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Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: 1 EO 707/05
Rechtsgebiete: GG, ThürVerf, VwGO, BImSchG, 4.BImSchV, TA Luft 1986, TA Luft 2002, KrW-AbfG, BauGB, BauNVO, ThürKOG, RROP Südthüringen, Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 2
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1
ThürVerf Art. 91 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 48 Abs. 1 Nr. 5
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 6 S. 1
VwGO § 80a Abs. 5
BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 4 Abs. 1
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2
BImSchG § 6 Abs. 1
BImSchG § 10 Abs. 3 S. 3
4.BImSchV § 1
4.BImSchV § 2 i.V.m. Nr. 8.1.a) der Spalte 1 des Anhangs 17.BImSchV § 5
TA Luft 1986 Nr. 2.3 i.d.F.v. 27.02.1986
TA Luft 2002 Nr. 4 i.d.F.v. 24.07.2002
TA Luft 2002 Nr. 5 i.d.F.v. 24.07.2002
KrW-AbfG § 31 Abs. 1
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 10
BauGB § 3 Abs. 2
BauGB § 7
BauGB § 14
BauGB § 15
BauGB § 29 Abs. 1
BauGB § 38
BauGB § 136
BauGB § 137
BauGB § 141
BauGB § 144
BauNVO § 1 Abs. 1 Nr. 3
ThürKOG § 3 ff i.d.F.v. 10.06.1994
ThürKOG § 10
RROP Südthüringen
Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan i.d.F.v. 06.10.2004

Entscheidung wurde am 07.07.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete, Vorschriften und Typ (Beschluß und nicht Urteil) wurden geändert, Stichworte, Sachgebiete, Orientierungssatz wurden hinzugefügt sowie Angabe zur Rechtskraft
1. Ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde ist im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls dann nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren, wenn die Behörde in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen gegen das Vorhaben die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 - , ThürVBl. 1995, 64).

2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für die Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage drittschützend und vermittelt diesen daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung) für einen Eilantrag erforderliche Antragsbefugnis. "Nachbarn" im Sinne dieser Vorschrift können auch Gemeinden sein, sofern sie Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage sind. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, ist als Einwirkungsbereich der Anlage die Fläche anzusehen, die sich vollständig innerhalb eines Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht.

3. Ruft eine geplante Müllverbrennungsanlage für die Nachbarn keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG hervor, können diese die Zulassung nicht mit dem Einwand anfechten, die Anlage sei überdimensioniert (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.1996 - 10 S 2509/93 -, NVwZ 1996, 297). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es alternative und gleich geeignete Möglichkeiten der Abfallbehandlung gibt.

4. Der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommt (anders als der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (wie BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 229).

5. Wird dem Betreiber einer Müllverbrennungsanlage die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben, die in genereller Weise den vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung konkretisieren, ist regelmäßig davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Dementsprechend kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (wie BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181).

6. Zur Frage, wann ein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (Einzelfall).

7. Die nach § 6 BImSchG "an sich" als gebundene Entscheidung ausgestaltete Genehmigung für öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanalgen erhält durch die nach § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB gebotene Berücksichtigung städtebaulicher Belange ein planerisches Element mit Abwägungsmöglichkeit und -verpflichtung. In die Abwägung einzustellen sind insbesondere bestehende Bauleitpläne und hinreichend verfestigte gemeindliche Planungsvorstellungen, soweit es sich dabei nicht um eine unzulässige und damit nicht schutzwürdige gemeindliche Verhinderungsplanung handelt.

8. Im Falle einer zeitlichen Konkurrenz zwischen einer Fachplanung oder einem dem "Fachplanungsprivileg" des § 38 BauGB unterfallenden Vorhaben und der gemeindlichen Bauleitplanung bildet der sog. Prioritätsgrundsatz ein wichtiges Abwägungskriterium. Danach ist grundsätzlich auf die Planung Rücksicht zu nehmen, die den zeitlichen Vorrang genießt, d.h. zuerst einen hinreichenden Grad der Konkretisierung und Verfestigung erreicht hat (wie BVerwG in st. Rspr., z. B. Beschluss vom 5.11.2002 - 9 VR 14.02 -, BRS 65 Nr. 21 = NVwZ 2003, 207).

9. Darf die Genehmigungsbehörde bei der nach § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB gebotenen Abwägung der Fachplanung ein höheres Gewicht zumessen als den gegenläufigen planerischen Vorstellungen der Standortgemeinde, können auch eine von dieser zur Sicherung ihrer planerischen Ziele erlassene Veränderungssperre und eine in diesem Zusammenhang beschlossene Sanierungssatzung dem Fachplanungsvorhaben nicht entgegenstehen.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Beschluss

1 EO 707/05 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Immissionsschutzrechts

(hier: Antrag nach §§ 80, 80a VwGO)

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Schwan, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hüsch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin - die Stadt Zella-Mehlis - begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte und für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutz-rechtliche Genehmigung für eine thermische Restabfallbehandlungsanlage. Die für eine Kapazität von 160.000 Tonnen (Mg) Abfall pro Jahr ausgelegte Restabfallbehandlungsanlage soll auf dem in der Flur 2 der Gemarkung Zella-Mehlis gelegenen Flurstück a___ errichtet werden. Die Standortfläche befindet sich in der Nähe der hier über eine Brücke geführten neuen BAB 71 und wird durch die Autobahntrasse, eine Gleisanlage sowie die Zufahrtstraße "A " begrenzt; südöstlich angrenzend beginnt das Gebiet der kreisfreien Stadt Suhl. Das Gelände wurde in der Vergangenheit als Standort für ein von 1984 bis Ende 1995 betriebenes Heizkraftwerk genutzt; in den Jahren 1997 bis 2000 wurden die Anlagen und Gebäude zurückgebaut. Während der Errichtung der BAB 71 wurde auf dem Gelände eine Erdaushubzwischenlagerstätte betrieben. Ein Bebauungsplan oder ein Flächennutzungsplan existieren für den Standort nicht.

Der im Jahre 1994 gegründete und zum vorliegenden Verfahren beigeladene Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestthüringen (ZASt) ließ in den Jahren 1995 bis 1999 eine Reihe von vorbereitenden Untersuchungen, insbesondere die Suche nach geeigneten Standorten für die Errichtung einer Restabfallbehandlungsanlage durchführen. Für drei in einem mehrstufigen Verfahren als potentiell geeignet ermittelte Standorte (Industrie- und Gewerbepark Merkers, ehemaliges Betonplattenwerk Walldorf, ehemaliges Heizwerk Struth Zella-Mehlis) wurde auf Antrag des Beigeladenen vom 11.06.1999 bis zum 30.05.2000 ein Raumordnungsverfahren mit raumordnerischer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Antragstellerin nahm zum räumlichen und inhaltlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit Schreiben vom 8.7.1998 Stellung. Unter dem 01.09.1999 äußerte sich die Antragstellerin zum Raumordnungsverfahren. Das Thüringer Landesverwaltungsamt (Obere Landesplanungsbehörde) stellte in seiner landesplanerischen Beurteilung vom 30.05.2000 fest, dass die geplante Restabfallbehandlungsanlage an den drei zu prüfenden Standorten unter Beachtung bestimmter Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Die von der Beigeladenen mit einer vergleichenden Bewertung der drei Standorte beauftragte S - GmbH gelangte am 06.07.2000 zu dem Ergebnis, dass der Standort Zella-Mehlis die beste Eignung für die Errichtung und den Betrieb der Restabfallbehandlungsanlage aufweise. Daraufhin beschloss die Verbandsversammlung des Beigeladenen am 18.10.2000, für den Fall der Errichtung einer zentralen Anlage zur Restabfallbehandlung den Standort Zella-Mehlis (Struth) als Vorzugsgebiet im Verbandsgebiet festzulegen.

Nachdem mehrere Vergabeverfahren aus unterschiedlichen Gründen wieder aufgehoben werden mussten, führte der Beigeladene ein sog. Verhandlungsverfahren durch, das am 03.09.2003 mit der Auftragsvergabe endete. Parallel zu den Ausschreibungen wurden zur Vorbereitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens seit 2001 meteorologische und lufthygienische sowie weitere Untersuchungen (Boden, Lärm, humantoxikologisches Gutachten) zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchgeführt.

Unter dem 28.04.2003 beantragte der Beigeladene (zunächst ohne weitere Unterlagen) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der thermischen Abfallbehandlungsanlage; der Antrag wurde beim Thüringer Landesverwaltungsamt unter der Nr. 44/03 registriert. Bereits mit Schreiben vom 22.04.2003 hatte der Beigeladene dem Landesverwaltungsamt den "Voraussichtlichen Untersuchungsrahmen für die Umweltverträglichkeitsuntersuchung zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für eine zentrale Abfallbehandlungsanlage am Standort Zella-Mehlis Struth (ehemals Heizwerk)" übergeben. Das Landesverwaltungsamt bat mit Schreiben vom 25.04.2003 neben anderen auch die Antragstellerin mitzuteilen, welche weitergehenden Forderungen und Gliederungsgesichtspunkte bezüglich des Untersuchungsrahmens aus ihrer Sicht in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung berücksichtigt werden müssten; zugleich lud sie die Antragstellerin zu einem sog. Scopingtermin am 11.06.2003 ein. Die Antragstellerin gab keine schriftliche Stellungnahme ab; am Scopingtermin, in dem der räumliche und inhaltliche Untersuchungsrahmen für die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der vorhabenbedingten Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter vorläufig festgelegt wurde, nahm kein Vertreter der Antragstellerin teil.

Am 30.01.2004 beantragte der Beigeladene beim Thüringer Landesverwaltungsamt (nunmehr mit entsprechenden Antragsunterlagen) die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach den §§ 4, 10 BImSchG für die Errichtung der Restabfallbehandlungsanlage. Das Vorhaben wurde jeweils am 15.03.2004 im Thüringer Staatsanzeiger (Nr. 11/2004) sowie in den örtlichen Ausgaben der regionalen Tageszeitungen "Freies Wort", "Südthüringer Zeitung", "Thüringer Allgemeine" und "Thüringische Landeszeitung" öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 23.03.2004 bis zum 22.04.2004 wurden die Antragsunterlagen u. a. im Rathaus der Stadt Zella-Mehlis und im Neuen Rathaus der Stadt Suhl öffentlich ausgelegt. Außerdem wurde eine Reihe von Behörden am Genehmigungsverfahren beteiligt und um Stellungnahme zu dem geplanten Vorhaben gebeten.

Der Stadtrat der Antragstellerin fasste am 16.03.2004 eine Reihe von Beschlüssen über städtebauliche Planungen für das Flurstück a____ und seine nähere Umgebung. Dabei handelte es sich im Einzelnen um einen Beschluss über eine Planung "Naherholung im Planungsgebiet in der unteren Struth" als städtebauliche Fachplanung gem. § 1 Abs. 5 Nr. 10 BauGB, einen Beschluss über eine Planung zur Reinhaltung der Luft im Planungsgebiet "In der unteren Struth" als städtebauliche Fachplanung gem. § 1 Abs. 5 Nr. 10 BauGB, einen Beschluss über die Ziele und Zwecke der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme für das Planungsgebiet, einen Beschluss über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "In der unteren Struth" sowie die Konkretisierung der im Sanierungsgebiet zu verfolgenden städtebaulichen Planung (Ausweisung eines Gewerbegebiets, eines Sondergebiets, das der Erholung dient und einer Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) und schließlich einen Beschluss über die Aufstellung eines (Sanierungs-)Bebauungsplans "In der unteren Struth", in dem die genannten Planungsziele städtebaulich festgesetzt werden sollen. Am 11.05.2004 hob der Stadtrat diese Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses zur Sanierungssatzung "In der unteren Struth" wieder auf. Zugleich fasste er (jeweils unter einem eigenen Tagesordnungspunkt) wiederum entsprechende Beschlüsse sowie einen Satzungsbeschluss über eine Veränderungssperre.

Im Rahmen der im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung gingen innerhalb der bis zum 06.05.2004 laufenden Einwendungsfrist beim Thüringer Landesverwaltungsamt insgesamt 13.652 Einwendungen ein; darunter war auch eine Einwendung der Antragstellerin, die unter Hinweis auf ihre Planungsabsichten im Wesentlichen geltend machte, das Vorhaben bewirke einen schwerwiegenden Eingriff in ihre kommunale Planungshoheit; außerdem werde die Nutzung stadteigener Grundstücke und Eigenbetriebe beeinträchtigt. Die fristgerecht eingegangenen Einwendungen wurden vom 17.08.2004 bis zum 21.08.2004 im Congress Centrum in Suhl erörtert.

In der Folgezeit reichte der Beigeladene ergänzende Unterlagen ein; außerdem wurden weitere Behördenstellungnahmen eingeholt.

Der Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 10.03.2005 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Mit Bescheid vom 31.03.2005 erteilte das Thüringer Landesverwaltungsamt dem Beigeladenen sodann die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten thermischen Restabfallbehandlungsanlage. Die Genehmigung wurde mit einer Reihe von Nebenbestimmungen versehen. U. a. wurde für das bei der Verbrennung entstehende Abgas die Einhaltung der Emissionswerte nach § 5 der 17. BImSchV vorgeschrieben. Das Thüringer Landesverwaltungsamt ordnete nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse des Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an. Einen von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Zurückstellung des Vorhabens nach § 15 BauGB wies das Landesverwaltungsamt im Genehmigungsbescheid zurück.

Die Erteilung der Genehmigung wurde jeweils am 18.04.2005 im Thüringer Staatsanzeiger (Nr. 16/2005) sowie in den örtlichen Ausgaben der regionalen Tageszeitungen "Freies Wort", "Südthüringer Zeitung", "Thüringer Allgemeine" und "Thüringische Landeszeitung" öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 19.04.2005 bis zum 05.05.2005 wurden die Genehmigung und deren Begründung u. a. im Rathaus der Stadt Zella-Mehlis und im Neuen Rathaus der Stadt Suhl öffentlich ausgelegt.

Am 06.05.2005 hat die Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist.

Am 31.05.2005 hat sie den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt, zu dessen Begründung sie u. a. vorträgt:

Ihr Antrag sei zulässig, insbesondere sei sie antragsbefugt, da sie sich auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit berufen könne. Das genehmigte Vorhaben störe möglicherweise nachhaltig ihre hinreichend konkretisierte Fachplanung "Naherholung in der unteren Struth", ihre fachliche Planung der Tourismusentwicklung, ihre städtebauliche Planung zur deutlichen Verbesserung der Luftqualität sowie ihre Grünordnungs- bzw. Bebauungsplanung "In der Unteren Struth" einschließlich der zugunsten dieser Planung beschlossenen Veränderungssperre und des Antrags auf Zurückstellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Jede dieser vier Planungen stehe in einem durch Nebenbestimmungen nicht auflösbaren Konflikt mit Bau und Betrieb der Restabfallbehandlungsanlage. Zudem greife der Genehmigungsbescheid mit der Ablehnung des Antrags auf Zurückstellung der Genehmigung bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre rechtswidrig in ihr Recht auf Sicherung ihrer Bauleitplanung ein. Mit dem Fehlen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung greife der Bescheid zudem in ihr Recht auf Vorbereitung der städtebaulichen Sanierung ein.

Darüber hinaus könne die Genehmigung eines überörtlichen Planungsträgers das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht auch durch einen "Eingriff in den Gemeindecharakter" verletzen, wenn die Auswirkungen eines genehmigten Projekts die Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechterten. Außerdem stelle die Möglichkeit der Entwicklung einer Gemeinde zu einem Ort der Naherholung und des Fremdenverkehrs einen abwägungserheblichen Belang dar, wenn diese sich nach den gegebenen Grundbedingungen abzeichne oder ernsthaft in Betracht komme. Hier gefährde der Betrieb der Restabfallbehandlungsanlage ihren Status als staatlich anerkannter Erholungsort, da dieser voraussetze, dass die für Fremdenverkehrsfunktionen genutzten oder zu nutzenden Gemeindeflächen nicht durch Immissionen industrieller Verbrennungsanlagen belastet würden.

Ihre Antragsbefugnis ergebe sich schließlich auch daraus, dass sie Eigentümerin von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sei und dass die Erschließung der Restabfallbehandlungsanlage die Inanspruchnahme kommunalen Eigentums notwendig mache, denn ohne einen von ihr abgelehnten Bau der Straße "A -__" könne der Anlagenstandort nicht zugunsten des Schwerverkehrs erschlossen werden.

Ihr Antrag sei auch begründet.

Die Genehmigung sei unter Missachtung der Bindungswirkung entgegenstehender Ziele der Raumordnung erteilt worden, die der Errichtung und dem Betrieb der Anlage als andere öffentliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstünden. Dies gelte für das Ziel, Flächen mit hoher Bedeutung für die Kaltluftentstehung und den Kaltluftabfluss, die in enger räumlicher und funktionaler Beziehung zu Belastungsräumen stünden, von Bebauung und anderen beeinträchtigenden Maßnahmen freizuhalten und innerhalb bestehender Siedlungsflächen wichtige Luftaustauschbahnen als zusammenhängende Grünzüge und Freiflächen in ausreichendem Maße zu erhalten. Die nähere Umgebung des Standorts, der sich in einem Talkessel befinde, sei durch häufige Inversionswetterlagen gekennzeichnet. Die Genehmigung verstoße auch gegen das Ziel, dass raumbedeutsame Maßnahmen, die der Entwicklung von Fremdenverkehr und Erholung entgegenstünden, vermieden und Restabfallbehandlungsanlagen nicht im Funktionsbereich von Kurorten und Heilbädern sowie im direkten Einzugsbereich von regional bedeutsamen Fremdenverkehrsorten, die nicht gleichzeitig zentraler Ort höherer Stufen seien, angelegt werden sollten.

Die Genehmigung verletze sie ferner in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht, das ebenfalls zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zähle. Ihre Belange als Standortgemeinde seien in dem Bescheid vom 31.03.2005 fehlerhaft abgewogen worden. Nach der einschlägigen Vorschrift des § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB seien bei Genehmigungen für Abfallanlagen der vorliegenden Art städtebauliche Belange der Gemeinde zu berücksichtigen. Hierdurch erfolge die Standortentscheidung als Abwägungsentscheidung und nicht mehr als gebundene Entscheidung. Wenn die Gemeinde - wie hier - in der hinreichenden Konkretisierung ihrer städtebaulichen Planungsabsichten eine Abfallverbrennungsanlage für den beantragten Standort ausschließe, müsse sich die Genehmigungsbehörde mit den dazu vorgebrachten planerischen Fachargumenten abwägend auseinandersetzen und ebenfalls gewichtige Gründe vorbringen, um ein Abweichen zu begründen. Die erforderliche Abwägung zwischen den gegen den Standort sprechenden städtebaulichen Belangen, den Belangen des Vorhabenträgers und denen der Allgemeinheit an der Zulassung des Vorhabens am beantragten Standort sei im Genehmigungsbescheid vom 31.03.2005 allenfalls rudimentär enthalten. Die von ihr - der Antragstellerin - in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses und des Entwurfs des Bebauungsplans "Untere Struth" dargelegten Argumente, die gegen den genehmigten Standort sprächen, seien nicht in die Abwägung eingestellt worden. Der Bescheid verletze sie daher in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf "Berücksichtigung" ihrer städtebaulichen Belange im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Standortprüfung.

Darüber hinaus sei auch die ausreichende Erschließung des Betriebsgrundstücks der Restabfallbehandlungsanlage für den Schwerlastverkehr über das öffentliche Straßennetz nicht gesichert. Die in ihrem - der Antragstellerin - Eigentum und ihrer Baulast stehende Straße "A " besitze nicht die für den zu erwartenden Schwerlastverkehr erforderliche Tragfähigkeit. Der Straße und den darin verlegten Leitungen drohten durch die Lasten schon des baubedingten Schwerverkehrs konkrete Schäden. Die Straße besitze zudem nicht das für den Begegnungsverkehr von Schwerlastern erforderliche Lichtraumprofil. Die Sicherung der Erschließung eines Außenbereichsvorhabens diene auch dem Schutz der Standortgemeinde, da sie Träger der Straßenbaulast sei und ihr mit der Haushaltsplanung die Entscheidung obliege, welche Straßen ausgebaut werden sollten.

Als verletzte Rechtspositionen kämen auch eine Gefährdung ihres Bäderstatus durch die Luftverunreinigungen und Kleinklimaveränderungen und ihr Grundstückseigentum in Betracht. Sie sei entgegen der Darstellung des Beigeladenen keine Industriestadt, sondern ein Erholungsort und strebe sogar die Anerkennung als Luftkurort an, die zahlreiche benachbarte Städte bereits erreicht hätten. Sie sei durch ihre Lage im Thüringer Wald stark vom Tourismus geprägt und von diesem abhängig. Im Einwirkungsbereich der Müllverbrennungsanlage befänden sich eine Großsportanlage, Wanderwege, eine Kleingartenanlage, ein Lehrlingswohnheim, das Berufsbildungszentrum des Landkreises und das Berufsbildungscenter Südthüringen.

Die Genehmigung stelle außerdem nicht sicher, dass von dem Betrieb der Anlage keine Luftverunreinigungen ausgingen, die die Schutzrechte aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzten. Soweit es sich bei den Emissionen um krebserzeugende Stoffe handele, sei die Verpflichtung zur vorsorgenden Emissionsminderung ebenfalls dem drittschützenden Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zuzuordnen. Die in der 17. BImSchV festgesetzten Emissionsgrenzwerte erreichten den Zweck der Erfüllung des Minimierungsgebots der TA Luft zumindest hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe nicht. Auch die im Genehmigungsbescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerte näherten sich der technisch heute möglichen Minimierung der krebserzeugenden Emissionen nicht an. Der Staat habe daher seine Handlungspflicht zum Schutz der Gesundheit verletzt.

Ein Anspruch auf Einhaltung niedrigerer Emissionswerte als der in § 5 der 17. BImSchV festgelegten Grenzwerte ergebe sich zudem daraus, dass hier eine atypische Sachlage vorliege. Diese begründe sich aus mehreren örtlichen und sachlichen Besonderheiten, u. a. der Lage des Standorts in einem von steilen Hängen umgebenen Talkessel, dem häufigen Auftreten von Inversionswetterlagen, der mit der Errichtung der Anlage verbundenen Erwärmung und Versiegelung einer Kaltluftentstehungsfläche und der erheblichen Vorbelastung der Städte Zella-Mehlis und Suhl mit Luftschadstoffen. Die im Auftrag des Beigeladenen durchgeführten meteorologischen Untersuchungen berücksichtigten die örtlichen Verhältnisse nicht hinreichend. Die zu erwartende Zusatzbelastung mit Luftschadstoffen sei fehlerhaft ermittelt worden; eine Gesamtbetrachtung aller Schadstoffe und ihrer Wechselwirkung untereinander fehle. Die Höhe des Kamins der Anlage sei nicht nach den Vorgaben der TA Luft berechnet worden.

Darüber hinaus könnten die festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedenfalls für eine Reihe von Schadstoffen nicht eingehalten werden. Zudem seien in der Genehmigung Abfallarten zugelassen worden, die aufgrund ihres hohen Schadstoffgehalts für eine Verbrennung in der streitgegenständlichen Anlage nicht geeignet seien. Das Vermischungskonzept und die Annahmekontrolle in der Anlage seien unzureichend. Die durch einen Brand im Abfallbunker hervorgerufenen Immissionen würden im Bescheid unterschätzt, da hierbei kein geeignetes Störfallmodell verwendet worden sei. Eine Sonderfallprüfung nach der TA Luft sei zu Unrecht unterlassen worden.

Schließlich sei die Anordnung des Sofortvollzugs des Genehmigungsbescheides nicht gerechtfertigt. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse daran, die Ablagerung unzureichend behandelter Abfälle zum 31.05.2005 zu beenden; dies trage aber nicht die Anordnung des Sofortvollzugs, da die geordnete Abfallentsorgung vertraglich gesichert sei und auch in Zukunft zumutbar gesichert werden könne. Der vom Beigeladenen durch zögerliches bzw. fehlerhaftes Handeln in der Vergangenheit verursachte Zeitdruck rechtfertige kein öffentliches Interesse an einem Sofortvollzug. Der Sofortvollzug übersehe auch das bundesweite Überangebot an Müllverbrennungskapazitäten bei gleichzeitig rückläufigen Müllmengen. Ihre - der Antragstellerin - gegenläufigen Interessen seien vor der Entscheidung über die beantragte Anordnung des Sofortvollzugs weder erkannt noch in die Abwägung eingestellt worden.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen am 31.03.2005 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Genehmigungsbescheid Nr. 44/03 des Thüringer Landesverwaltungsamtes) für die Errichtung und den Betrieb einer thermischen Restabfallbehandlungsanlage am Standort Zella-Mehlis wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

Der Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin sich unmittelbar an das Gericht gewandt habe, ohne ihn - den Antragsgegner - vorab mit ihrem Begehren zu befassen. Außerdem sei der Antrag nicht hinreichend substantiiert.

Der Antrag sei jedenfalls unbegründet, da der Genehmigungsbescheid rechtmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze; darüber hinaus sei auch die Anordnung des Sofortvollzugs gerechtfertigt.

Das für die genehmigte Restabfallbehandlungsanlage vorgesehene Grundstück befinde sich in einer industriell geprägten Umgebung; die Restabfallbehandlungsanlage passe sich als industrielle Folgenutzung in die vorhandene Umgebung und Nutzung ein. Bei der Antragstellerin handele es sich auch nicht um einen Kurort, sondern um einen Erholungsort. Angesichts der vorhandenen Industriestrukturen im Großraum Zella-Mehlis/Suhl sei es auch fraglich, ob die Antragstellerin die von ihr erstrebte Anerkennung als Luftkurort erreichen könne. Die Antragstellerin profitiere auch nicht von den von ihr angesprochenen Kaltluftentstehungsflächen; die dort entstehende Kaltluft ströme vielmehr Richtung Suhl. Da die Kaltluft auch vor dem Abriss des alten Heizkraftwerks ausweislich eines seinerzeit erstellten Gutachtens mit hoher Intensität Richtung Suhl geströmt sei, könne die in vergleichbarer Kubatur geplante Anlage keine Barriere für den Weitertransport der Kaltluft darstellen. Zudem sei die Bedeutung des Anlagenstandorts als Kaltluftentstehungsfläche ohnehin eher gering. Der geplante Schornstein als Hauptemissionsquelle der Anlage werde in einer Höhe von 90 m emittieren und habe daher keine Bedeutung für bodennahe Kaltluftabflüsse.

Das Raumordnungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und zu dem Ergebnis gelangt, dass die Errichtung und der Betrieb der Restabfallbehandlungsanlage nicht gegen raumordnerische Ziele verstießen. Die landesplanerische Beurteilung gehe auch davon aus, dass eine direkte Beeinträchtigung des Erholungspotentials in Südthüringen durch die auf alten Industriestandorten geplante Anlage nicht stattfinde. Die durch die Anlage hervorgerufene Immissionszusatzbelastung führe zu keiner relevanten Erhöhung der vorhandenen Immissionen; relevante Auswirkungen auf den Tourismus seien nicht zu erwarten. Die Antragstellerin habe im Raumordnungsverfahren Stellung genommen, ohne auf konkurrierende städtebauliche Planungsabsichten hinzuweisen. Der Beigeladene habe frühzeitig unter Beteiligung der Antragstellerin seine Planungen für den Bau einer Restabfallbehandlungsanlage in Zella-Mehlis offen gelegt und zielgerichtet auf die Verwirklichung dieses Vorhabens hingearbeitet. Die baurechtlichen Planungen der Antragstellerin seien zeitlich nachrangig gegenüber den Planungen des Beigeladenen für sein Vorhaben. Hätte die Antragstellerin das Ziel gehabt, das Gebiet "In der Struth" für andere, mit dem Vorhaben des Beigeladenen nicht vereinbare Nutzungen zu entwickeln, hätte sie zumindest zeitgleich mit dem Raumordnungsverfahren im Jahre 1999 mit den städtebaulichen Planungen beginnen müssen; dies ergebe sich aus dem höchstrichterlich anerkannten Prioritätsgrundsatz.

Die Antragstellerin wolle mit ihren Planungen auch keine städtebaulichen Ziele verfolgen, sondern nur das Vorhaben des Beigeladenen verhindern; es handele sich hier um eine unzulässige Negativplanung. Das zeige schon der Umstand, dass die Antragstellerin in unmittelbarer Nähe zu einer Autobahn, einer Gleisanlage und einem Industriegebiet ein Erholungsgebiet plane. Selbst wenn man aber von der Zulässigkeit der Planungen ausgehe, könnten diese nach § 38 BauGB im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG keine Berücksichtigung finden. Dass die Belange der Antragstellerin nicht zu einer Verhinderung des Vorhabens des Beigeladenen geführt hätten, liege nicht an einer mangelnden Abwägung im Rahmen des § 38 BauGB, sondern daran, dass die städtebaulichen Planungen der Antragstellerin nicht hinreichend konkret seien, gegenüber den Planungen des Beigeladenen verspätet seien und diesen gegenüber als bloße Verhinderungsplanung keine Wirkung entfalten könnten.

Der Standort der geplanten Anlage sei entgegen der Darstellung der Antragstellerin hinreichend erschlossen. Bei der Straße "A " handele es sich um eine öffentliche Straße, die auch im Winter vom Schwerverkehr des Stahlbaubetriebes und der Betonmischanlage befahren werde.

Zur Vorsorge gegen Luftverunreinigungen habe der Genehmigungsbescheid zu Recht die Grenzwerte der 17. BImSchV zugrunde gelegt; hierdurch werde der Vorsorgepflicht genügt. Die von der Antragstellerin angeführten besonderen örtlichen Verhältnisse seien ausreichend berücksichtigt worden. Die behauptete erhebliche Vorbelastung der Städte Zella-Mehlis und Suhl mit Luftschadstoffen gebe es nicht. Die zu erwartende Zusatzbelastung mit Luftschadstoffen sei durch die Ausbreitungsberechnungen zutreffend ermittelt worden; auch die Problematik der Kombinationstoxizität von Schadstoffen sei im Bescheid bewertet worden.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehe auch ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Genehmigung, da nur durch die Verwirklichung dieses Vorhabens eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung gesichert sei. Der Landesabfallwirtschaftsplan betone, dass die Entsorgungssicherheit langfristig nach dem Grundsatz der entstehungsortnahen Abfallbeseitigung gewährleistet werden müsse. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug sei insbesondere deshalb zu bejahen, weil seit Jahren auf dieses Ziel hingearbeitet worden sei. Widersprüche und Klagen würden jetzt ohne die Anordnung des Sofortvollzugs zu einer Verzögerung des beantragten Vorhabens führen; im Falle einer erneuten Ausschreibung sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht mit geringeren Angebotssummen, sondern eher mit höheren Preisen zu rechnen, da jeder Abfallentsorger in Deutschland vor vergleichbaren Problemen stehe wie der Beigeladene. In diese Situation habe sich der Beigeladene nicht ohne Not begeben; er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Antragstellerin konkurrierende städtebauliche Planungen rechtzeitig konzipieren würde. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege gerade deshalb, weil die Planungen des Beigeladenen aufgrund des Genehmigungsbescheides nunmehr Vollzugsreife erlangt hätten.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er u. a. aus:

Der Antrag sei unzulässig, da die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei. Soweit sie sich auf eine unzureichende Erschließung des Vorhabens berufe, sei sie mit ihren Einwendungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG ausgeschlossen, weil sie insoweit innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen erhoben habe.

Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergebe sich auch nicht allein daraus, dass sie Standortgemeinde sei. Sie habe als Standortgemeinde kein subjektives Recht darauf, von überörtlich bedeutsamen Infrastrukturvorhaben im Sinne von § 38 BauGB verschont zu bleiben. Sie könne sich gegenüber diesen nach § 38 BauGB privilegierten Vorhaben nur auf Planungen berufen, die ihrerseits unter Berücksichtigung des Prioritätsgrundsatzes hinreichend konkret und verfestigt seien. Solche Planungen habe sie nicht dargelegt. Ein Recht auf Sicherung ihrer Bauleitplanung oder auf Vorbereitung der städtebaulichen Sanierung stehe ihr gegenüber einem nach § 38 BauGB privilegierten Vorhaben nicht zu. Ein Recht der Antragstellerin auf "Erhalt ihres Gemeindecharakters" gebe es nicht; im Übrigen werde dieser durch das Vorhaben nicht geändert. Der Status der Antragstellerin als staatlich anerkannter Erholungsort begründe keine Rechte, die der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehen könnten. Das Eigentum der Antragstellerin werde durch das Vorhaben nicht in Anspruch genommen; ein Straßenausbau sei weder Gegenstand des Vorhabens noch erforderlich.

Selbst wenn man aber die Antragsbefugnis der Antragstellerin bejahe, sei die von ihr angegriffene Genehmigung jedenfalls rechtmäßig und verletze sie nicht in ihren Rechten.

Die Aussagen des Regionalen Raumordnungsplans (RROP) seien nicht geeignet, subjektive Rechte der Antragstellerin zu begründen, da die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung öffentlichen Interessen dienten. Unabhängig davon sei das Vorhaben des Beigeladenen mit den Zielen und Grundsätzen des RROP vereinbar.

Die angebliche Verletzung der Rechte der Antragstellerin durch eine Nichtberücksichtigung und Fehlgewichtung ihrer Planung liege schon deshalb nicht vor, weil der Genehmigungsbescheid rechtmäßig sei und sie daher auch nicht in ihren Rechten verletzen könne. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergebe sich nichts dafür, dass der Erteilung der Genehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstünden. Der Bescheid enthalte entgegen der Darstellung der Antragstellerin auch eingehende Ausführungen zur Abwägung ihrer städtebaulichen Belange, zur angeblichen Gefährdung der bestehenden Prädikatisierung als Erholungsort und zur angeblich fehlenden Erschließung des Anlagengrundstücks.

Bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung handele es sich um eine gebundene Entscheidung und nicht um eine planerische Abwägungsentscheidung; nur hinsichtlich der durch § 38 BauGB vorgeschriebenen Berücksichtigung städtebaulicher Belange erhalte die Genehmigungsentscheidung Elemente einer Abwägungsentscheidung. Eine solche Abwägung sei aber nur erforderlich, wenn dem Vorhaben städtebauliche Belange entgegenstünden, was hier nicht der Fall sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne eine Gemeinde mit eigenen Planungen eine Fachplanung grundsätzlich nur abwehren, wenn ihre eigene Planung hinreichend konkret und verfestigt sei. Bei einer Konkurrenz zwischen Fachplanung und Bauleitplanung habe die Planung auf eine zeitlich vorrangige Planung Rücksicht zu nehmen. Nach diesen Grundsätzen genieße seine - des Beigeladenen - Planung Priorität vor den abweichenden Planungen der Antragstellerin. Eine Verfestigung der Planungsabsichten der Antragstellerin sei frühestens mit dem (erneuten) Aufstellungsbeschluss vom 11.5.2004 erfolgt. Demgegenüber sei sein - des Beigeladenen - Vorhaben Gegenstand eines am 11.6.1999 eingeleiteten Raumordnungsverfahrens gewesen, in dem die Antragstellerin nicht auf kollidierende Planungsabsichten verwiesen habe. Auch die weiteren Planungsschritte zur Realisierung des Vorhabens seien der Antragstellerin bekannt gewesen. Entgegenstehende Planungen der Antragstellerin für den Vorhabenstandort existierten nicht; es gebe lediglich den Versuch einer rechtswidrigen Verhinderungsplanung.

Auch die von der Antragstellerin beschlossene Sanierungssatzung stehe der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen, da das Vorhaben keine sanierungsrechtliche Genehmigung benötige oder diese (bei unterstellter Notwendigkeit) jedenfalls in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthalten sei. Im Übrigen sei die Sanierungssatzung offenkundig rechtswidrig. Die Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan "In der unteren Struth" hindere die Erteilung der Genehmigung ebenfalls nicht.

Die Ausführungen der Antragstellerin zur Frage der Luftverunreinigungen seien insgesamt zu unsubstantiiert. Die Antragstellerin mache eine hohe Vorbelastung von Zella-Mehlis und Suhl mit krebserzeugenden Feinstäuben geltend, weise aber selbst auf eine nur "mittlere" Belastung hin. Einer Sonderfallprüfung nach TA Luft habe es nicht bedurft. Das bei den Antragsunterlagen befindliche umweltmedizinisch-humantoxikologische Gutachten berücksichtige alle von der Antragstellerin angeführten Schadstoffe, hinsichtlich der sie eine Sonderfallprüfung vermissten. Der angefochtene Bescheid befasse sich eingehend mit allen Einwendungen zum Problemkreis Luftschadstoffe und Gesundheit. Die Antragstellerin setze sich hiermit wie auch mit den Ausführungen des Bescheides zu anderen Fragen nicht auseinander.

Die von der Antragstellerin begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs komme schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser - wie dargelegt - keine Aussicht auf Erfolg habe. Auch wenn man unterstelle, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen seien, ergebe jedenfalls die Interessenabwägung einen eindeutigen Vorrang der Interessen der Allgemeinheit und seines - des Beigeladenen - Interesses vor dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bestehe nicht. Sie könne sich insbesondere nicht auf eine Beeinträchtigung ihrer Planungsabsichten berufen. Der vom Gesetzgeber gewollten materiellen Privilegierung von Vorhaben im Sinne des § 38 BImSchG sei auch bei der Beurteilung der Frage Rechnung zu tragen, ob die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs haben könne, mit dem sie ein privilegiertes Vorhaben zu behindern versuche.

Demgegenüber bestehe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung. Die zügige Realisierung des Vorhabens sei geboten, um die Entsorgungssicherheit im Verbandsgebiet gewährleisten zu können. Nur auf der Grundlage des angeordneten Sofortvollzugs sei es möglich, dass die Anlage - wie geplant -Anfang Juni 2007 den Probebetrieb und am 01.08.2007 den Dauerbetrieb aufnehme. Zwar sei theoretisch auch eine Entsorgung in Anlagen Dritter möglich; es sei aber nicht gewährleistet, dass für die Entsorgung der in seinem Verbandsgebiet anfallenden Siedlungsabfälle ab Juni 2007 am Markt ausreichend Entsorgungskapazitäten angeboten würden; zudem sei die Entsorgung über Entsorgungsanlagen Dritter mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Das behauptete Überangebot an Müllverbrennungsanlagen gebe es nicht. Erst ab 2008 würden Überkapazitäten für die Vorbehandlung von Siedlungsabfällen erwartet; bei der entsprechenden Prognose sei aber die Inbetriebnahme der streitigen Anlage bereits mit berücksichtigt worden.

Die Antragstellerin könne in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, er - der Beigeladene - habe die durch einen Baustopp verursachten Mehrkosten selbst zu verantworten. Selbst wenn man davon ausginge, ließe dies das öffentliche Interesse an der Vermeidung der von den Gebührenzahlern zu tragenden Mehrkosten und an der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit durch zügige Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage nicht entfallen. Im Übrigen lege die Antragstellerin nicht dar, welche vermeidbaren Verzögerungen ihm - dem Beigeladenen - vorgeworfen werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze (einschließlich der Anlagen) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.02.2006 sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

Der Antrag ist zulässig.

Das Oberverwaltungsgericht ist für das vorliegende Verfahren gem. § 48 Abs. 1 Nr. 5 VwGO erstinstanzlich zuständig, weil in der Hauptsache um eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Abfallverbrennungsanlage mit einer Durchsatzleistung von mehr als 100.000 Tonnen (Mg) gestritten wird. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gilt auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Die Antragstellerin konnte sich nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO mit dem vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unmittelbar an das Gericht wenden, ohne zuvor beim Landesverwaltungsamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung zu stellen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 - (ThürVBl. 1995, 64), in dem der Senat die Auffassung vertreten hat, der Aussetzungsantrag bei der Behörde sei im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren. Diese Zugangsvoraussetzung hat der Senat seinerzeit aus der in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO hergeleitet; daraus ergebe sich, dass die in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO auf den Fall der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugeschnittenen Regelungen über das Antragsverfahren auf die Drittanfechtung übertragen werden müssten (vgl. Senatsbeschluss vom 27.06.1994, a. a. O.). Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, kann offen bleiben, denn sie hat sich von vornherein nur auf Fälle bezogen, in denen der betreffende Verwaltungsakt - wie im Falle der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Hat die Behörde dagegen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des von ihr erlassenen Verwaltungsakts angeordnet, macht ein an eben diese Behörde gerichteter Aussetzungsantrag regelmäßig keinen Sinn. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Genehmigungsbehörde - wie hier - bereits in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung angeordnet hat (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.03.2004 - 8 B 12060/93 -, BImSchG-Rspr. § 6 Rdn. 30 und juris).

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung), da sie geltend machen kann, durch die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 91 Abs. 1 ThürVerf) ist zumindest nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Daneben kommt auch eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten als Eigentümerin von Grundstücken in Betracht, die den von der Anlage herrührenden Immissionen ausgesetzt sind und auf denen gemeindliche Einrichtungen betrieben werden. Zwar kann sich die Antragstellerin gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen, da sie nicht Grundrechtsträgerin ist. Dies hindert sie aber nicht, nach Maßgabe des einfachen Rechts zur Sicherung der Nutzung ihrer im Einwirkungsbereich der Anlage gelegenen Grundstücke - ebenso wie private Grundstückseigentümer - etwaige Genehmigungsmängel abzuwehren, die ihre einfachgesetzlich gewährte Rechtsposition als Eigentümerin verletzen können (so etwa VG Aachen, Beschluss vom 26.1.2004 - 6 L 440/03 - juris). Sie kann sich insbesondere auf eine mögliche Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen, nach der genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn nach allgemeiner Auffassung drittschützend (vgl. nur Jarass, BImSchG, Kommentar, 6. Aufl. 2005, § 5 Rdn. 120 m. w. N.). "Nachbarn" im Sinne dieser Vorschrift können auch Gemeinden sein, sofern sie Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der jeweiligen Anlage sind (vgl. etwa Jarass, a. a. O., § 6 Rdn. 52 und § 3 Rdn. 35). Die damit geforderte enge räumliche Beziehung zur Anlage wird - soweit es um eine Belastung mit Luftschadstoffen geht - immer dann zu bejahen sein, wenn das Grundstück sich innerhalb des nach Nr. 4.6.2.5 der TA Luft 2002 zu ermittelnden Beurteilungsgebiets befindet. Beurteilungsgebiet ist nach dieser Regelung die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht und in der die Zusatzbelastung im Aufpunkt mehr als 3,0 v. H. des Langzeitkonzentrationswertes beträgt. Geht man bei dem 90 m hohen Schornstein der Anlage von einem Beurteilungsgebiet mit einem Radius von 4.500 m um den Schornstein aus, befinden sich die von der Antragstellerin genannten Grundstücke sämtlich innerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage.

Die Antragsbefugnis ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Einwendungsausschlusses nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG entfallen. Nach dieser Bestimmung sind mit Ablauf der Einwendungsfrist (vgl. dazu § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG) alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese sog. materielle Präklusion besagt, dass Klagen gegen die Erteilung der Genehmigung (entsprechendes muss auch für Eilanträge gelten) nicht mehr auf die betreffenden Einwendungen gestützt werden können. Ob eine auf präkludierte Einwendungen gestützte Klage als unbegründet abzuweisen ist, oder ob jedenfalls in eindeutigen Fällen bereits die Klagebefugnis fehlt und die Klage dementsprechend unzulässig ist, ist umstritten (vgl. etwa Jarass, BImSchG, Kommentar, 6. Aufl. 2005, § 10 Rdn. 98 m. w. N.). Dies kann hier dahinstehen. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin rechtzeitig Einwendungen erhoben und eine Beeinträchtigung ihrer kommunalen Planungshoheit sowie der Nutzung stadteigener Grundstücke geltend gemacht. Dass sie in ihrer Einwendung noch nicht auf die (angeblich) unzureichende wegemäßige Erschließung des Anlagengrundstücks hingewiesen hat, führt nicht zu einem teilweisen Wegfall der Antragsbefugnis und damit zu einer teilweisen Unzulässigkeit des vorliegenden Eilantrags.

III.

Der somit zulässige Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der angefochtenen Genehmigung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet (1.). Die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse sowie dem Vollzugsinteresse des Beigeladenen als Genehmigungsinhaber auf der einen und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auf der anderen Seite ergibt, dass das Vollzugsinteresse hier überwiegt (2.).

1. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt eine gesonderte schriftliche Begründung für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, die bestimmten Mindestanforderungen genügen muss: Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung, wegen dieses Interesses von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen, geführt haben. Das einzelfallbezogen darzulegende Vollzugsinteresse muss grundsätzlich über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes selbst hinausgehen (vgl. zum Ganzen schon Senatsbeschluss vom 4.11.1993 - 1 B 113/92 -, ThürVBl. 1994, 111; vgl. ferner Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdn. 754 f. m. w. N.).

Diesen Anforderungen genügen die entsprechenden Ausführungen im Genehmigungsbescheid. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides damit begründet, dass unbehandelte oder nicht ausreichend behandelte Abfälle (Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen) nach der Abfallablagerungsverordnung vom 20.02.2001 längstens bis zum 31.05.2005 auf Deponien abgelagert werden dürfen. Die unverzügliche Errichtung und Inbetriebnahme der geplanten Anlage diene der Erfüllung dieser dem Beigeladenen obliegenden Pflichten. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten in der Lage sei, seinen gesetzlichen Verpflichtungen - vorübergehend - nachzukommen. Der Vertrag sei bis zum 31.08.2006 befristet und sehe keine Verlängerungsmöglichkeit vor; darüber hinaus sei dieser Entsorgungsweg mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung würden Widersprüche und Klagen zu einer Verzögerung des Vorhabens führen und eine erneute Ausschreibung der Entsorgungsleistung ab dem 01.09.2006 notwendig machen, deren Ausgang sowohl hinsichtlich der freien Kapazitäten als auch hinsichtlich der Kosten völlig ungewiss sei. Die aufgezeigten Risiken widersprächen dem öffentlichen Interesse an der Entsorgungssicherheit. Demgegenüber müssten etwaige Interessen Dritter am Bestand des Suspensiveffekts zurücktreten. Es sei nicht davon auszugehen, dass etwaige Rechtsbehelfe der Einwender gegen den Genehmigungsbescheid überwiegende Aussicht auf Erfolg hätten.

Mit dem Hinweis auf das seit dem 01.06.2005 bestehende verordnungsrechtliche Ablagerungsverbot und den daraus sich ergebenden terminlichen Zwängen und damit verbundenen Problemen für die Entsorgungssicherheit hat der Antragsgegner ein Vollzugsinteresse dargelegt, das über das Interesse am Erlass des Genehmigungsbescheides selbst hinausgeht und daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides rechtfertigen kann. Ob die für die Anordnung des Sofortvollzugs angeführten Gründe tatsächlich vorliegen, also etwa im Falle einer Verzögerung des Baus der Anlage die weitere ordnungsgemäße Entsorgung der im Verbandsgebiet anfallenden Abfälle gefährdet wäre, spielt für die Frage, ob das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt ist, keine Rolle (vgl. Funke-Kaiser in Bader u. a., VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2005, § 80 Rdn. 47 m. w. N.; a. A. wohl Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 80 Rdn. 87).

2. Bei der nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung über den von einem Dritten gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs hat das Gericht nicht die behördliche Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nachzuprüfen, sondern eine eigenständige, umfassend abwägende Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. nur Funke-Kaiser, a. a. O. § 80 Rdn. 84 m. w. N.).

Für diese Entscheidung gelten folgende Grundsätze: Dem Antrag des Dritten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist in der Regel stattzugeben, wenn die angefochtene Genehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt, denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt wird regelmäßig der Antrag abzulehnen sein, wenn die Genehmigung - mag sie auch rechtswidrig sein - den Nachbarn nicht in eigenen Rechten verletzt und das eingelegte Rechtsmittel daher in der Hauptsache wahrscheinlich erfolglos bleibt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, ist eine Abwägung der Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Vollziehung der Genehmigung sprechen.

a) Im vorliegenden Fall spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Widerspruch und eine etwaige nachfolgende Anfechtungsklage der Antragstellerin erfolglos bleiben werden.

Rechtsgrundlage der mit dem Widerspruch angefochtenen Genehmigung vom 31.03.2005 ist § 6 Abs. 1 BImSchG, denn bei der streitgegenständlichen thermischen Restabfallbehandlungsanlage handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den §§ 1 und 2 der 4. BImSchV und der Nr. 8 1a) der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (Nr. 2). Da der Antragsteller im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unter den genannten Voraussetzungen (vorbehaltlich der nach § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB gebotenen Berücksichtigung der städtebaulichen Belange der Standortgemeinde) einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat, kommt es hier von vornherein nicht auf die im Vorfeld der Genehmigungserteilung diskutierte Frage an, ob es überhaupt einer Müllverbrennungsanlage bedarf, um den sich aus der Abfall-Ablagerungsverordnung ergebenden Forderungen Rechnung zu tragen, oder ob es auch alternative und gleich geeignete Möglichkeiten der Abfallbehandlung (wie etwa eine biologisch-mechanische Abfallbehandlung) oder hinreichende Entsorgungsmöglichkeiten in anderen Bundesländern gibt. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob der gewählte Standort tatsächlich der für die Anlage am besten geeignete Standort im Verbandsgebiet ist. Unerheblich ist grundsätzlich auch, ob die genehmigte Müllverbrennungsanlage überdimensioniert ist oder nicht (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.6.1998 - 10 S 909/97 -, NVwZ-RR 1999, 298 = UPR 1999, 195).

Darüber hinaus ist die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in einem Hauptsacheverfahren nur in den Grenzen der Klagebefugnis und der Rechtsverletzung des Dritten zu überprüfen. Ein Abwehrrecht gegen das immissionsschutzrechtlich genehmigte Vorhaben kann sich für die Antragstellerin nur aus der drittschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder sonstigen nachbarschützenden Vorschriften des Immissionsschutzrechts sowie aus der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 91 Abs. 1 ThürVerf) ergeben, wenn und soweit sie mit ihren Einwendungen nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG ausgeschlossen ist. Dies ist hier aber teilweise der Fall (aa). Soweit der Einwendungsausschluss nicht greift, steht der Antragstellerin voraussichtlich deshalb kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben zu, weil die Genehmigung wahrscheinlich weder ihrem Schutz dienende Vorschriften des Immissionsschutzrechts (bb) noch ihre kommunale Planungshoheit verletzt (cc).

aa) Ausgeschlossen ist die Antragstellerin mit ihrem Einwand, das Vorhaben sei unzureichend erschlossen und verletze sie als Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast für die öffentliche Straße "A " in ihren Rechten. Auf die damit geltend gemachte Verletzung ihres Eigentums an dieser Straße und die "Aufdrängung" von Erschließungslasten hat die Antragstellerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 6.5.2004 nicht hingewiesen. Auch der "Sammeleinwendung", auf die die Antragstellerin ergänzend verwiesen hat, lässt sich hierzu nichts entnehmen. Erst in dem im August 2004 in Suhl durchgeführten Erörterungstermin hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin behauptet, dass die Straße "A " für den Antransport mit Schwerlastverkehr nicht geeignet sei und die Antragstellerin plane, den Schwerlastverkehr auszuschließen (vgl. hierzu das über den Erörterungstermin angefertigte Protokoll, S. 440 oben, 443 untere Hälfte). Daher kann offen bleiben, ob die Sicherung der Erschließung hier Genehmigungsvoraussetzung ist und eine fehlende Erschließung die Antragstellerin überhaupt in ihren Rechten verletzen würde.

bb) Ein Abwehranspruch gegen das Vorhaben steht der Antragstellerin voraussichtlich nicht wegen der erstmals mit Schriftsatz vom 6.2.2006 substantiiert geltend gemachten Luftverunreinigungen und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Nutzung städtischer Grundstücke zu.

Insoweit könnte sich ein Abwehranspruch der Antragstellerin nur aus einer Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, nicht aber aus einer Verletzung der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ergeben. Dieser kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine drittschützende Wirkung zu, da die Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen (vgl. zuletzt Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 229 = DVBl. 2004, 638). Dem schließt sich der Senat jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren an. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung den in der alten TA Luft vom 27.2.1986 (TA Luft 1986) enthaltenen Minimierungsgeboten für krebserzeugende Stoffe bzw. den für einzelne dieser Stoffe festgelegten Emissionsgrenzwerten (vgl. Nr. 2.3 TA Luft 1986) eine drittschützende Wirkung beigemessen hat, lässt sich dies nicht auf die Vorsorgewerte der 17. BImSchV oder der neuen TA Luft vom 24.7.2002 (TA Luft 2002) übertragen (für eine Übertragbarkeit auf die Werte der 17. BImSchV, soweit es um kanzerogene Stoffe geht, aber Lübbe-Wolf, NuR 2000, 19, 23 f. mit dem Hinweis auf insoweit fehlende Immissionswerte der alten TA Luft). Die in der TA Luft 1986 in Nr. 2.3 enthaltenen Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe waren ausweislich Nr. 2.2.1.5 ausdrücklich "zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" und nicht etwa als reine Vorsorgewerte festgesetzt worden (vgl. dazu Lübbe-Wolf, a. a. O. S. 23). Demgegenüber konkretisieren die Emissionsgrenzwerte in § 5 der 17. BImSchV in genereller Weise die vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181 = UPR 1998, 393; SächsOVG, Urteil vom 8.6.2004 - 4 D 24/00 -juris). Entsprechendes gilt jetzt auch für die Emissionswerte in Nr. 5 der TA Luft 2002, die ausweislich ihrer Überschrift "Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen" enthält; drittschützend sind dagegen die in Nr. 4 TA Luft 2002 enthaltenen "Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" und die darin festgelegten Immissionswerte.

Eine Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist bei überschlägiger Prüfung wahrscheinlich bereits deshalb ausgeschlossen, weil dem Beigeladenen (nach der Nebenbestimmung unter Ziff. 3.6.1, Bescheid S. 71 f.) die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben worden ist. Die dort festgelegten, nach Auffassung des Verordnungsgebers den Stand der Technik wiedergebenden Emissionsgrenzwerte konkretisieren in genereller Weise den vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25/98 -, NVwZ 1998 = UPR 1998, 393). Werden diese zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Allgemeinheit festgesetzten Vorsorgewerte eingehalten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann Anlass zu der Annahme bestehen, dass durch die Anlage trotz Einhaltung der Vorsorgewerte des § 5 der 17. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. etwa SächsOVG, Urteil vom 8.6.2004 - 4 D 24/00 - juris). Dementsprechend kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998, a. a. O.).

Die Antragstellerin wendet hiergegen zunächst ein, die in § 5 der 17. BImschV geregelten und im Bescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerte erreichten den Zweck der Erfüllung des Minimierungsgebots der TA Luft zumindest hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe nicht, da sie die seit dem 1.12.1990 erzielten technischen Fortschritte in der Müllverbrennungstechnologie nicht Rechnung trügen. Der Gesetzgeber habe insoweit seine Handlungspflicht zum Schutz der Gesundheit der Bürger verletzt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass moderne Müllverbrennungsanlagen die Grenzwerte der 17. BImSchV nur zu einem Bruchteil ausschöpfen. Die Grenzwerte können aber nicht mit den im laufenden Betrieb freigesetzten Emissionen gleichgesetzt werden, denn sie müssen so festgelegt sein, dass sie in allen Betriebszuständen und im Volllastbetrieb sicher unterschritten werden können (vgl. in diesem Sinne etwa SächsOVG, Urteil vom 8.6.2004 - 4 D 24/00 - juris). Allerdings werden auch in Genehmigungsbescheiden teilweise deutlich niedrigere Grenzwerte als nach § 5 der 17. BImSchV festgesetzt (z. B. in dem vom SächsOVG entschiedenen Fall), woraus sich schließen lässt, dass heutige Anlagen auch im Volllastbetrieb mit dauerhaft niedrigeren Emissionen betrieben werden können. Dies besagt aber noch nicht, dass der Verordnungsgeber, der anlässlich der letzten Änderung der Verordnung im Jahre 2003 keinen Anlass für eine Herabsetzung der Grenzwerte gesehen hat, seine Handlungspflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit verletzt hat, denn aus Art. 2 Abs. 2 GG lässt sich ein derart weitgehendes Minimierungsverbot für krebserzeugende Stoffe nicht herleiten (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25/98 -, NVwZ 1998 = UPR 1998, 393). Im Übrigen kann die Antragstellerin, die keine Trägerin von Grundrechten ist, sich ohnehin nicht auf ein aus Art. 2 Abs. 2 GG hergeleitetes Minimierungsgebot berufen.

Weiter macht die Antragstellerin geltend, ein Anspruch auf Festsetzung niedrigerer Emissionswerte ergebe sich daraus, dass hier eine atypische Sachlage im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sei. Dafür liegen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand aber keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

Ein atypischer Sachverhalt ergibt sich zunächst von vornherein nicht aus dem von der Antragstellerin hervorgehobenen Umstand, dass sich die Anlage in einem Fremdenverkehrsgebiet befindet und es sich bei ihr um einen anerkannten Erholungsort handelt, denn daraus lässt sich nichts dafür herleiten, dass trotz Einhaltung der generellen Vorsorgewerte schädliche Umwelteinwirkungen entstehen können.

Demgegenüber könnten die Lage des Standorts in einem von relativ steilen Hängen umgebenen Talkessel und das damit einhergehende häufige Auftreten von Inversionswetterlagen einen atypischen Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen, wenn deshalb im Bereich Zella-Mehlis/Suhl mit einer "Aufsummierung" der Schadstoffkonzentrationen gerechnet werden müsste. Das lässt sich aber bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen. Den genannten örtlichen Besonderheiten des Anlagenstandorts und seiner näheren Umgebung ist voraussichtlich durch die im Genehmigungsbescheid geforderte Errichtung eines ausreichend hohen Kamins hinreichend Rechnung getragen worden, da so mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls in den allermeisten Fällen (insbesondere auch bei Inversionswetterlagen) ein freier Abtransport der Schadstoffe ermöglicht wird. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 6.2.2006 und erneut in der mündlichen Verhandlung problematisierte Frage an, ob die Höhe des Kamins nach den Vorgaben der TA Luft 2002 (vgl. Nr. 5.5) korrekt berechnet worden ist oder nicht. Die Antragstellerin könnten durch eine nicht den Vorgaben der TA Luft entsprechende Ermittlung der Kaminhöhe von vornherein nur dann in ihren Rechten verletzt werden, wenn die in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke deshalb schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wären, die Genehmigungsbehörde also zu ihren Lasten die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt hätte. Dies könnte wiederum nur dann der Fall sein, wenn die Kaminhöhe fehlerhaft zu niedrig berechnet worden wäre, nicht aber, wenn der behauptete Berechnungsfehler zur Folge hat, dass der Kamin "zu hoch" gebaut wird. Für die Beantwortung der Frage, ob trotz der genannten örtlichen Verhältnisse ein weitgehend freier Abzug der Schadstoffe ermöglicht wird, ist auf den Kamin mit der genehmigten Höhe von 90 m und nicht auf einen Kamin mit einer nach dem "regulären" Berechnungsmodell der TA Luft errechneten Höhe von 58 m oder einer sich nach Auffassung der Antragstellerin bei korrekter Berechnung ergebenden noch geringeren Höhe abzustellen; diese Frage ist wahrscheinlich sowohl für Inversionswetterlagen als auch für sonstige Wetterlagen zu bejahen.

Die in den Antragsunterlagen angegebene und in den Genehmigungsbescheid ein geflossene Kaminhöhe von 90 m geht auf Berechnungen der i GmbH zurück (vgl. den "Bericht über die Untersuchungen zur Empfehlung der Kaminbauhöhe ..." vom März 2003, der Bestandteil der Antragsunterlagen ist). Die Untersuchung der Kaminhöhe wurde zunächst "klassisch" nach der TA Luft durchgeführt und gelangte so zu einer Kaminhöhe von 58 m. Sodann wurde überprüft, ob auch unter ungünstigen Witterungsbedingungen bei dieser Kaminbauhöhe ein Abtransport der Emissionen über die angrenzenden Mittelgebirgshöhen hinweg gewährleistet ist. Hierzu wurden Radiosondenaufstiege von Meiningen aus den Jahren 1969 bis 1990 ausgewertet, die zur Annahme relativ häufiger Inversionen (Temperaturzunahme mit der Höhe) gelangen; entsprechend stabile Luftschichten werden auch für Zella-Mehlis erwartet. Darüber hinaus wurden am Standort selbst durchgeführte meteorologische Messungen der U in Zeitz ausgewertet, die ab Mai 2001 bis April 2002 mit einem Ultraschall-Anemometer in 30,5 m Höhe (sowie mit anderen Messeinrichtungen in geringerer Höhe) durchgeführt und am 16./17.8.2002 während einer sog. autochthonen Strahlungswetterlage durch eine vertikale Profilmessung bis ca. 250 m über Grund mittels eines Fesselballonsystems ergänzt worden waren, deren Ausgangspunkt das Mittelstück der seinerzeit neu errichteten Autobahnbrücke der A 71 war. Sodann folgten geometrische Überlegungen und Simulationen stabiler Ausbreitungsbedingungen mit dem prognostischen Ausbreitungsmodell FITNAH, die durch die angesprochene Messung der Vertikalstruktur der Atmosphäre vom 16./17.8.2002 abgesichert werden sollten. Die Untersuchungen hatten u. a. zum Ergebnis, dass die Inversionsschicht (Temperaturzunahme mit der Höhe) im Mittel 300 m über Grund hoch ist.

Die Untersuchung der i GmbH zieht aus den gemessenen und mit FITNAH berechneten Resultaten zunächst den Schluss, dass die Freisetzung der Luftschadstoffe bei stabilen Ausbreitungsbedingungen unabhängig von der Kaminhöhe in jedem Fall in eine stabile Schichtung hinein erfolgen wird. Deshalb könne es bei der Festlegung der Kaminhöhe nicht um das Ziel gehen, diese so zu wählen, dass die Freisetzung oberhalb einer Inversionsschicht erfolgen müsse, sondern die Kaminhöhe müsse gewährleisten, dass bei einer Verfrachtung innerhalb der stabilen Schicht ein sicherer Abtransport über die Randhöhen hinweg erfolgen könne (vgl. Bericht, S. 14). Nach einer Auswertung der Ergebnisse der dreidimensionalen Strömungs- und Turbulenzberechnung mit FITNAH und unter Nutzung der sog. Überhöhungsformel der TA Luft (Anhang 3 unter 6) gelangt das Gutachten für stabile Ausbreitungsbedingungen sodann zu einer "virtuellen" Quellhöhe von 85 m, d. h. der eigentlichen Bauhöhe des Kamins können jeweils 85 m hinzugerechnet werden, da die ausströmende Abgaswolke u. a. aufgrund ihrer Temperatur von ca. 130 bis 140° zunächst nach oben strömt. Da der Standort der Anlage gut 520 m hoch liegt, die Kuppe des nahe gelegenen Böhmerbergs im Südwesten 668 m hoch ist (mit Bewaldung im Mittel 683 m), bedarf es nach den Berechnungen der Gutachter einer Bauhöhe des Kamins von mindestens 80 m, um auch bei einem rein horizontalen Schadstofftransport (nach Erreichen der Überhöhung) diese Erhebung zu überströmen. Dem liegt die aus den erwähnten Messungen hergeleitete Annahme zugrunde, dass in den Auswerteniveaus in allen Fällen im Bereich des Standortes bei Inversionswetterlagen östliche Strömungen vorherrschen und der Transport der Schadstoffe auf den Böhmerberg hin erfolgt. Für eine dezidierte Empfehlung zur Kaminhöhe wird dann eine weitere Auswertung der FITNAH-Resultate vorgenommen; hierbei werden Ausgaben des horizontalen Strömungsfeldes generiert und mit deren Hilfe sog. "Trajektoren" (Zugbahnen einzelner emittierter "Luftpakete") berechnet. Diese Betrachtungen gelangen zu dem Ergebnis, dass erst bei einer Bauhöhe von 90 m die Verlagerung der Partikel über die Höhenzüge hinweg befriedigend ist.

Die Schlussfolgerung, dass auch bei Inversionswetterlagen ein Abtransport der Schadstoffe über den Böhmerberg als nächstgelegene Erhebung gewährleistet ist, erscheint nachvollziehbar und hinreichend plausibel. Ihr liegen keine erkennbar unrealistischen bzw. zu optimistischen Annahmen über den Schadstofftransport bei Inversionswetterlagen zugrunde. Bei der Berechnung der Überhöhung und damit der "virtuellen Kaminhöhe" hat das Gutachten insoweit einen konservativen Ansatz zugrunde gelegt, als es von der nach FITNAH berechneten maximalen Windgeschwindigkeit von 2 m/s ausgegangen ist, die eine (im Vergleich zu einer geringeren Windgeschwindigkeit) geringere Überhöhung zur Folge hat; entsprechendes gilt für die der Berechnung zugrunde liegende Annahme der Ausbreitungsklasse I (d. h. einer sehr stabilen Schichtung) sowie das Außerachtlassen der im Zuge der Überströmung eines Hindernisses aufwärts gerichteten Vertikalgeschwindigkeit (vgl. Gutachten, S. 14 und dazu die ergänzende Stellungnahme des Beigeladenen vom 1.12.2004, die sich in den ergänzenden Antragsunterlagen findet).

Die Antragstellerin wendet hiergegen (unter Bezugnahme auf die sog. Schwachstellenanalyse des Dipl. Phys. Ku vom 8.9.2004 und seine Erwiderung vom 14.3.2005 zu der erwähnten ergänzenden Stellungnahme des Beigeladenen) ein, bei der gewählten Wetterlage sei zwar tatsächlich davon auszugehen, dass die Abgasfahne als kompakte Wolke über den Böhmerberg hinweg ziehe. Diese durch eine stabile (wenig turbulente) atmosphärische Schichtung gekennzeichnete Wetterlage sei aber willkürlich gewählt und nicht repräsentativ für alle Inversionswetterlagen. Es sei davon auszugehen, dass es auch andere Inversionswetterlagen im Talkessel um den Standort gebe, bei denen ein Abtransport der Abgasfahne über den Böhmerberg nicht gewährleistet sei. Wenn sich etwa die Inversionswetterlage in den Morgenstunden infolge der Sonneneinstrahlung nach und nach auflöse, steige die Turbulenz in der unteren Atmosphäre, so dass die Abgaswolke nicht kompakt zusammenbleibe, sondern turbulent vermischt werde und den Böhmerberg wegen ihres nunmehr größeren Öffnungswinkels nicht mehr überströme. In der mündlichen Verhandlung hat Dipl. Phys. Ku____ als Sachbeistand der Antragstellerin ergänzend darauf hingewiesen, dass bei dieser sog. abgehobenen Inversion Verwirbelungen und ein Austausch nach unten möglich seien. Gefährlich sei der sog. Fumigation-Typ, der zur Einmischung von Schadstoffen in die bodennahe Kaltluft führe; dieser Vorgang könne eine Stunde dauern.

Diese Ausführungen rechtfertigen jedenfalls bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des dargestellten sog. Kamingutachtens. Zum einen handelt es sich bei dem Fumigation-Typ, der bei dem Abbau einer Inversionslage infolge der Sonneneinstrahlung eintritt, um einen meist nur relativ kurze Zeit andauernden Vorgang, so dass bereits deshalb voraussichtlich nicht mit einer bedeutenden Anreicherung der bodennahen Kaltluft mit Schadstoffen zu rechnen sein dürfte. Zum anderen hat Dipl.-Met. Ko____ als einer der Verfasser des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass bei einer hohen Quelle (wie dem Kamin der Müllverbrennungsanlage) kaum eine vertikale Durchmischung auftrete und die Schicht mit der aufgelösten Inversion nach oben steige; hinzu komme die übergeordnete Strömung. Zwar mag der damit angesprochene Regionalwind, der nur oberhalb der Inversion vollständig ausgebildet ist, nicht bei allen Inversionswetterlagen für einen sofortigen Schadstofftransport über den Böhmerberg hinweg sorgen, da Inversionen auch mit Windstille verbunden sein können. Dies stellt aber die Schlussfolgerung des Gutachtens, dass aufgrund des ausgeprägten Regionalwindsystems bei Inversionswetterlagen regelmäßig eine zufrieden stellende Verlagerung der Schadstoffpartikel über den Böhmerberg hinweg erfolgt, nicht in Frage.

Spricht somit Überwiegendes dafür, dass der 90 m hohe Kamin auch bei den im Kamingutachten gesondert betrachteten problematischen Inversionswetterlagen einen Abzug der Schadstoffe ermöglicht, gilt dies wahrscheinlich auch für die nicht durch entsprechende stabile Schichtungen gekennzeichneten Wetterlagen, bei denen ein freier Abzug der Schadstoffe nach oben und von dort mit der jeweils vorherrschenden Windströmung gewährleistet ist. Soweit die erwähnte Schwachstellenanalyse demgegenüber im sog. Kamingutachten Aussagen zu einer möglichen Hangbeaufschlagung oder einem möglichen Übersteigen der Abgasfahne über die östlich gelegenen Erhebungen des Thüringer Waldes vermisst, stellt dies die Richtigkeit dieser Annahme nicht in Frage. Hierzu hat bereits die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie in ihrer Stellungnahme vom 10.2.2005 (S. 8 unten), die sich in den Verfahrensakten befindet, darauf hingewiesen, dass die östlich gelegenen Hänge in gleicher Höhenlage wie der Böhmerberg, aber wesentlich weiter entfernt von der Müllverbrennungsanlage liegen, so dass die Abgasfahne sich bis dorthin wesentlich weiter verdünnt habe. Dies ist plausibel. Entsprechendes gilt (erst recht) für die noch weiter entfernt liegenden höheren Erhebungen des Thüringer Waldes.

Die Antragstellerin will einen atypischen Sachverhalt weiter aus der mit der Müllverbrennungsanlage verbundenen Versiegelung und Erwärmung einer Kaltluftentstehungsfläche bzw. allgemein mit ihren "klimaökologischen Auswirkungen" begründen, die wiederum in der Bebauung einer wichtigen Kaltluftentstehungsfläche bzw. Luftaustauschbahn gesehen werden. Dieses Vorbringen setzt sich nicht hinreichend mit den in den Genehmigungsbescheid eingeflossenen tatsächlichen Feststellungen auseinander. Danach befindet sich zwar im Bereich des Anlagenstandorts ein potentielles Entstehungsgebiet für Kaltluft. Der Kaltluftabfluss Richtung Suhl ist aber in der Vergangenheit durch das an Stelle der jetzigen Müllverbrennungsanlage vorhanden gewesene Heizwerk nicht behindert worden. Dies ergibt sich aus der im Genehmigungsbescheid erwähnten "Klimauntersuchung Suhl und Umgebung" aus dem Jahre 1996 (vgl. Genehmigungsbescheid, S. 131; das Gutachten befindet sich in den Verfahrensakten). Zudem kommt der unmittelbaren Standortfläche für die Kaltluftentstehung eine wesentlich geringere Bedeutung für den Kaltluftabfluss zu als dem nahe gelegenen Böhmerberg. Der Schornstein als Hauptemissionsquelle der Anlage ist aufgrund seiner Höhe von 90 m für den bodennahen Kaltluftabfluss ohne Bedeutung (vgl. Bescheid, S. 134 unten). Die Lage der Müllverbrennungsanlage in einem Kaltluftentstehungsgebiet könnte nur dann einen atypischen Sachverhalt begründen, wenn der 90 m hohe Kamin keinen freien Abtransport der Schadstoffe gewährleisten würde, diese also insbesondere am Böhmerberg "aufprallen", von dem dort entstehenden Kaltluftabfluss erfasst und nahezu unverdünnt verlagert würden. Dies ist aber - wie dargelegt - wenig wahrscheinlich.

Die von der Antragstellerin außerdem hervorgehobene Vorbelastung der Städte Zella-Mehlis und Suhl mit Luftschadstoffen würde nur dann eine Atypik im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen, wenn sie als so hoch einzustufen wäre, dass die durch die Emissionen der Müllverbrennungslage eintretende Zusatzbelastung trotz Einhaltung der Vorsorgewerte der 17. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könnte. Dies lässt sich aber nicht feststellen.

Die Antragstellerin verweist in diesem Zusammenhang zunächst auf ihre Lage und die der Nachbarstadt Suhl in einem von der Landesregierung festgelegten immissionsschutzrechtlichen Untersuchungsgebiet; sie - die Stadt Zella-Mehlis - befinde sich im Smog-Gebiet Nr. 21. Hierbei übersieht die Antragstellerin, dass die Smog-Verordnung, in der der Bereich Suhl/Zella-Mehlis zuletzt als Smog-Gebiet Nr. 13 aufgeführt worden war (vgl. Vierte VO zur Änderung der Smog-Verordnung vom 6.10.1999 - GVBl. S. 574), bereits im Jahre 2000 aufgehoben wurde und es deshalb in Thüringen keine Smog-Gebiete mehr gibt (vgl. Verordnung zur Aufhebung der Thüringer Smog-Verordnung vom 10.9.2000, GVBl. S. 310). Die von der Antragstellerin außerdem angeführte Thüringer Untersuchungsgebietsverordnung vom 22.11.1993 (GVBl. S. 760) ist nach zweimaliger Verlängerung ihrer Geltungsdauer am 31.12.2002 außer Kraft getreten (vgl. zur letzten Verlängerung die Zweite Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 14.12.1999, GVBl. S. 630). Der angefochtene Genehmigungsbescheid verweist hierzu darauf, dass es im Raum Zella-Mehlis/Suhl zwar durch die zeitweise auftretenden austauscharmen Wetterlagen zu zeitlich begrenzten Erhöhungen der Immissionskonzentrationen komme, Smog aber aufgrund der seit Anfang der 90er Jahre gesunkenen Schadstoffkonzentrationen hier nicht mehr aufgetreten sei (vgl. Bescheid, S. 132). Hierauf geht die Antragstellerin nicht ein.

Weiter verweist die Antragstellerin auf ihre hohe Vorbelastung (und die der Nachbarstadt Suhl) durch Vorläuferstoffe des Ozons hin und meint, die Müllverbrennungsanlage verschärfe diese Situation "durch weitere mengenmäßige Zunahme an diesen Vorläuferstoffen". Der Bescheid übersehe eine Pflicht zur Sonderfallprüfung angesichts dieser Risiken des Ozons in Zella-Mehlis und Suhl. Diese Ausführungen setzen sich ebenfalls nicht mit dem Genehmigungsbescheid auseinander, der darauf hinweist, dass erhöhte Ozonkonzentrationen kein lokal beeinflussbares Phänomen seien und die Relevanz der Emissionen von Vorläuferstoffen aus der Anlage für die Ozonbildung als unwesentlich einzustufen sei (s. Bescheid, S. 133).

Die Antragstellerin macht weiter geltend, in Zella-Mehlis und Suhl gebe es eine hohe Vorbelastung durch krebserregende Feinstäube, weist aber selbst darauf hin, dass die Schwebstaubbelastung für den Berichtszeitraum des Jahres 2000, gemessen an den Kennwerten nach der 22. BImSchV, als "mittel" einzustufen sei. Auch hinsichtlich der im Staubniederschlag enthaltenen krebserzeugenden Stoffe wie Arsen, Cadmium, Nickel und Benzo(a)pyren ergeben die Messungen nach Angaben der Antragstellerin gerade keine Grenzwertüberschreitungen, soweit solche Grenzwerte existieren. Auch die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) vorgeschlagenen neuen Grenzwerte sind im Jahre 2000 nicht überschritten worden. Dennoch hält die Antragstellerin die Annahme eines atypischen Sachverhalts hier deshalb für gerechtfertigt, weil der von ihr beauftragte Sachverständige Prof. Kü____ die Vorbelastung in der Umgebung des Standortes für die krebserregenden Stoffe Arsen, Cadmium, Nickel und Benzo(a)pyren als kritisch und damit als Auslöser für die Pflicht zu einer Sonderfallprüfung bewertet habe. Prof. Kü____ bewertet die Vorbelastung anhand des Krebserkrankungsrisikos, das etwa für Arsen mit 2 Krebsfällen pro 1 Million Personen betrage und die sog. virtuell sichere Dosis (VSD) um den Faktor 2 überschreite. Daher könne die Arsenbelastung im Umgebungsbereich der Anlage nicht als unerheblich beurteilt werden. Entsprechende Aussagen finden sich zu anderen Schadstoffen. Die erwähnten Ausführungen Prof. Kü____ beziehen sich aber auf reine Vorsorgewerte und lassen nicht die Annahme zu, die Vorbelastung der näheren Umgebung der Anlage mit den genannten Schadstoffen sei bereits als atypisch hoch anzusehen, so dass trotz Einhaltung der Vorsorgewerte der 17. BImSchV insoweit mit schädlichen Umwelteinwirkungen gerechnet werden müsse.

Auch im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte für eine hohe Vorbelastung des Raums Zella-Mehlis/Suhl mit Schadstoffen vor, die die Annahme eines atypischen Falles rechtfertigen könnten. Die durchgeführten Vorbelastungsmessungen sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet insgesamt als gering bis sehr gering einzustufen sei (vgl. Genehmigungsbescheid, S. 136). Diese Messungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht unbrauchbar. Zunächst wird die Verwendbarkeit der gemessenen Werte nicht dadurch in Frage gestellt, dass Grenzwerte herangezogen worden sind, die nach Auffassung der Antragstellerin nicht einschlägig sind (z. B. MAK-Werte). Die Ermittlung der Vorbelastung erfolgte auch nicht willkürlich, sondern in Abstimmung mit der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) unter Berücksichtigung der dort vorhandenen Werte anhand von vier Messpunkten (darunter 2 TLUG-Container an der Fr.-König-Straße in Suhl und am Liebknecht-Platz in Zella-Mehlis). Für 12 weitere sog. Monitorpunkte wurden im lufthygienischen Gutachten Zusatzbelastungen durch den Betrieb der Anlage ermittelt und jeweils die Vorbelastung durch die TLUG abgeschätzt (vgl. hierzu Genehmigungsbescheid, S. 135). Die Vorbelastungsmessungen haben die aus der allgemeinen Immissionsüberwachung resultierenden Kenntnisse zur Belastungssituation ergänzt und bestätigt. Soweit am sog. Monitorpunkt 4, der an einer verkehrsreichen Straße liegt (Fr.-König-Straße in Suhl = zugleich Mess-Stelle der TLUG), der Immissionswert für Stickstoffdioxide bereits durch die Vorbelastung um 7,5 % überschritten wird, genügt dies nicht, um trotz der sonst insgesamt eher geringen Vorbelastung die Annahme eines atypischen Sachverhalts im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu rechtfertigen.

Die Annahme, dass durch den Betrieb der Müllverbrennungsanlage bei Einhaltung der Vorsorgewerte nach § 5 der 17. BImSchV keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden, wird auch durch das bereits erwähnte lufthygienische Gutachten vom Dezember 2003 bestätigt.

Dieses Gutachten gelangt auf der Grundlage von für sog. autochthone Wetterlagen mit Thüringer Regionalwind als auch für sog. dynamische Wetterlagen mit lokaler Hauptwindrichtung durchgeführten Ausbreitungsberechnungen zu dem Ergebnis, dass bei den einzelnen Monitorpunkten durchweg nur unterhalb der jeweiligen sog. Irrelevanzschwelle liegende Zusatzbelastungen auftreten (vgl. im Einzelnen die Aufstellung in Tabelle 2-1, Bescheid S. 141 ff., die jeweils die maximale Vorbelastung, Zusatzbelastung und Gesamtbelastung ausweist). Als meteorologische Eingabegrößen der der Immissionsprognose zugrunde liegenden Ausbreitungsberechnung wurde eine stundenfein aufgelöste Jahreszeitreihe (AKTerm) für die Windrichtung, die Windgeschwindigkeit und den Turbulenzzustand verwendet, die mit dem bereits erwähnten Ultraschall-Anemometer im Zeitraum März 2002 bis März 2003 gemessen worden war (vgl. lufthygienisches Gutachten, S. 45). Die Ausbreitungsberechnung wurde unter Verwendung des diagnostischen Windfeldmodells LASAT vorgenommen, das aber mit einer Reihe von (im Gutachten im Einzelnen aufgeführten) Nachteilen verbunden ist; insbesondere darf es nach den Vorgaben der TA Luft nur verwendet werden, wenn die Steigung des Geländes nicht den Wert 1:5 überschreitet (vgl. Anhang 3 Nr. 11 TA Luft). Eine denkbare Strömungssimulation mit einem aufwändigeren prognostischen Windfeldmodell wie insb. FITNAH wurde im lufthygienischen Gutachten verworfen, da sie sehr rechenzeitintensiv betrieben werden muss. Statt dessen wurde in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde und der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie eine Nachweisuntersuchung durchgeführt, die belegen sollte, dass das Modell LASAT mit dem diagnostischen Ansatz im vorliegenden Gelände verwendet werden kann. Zu diesem Zweck wurden zwei beispielhafte Wetterlagen (autochthone Wetterlage mit Thüringer Regionalwind, dynamische Wetterlage mit lokaler Hauptwindrichtung) zunächst mit FITNAH berechnet. Hierbei wurden die jeweils generierten dreidimensionalen Strömungs- und Turbulenzfelder mittels eines von den Gutachtern entwickelten Programms zur FITNAH-LASAT-Kopplung so weiterverarbeitet, dass das standardmäßig in LASAT implementierte Strömungsmodul "umgangen" werden und die Ausbreitungsberechnung auf der Basis der Strömungs- und Turbulenzergebnis des höherwertigen prognostischen Modells FITNAH erfolgen konnte (vgl. Gutachten, S. 14 f.). Sodann wurden entsprechende Berechnungen mit dem diagnostischen Modul von LASAT durchgeführt. Für sog. autochthone Wetterlagen ließ sich nach Auffassung der Gutachter dann eine sehr gute Übereinstimmung des mit LASAT erzielten Ergebnisses mit den Resultaten der FITNAH-LASAT-Kopplung erzielen, wenn die meteorologische Datenbasis entsprechend verändert wurde (vgl. Gutachten, S. 24 f.). Für die dynamische Wetterlage mit lokaler Hauptwindrichtung ergab sich jeweils die gleiche Richtung der Schadstofffahne; allerdings wurden mit LASAT höhere bodennahe Konzentrationen ermittelt. Dem ließ sich nach Auffassung der Gutachter entnehmen, dass die Berechnung mit LASAT unter Verwendung nur des diagnostischen Strömungsmoduls im vorliegenden Gelände als eine eher "pessimale" Vorgehensweise betrachtet werden kann. Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse ist im Lufthygienischen Gutachten die Immissionsprognose sodann mit dem Modell LASAT vorgenommen worden (vgl. Gutachten, S. 31).

Die Antragstellerin hält die Ergebnisse der meteorologischen Ausbreitungsberechnung schon deshalb nicht für verwendbar, weil die Verlässlichkeit der meteorologischen Datenbasis nicht belegt sei. Dieses Vorbringen zielt auf die in der erwähnten Schwachstellenanalyse des Dipl. Phys. Ku___ angesprochene zeitliche Repräsentativität der Messungen und auf den in der mündlichen Verhandlung erhobenen ergänzenden Einwand, die Messung in 30 m Höhe sei nicht repräsentativ für die Kaminhöhe, da es dort zu einer Winddrehung und Änderung der Windgeschwindigkeit komme. Beide Einwände greifen voraussichtlich nicht durch. Die zeitliche Repräsentativität der in Ausbreitungsberechnungen zu verwendenden meteorologischen Daten Messungen wird in der TA Luft nicht ausdrücklich gefordert; sie ist im Übrigen gewährleistet, wie ein Vergleich der Wetterlagenklassen von März 2002 bis März 2003 einerseits und von 1971 bis 2000 andererseits zeigt (vgl. dazu die Stellungnahme der TLUG vom 10.2.2005, S. 7 mit Anlage 2). Die mit zunehmender Höhe eintretende Drehung des Windes und die Änderung der Windgeschwindigkeit wurden von den Gutachtern durch entsprechende Berechnungen berücksichtigt. Für sog. autochthone Wetterlagen wurde der in 30 m Höhe gemessene Wind hierbei durch simulierte und durch die bereits erwähnten Vertikalsondierungen validierte FITNAH-Daten in 90 m Höhe ersetzt (vgl. dazu das lufthygienische Gutachten, S. 46, sowie die eingehende Darstellung im bereits erwähnten sog. Kamingutachten, S. 10 ff.). Die daraus abgeleitete Annahme, dass der Wind bei autochthonen Wetterlagen mit zunehmender Höhe Richtung Osten dreht, wird durch die bereits früher durchgeführten Untersuchungen zum Thüringer Regionalwindsystem bestätigt (vgl. Kamingutachten, S. 8). Auch für die sog. dynamische Wetterlage mit lokaler Hauptwindrichtung wurden entsprechende Berechnungen mit FITNAH vorgenommen, die für 150 m über Grund - also dem Höhenbereich, in den die Abgasfahne mit ihrer Wärme-Überhöhung nach Austritt hin aufsteigt - eine Windströmung aus Richtung Südost ergaben (vgl. dazu lufthygienisches Gutachten, S. 18 f., insb. die zeichnerische Darstellung auf S. 19, die eine vorherrschende Windströmung aus südöstlicher Richtung zeigt; soweit im Gutachten auf S. 18 demgegenüber von einem kontinuierlichen Südwestwind in 150 m Höhe gesprochen wird, dürfte deshalb ein Südostwind gemeint sein).

Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, die Ausbreitungsberechnung sei auch deshalb zu beanstanden, weil die meteorologische Datenbasis in unzulässiger Weise verändert worden und für die Immissionsberechnung bei Wettersituationen mit Beaufschlagung der den Standort umgebenden steilen Hänge ein diagnostisches Modell eingesetzt worden sei. Auch diesen Einwänden vermag der Senat bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu folgen. Das Gutachten ist entsprechend den Vorgaben der TA Luft von einer sog. AKTerm-Zeitreihe (Folge von 8760 Stundenmittelwerten der Windrichtung, der Windgeschwindigkeit und der Ausbreitungsklasse) ausgegangen. Die nur für sog. autochthone Wetterlagen vorgenommene Modifikation dieser Eingabedaten zum Zwecke der "Anpassung" des nach LASAT berechneten Ergebnisses an das das mit einer FITNAH-LASAT-Kopplung erzielte Resultat (durch "Übereinanderlegen" der Schadstofffahnen) verstößt nicht schon deshalb gegen die Vorgaben der TA Luft, weil diese eine entsprechende Modifikation der Daten nicht vorsieht (vgl. dazu Anhang 3, Ziff. 8 TA Luft 2002). Auch die Verwendung des diagnostischen Windfeldmodells LASAT für die Ausbreitungsberechnungen ist wahrscheinlich nicht zu beanstanden. Zwar wäre bei den vorliegenden örtlichen Verhältnissen eine Ausbreitungsberechnung mit einem rein diagnostischen Windfeldmodell wohl unzulässig (vgl. Anhang 3, Ziff. 11 TA Luft). Dies lässt sich jedoch nicht auf die hier unter Berücksichtigung der Informationen aus dem prognostischen Modell FITNAH erfolgte Verwendung des diagnostischen Windfeldmodells LASAT übertragen. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die im Gutachten eingesetzte Modelltechnik eine fehlerhafte Ausbreitungsberechnung zur Folge hat. Das von den Verfassern des lufthygienischen Gutachtens entwickelte und hier angewendete Verfahren der "Anpassung" des Modells LASAT an das Modell FITNAH wird zwar - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - in der Fachwelt streitig diskutiert, aber zumindest von einigen Fachbehörden durchaus anerkannt.

Dementsprechend kann die Antragstellerin wahrscheinlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Immissionszusatzbelastung wegen einer fehlerhaften Ausbreitungsberechnung nicht für den Ort der maximalen Belastung (den sog. maximalen Aufpunkt) ermittelt worden sei. Soweit die Antragstellerin geltend machen will, dass der maximale Aufpunkt auch bei unterstellter Korrektheit der Ausbreitungsberechnung nicht am Monitorpunkt 2, sondern auf den Hängen des Böhmerbergs liege (vgl. hierzu Schwachstellenanalyse Ku____, S. 7), lässt dies einen Bezug zu einer möglichen Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht erkennen. Die Ermittlung der Zusatzbelastung an der offenbar gemeinten Westseite des Böhmerbergs (vgl. dazu die in der Schwachstellenanalyse in Bezug genommenen Abbildungen 9.4-1 bis 9.4-3 des lufthygienischen Gutachtens) kann allenfalls geboten sein, um die Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz der Vegetation in diesem Bereich zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne auch die Schwachstellenanalyse); eine Überschreitung dieser Grenzwerte würde die Antragstellerin aber nicht in ihren Rechten verletzen.

Das lufthygienische Gutachten ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es die Erhöhung der Deposition von Schadstoffen durch "Wash-Out" infolge der örtlich hohen Niederschlagsmengen (vgl. Schwachstellenanalyse Ku____, S. 7 f.) unberücksichtigt gelassen hat. Eine gesonderte Berücksichtigung des Niederschlags in der Ausbreitungsberechnung sieht die TA Luft nicht vor; es ist auch nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Berechnung überhaupt möglich wäre (vgl. dazu die Stellungnahme des Beigeladenen vom 1.12.2004 zur Schwachstellenanalyse, S. 7 f.). Eine bedeutende Schadstoffanreicherung im Boden durch eine Deposition von Luftschadstoffen ist nach den Feststellungen des Genehmigungsbescheides (Bescheid, S. 160 ff.), denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten sind, nicht zu erwarten.

Die Antragstellerin wendet gegen die streitgegenständliche Genehmigung weiter ein, diese lasse die Kombinationstoxizität von Chemikaliengemischen in den Schornsteinemissionen unberücksichtigt und verweist in diesem Zusammenhang auf entsprechende Studien, die ihrer Auffassung nach eine erhöhte Gesundheitsgefährdung der Anrainer von Müllverbrennungsanlagen belegen. Diese Ausführungen setzen sich nicht mit dem angefochtenen Genehmigungsbescheid auseinander, der darauf hinweist, dass die von der Antragstellerin zitierte sog. Greenpeace-Studie auf älteren Daten beruht und sich auf Anlagen niedrigeren technischen Standards zumeist außerhalb Deutschlands bezieht (vgl. Bescheid, S. 191). Entsprechendes gilt für den im Genehmigungsbescheid enthaltenen Hinweis darauf, dass die Zusatzbelastung sämtlicher toxikologisch relevanter Luftschadstoffe in einem sehr geringen Bereich (zum Teil unter der jeweiligen Nachweisgrenze) liegt (vgl. Bescheid, S. 213) und angesichts der unerheblichen Zusatzbelastung nicht mit Summationswirkungen zu rechnen ist (vgl. Bescheid, S. 190 f.). Mangels Auseinandersetzung mit dem Bescheid lässt das Vorbringen der Antragstellerin nicht erkennen, weshalb die Beurteilung der Genehmigungsbehörde fehlerhaft sein sollte.

Die Antragstellerin kann sich voraussichtlich gegenüber der angefochtenen Genehmigung nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedenfalls für eine Reihe von Stoffen (etwa Quecksilber) nicht eingehalten werden könnten. Diese erstmals im Schriftsatz vom 6.2.2006 (unter Hinweis auf die nicht einschlägigen Grenzwerte des Anhangs II zur 17. BImSchV) aufgestellte Behauptung wird in einem erst in einem in der mündlichen Verhandlung überreichten sog. "Handout" des Sachbeistandes Dipl. Ing. G vom 1.2.2006 damit begründet, dass sich anhand der maximalen Schadstoffgehalte im Abfallgemisch (vgl. Nebenbestimmung 3.5.1.1, S. 62 des Bescheides) und der im Genehmigungsantrag genannten Wirkungsgrade der Rauchgasreinigung im Rahmen einer Bilanzierung für einzelne Stoffe eine deutliche Überschreitung der Grenzwerte errechne. Diese Berechnung, zu der die anderen Verfahrensbeteiligten nicht mehr Stellung nehmen konnten, mag bei unterstellter Verbrennung von Abfallstoffen mit dem höchstzulässigen Schadstoffgehalt bei voller Auslastung der Anlage die theoretische Möglichkeit der Überschreitung der Grenzwerte begründen. Sie rechtfertigt aber noch nicht den Schluss, dass die vorgegebenen Grenzwerte im praktischen Betrieb aufgrund einer unzureichenden Rauchgasreinigung für einzelne besonders problematische Schadstoffe überschritten werden.

Die Antragstellerin kann eine Aufhebung des Genehmigungsbescheides voraussichtlich auch nicht deshalb beanspruchen, weil darin Abfallarten zugelassen worden sind (Schredderleichtfraktionen - soweit sie der Abfallschlüsselnummer 19 10 04 unterfallen -, Kabel etc.), die aufgrund ihres hohen Schadstoffgehalts für eine Verbrennung in der streitgegenständlichen Anlage nicht geeignet sind. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob diese erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte und in dem erwähnten "Handout" näher begründete Ansicht zutrifft, oder ob insoweit eine Vermischung mit weniger schadstoffhaltigen Abfällen genügt, um die Einhaltung der vorgegebenen Emissionsgrenzwerte zu gewährleisten. Selbst wenn die genannten Schadstoffe von vornherein für eine Verbrennung in der vorliegenden Anlage auszuscheiden hätten, könnte die Antragstellerin nicht die Aufhebung der Genehmigung beanspruchen; vielmehr könnte sich nur die Frage einer entsprechenden Beschränkung des Katalogs der zugelassenen Abfälle stellen.

Die Antragstellerin wird voraussichtlich auch nicht durch das ihrer Auffassung nach unzureichende Vermischungskonzept (vgl. Nebenbestimmung 3.5.4.2) und eine unzureichende Annahmekontrolle (vgl. Nebenbestimmung 3.5.3.1) in ihren Nachbarrechten verletzt. Die vorgeschriebene Vermischung der Abfälle, die nach den Antragsunterlagen mittels eines Abfallkrans erfolgt, entspricht - wovon auch die Antragstellerin ausgeht - der hierzulande üblichen Verfahrensweise in Abfallverbrennungsanlagen, die überwiegend Hausmüll verbrennen. Da diese Müllverbrennungsanlagen die durch § 5 der 17. BImSchV vorgeschriebenen Grenzwerte regelmäßig sicher einhalten und vielfach sogar erheblich unterschreiten, kann die hier vorgesehene Vermischung nicht als ein von vornherein ungeeignetes Mittel zur hinreichenden "Verdünnung" der Schadstoffe angesehen werden. Diese Annahme ist auch nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil es bei einzelnen Müllverbrennungsanlagen (die Antragstellerin nennt die Anlage Borsigstraße in Hamburg) zu Grenzwertüberschreitungen im gereinigten Rauchgas gekommen ist. Soweit bei problematischen Abfallarten (wie der erwähnten Schredderleichtfraktion) eine hinreichende "Verdünnung" der Schadstoffkonzentrationen durch eine Vermischung mit anderen Abfällen nicht gewährleistet sein sollte, kann dem durch die bereits angesprochene Beschränkung des Abfallartenkatalogs hinreichend Rechnung getragen werden. Die Annahmekontrolle ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht deshalb unzureichend, weil sie keine regelmäßige Beprobung der problematischen Gewerbeabfälle vorsieht. Die im Bescheid vorgesehene Sichtkontrolle, die in begründeten Zweifelsfällen auch zur Abweisung oder Sicherstellung angelieferter Abfallmengen führen kann, dürfte im Regelfall hinreichend sicher stellen, dass nur zugelassene Abfallarten in den Verbrennungsprozess gelangen. Die Antragstellerin kann nicht beanspruchen, dass die Eingangskontrolle jegliches erdenkliche Risiko der Annahme nicht zugelassener Abfälle ausschließt. Zudem wird eine hinreichende Überwachung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs vor allem durch die vorgesehenen kontinuierlichen Messungen der Emissionen und die geplante Realisierung eines Emissionsfernüberwachungssystems gewährleistet (vgl. Nebenbestimmungen unter Ziff. 3.6.2 des Bescheides).

Die Antragstellerin kann sich voraussichtlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Genehmigungsbescheid die durch einen Brand im Abfallbunker entstehenden Zusatzbelastungen mit Luftschadstoffen nicht hinreichend ermittelt, insbesondere kein geeignetes Störfallmodell verwendet habe. Diese Ausführungen setzen sich nicht hinreichend mit dem Genehmigungsbescheid auseinander, der darauf hinweist, dass die Anlage nicht den Grundpflichten und erweiterten Pflichten der Störfallverordnung - 12. BImSchV - unterliegt (vgl. Bescheid, S. 146). Auch die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie hatte bereits in ihrer mehrfach erwähnten Stellungnahme vom 10.2.2005 darauf hingewiesen, dass es sich bei den Betrachtungen zum nicht bestimmungsgemäßen Betrieb nicht um Störfallbetrachtungen handelt und eine separate Störfalluntersuchung nicht notwendig ist, da die Mengenschwellen der eingesetzten Stoffe nicht erreicht werden (vgl. TLUG vom 10.2.2005, S. 9). Soweit die Antragstellerin erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass bei dem Parameter Blei-(IV)-Oxid eine Überschreitung des sog. TEEL-2-Wertes ab einer Entfernung von 100 m von der Anlage drohe, die betroffene Person also fluchtunfähig sei, rechtfertigt dies noch nicht die Schlussfolgerung, den Nutzern städtischer Grundstücke drohe im Falle eines Bunkerbrandes eine konkrete Gesundheitsgefahr. Ob die Nachbarschaft bei einem nicht bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage (insbesondere dem genannten Bunkerbrand) hinreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt ist, dürfte maßgeblich von der Qualität des vor Inbetriebnahme zu erstellenden Alarm- und Gefahrenabwehrplans (vgl. Nebenbestimmung Ziff. 2.2.17, S. 33 f. des Bescheides) abhängen. Sollten hierfür noch nicht alle notwendigen Informationen vorliegen (vgl. hierzu das bereits erwähnte "Handout" des Sachbeistandes Dipl. Ing. G , S. 11), mögen diese im Zuge der Erstellung des Alarm- und Gefahrenabwehrplans nachzuliefern sein; eine Aufhebung der Genehmigung kann die Antragstellerin deshalb aber voraussichtlich nicht beanspruchen.

Ferner steht der Antragstellerin ein Abwehranspruch gegen die streitgegenständliche Genehmigung voraussichtlich nicht wegen der ihrer Auffassung nach zu Unrecht unterlassenen Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8. TA Luft zu. Zum einen dürfte bereits das lufthygienische Gutachten durch die weit reichende Berücksichtigung zahlreicher Beurteilungswerte für eine Reihe besonders problematischer Stoffe (wie z. B. TCDD, Arsen, Cadmium, Nickel, Benzo(a)pyren) der Sache nach eine Sonderfallprüfung vorgenommen haben; zum anderen befasst sich auch der Bescheid (S. 185) ausdrücklich mit der Zusatzbelastung mit krebserzeugenden Luftschadstoffen und dem daraus resultierenden inhalativen Risiko. Welche weitergehende Sonderfallprüfung erforderlich sein sollte und inwieweit die Antragstellerin durch deren Unterlassen in ihren Rechten verletzt sein könnte, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen.

cc) Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stehen voraussichtlich keine bauplanungsrechtlichen Bestimmungen als "andere öffentlich-rechtliche Vorschriften" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen, die dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) dienen und deren Verletzung die Antragstellerin daher mit Erfolg geltend machen könnte. Maßstab der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ist § 38 Satz 1 BauGB. Nach dieser Bestimmung sind die §§ 29 bis 37 BauGB u. a. auf die auf Grund des BImSchG für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde am Verfahren beteiligt wird; ihre Belange sind nur zu berücksichtigen. Bei den öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen handelt es sich um einen Unterfall der ortsfesten Anlagen im Sinne des § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG; sie sind dadurch gekennzeichnet, dass hier auch Private, Einzelpersonen und Unternehmen ihren Abfall abliefern können, der Kreis der Anlieferer also (anders als bei betriebseigenen Anlagen) nicht von vornherein begrenzt ist (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 9. Aufl. 2005, § 38 Rdn. 24). Zu diesen Anlagen zählt auch die streitgegenständliche Müllverbrennungsanlage. Da die Antragstellerin am Genehmigungsverfahren beteiligt wurde, ist das Vorhaben nicht an den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 bis 37 BauGB zu messen. Unberührt von diesem sog. "Fachplanungsprivileg" bleibt nach der klarstellenden Regelung des § 38 Satz 2 BauGB lediglich eine Bindung nach § 7 BauGB. Danach haben öffentliche Planungsträger, die am Aufstellungsverfahren beteiligt worden sind, ihre Planungen dem gemeindlichen Flächennutzungsplan anzupassen. Eine derartige Anpassungspflicht bestand hier schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin im Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung keinen wirksamen Flächennutzungsplan hatte; die inzwischen vorliegende und in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereichte Genehmigung des Flächennutzungsplans vom 15.02.2006 nimmt (u. a.) die für die streitgegenständliche Anlage genutzte Fläche ausdrücklich aus.

Durch die hier somit nach § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB nur gebotene Berücksichtigung städtebaulicher Belange erhält die "an sich" nach § 6 BImSchG als gebundene Entscheidung ausgestaltete Genehmigung für öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen ein planerisches Element mit Abwägungsmöglichkeit und -verpflichtung (vgl. Löhr, a. a. O., Rdn. 25). "Berücksichtigung" heißt inhaltlich, dass städtebauliche Gründe als abwägungserhebliche Belange in die Entscheidung einfließen, aber nicht zwingend in dem Sinne "beachtet" werden müssen, dass die die Zulassung des Vorhabens hindern. In die Abwägung einzustellen hat die Genehmigungsbehörde insbesondere bestehende Bauleitpläne der Gemeinde und hinreichend verfestigte gemeindliche Planungsvorstellungen (vgl. etwa Kraft, UPR 2001, 294, 297 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsgegner die mit dem Vorhaben nicht in Einklang stehenden Planungsabsichten und Planungen der Antragstellerin überhaupt als entgegenstehende städtebauliche Belange in die Abwägung hätte einstellen müssen, denn es liegen erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich hierbei (jedenfalls, soweit sie das für die Restabfallbehandlungsanlage vorgesehene Grundstück betreffen) lediglich um eine unzulässige und damit nicht schutzwürdige gemeindliche Verhinderungsplanung handelt (vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.1.1996 - 7 B 12012/95.OVG -, BImSchG-Rspr. § 6 Nr. 35 - in juris nur "Orientierungssätze").

Für eine bloße Verhinderungsplanung, der die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB fehlt, spricht zunächst der Umstand, dass die Antragstellerin die von ihr angeführten planerischen Vorstellungen erst bekundet hat, nachdem sie von der Entscheidung des Beigeladenen, die Müllverbrennungsanlage in Zella-Mehlis zu errichten, Kenntnis erlangt hatte. Die von der Antragstellerin für ihre Planungen angeführten naturräumlichen und kleinklimatischen Verhältnisse im Planungsraum (Bedeutung der Flächen für die Kaltluftentstehung, Häufigkeit von Inversionswetterlagen etc.) waren ihr bereits seit längerem bekannt, wie etwa der Hinweis in der Begründung der von ihr im März/Mai 2004 gefassten Beschlüsse auf den Landschaftsrahmenplan Südthüringen (Karte zum Regionalen Raumordnungsplan Südthüringen aus dem Jahre 1999) zeigt. Dennoch plante die Antragstellerin für das nordwestlich an den für die Müllverbrennungsanlage vorgesehenen Standort angrenzende, jenseits der (damals noch in Planung befindlichen) BAB 71 gelegene Gebiet noch im Jahre 2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Industriegebiet "In der Struth"; zur Veranlassung und den Zielen der Planung heißt es in der Entwurfsbegründung, das geplante Industriegebiet solle sich in die bestehende gewerbliche Ansiedlung einfügen (vgl. dazu Anlage 8 zur Antragserwiderung des Beigeladenen). Demgegenüber sieht ein zweiter Entwurf des Bebauungsplans (Stand: 07.02.2005) nunmehr im Hinblick auf "geänderte Anforderungen" die Ausweisung der Fläche als Gewerbegebiet vor (vgl. Anlage 10a zur Antragserwiderung des Beigeladenen). Für das früher durch ein Heizkraftwerk und im Zuge des Baus der BAB 71 als Erdstoffdeponie genutzte Baugrundstück selbst sah der dem Senat vorliegende Entwurf des Flächennutzungsplans nach dem Stand von Januar 2001 (Anlage 6 zur Antragserwiderung des Beigeladenen) eine Darstellung als gewerbliche Baufläche im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO vor und war daher auch für die Zulassung besonders störender Nutzungen offen, die nur in einem Industriegebiet zulässig sind. Erst nach Einleitung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens äußerte die Antragstellerin planerische Vorstellungen, die sich mit der Errichtung einer Müllverbrennungsanlage nicht in Einklang bringen lassen. Die dargestellten zeitlichen Abläufe legen die Annahme nahe, dass es sich bei den geäußerten planerischen Absichten der Antragstellerin - jedenfalls, soweit sie das Baugrundstück betreffen -lediglich um eine Reaktion auf den Genehmigungsantrag für die streitgegenständliche Müllverbrennungsanlage handelt.

Bestätigt wird diese Annahme auch dadurch, dass die Antragstellerin bei Erlass der Sanierungssatzung, deren Ziele durch den beabsichtigten Bebauungsplan (mit integriertem Grünordnungsplan) umgesetzt werden sollen, von dem hierfür vorgesehenen regulären Verfahren abgewichen ist. Nach § 141 Abs. 1 BauGB hat die Gemeinde vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen und zu veranlassen, die erforderlich sind, um die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen. Die Vorbereitung der Sanierung wird nach § 141 Abs. 3 BauGB durch einen entsprechenden Beschluss der Gemeinde über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen eingeleitet; nach dessen ortsüblicher Bekanntmachung finden nach § 141 Abs. 4 BauGB die §§ 137 bis 138 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen Anwendung. Ein solcher Beschluss existiert hier nicht. Soweit in einem gleichzeitig mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets gefassten Stadtratsbeschluss ein "Ergebnisbericht der Untersuchungen zur Notwendigkeit einer Sanierung ..." gebilligt worden ist, handelt es sich hierbei jedenfalls nicht um Untersuchungen, an denen die Sanierungsbetroffenen (u. a. die Grundstückseigentümer) - wie es geboten gewesen wäre - beteiligt worden waren (vgl. zu diesem Erfordernis etwa Krautzberger in ders. u. a./Battis/Löhr, § 137 Rdn. 1). Zwar kann nach § 141 Abs. 2 BauGB von vorbereitenden Untersuchungen abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen bereits vorliegen. Ob dies hier der Fall ist und sich ohne ordnungsgemäß durchgeführte vorbereitende Untersuchungen feststellen lässt, dass die in § 136 BauGB angesprochenen städtebaulichen Missstände vorliegen, ist aber zumindest zweifelhaft. Es spricht einiges dafür, dass es der Antragstellerin bei der ohne die vorherige Beteiligung der Betroffenen beschlossenen Sanierungssatzung weniger um die Beseitigung städtebaulicher Missstände als vielmehr darum gegangen ist, die ihr bekannten Planungen für die Errichtung der Restabfallbehandlungsanlage zu "überholen" und so (durch das im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach § 144 BauGB bestehende Erfordernis einer sanierungsrechtlichen Genehmigung) eine mögliche Errichtung der Restabfallbehandlungsanlage doch noch zu verhindern. Dies begründet zugleich Zweifel an der städtebaulichen Erforderlichkeit des Sanierungsbebauungsplans, dessen Aufstellung die Antragsstellerin beschlossen hat. Den gleichzeitig beschlossenen beiden sog. "Fachplanungen" über die Naherholung und die Reinhaltung der Luft in der unteren Struth (letzterer liegt u. a. die bereits erwähnte unzutreffende Annahme einer Lage der Antragstellerin in einem Smoggebiet zugrunde) kommt im "Außenverhältnis" zur Genehmigungsbehörde ohnehin keine selbständige Bedeutung zu. Hierbei handelt es sich (wie auch der Hinweis auf § 1 Abs. 5 Nr. 10 BauGB als "Rechtsgrundlage" zeigt) um informelle gemeindliche Planungen, die lediglich die Gemeinde selbst nach § 1 Abs. 5 Nr. 10 BauGB bei ihrer Bauleitplanung zu berücksichtigen hat.

Auch wenn man aber trotz der angeführten Zweifel davon ausgeht, dass die Antragstellerin über die Verhinderung der Müllverbrennungsanlage hinausreichende und realisierbare Planungsabsichten für das Gelände "In der unteren Struth" verfolgt, hat der Antragsgegner sie jedenfalls abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse an der Errichtung der Müllverbrennungsanlage zurücktreten lassen. Die Genehmigungsbehörde hat die mit dem Vorhaben nicht vereinbaren städtebaulichen Vorstellungen der Antragstellerin gesehen (vgl. im Einzelnen Bescheid, S. 100 ff.) und die Auffassung vertreten, diese würden durch das Interesse an einer allgemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung überwunden. Zur Begründung hat sie u. a. darauf hingewiesen, bei einer zeitlichen Konkurrenz zwischen Fach- und Bauplanung müsse nach dem sog. Prioritätsgrundsatz grundsätzlich Rücksicht auf die Planung genommen werden, die den zeitlichen Vorrang genieße. Entscheidend sei, welche Planung zuerst einen hinreichenden Grad an Konkretisierung und Verfestigung erreicht habe; dies seien hier die "Fachplanungen des ZASt".

Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Gemeinde eine Fachplanung grundsätzlich nur abwehren, wenn ihre eigene Planung hinreichend konkret und verfestigt ist. Wenn Fachplanung und Bauleitplanung konkurrieren, ist grundsätzlich auf die Planung Rücksicht zu nehmen, die den zeitlichen Vorrang genießt, d. h. zuerst einen hinreichenden Grad der Konkretisierung und Verfestigung erreicht hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.8.1997 - 11 A 18.96 -, NVwZ-RR 1998, 290 = UPR 1998, 112 m. w. N. aus der früheren Rechtsprechung). Für die Fachplanung tritt eine solche Verfestigung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel mit der Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren ein (vgl. BVerwG, a. a. O.). In neueren Entscheidungen hält das Bundesverwaltungsgericht eine Verfestigung bestimmter fachplanerischer Ziele schon vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für möglich, insbesondere im Falle eines gestuften Planungsvorgangs mit verbindlichen Vorgaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.11.2002 - 9 VR 14.02 -, BRS 65 Nr. 21 = NVwZ 2003, 207 = DVBl. 2003, 211; Beschluss vom 14.5.2004 - 4 BN 13.04 - juris - dort waren noch mehrere Ausbauvarianten eines Flughafens in der Diskussion).

Im vorliegenden Fall spricht Vieles dafür, dass eine Verfestigung der der Genehmigung der Restabfallbehandlungsanlage vorausgehenden Planungen nicht erst mit Auslegung der Antragsunterlagen, sondern bereits wesentlich früher eingetreten ist. Spätestens Ende April 2003 zeichnete sich - auch für die Antragstellerin - hinreichend konkret ab, dass die Anlage auf dem Gelände des ehemaligen Heizwerks in Zella-Mehlis und nicht an einem der beiden Alternativstandorte errichtet werden sollte; nur dieser Standort war Gegenstand des im Juni 2003 durchgeführten Scopingtermins. Selbst wenn man aber die Einleitung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens Ende Januar 2004 oder die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen vom 23.03.2004 bis zum 22.04.2004 als maßgeblich ansehen wollte, wäre die Verfestigung der planerischen Absicht der Beigeladenen, am Standort Zella-Mehlis eine Müllverbrennungsanlage zu errichten, hier vor einer entsprechenden Verfestigung der dem entgegenstehenden gemeindlichen Planungen eingetreten. Der Stadtrat der Antragstellerin hat erst am 16.3.2004 einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich "In der unteren Struth" gefasst, diesen am 11.5.2004 wieder aufgehoben und zugleich erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, durch den die angegebenen Sanierungsziele umgesetzt werden sollen. Eine Auslegung des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB ist bisher noch nicht erfolgt; die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat offensichtlich erst Ende 2004 stattgefunden (vgl. dazu Anlage 14 zur Antragserwiderung des Beigeladenen). Geht man auch für die gemeindliche Bauleitplanung davon aus, dass ein hinreichender Grad der Konkretisierung (erst) dann vorliegt, wenn bereits ein Anhörungsverfahren stattgefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.1997 - 11 A 18.96 -, NVwZ-RR 1998, 290 = UPR 1998, 112 m. w. N.), ist dieser hier noch nicht erreicht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht es für denkbar gehalten, dass eine Gemeinde sich auch auf eine hinreichende Konkretisierung der Planung berufen kann, wenn lediglich ein Aufstellungsbeschluss vorliegt (vgl. BVerwG, a. a. O.). Geht man hier im Hinblick auf die bereits in der entsprechenden Beschlussvorlage geäußerten detaillierten Planungsabsichten zugunsten der Antragstellerin davon aus, muss auf der anderen Seite aber auch berücksichtigt werden, dass die Planung des Beigeladenen bereits im Jahre 2003 oder jedenfalls mit Einreichung des mit den Antragsunterlagen versehenen Genehmigungsantrags Ende Januar 2004 einen mindestens vergleichbaren Grad der Konkretisierung erreicht hatte. Abgesehen davon war die Auslegung der Planunterlagen für das streitgegenständliche Vorhaben jedenfalls im Zeitpunkt des wiederholten Aufstellungsbeschlusses für den geplanten Sanierungsbebauungsplan bereits durchgeführt worden.

Eine andere Beurteilung der zeitlichen Abläufe ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die Antragstellerin - wie ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - in ihrer Planung zunächst "paralysiert" gewesen wäre. Der Antragstellerin war bereits mehrere Jahre vor Einleitung des immissionsschutzrecht-lichen Genehmigungsverfahrens bekannt, dass der Beigeladene beabsichtigte, auf dem früher durch das Heizkraftwerk genutzten Grundstück eine Restabfallbehandlungsanlage zu errichten; dies konnte sie etwa der Stellungnahme entnehmen, die der Beigeladene im Bebauungsplanverfahren für das damals geplante Industriegebiet "In der Struth" unter dem 28.08.2001 als Träger öffentlicher Belange abgegeben hatte (vgl. hierzu Anlage 10 zur Antragserwiderung des Beigeladenen). Weshalb die Antragstellerin sich gehindert gesehen haben sollte, das Flurstück a___ entsprechend ihren jetzt geäußerten und der Errichtung der Müllverbrennungsanlage entgegen stehenden Vorstellungen zu überplanen, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen.

Die Genehmigungsbehörde hat weiter zutreffend erkannt, dass auch noch nicht hinreichend verfestigte Planungsabsichten in der nach § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB gebotenen Abwägung zu berücksichtigen sind und auf sie soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Genehmigungsbescheid, S. 101). Sie durfte diesen zeitlich nachrangigen Planungsvorstellungen aber ein relativ geringes Gewicht beimessen und bei der Abwägung zu dem Ergebnis gelangen, dass die städtebaulichen Belange der Antragstellerin durch das Interesse an einer allgemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung überwunden werden. Hinzu kommt, dass durch die geplante Anlage lediglich ein kleiner Teil der Fläche der Antragstellerin der gemeindlichen Planung entzogen wird; nach unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beigeladenen entspricht die Fläche des Anlagengrundstücks von 48.500 m² 0,17 % der Gesamtfläche der Antragstellerin. Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die Errichtung der Müllverbrennungsanlage mit weit reichenden und von der Genehmigungsbehörde nicht gesehenen Auswirkungen auf den Status der Antragstellerin als staatlich anerkanntem Erholungsort verbunden wäre, dessen Sicherung die gemeindlichen Planungen nach Angaben der Antragstellerin u. a. dienen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Betrieb der Anlage zu einer nennenswerten Verschlechterung der relativ guten lufthygienischen Verhältnisse führen wird, die Voraussetzung für die Anerkennung der Antragstellerin als Erholungsort gewesen sind (vgl. dazu § 10 Nr. 1 Thüringer Kurortegesetz); hierzu wird auf die obigen Ausführungen (unter bb) verwiesen.

Durfte die Genehmigungsbehörde somit den vom Beigeladenen betriebenen Planungen für die Müllverbrennungsanlage ein höheres Gewicht beimessen als den gegenläufigen planerischen Vorstellungen der Antragstellerin, kann auch die vom Stadtrat der Antragstellerin beschlossene Veränderungssperre dem Vorhaben nicht entgegenstehen (die im Bescheid ausgesprochene Ablehnung des Zurückstellungsantrags nach § 15 BauGB geht nach Inkrafttreten der Veränderungssperre ins Leere). Dies ergibt sich schon daraus, dass gem. § 38 Satz 1 BauGB auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für Abfallbeseitigungsanlagen die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anwendbar sind. Die Verweisung (auch) auf § 29 BauGB ist dahin zu verstehen, dass die genannten Abfallbeseitigungsanlagen von vornherein nicht als Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB gelten sollen, denn andernfalls hätte lediglich die Anwendung der §§ 30 bis 37 BauGB ausgeschlossen werden müssen. Da eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (nur) für Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB gilt, kann sie die Müllverbrennungsanlage danach von vornherein nicht erfassen. Ist dies aber gesetzgeberisch so gewollt, wird man das Sicherungsmittel der Veränderungssperre auch nicht über § 14 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für anwendbar halten können. Selbst wenn man aber dieser Auslegung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB nicht folgen wollte, könnte eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB einem nach § 38 BauGB privilegierten Fachplanungsvorhaben nicht entgegenstehen, denn ihr kann kein größeres Gewicht zukommen als der jeweiligen Planung, deren Sicherung sie dient. § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB ermöglicht es aber, u. U. sogar gemeindliche Planungsvorstellungen im Wege der Abwägung zu überwinden, die schon in einem Bebauungsplan ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. in diesem Sinne auch - ohne nähere Begründung - OVG RheinlandPfalz, Beschluss vom 8.1.1996, a. a. O.; Nds.OVG, Beschluss vom 4.1.2005 - 7 ME 249/04 -, NVwZ-RR 2006, 25; vgl. ferner Kraft, UPR 2001, 294, 299)

Entsprechendes gilt auch für die Sanierungssatzung der Antragstellerin, deren Gültigkeit aus den dargelegten Gründen ohnehin zweifelhaft ist. Wenn nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen, dann kann der Sanierungssatzung (vorbehaltlich der Anwendung der hier nicht einschlägigen Nr. 2 des § 144 BauGB) insoweit keine weiterreichende "Sperrwirkung" zukommen als einer Veränderungssperre (vgl. zur der Veränderungssperre vergleichbaren Sicherungsfunktion der Sanierungssatzung auch BVerwG, Beschluss vom 7.6.1996 - 4 B 91.96 -, BRS 58 Nr. 244 = NJW 1996, 2807 = UPR 1996, 447).

Auf die behaupteten Verstöße gegen Ziele der Raumordnung kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg berufen, denn Ziele der Raumordnung dienen in der Regel nicht dem Schutz der davon jeweils betroffenen Gemeinden, sondern übergeordneten Planungsinteressen (vgl. dazu schon Senatsbeschluss vom 23.04.1997 - 1 EO 241/97 -, DÖV 1997, 791 = UPR 1997, 376 = LKV 1997, 372 = ThürVBl. 1997, 277). Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin angeführten Zielbestimmungen des Regionalen Raumordnungsplans nach dem Willen des Plangebers ausnahmsweise auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt wären, liegen nicht vor. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob nach Durchführung des Raumordnungsverfahrens im Genehmigungsbescheid überhaupt erneut über die Raumverträglichkeit des Vorhabens zu entscheiden war (vgl. dazu auch die Ausführungen im Genehmigungsbescheid, S. 102 ff.) und welche Auswirkungen eine fehlerhafte raumordnerische Beurteilung hätte. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Errichtung und der Betrieb der Restabfallbehandlungsanlage entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht dem in Ziff. 10.4.1.4 des Regionalen Raumordnungsplans (RROP) enthaltenen Ziel der Raumordnung widerspricht, wonach Restabfallbehandlungsanlagen nicht im direkten Einzugsbereich von regional bedeutsamen Fremdenverkehrsorten angelegt werden sollen, die nicht gleichzeitig zentraler Ort höhere Stufe sind. Die Antragstellerin ist (gemeinsam mit Suhl) nach Ziff. 2.2.10 des geltenden Landesentwicklungsplans ein Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums und damit gerade ein zentraler Ort höherer Stufe (vgl. Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 6.10.2004 - GVBl. S. 754; vgl. auch die nachrichtliche Wiedergabe dieser schon im früheren LEP enthaltenen Ausweisung in Ziff. 3.1.2.1 des Regionalen Raumordnungsplans Südthüringen). Die Antragstellerin zählt auch nicht zu den Kurorten (im Sinne der §§ 3 ff. Thüringer Kurortegesetz), in deren Einzugsbereich Restabfallbehandlungsanlagen nach Ziff. 10.4.1.4 RROP auch dann nicht errichtet werden sollen, wenn es sich dabei zugleich um zentrale Orte höherer Stufe handeln sollte.

Für eine Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind, ist nichts ersichtlich.

b) Hier liegen auch keine Gründe vor, die es ausnahmsweise gebieten könnten, trotz fehlender hinreichender Erfolgsaussichten des gegen die Genehmigung erhobenen Widerspruchs seine aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Insbesondere kann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Beigeladene die in der Vergangenheit eingetretenen Verzögerungen selbst zu vertreten habe, es zumindest für eine Übergangszeit anderweitige Entsorgungsmöglichkeiten gebe und vor allem bundesweit eine Überkapazität an Müllverbrennungsanlagen bestehe. Selbst wenn die im Zusammenhang mit der Planung der Anlage aufgetretenen Verzögerungen auch auf Versäumnisse des Beigeladenden zurückzuführen wären, würde dies die jetzt bestehende Eilbedürftigkeit, insbesondere das öffentliche Interesse an einer baldigen Errichtung und Inbetriebnahme der Müllverbrennungsanlage nicht in Frage stellen. Die möglichen "Zwischenlösungen" sind - sofern sie überhaupt für längere Zeit in Betracht kommen - mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Ob eine Entsorgung in Verbrennungsanlagen außerhalb Thüringens langfristig gesichert werden könnte, weil bundesweit entsprechende Überkapazitäten vorhanden sind oder entstehen werden, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, besteht ein öffentliches Interesse an einer entstehungsnahen Abfallbeseitigung, die den seit dem 1.6.2005 geltenden Anforderungen Rechnung trägt. Gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Beigeladenen, möglichst bald in seinem Verbandsgebiet eine hierfür geeignete Restabfallanlage zu errichten, müssen die gegenläufigen Interessen der Antragstellerin angesichts der geringen Erfolgsaussichten ihres Widerspruchs zurücktreten.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat einen Antrag gestellt und ist daher auch ein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz GKG. Der Senat bewertet das Interesse einer drittbetroffenen Gemeinde an der Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine thermische Restabfallbehandlungsanlage in Anlehnung an Ziff. 19.3 i. V. m. Ziff. 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, veröffentlicht etwa in NVwZ 2004, 1327 und in DVBl. 2004, 1525) mit 60.000 Euro. Dieser Betrag ist für das vorliegende Eilverfahren auf die Hälfte zu ermäßigen.

Ende der Entscheidung

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