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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.05.2003
Aktenzeichen: 6 W 131/03
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 2
BRAGO § 28
1. Die nach der Änderung des § 78 Abs. 1 ZPO streitig gewordene Frage, ob die Reisekosten eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig sind, bejaht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Regelfall. Denn einer Partei ist dann, wenn sie an einem auswärtigen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, grundsätzlich das Recht zuzubilligen, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen einen am eigenen Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen.

2. Dieser Grundsatz findet auch dann Anwendung, wenn ein Rechtsanwalt als Partei kraft Amtes fungiert und ein vor einem auswärtigen Gericht anhängiges Mandat betreut.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 131/03

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts Jena durch den Richter am Amtsgericht als weiteren aufsichtsführenden Richter Giebel als Einzelrichter auf die Beschwerde vom 29.10.2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 12.09.2003 - berichtigt mit Beschluss vom 27.02.2003 - ohne mündliche Verhandlung am 13.05.2003

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 12.09.2002 abgeändert:

Die von dem Kläger an den Beklagten auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 14.06.2002 zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 610,92 EUR (in Worten: Sechshundertzehn 92/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.07.2002.

2. Die Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 317,86 EUR.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig, §§ 104 Abs. 3; 567 Abs. 1, Abs. 2; 569 ZPO. In der Sache hat das Rechtsmittel ebenfalls Erfolg. Die geltend gemachten Reisekosten, die dem - in Kassel ansässigen - Prozessbevollmächtigten des Klägers durch die Wahrnehmung der Verhandlungstermine vor dem Landgericht Mühlhausen entstanden, sind dem Kläger in Höhe von 317,86 € zu erstatten.

Grundsätzlich richtet sich die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Hauptbevollmächtigten danach, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 2 S. 1, 2.Hs. ZPO. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung nach der Änderung des § 78 Abs. 1 ZPO streitig gewordene Frage, ob die Reisekosten eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts in diesem Sinne notwendig sind, bejaht der Senat (vgl. Senat Beschl. vom 16.04.2003, 6 W 119/03) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschl. vom 16.10.2002 Rpfleger 2003, 89, 99; Beschl. vom 12.12.2002 Rpfleger 2003, 214, 215; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1000) im Regelfall. Denn einer Partei ist dann, wenn sie an einem auswärtigen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, grundsätzlich das Recht zuzubilligen, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen einen am eigenen Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Das ergibt sich schon daraus, dass normalerweise der (Haupt-)Bevollmächtigte mindestens ein oder - je nach Prozessverlauf - mehrere eingehende persönliche Mandantenunterredungen zur hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts einerseits sowie zur Einschätzung der ggf. an eine veränderte Prozesslage anzupassenden Interessen seiner Mandantschaft andererseits führen muss. Eine Partei ist nicht verpflichtet, einen auswärtigen Anwalt am Sitz des Prozessgerichts mit der zwangsläufigen Folge einer weiten Anreise zum Beratungsgespräch einzuschalten.

Dieser Grundsatz findet auch dann Anwendung, wenn ein Rechtsanwalt als Partei kraft Amtes fungiert und ein vor einem auswärtigen Gericht anhängiges Mandat betreut. Der Bundesgerichtshof (Beschl. vom 11.02.2003 VIII ZB 92/02, noch nicht veröffentlicht) hat kürzlich entschieden, dass ein Anwalt, der sich selbst vor einem auswärtigen Gericht vertritt, die Reisekosten gem. § 28 BRAGO erstattet verlangen kann. Er ist nicht gehalten, einen am Gerichtsort ansässigen fremden Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen bzw. diesen auf fernmündlichem oder schriftlichem Wege zu informieren. Das muss nach Ansicht des Senats auch gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Rechtanwalt als Partei kraft Amtes gerade die Kanzlei mit der Wahrnehmung des Mandats beauftragt, der er selbst angehört. Er wäre nach allgemeinen Regeln stattdessen auch berechtigt gewesen, sich als Partei kraft Amtes selbst vor Gericht zu vertreten (vgl. Baumbach/Lauter-bach/Albers-Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 78 Rd. 56 mit Rspr.-Nachw.), d.h. die Verhandlungstermine in Mühlhausen persönlich wahrzunehmen und die Reisekosten abzurechnen. Es macht insoweit jedoch keinen Unterschied, ob er selbst in der mündlichen Verhandlung auftritt oder sich von einem Sozius der eigenen Kanzlei vertreten lässt. In beiden Fällen ist ihm ein berechtigtes Interesse zuzugestehen, den Wert des aus der eigenen Parteistellung resultierenden Informationsvorsprungs nicht durch die Beiziehung eines externen, mit dem Streitgegenstand nicht so vertrauten Anwalts abzuschwächen oder aufs Spiel zu setzen. Diese Erwägung dürfte auch bei der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Rolle gespielt haben. Die Reisekosten sind mithin dem Grunde nach erstattungsfähig.

2. In der Höhe sind die geltend gemachten Reisekosten nicht zu beanstanden. Die Berechnung entspricht den Vorgaben des § 28 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 BRAGO.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat nach dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Kosteninteresse bemessen.

4. Der Senat hat gem. § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter entschieden.

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