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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 7 U 1305/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, HaustürWG


Vorschriften:

BGB § 187 Abs. 1
BGB § 187 Abs. 2
BGB § 123
BGB § 249 S. 1
BGB § 826
ZPO § 93
HaustürWG §§ 1 ff. a.F.
HaustürWG § 1 Abs. 1 a.F.
HaustürWG § 2 Abs. 1 Satz 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 1305/01

Verkündet am: 05.02.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

den Richter am Oberlandesgericht Nährig, den Richter am Oberlandesgericht Pieper und den Richter am Amtsgericht Lichius

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 11.10.2001 (Az.: 1 HKO 159/01) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt,

a) auf eigene Kosten eine Abschichtungsbilanz per 09.02. 2001 für den Kläger zu erstellen und in diese Abschichtungsbilanz einen Schadensersatzanspruch zu seinen Gunsten einzustellen, darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Beklagten nicht beigetreten wäre;

b) nach Erstellung der Abschichtungsbilanz per 09.02.2001 an den Kläger eine entsprechende Zahlung zu tätigen, abzüglich € 82,95.

Im übrigen werden die Klage ab- und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung der an diese als atypischer stiller Gesellschafter geleisteten Einlagen, in zweiter Instanz hilfsweise die Erstellung einer Abschichtungsbilanz.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 20.692,88 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23.02.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verweist der Senat auf die Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Landgerichts Gera vom 11.10. 2001.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung eines geringfügigen Teils der Zinsforderung zur Zurückzahlung der Einlagen des Klägers verurteilt.

Ein Anspruch auf Auszahlung des angelegten Betrages ergebe sich aus §§ 826, 249 S. 1 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Der von der Beklagten angestrebte Geschäftszweck müsse im Lichte der zutage getretenen besonderen Umstände des Einzelfalles als sittenwidrig aufgefaßt werden.

Dabei komme es nicht darauf an, ob Mindestrenditen in Höhe von 6 % bei Vertragslaufzeiten zwischen 10 und 30 Jahren in Anbetracht der Investitionsgrundlagen der Beklagten realistisch seien. Auch sei noch weitgehend unerheblich, daß die Beklagte in den zahlreichen von der und oder der Vertriebsstruktur abgehaltenen Seminaren bestrebt sei, durch Anweisung an die Mitarbeiter dafür Sorge zu tragen, daß die Kundenberatung auf der Grundlage des umfangreichen 28-seitigen Emissionsprospektes Erfolge bzw. den Interessenten die Emissionsprospekte mit einer Abschrift des Beitragsantrages übergeben werden.

Denn einerseits sei die hier vermittelte Anlageform und der damit einhergehende, durch vorgefertigte Unterlagen planmäßig vorbereitete, "Austausch" gegen eine bestehende Rentenversicherung in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Klägers für diesen in objektiver Hinsicht völlig ungeeignet. Weder verfüge der Kläger als Langzeitarbeitsloser über ein hinreichendes Einkommen in Ansicht dessen eine Steuerersparnis durch Verlustzuweisungen realisiert werden könnte. Noch handele es sich bei der hier gegebenen unternehmerischen Beteiligung um eine risikolose Sparform zur Sicherung einer finanziellen Reserve im Alter.

Nach dem Vortrag der Beklagten und aufgrund des Umstandes, daß der Kläger der Zeugin vollständige Angaben über seine privaten Lebensverhältnisse bzw. seine Vermögenssituation/Einkünfte/Ersparnisse gemacht habe, müsse davon ausgegangen werden, daß die Beklagte ihr Anlagemodell in organisierter Form an Personen herantragen lasse, bei denen sie von vornherein davon ausgehe, daß ihr Produkt für diesen Kundenkreis (ohne nennenswertes Einkommen) als Ersatz für deren langfristig gedachte Altersversorgung aufgrund des Risikocharakters der vorliegenden Beteiligung völlig ungeeignet sei. Dabei wäre bereits bedingter Vorsatz in diesem Zusammenhang ausreichend.

Auf der anderen Seite sei das vorliegende kalkulierte Mißverhältnis so groß, daß es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße, ohne daß im Einzelnen näher auf die angewandten Mittel eingegangen werden müsse. Allein dadurch, daß die Beklagte die Erstellung und das Inverkehrbringen in ihrer Vertriebsorganisation eines wegen des Ausfalles jeglicher Risikobelehrung völlig unzureichenden Prospektes über ihr Beteiligungsangebot veranlaßt habe - der Unterlage könne man ihre Unvollständigkeit nicht ohne weiteres ansehen -, sei von ihr in zurechenbarer Weise die Gefahr einer Verwechslung bzw. Mitverwendung dieser Broschüre in Gesprächen mit potentiellen Anlegern geschaffen worden, mit der weiteren Folge einer denkbaren Kenntnisnahme nur der Vorteile ihres Produktes ohne jeden Hinweis auf die zahlreichen Risiken.

Durch die Aufrechterhaltung dieser Art der Bewerbung und die fehlende Unterbindung der weiteren Zurverfügungstellung des Prospektes für die Vertriebsorganisation habe die Beklagte zumindest billigend in Kauf genommen, daß es zu einer Fehlinformation oder völlig unzureichenden Aufklärung des von ihr angesprochenen Kundenkreises komme, welcher ansonsten - wie der Kläger als Langzeitarbeitsloser - zwingend zu dem Schluß einer völligen Ungeeignetheit des Produktes für seine Person hätte gelangen müssen.

Es sei davon auszugehen, daß der Kläger vor dem Hintergrund seiner Biographie und seiner zur Zeit der Unterzeichnung des Beitragsantrages bestehenden Lebenssituation nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügte, um ohne ausreichende schriftliche Information bzw. als Folge einer denkbaren Irreleitung durch mehrere Prospekte, überhaupt erfassen zu können, was die Stellung eines stillen Gesellschafters bei einer Aktiengesellschaft bedeute und welche Risiken damit verbunden seien.

Auch die Zeugin habe bei ihrer Vernehmung nicht den Eindruck gemacht, als sei sie hinlänglich kompetent, um eine entsprechende Orientierung bieten zu können.

Im Übrigen folge das Gericht der Aussage der Zeugin insoweit, als sie - in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers - bekundet habe, sie habe die Anlage der Beklagten mit Lebensversicherungen verglichen und quasi auf eine Stufe gestellt. Es müsse angenommen werden, daß eine entsprechende Anleitung potentieller Anleger zum Geschäftsprinzip der Beklagten gehöre. Der Beklagten komme es - wie sie selbst ausführe - darauf an, auch Personen zur Beteiligung an ihr zu gewinnen, die außer einer Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung über keine weiteren finanziellen Mittel verfügten. Dies ergebe sich schon daraus, daß sie der Vertriebsorganisation vorgefertigte Formulare zur Abtretung der Rückkaufswerte aus Lebensversicherungen zukommen lasse.

Es sei evident, daß die Beklagte den Personenkreis von auf eine sichere Altersvorsorge bedachten "Kleinsparern", die aufgrund ihres niedrigen Einkommens keine nennenswerten finanziellen Spielräume hätten, zur Vermögensbildung aber eine vorhandene Lebensversicherung bedienten oder sich auf einen Bausparvertrag verließen, als Anleger nur dadurch für sich gewinnen könne, indem sie die Kapitalanlage bei ihr im Vergleich zu einer Lebensversicherung etc. als mindestens genauso sichere Kapitalanlage/Sparform anpreisen lasse.

Der Erlaubnis unserer Rechtsordnung, Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse im Wirtschaftsleben einzusetzen, um daraus Vorteile zu ziehen, seien dort Grenzen gesetzt, wo die Vertragsfreiheit zum offensichtlichen Mißbrauch werde. Anforderungen an die Information/Aufklärung im Geschäftsleben und im Verkehr mit Verbrauchern hingen weitgehend von der jeweiligen Konstellation ab. Vorliegend würden im Weiteren auch die vom BGH angeführten Grundsätze der Prospekthaftung zur Begründung einer Haftung der Beklagten aus § 826 BGB mit herangezogen, basierend auf dem Gedanken, daß Initiatoren einer Publikumsgesellschaft damit rechnen könnten und müßten, daß sich wirtschaftlich wenig erfahrene Beitrittsinteressenten mangels anderweitiger Informationsquellen typischerweise auf die Richtigkeit und vor allem Vollständigkeit von in einem Prospekt enthaltenen Informationen verließen.

Sei es für den Schädiger offensichtlich gewesen, daß sein sittenwidriges Verhalten zur Schädigung eines Anderen führen müßte, so sei sein bedingter Vorsatz zu vermuten. Im Ergebnis habe die Beklagte wissentlich einen ihr zurechenbaren Faktor gesetzt, der in objektiver Hinsicht hinlänglich dazu geeignet gewesen sei, dem Kläger wesentliche Tatsachen vorzuenthalten, deren Kenntnis ihn erst in die Lage versetzt hätten, das bestehende - im Vergleich zu seiner Rentenversicherung ungleich höhere - Verlustrisiko und damit die Gefahr des Sichbegebens einer bereits vorhandenen Altersvorsorge, richtig einzuschätzen.

Der Kläger habe glaubhaft dargelegt, daß er seine Rentenversicherung nicht zugunsten der Beteiligung an der Beklagten aufgekündigt hätte, das heißt, kein Geld bei der Beklagten angelegt hätte, wenn er über die damit verbundenen finanziellen Risiken aufgeklärt worden wäre.

Der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch sei auf das negative Interesse gerichtet, dieser damit so zu stellen, als habe er den Beitrittsantrag nicht unterschrieben, so daß er Rückzahlung der von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlungen verlangen könne.

Daß der Kläger hier selbst gewissermaßen "blauäugig" den entstandenen Schaden mit verursacht habe, durch Unterlassen, die Zeugin nach den mit der Anlage verbundenen Risiken zu fragen, oder erst anderweitig sachkundigen Rat einzuholen, sei ohne Belang. In der Regel sei selbst grobe Fahrlässigkeit des Verletzten nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.

Gegen diese ihrem Prozeßbevollmächtigten am 15.10.2001 zugestellte Entscheidung des Landgerichts Gera hat die Beklagte am 14.11.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.01.2002 an diesem Tage begründet.

Sie rügt Verfahrens- und materiell-rechtliche Verstöße.

Die Entscheidungsgründe rechtfertigten den Verdacht, daß das Gericht in emotionaler Verkennung der geschäftlichen Aktivitäten der Beklagten den Parteivortrag in einer den Schriftsätzen der Parteien nicht zu entnehmenden Weise ausgelegt und erweitert habe, um die Anwendbarkeit des § 826 BGB zu rechtfertigen mit dem Ziel, die in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Abwicklung einer sogenannten fehlerhaften Gesellschaft nicht anwenden zu müssen.

Das Landgericht lege bei seiner Entscheidungsfindung Hypothesen zugrunde. Ein planmäßiger vorbereiteter "Austausch" der atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung gegen eine bestehende Rentenversicherung durch vorgefertigte Unterlagen, sei nicht erfolgt und lasse sich auch dem Sachvortrag beider Parteien nicht entnehmen. Vielmehr sei eine derartige Abtretung von Ansprüchen nur eine vom jeweiligen atypischen stillen Gesellschafter frei zu wählende und zu vereinbarende Finanzierungsvariante.

Des Weiteren habe das Landgericht unterstellt, daß es sich bei der unternehmerischen Beteiligung bei ihr um keine risikolose Sparform zur Sicherung einer finanziellen Reserve im Alter handele und dabei ihren entgegenstehenden Sachvortrag nebst Beweisantritten völlig ignoriert. Dabei investiere sie über ihre Schwestergesellschaften die Einlagen ihrer Gesellschafter ausschließlich in werthaltige Immobilien bzw. deren Aufkauf, Ausbau sowie deren Errichtung. Unter Berücksichtigung der Wertsteigerung von Immobiliensachwerten in der Vergangenheit sei die Einschätzung des Landgerichts Gera zum Risiko der von ihr angebotenen Sparform verfehlt. Dies habe nicht einmal der Kläger vorgetragen.

Eine weitere Hypothese stelle das Landgericht auf, wenn es ausführe, der Kläger habe der Zeugin vollständige Angaben über seine privaten Lebensverhältnisse bzw. seine Vermögenssituation/Einkünfte/Ersparnisse gemacht. Dies decke sich nicht mit der Aussage der Zeugin. Es sei für sie nicht erkennbar gewesen, daß es sich bei dem Kläger um einen "Arbeitslosen" gehandelt habe, zumal sich dies auch nicht aus dem Beitrittsantrag des Klägers ergebe, diesen Umstand er vielmehr erst im Laufe des Verfahrens vorgetragen habe. Das Landgericht mache diesen Umstand zur Grundlage seiner Entscheidung, ohne daß ihr hierzu ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei.

Ohne jeden sachlichen Hintergrund unterstelle das Gericht auch, daß sie die Erstellung und das Inverkehrbringen in ihrer Vertriebsorganisation eines wegen des Ausfalls jeder Risikobelehrung völlig unzureichenden Prospektes über das Beteiligungsangebot veranlaßt habe. Sie selbst habe nicht davon ausgehen können, daß das Landgericht sein Urteil auf reine Spekulationen stütze. Sie habe daher in 1. Instanz lediglich vorgetragen, daß der Kläger sich die streitgegenständliche atypisch stille Beteiligung als sogenannter "Eigenvermittler" selbst vermittelt habe und den vollständigen (28-seitigen) Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen habe, zumal er in zwei Rubriken des Beitrittsantrages sowohl in seiner Eigenschaft als potentieller atypisch stiller Gesellschafter als auch als Vermittler den Erhalt des Emissionsprospektes bestätigt habe.

Sie habe bereits in 1. Instanz darauf hingewiesen, daß eine Verwechslung des Emissionsprospektes mit dem sogenannten "Kurzprospekt" auszuschließen sei. Dieser sogenannte "Kurzprospekt" mit ihrer Satzung und dem atypischen stillen Gesellschaftsvertrag sei zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt von ihrer Vertriebsgesellschaft, der GmbH, aufgelegt worden und nicht von ihr selbst. Grund hierfür sei gewesen, die Eckdaten der Beteiligung auf einem Blick zur Hand zu haben, nicht jedoch, um mittels dieser Kurzbroschüre atypisch stille Gesellschaftsbeteiligungen zu vermitteln. Als sie bzw. ihr damaliger Vorstand Kenntnis davon erlangt habe, daß aufgrund des im Vertrieb verwandten Kurzprospektes die Gefahr der Verwechslung mit dem kompletten Emissionsprospekt bestanden habe, habe der Zeuge mit Rundschreiben vom 04.03.2000 allen Mitarbeitern der Euro-Gruppe die Anweisung erteilt, die Anwerbung von atypisch stillen Gesellschaftern nur mit dem vollständigen Prospekt durchzuführen. Es sei daher völlig verfehlt, wenn das Landgericht die weitere hypothetische Schlußfolgerung aufstelle, daß sie durch Aufrechterhaltung der Bewerbung mit dem Kurzprospekt eine Fehlinformation des Kundenkreises billigend in Kauf genommen habe.

Auch soweit das Landgericht darauf abstelle, daß der Kläger nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt habe, um ohne ausreichende schriftliche Information zu erfassen, was die Stellung eines stillen Gesellschafters bedeute, fehle es an jedwedem substantiierten Sachvortrag des Klägers hierzu. Dabei habe es das Landgericht auch in diesem Zusammenhang versäumt, sich mit dem Umstand auseinanderzusetzen, daß der Kläger der Beklagten gegenüber als Eigenvermittler aufgetreten sei.

Rechtsfehlerhaft folge das Gericht auch der Aussage der Zeugin.

Dabei habe sie im Anschluß an die erstinstanzliche Beweisaufnahme bereits darauf hingewiesen, daß deren Aussage falsch sei und die Wiedereröffnung der Verhandlung beantragt. Diesem Antrag habe das Landgericht nicht stattgegeben. Die Zeugin habe in ihrer Aussage zwar erklärt, daß sie den Vertrag mit der Vertriebsorganisation AVB zum 30.03.2001 gekündigt habe, jedoch verschwiegen, daß sie bereits wesentlich früher ursprünglich der Beklagten vermittelte Kunden angegangen sei, um diese zur Kündigung bereits von ihr vermittelter und zum Abschluß neuer Verträge mit Gesellschaften, die zu ihr selbst in einem Wettbewerbsverhältnis stünden, zu veranlassen.

Entscheidend sei auch, wie sie im Anschluß an die erstinstanzliche Beweisaufnahme erfahren habe, daß der Kläger anläßlich der streitgegenständlichen Vertragsvermittlung nicht nur von der Zeugin, sondern gemeinsam mit dieser auch von dem Zeugen beraten wurde, und zwar auf der Basis des bei dem Beratungsgespräch vorliegenden Emissionsprospektes, den der Kläger bei seinen Unterlagen behalten habe. Gegenstand dieses Gespräches, welches vor Antragsunterzeichnung durch den Kläger stattgefunden habe, sei auch gewesen, den Kläger als Vermittler für die bzw. die Vertriebsstruktur zu werben. Um ihn mit dem zu vermittelnden "Produkt" vertraut zu machen, sei ihm vorgeschlagen worden, an einem Grundseminar der am 04.03.2000 in Berlin teilzunehmen, was der Kläger dann auch tatsächlich getan habe. Auch in dem Grundseminar sei der umfassende Emissionsprospekt der Beklagten Gegenstand der Erörterung gewesen, diverse Exemplare des Emissionsprospektes hätten ausgelegen.

Das Landgericht hätte auch ein Mitverschulden des Klägers prüfen müssen, nachdem dieser als Eigenvermittler aufgetreten sei und - nach seiner Behauptung - es unterlassen habe, sich das notwendige Prospektmaterial zu besorgen.

Die Beklagte hält Prospekthaftungsansprüche des Klägers für verjährt, so daß auch der Hilfsantrag des Klägers abgewiesen werden müßte. Gleichwohl gebe sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht folgendes modifizierte Anerkenntnis - welches sie für ein sofortiges iSd § 93 ZPO hält - ab:

1. Sie erkenne an, daß der atypische stille Gesellschaftervertrag mit dem Kläger vom 02.04.705.04.2000 (Zertifikat-Mummer: 163045-052447) mit Zugang des Schreibens des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 07.02. 2001 am 09.02.2001 beendet worden ist.

2. Sie erkenne weiterhin an, verpflichtet zu sein, dem Kläger eine Abschichtungsbilanz per 31.12.2000 zu erstellen und in diese Abschichtungsbilanz eine Forderung des Klägers einzustellen, darauf gerichtet, den Kläger so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er ihr nicht beigetreten wäre.

Letzteres meint die Beklagte erfüllt zu haben und hat insofern eine Abschichtungsbilanz vom 25.10.2002 (Bl. II/468 - 473 dA) vorgelegt, die zugunsten des Klägers mit einem Ergebnis von € 82,95 endet. Diesen Betrag hat sie mittlerweile an den Kläger ausgezahlt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LG Gera vom 11.1-0.2001 abzuändern und die Klage - auch mit dem Hilfsantrag - abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen,

1. auf eigene Kosten eine Abschichtungsbilanz per 09.02.2001 für ihn zu erstellen und in diese Abschichtungsbilanz einen Schadensersatzanspruch zu seinen Gunsten einzustellen, darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Beklagten nicht beigetreten wäre;

2. nach Erstellung der Abschichtungsbilanz per 09.02.2001 an ihn eine entsprechende Zahlung abzüglich € 82,95 zu tätigen.

Zunächst hält er daran fest, daß die Widerrufsbelehrung auf dem Beitrittsantrag vom 02.04.2000 seiner Auffassung nach gegen das "Deutlichkeitsgebot" verstoße, so daß er seinen Beitrittsantrag habe widerrufen können.

Im Übrigen verteidigt der Kläger unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Tatsachenvortrages das ihm günstige Urteil des Landgerichtes Gera.

Schließlich hält der Kläger die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft in Anlehnung an die Entscheidung des BGH in ZIP 2001, 1364 ff. deshalb nicht für anwendbar, weil die Beklagte nach ihren Angaben eine wirtschaftlich erfolgreiche Entwicklung genommen habe und somit eine Benachteiligung von Mitgesellschaftern oder Gläubigern nicht zu befürchten sei. Außerdem könne sich die Beklagte wegen Rechtsmißbrauchs nicht auf diese Grundsätze berufen, weil sie sich aus Kostengründen weigere, dem durch vorsätzliche Aufklärungsmängel und arglistige Täuschung zum Beitritt veranlaßten Kläger eine fachgerechte Abschichtungsbilanz zu erstellen.

Seinen Hilfsantrag hält er für den Fall begründet, als ein Zahlungsanspruch nach den Grundsätzen der Abwicklung einer fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlossen sein sollte. Seine Widerrufserklärung bzw. hilfsweise Anfechtung vom 07.02.2001 sei als außerordentliche Kündigung auszulegen, welche bei einer stillen Gesellschaft jederzeit dann möglich sei, wenn ein wichtiger Grund vorliege, da die Fortsetzung der stillen Gesellschaft für den kündigenden Gesellschafter unzumutbar geworden sei.

Ergänzend vertritt der Kläger die Auffassung, die von der Beklagten erstellte und vorgelegte Abschichtungsbilanz sei unbrauchbar, da sie nicht den zutreffenden Bilanzstichtag zugrunde lege. Im Falle einer arglistigen Täuschung gelte § 17 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages (Stichtag 31.12.2000) nicht, sondern sei der Tag des Zugangs seiner außerordentlichen Kündigungserklärung (09.02.2001) maßgeblich. Er werde außerdem unzulässigerweise dadurch belastet, daß nur die angeblichen Verluste, die er mit Nichtwissen bestreite, berücksichtigt würden, er aber nicht am Gesellschaftsvermögen und den stillen Reserven des Unternehmens teilhabe. Die entsprechenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages könnten keine Anwendung finden. Auch das Agio könne nicht in voller Höhe abgezogen werden, da die Agioverpflichtung nicht entstanden wäre, wenn er der Beklagten nicht beigetreten wäre.

Beide Parteien haben übereinstimmend den Rechtsstreit in Höhe eines Betrags von € 82,95 für erledigt erklärt.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen des Senats vom 17.07.2002 und 15.01.2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Die Berufung der Beklagten hat in der Sache insoweit Erfolg, als dem Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts Gera kein unmittelbarer Rückzahlungs- oder Schadensersatzanspruch in Bezug auf die von ihm als atypischer stiller Gesellschafter geleisteten Einlage zusteht.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet, als sie sich auch gegen den von dem Kläger geltend gemachten hilfsweisen Anspruch wendet. Aufgrund der Erklärung des Klägers vom 07.02.2001 ist seine Mitgliedschaft bei der Beklagten vielmehr nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt beendet und hat dieser einen Anspruch auf Erstellung einer Abschichtungsbilanz zum 09.02.2001 und Auszahlung eines sich daraus ggf. ergebenden Guthabens abzüglich der bereits an den Kläger gezahlten € 82,95.

Der Kläger hat seine Beitrittserklärung zur Beklagten gemäß §§ 1 ff. HaustürWG a.F. wirksam widerrufen.

Zwar ist die Widerrufsbelehrung entgegen der Auffassung des Klägers nach Ansicht des Senats - wie sich hinreichend aus den zur Akte gelangten Exemplaren ergibt - ausreichend deutlich gestaltet, weil drucktechnisch von dem übrigen Text abgesetzt (s. hierzu BGH NJW 1994, 1800).

Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht bereits deshalb unwirksam weil es - wie der Kläger meint - in Satz 1 der Widerrufsbelehrung heißt, daß der Antragsteller seinen Beitrittsantrag innerhalb einer Woche "nach Unterzeichnung" schriftlich widerrufen kann und es in Satz 2 heißt, daß die Frist "mit Aushändigung" des Exemplars der Widerrufsbelehrung beginnt, so daß letztlich nicht klar sei, wann nun der Fristenlauf beginne. Vielmehr weist Satz 1 der Widerrufsbelehrung auf die Wochenfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG a.F. hin, während Satz 2 auf die Aushändigung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung als Fristbeginn abstellt und insofern lediglich das Erfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG a.F. wiedergibt. Hieraus allein läßt sich keine der Beklagten schädliche Unklarheit erkennen.

Die Belehrung ist jedoch aus anderen Gründen unwirksam. Die Widerrufsbelehrung gibt zwar weitestgehend den Gesetzestext wieder, läßt aber aus Sicht des Senats den Eindruck entstehen, daß Beginn der Widerrufsfrist bereits der Tag der Aushändigung des Exemplars der Widerrufsbelehrung ist, dieser Tag also bei Berechnung der Wochenfrist mitgezählt wird, wie sich aus der Formulierung "mit Aushändigung" ergibt. Dies ist jedoch unzutreffend, weil die Widerrufsfrist - anders als im Falle des § 187 Abs. 2 BGB - erst mit dem auf die Aushändigung der Belehrung folgenden Tag beginnt, § 187 Abs. 1 BGB (s. BGH aaO).

Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hatte der Lauf der Widerrufsfrist daher noch nicht begonnen, so daß der Kläger seinen Beitritt mit Erklärung vom 07.02.2001 noch wirksam widerrufen konnte.

Darüber hinaus hat der Kläger seine Beitrittserklärung auch wirksam wegen arglistiger Täuschung der Beklagten nach § 123 BGB angefochten, weil die Beklagte über ihre Vertriebsorganisation den Kläger zumindest mittels irreführender Werbeaussagen in ihrem Anlageprospekt zur Unterschrift bewegt hat. Die Beklagte wirbt damit, daß es sich bei der mit dem Beitritt zu ihrer Gesellschaft verbundenen Kapitalanlage um eine Anlage mit fester Verzinsung von (mindestens) 6 %, die ergebnisunabhängig und vertraglich zugesichert sei, handele, so daß sich für die maßgeblichen Verkehrskreise der Eindruck ergibt, es handele sich um eine den festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare Anlageform, was jedoch bei weitem nicht der Fall ist (s. hierzu insbesondere die Entscheidung des OLG Bamberg vom 01.08.2001, Az.: 3 U 212/00, mit der der Beklagten die entsprechende Werbung in ihrem Verkaufsprospekt untersagt wurde). Entgegen dem bei festverzinslichen Wertpapieren so gut wie ausgeschlossenen Anlagerisiko ergibt sich aber - entgegen der Werbeaussage an eher versteckter Stelle untergebracht - aus dem Emissionsprospekt der Beklagten selbst, daß ihre Anleger mit erheblichen Risiken rechnen müssen, die nicht nur in Gewinneinbußen liegen können, sondern bis zum völligen Kapitalverlust gehen können. Dies steht in völligem Widerspruch zu der uneingeschränkten vertraglichen Zusicherung einer ergebnisunabhängigen Verzinsung von mindestens 6 %.

Hieraus folgt jedoch - auch unter Berücksichtigung einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - für den Gesellschafter kein Anspruch auf Rückzahlung der Gesellschaftsbeiträge. Vielmehr führt dies nur zur Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt mit der Folge, daß der Gesellschafter seine Mitgliedschaft lediglich durch ein Austrittsrecht beenden kann und nur Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens hat (BGH ZIP 2001, 1364; OLG Dresden ZIP 2002, 1293; aA OLG Stuttgart, OLGR 1999, 430; OLG Rostock BB 2001, 904). Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Da selbst der arglistig getäuschte bzw. durch rechtswidrige Drohung zum Vertragsabschluß bestimmte oder sittenwidrig übervorteilte Gesellschafter nicht als derartig schutzwürdig angesehen wird, daß die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft keine Anwendung finden würden (s. hierzu BGHZ 63, 338 mwN), rechtfertigt es der bloße Vertragsabschluß in einer "Haustürsituation" nicht, den Grundsatz der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft zu durchbrechen (so auch OLG Dresden aaO).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger herangezogenen Entscheidung des BGH in ZIP 2001, 1364 ff. Die Beklagte weist nach Auffassung des Senats zu Recht darauf hin, daß - was nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in des Besonderheiten des entschiedenen Falles begründet lag - dort feststand, daß das dem ausscheidenden Gesellschafter zustehende Auseinandersetzungsguthaben jedenfalls nicht geringer war, als der von ihm verfolgte Zahlungsanspruch. Dies ist aber hier nicht der Fall, da die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens gerade nicht feststeht, sondern zwischen den Parteien erheblich im Streit steht.

Allerdings hat die Beklagte entgegen ihrer Ansicht mit der von ihr vorgelegten Abschichtungsbilanz und Zahlung des sich hieraus ergebenden Betrages von € 82,95 die Ansprüche des Klägers auf Erstellung einer zutreffenden Auseinandersetzungsbilanz und Auszahlung seinen Auseinandersetzungsguthabens bislang nicht erfüllt.

Die Beklagte kann sich nämlich aus Sicht des Senates nicht auf die Regelungen des Gesellschaftsvertrages für den Fall eines Ausscheidens eines Gesellschafters berufen. Dies ergibt sich daraus, daß der Widerruf des Klägers nach dem HaustürWG bzw. die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf Umständen beruhen, die allein die Beklagte bzw. ihre Initiatoren zu vertreten haben und sie sich daher nicht auf sie begünstigende Regelungen des Gesellschaftervertrages berufen kann, die für andere Fälle eines Ausscheidens eines Gesellschafters maßgeblich sein mögen, aber nicht wenn die Gesellschaft bzw. ihre Initiatoren selbst das Ausscheiden zu vertreten haben. Eine derartige Begünstigung der Initiatoren bzw. Benachteiligung des Klägers ist nicht gerechtfertigt, da allein die Initiatoren der Beklagten so von ihrer Täuschungshandlung profitieren würden. Dies gilt auch dann, wenn - wie die Beklagte behauptet - die Erstellung einer gesonderten Bilanz zum Stichtag 09.02.2001 Kosten von € 75.000,00 - € 80.000,00 verursachen sollte, da auch dies letztlich auf Umständen beruht, die sie selbst zu vertreten hat.

Danach ist als Stichtag der 09.02.2001 als maßgeblichem Zeitpunkt für das Wirksamwerden des Widerrufs bzw. der Anfechtung des Klägers heranzuziehen und ist der Kläger auch an den stille Reserven, dem Gesellschaftsvermögen und dem Geschäftswert zu beteiligen.

Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche erhebt, sind derartige Ansprüche nicht substantiiert dargelegt.

Danach kann die Klage nur mit dem Hilfsantrag Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte erachtet der Senat Haupt- und Hilfsantrag als gleichwertig, so daß die Kosten gegeneinander aufzuheben sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO n.F.

Ende der Entscheidung

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