGH, a.a.O., S. 1040; OLG Köln NJW-RR 1989, 1177). Insoweit soll mit dieser Ausschlussfrist nämlich innerhalb eines Zeitraumes, der die Interessen des Nachbarn und des Eigentümers der Bäume gleichermaßen berücksichtigt und der es dem Nachbarn insbesondere erlaubt, durch Beobachtung - notfalls mit fachmännischer Beratung - den jährlichen Zuwachs und die daraus folgenden Beeinträchtigungen durch Lichtentzug und Immissionen zu ermitteln, grundsätzlich eine abschließende Klärung der nachbarlichen Verhältnisse in Bezug auf das Höhenwachstum herbeigeführt werden.

2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dass hier - höchst ausnahmsweise - ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten wäre, was in jedem Fall vorausgesetzt hätte, dass der Nachbar wegen der Höhe und des Umfangs der Bäume ungewöhnlich schweren und keinesfalls mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre, zudem dem Eigentümer ein Rückschnitt zumutbar wäre (vgl. BGH NJW 2004, 1038; NZM 2005, 318/319; KG NJW-RR 2000, 160/161), hat der Kläger in keiner Weise dargetan. Da sich vorliegend - wie noch darzulegen sein wird - allenfalls die Frage stellt, ob überhaupt eine erhebliche - und nicht bloß eine unwesentliche - Beeinträchtigung klägerischen Eigentums gegeben ist, ist das Vorliegen eines solchen Sonderfalls auch nicht ersichtlich.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht schließlich auch kein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Überhangs. Die Geltendmachung eines solchen Anspruches ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Denn es steht dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer frei, nicht nach § 910 Abs. 1, Satz 2 BGB vorzugehen, sondern den selbstständig danebenstehenden Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen (vgl. BGH NZM 2005, 318/319; NJW 2004, 603; BGHZ 60, 235, 241 f.). Ebenso bleibt es ihm unbenommen, die zu grenznahe Anpflanzung hinzunehmen und sich erst gegen einen Überhang zu wehren. Insoweit gelten die landesrechtlichen Ausschlussfristen für den Anspruch auf Beseitigung von Überwuchs selbstverständlich nicht; dies ergibt sich bereits aus der Überlegung, dass dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer das Beseitigungsrecht in Bezug auf Überwuchs auch gegen rechtmäßige Grenzbepflanzungen zusteht und der Störer bei einer rechtswidrigen Grenzbepflanzung hinsichtlich des Überwuchses nicht besser gestellt sein kann und darf, als bei Einhaltung des Grenzabstandes, zumal er auf Grund der ursprünglichen Duldung seines Nachbarn keine Rechtsposition erworben hat (vgl. Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch des Nachbarrechts, Rn. 387 ff. mwN; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 21 I 2 a.E.; Staudinger-Gursky, 1999, Rn. 197 zu § 1004 BGB).

Es steht darüber hinaus auch ausser Frage, dass die Beklagten hier als Störer anzusehen sind, da sie die in Rede stehenden Fichten - zu grenznah - gepflanzt und dadurch die Bedingungen für einen Überwuchs selbst geschaffen haben (vgl. BGH NJW 1997, 2234; NJW 1993, 925; NJW 1991, 2826) und die hierin zu sehende, nicht ordnungsgemäße Grundstücksbewirtschaftung eine Sicherungspflicht begründet (vgl. BGH NJW 2004, 1037/1039; NZM 2005, 318; NJW 2004, 603/604).

Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ferner nicht bereits an der angeblichen Ortsüblichkeit der in Rede stehenden Störungen. Denn die Ortsüblichkeit ist insoweit ohne Bedeutung - dieser Gedanke, den das Gesetz in § 906 BGB aufgenommen hat, findet sich in § 910 BGB gerade nicht (vgl. Grziwotz/Lüke/Saller, a.a.O., Rn. 380 mwN; Staudinger-Roth, a.a.O., Rn. 18 zu § 910 BGB) -, abgesehen davon, dass der Annahme einer Ortsüblichkeit schon der Umstand des zu grenznahen Standortes der beiden Fichten entgegenstünde (vgl. BGH NJW 2004, 1037/1040).

Der Kläger hat den in Rede stehenden Überwuchs jedoch aus anderen Gründen zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB). Insoweit wird die jeweilige Eigentümerstellung durch die Zusammenschau aller sie regelnden gesetzlichen Vorschriften bestimmt, die zugleich ihren Inhalt und ihre Schranken ausmachen; nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer sich zur Wehr setzen (vgl. BGH NJW-RR 2000, 537/538). Maßstab für den fraglichen Überhang ist hier folglich § 910 Abs. 2 BGB, welche Vorschrift auch für den Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt (vgl. BGH NJW 2004, 603/604; 1037/1038; NZM 2005, 318/319). Danach kann der betroffene Eigentümer die Beseitigung hinübergewachsener Äste und Zweige nur verlangen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks, ausgehend von der objektiven Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung und nicht vom subjektiven Befinden des Eigentümers, - nicht nur unwesentlich - beeinträchtigen (vgl. BGH, a.a.O., S. 1039; a.a.O., S 604; OLG Köln NJW-RR 1989, 1177; NJW-RR 1997, 656; OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 1367).

Gerade dies kann nach dem Ergebnis der - weiteren - Beweisaufnahme indessen nicht angenommen werden. Zwar ist, anders als die Beklagten meinen, hierbei auf die aktuelle Nutzung der betreffenden Grundstücksfläche als Kfz-Stellplatz abzustellen. Denn dem Gedanken der Priorität ist gegenüber dem Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB keine Bedeutung beizumessen; insbesondere liefert die zeitliche Priorität dem Störer keinen Rechtfertigungsgrund für die Eigentumsbeeinträchtigung. Es wäre mithin unschädlich, wenn erst die Nutzungsänderung hinsichtlich der fraglichen Fläche zu einer Störung geführt hätte (vgl. BGHZ 60, 239/242; BGH NJW 1997, 2234/2236).

Gleichwohl kann nicht festgestellt werden, dass gerade und allein durch den grenzüberschreitenden Teil der beiden Fichten - im übrigen genießen die beiden Bäume im Hinblick auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 55 des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes im Verhältnis der Parteien untereinander Bestandsschutz und sind die hierdurch verursachten (Immissions-) Beeinträchtigungen folglich hinzunehmen (vgl. BGH 2004, 1037/1040; OLG Köln NJW-RR 1997, 656; OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 1367; LG Saarbrücken NJW-RR 1986, 1341) - eine ins Gewicht fallende, zusätzliche Beeinträchtigung der Stellplatznutzung verursacht wird. Insoweit hat der Sachverständige E. schon das Ausmaß der klägerseits behaupteten Beeinträchtigungen als solches nicht bestätigt. Nach seinen - durch Versuche belegten - Ausführungen verursachen Fichtenzapfen in der Regel nur bei freiem Fall Schäden an abgestellten Fahrzeugen, und das mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch nur aus großer Höhe (20 m). In der Praxis wird es sich regelmäßig jedoch so verhalten, dass die Fichtenzapfen aus der Krone "etagenweise" im Baum herunterfallen und hierbei deutlich an Geschwindigkeit verlieren, so dass der Aufprall eher harmlos ist. Selbst bei heftigen Windstößen wird es seiner Einschätzung nach keinen ungebremsten, freien Fall in diesem Sinne geben. Und auch das von dem Sachverständigen beschriebene Restrisiko, dass ein Vogel einen Fichtenzapfen vom Baum abreißt und dann im Flug verliert, ist nach Ansicht des Senats zu vernachlässigen, zumal nur konkrete Beeinträchtigungen relevant sein können (vgl. OLG Köln NJW-RR 1989, 1177).

Was die ferner behaupteten Fahrzeugschäden durch Baumharzverunreinigungen anbelangt, so hat der Sachverständige E. nachvollziehbar dargelegt, dass Lackschäden nicht zu befürchten sind, wenn der Pflegezustand (Politur) des Fahrzeuges ordnungsgemäß ist und etwaige Harztropfen zeitnah durch Abwaschen von Hand entfernt werden, was dem Kläger, wie der Senat meint, beides durchaus zuzumuten ist.

Sind danach relevante Störungen durch die beiden Fichten in ihrer Gesamtheit schon mehr als fraglich, kommt vorliegend noch hinzu, dass der nicht grenzüberschreitende Teil der Fichten ohnehin Zapfenfall bewirkt sowie Harztropfen produziert, ohne dass dies - wie ausgeführt - von Rechts wegen zu verhindern wäre, und nichts dafür ersichtlich ist, dass diese Auswirkungen auf den Stellplatz durch den Überhang quantifizierbar verschärft werden. Infolge dessen ist auch nicht anzunehmen, dass eine Entfernung des Überhangs - in Ansehung des verbleibenden Baumbewuchses - eine spürbare Besserung der (Immissions-) Situation bewirken würde. Der Sachverständige geht im Gegenteil davon aus, dass sich der Harzaustritt in diesem Falle sogar deutlich verstärken und auch die Gefahr des freien Zapfenfalls sich erheblich vergrößern würde. Das streitgegenständliche Beseitigungsbegehren ist damit im Ergebnis weder durch eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung gerechtfertigt noch überhaupt ein geeignetes Mittel zur Beseitigung etwaiger Störungen.

Unabhängig davon fehlt es zudem an einer relevanten Beeinträchtigung, wenn die Störungen im Vergleich zu den Wirkungen des Rückschnitts des Überwuchses außer Verhältnis stehen und die Beseitigung des Überhangs deshalb unzumutbar ist (vgl. Grziwotz/Lüke/Saller, a.a.O., Rn. 388; Dehner, a.a.O., B § 21 I 2). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die verlangte Maßnahme zu einem Absterben des Baumes oder zu einer erhöhten Risikolage führen würde; in diesem Fall läuft das Rückschnittbegehren letztlich auf eine verbotene Beseitigung des Baumes hinaus (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2005 - 15.O.32/05 -, bestätigt durch Entscheidung des Senats vom 11.1.2007 - 8 U 77/06-19; Dehner, a.a.O., Grziwotz/Lüke/Saller, a.a.O., Rn. 395). Auch diese Voraussetzungen sind, wie der Sachverständige zuletzt erläutert hat, vorliegend erfüllt, ohne dass der Senat Anlass hat, dies in Zweifel zu ziehen. Danach würde eine Beseitigung des Überhangs für die beiden Bäume nämlich nicht ohne Konsequenzen bleiben. Vielmehr würde, da die Bäume dadurch ihr natürliches Gleichgewicht verlören, bis zum sich erst nach Jahren einstellenden Ausgleich ebenso die Gefahr des Umsturzes bestehen, wie - wegen der Probleme mit der Windlast - die Gefahr des Verdrehens und Brechens der Stämme bei bestimmten Windverhältnissen. Zudem käme es auch infolge des unterbundenen Nährstoffaustausches zwischen Krone und Wurzeln zu einer Wurzelschädigung und -fäulnis mit Auswirkungen für den Stamm und letztlich auch auf das Schicksal der beiden Fichten. Dies alles steht zu der Beeinträchtigung des klägerischen Stellplatzes - soweit sie auf dem Überhang beruht - ersichtlich außer Verhältnis, so dass das berufungsgegenständliche Beseitigungsbegehren auch aus diesem Grunde unbegründet ist.

Danach war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2, Satz 1 ZPO.).

Der Wert der Beschwer des Klägers wurde im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EinfG ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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